ZR2 2024 52
Zivilprozessordnung
24. Juni 2025Deutsch9 min
A. Mit Schlichtungsgesuch vom 14. Juni 2017 gelangte A._____ mit einer Forderungsklage gegen die B._____ an das Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. September 2017 konnte keine Einigung erzielt werden, sodass am 14. September 2017 die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt wurde:
Source gr.ch
Entscheid vom 16. Juli 2025
mitgeteilt am 17. Juli 2025
Referenz ZR2 24 52
Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz
Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Gegenstand Forderung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 7. März 2024, mitgeteilt am 6. November 2024 (Proz. Nr. 115-2018-1)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Schlichtungsgesuch vom 14. Juni 2017 gelangte A._____ mit einer Forderungsklage gegen die B._____ an das Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 1. September 2017 konnte keine Einigung erzielt werden, sodass am 14. September 2017 die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt wurde:
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 350'000.00 (Mindestwert gemäss Art. 85 ZPO nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2004) zu bezahlen.
2.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 prosequierte A._____ die Klage an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, wobei der Forderungsbetrag auf CHF 830'783.25 erhöht wurde. Mit Entscheid vom 7. März 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, wies das Regionalgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat, auferlegte A._____ die Kosten und verpflichtete ihn, der B._____ eine Parteientschädigung zu bezahlen.
C. Mit Gesuch vom 13. November 2024 ersuchte A._____ für das (noch nicht hängige) Berufungsverfahren vor dem damaligen Kantonsgericht von Graubünden (heute: Obergericht des Kantons Graubünden) gegen besagten Entscheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Hans Joos. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab (ZK2 24 45).
D. Am 6. Dezember 2024 erhob A._____ (fortan Berufungskläger) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 7. März 2024 Berufung und ersuchte gleichzeitig erneut um unentgeltliche Rechtspflege (ZK2 24 53).
E. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das vorliegende Verfahren ZK2 24 52 und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ZK2 24 53 werden vom Obergericht unter der Referenz ZR2 24 52 bzw. ZR2 24 53 weitergeführt.
F. Am 17. Februar 2025 beantragte die B._____ (fortan Berufungsbeklagte) die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und stellte gleichzeitig den Antrag auf Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung in Höhe von CHF 150'000.00, eventualiter nach Ermessen, mindestens jedoch in Höhe von CHF 50'000.00. Der Berufungskläger schloss am 7. März 2025 auf Abweisung des Antrags.
G. Das zweite Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 18. März 2025 abgewiesen, wobei in der Verfügung festgehalten wurde, dass auf den Antrag der Berufungsbeklagten um Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung für das Berufungsverfahren nach Eingang des Kostenvorschusses zurückzukommen sei. Mit Verfügung gleichen Datums wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 15'000.00 angesetzt.
H. Als der Rechtsvertreter des Berufungsklägers daraufhin das Mandat niederlegte, wurde der Berufungskläger mit Schreiben vom 24. März 2025 mit Kopien der Verfügungen betreffend Kostenvorschuss und der Abweisung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Mandatsniederlegung bedient. Weiter wurden ihm der Rechtsmittelweg sowie die Konsequenzen der Nichtleistung des Kostenvorschusses erläutert und er wurde aufgefordert, dem Obergericht mitzuteilen, wie er beabsichtige, im Berufungsverfahren fortzufahren, insbesondere ob er eine neue Rechtsvertretung bestelle. Der Berufungskläger reichte in der Folge persönlich sowohl gegen die Verfügung betreffend den Kostenvorschuss als auch gegen diejenige betreffend die unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 7. April 2025 ab, da die Beschwerde aussichtslos erscheine.
I. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem Obergericht zum einen mit, dass, nachdem der ehemalige Treuhänder dem Berufungskläger "ein Darlehen gegeben hat", der Kostenvorschuss nunmehr innert Nachfrist bezahlt werden könne; gleichzeitig ersuche er aber, dem Berufungskläger "nicht noch weitere Kosten zu überbinden". In selbigem Schreiben erklärte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zum anderen, den Berufungskläger aufgrund dieser Situation im Berufungsverfahren wieder zu vertreten – dies unter Beilage einer Kopie der selben Vollmacht wie bei Einreichung der Berufung (die eben vor der Mandatsniederlegung des Rechtsvertreters ausgestellt wurde), weshalb die Vorsitzende vorerst zur Nachreichung einer aktuellen Vollmacht aufforderte.
J. Ebenfalls am 6. Mai 2025 gelangte der Berufungskläger ans Bundesgericht und erklärte, dass er den Kostenvorschuss nunmehr bezahlen könne, nachdem der ehemalige Treuhänder ihm ein Darlehen gewährt habe. Das Bundesgericht schrieb die Beschwerde in Sachen Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege in der Folge mit Verfügung vom 8. Mai 2025 ab (4A_172/2025).
K. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 reichte der Berufungskläger aufforderungsgemäss eine aktualisierte Vollmacht nach und ersuchte im Wesentlichen darum, dass der Entscheid über die Sicherheit bereits vor Eingang des Kostenvorschusses gefällt werde; gleichzeitig beantragte er die Ansetzung der Nachfrist für den Kostenvorschuss. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde eine angemessene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, hingegen wurde dem Berufungskläger – unter Verweis auf die Verfügung vom 18. März
2025 – mitgeteilt, dass an dem den Parteien angekündigten Vorgehen betreffend Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, mithin kein Entscheid über die Sicherheitsleistung vor Eingang des Kostenvorschusses gefällt werde. Am 4. Juni 2025 ersucht der Berufungskläger erneut um Vorab-Entscheid über die Sicherheitsleistung. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Entscheid über die Sicherheit für die Parteientschädigung vor Eingang des Kostenvorschusses für die Gerichtskosten abgewiesen.
L. Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wiederum mit, dass es möglich sei, den Entscheid über die Sicherheitsleistung vor dem Kostenvorschuss zu erlassen, und räumte gleichzeitig ein, dies läge im Ermessen der Richterin. Darüber hinaus gehe aus der Verfügung hervor, dass eine Sicherheitsleistung verfügt werden würde, was sich der Berufungskläger nicht leisten könne. Der Darlehensgeber sei aus diesem Grund nicht bereit, die CHF 15'000.00 für den Berufungskläger zu leisten. Die Frist für den Kostenvorschuss sei ohnehin verstrichen.
M. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2018-1) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtleistung Kostenvorschuss
1.1
Gestützt auf Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d sowie Art. 101 Abs. 1 ZPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren der Partei, die das Rechtsmittel ergreift, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten ansetzen. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage (respektive auf das Rechtsmittel) nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
1.2
Der Nichteintretensentscheid ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
1.3
Mit Verfügung vom 18. März 2025 (act. 7) wurde dem Berufungskläger eine dreissigtägige Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gewährt das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. April 2025 die aufschiebende Wirkung nicht (act. H.1-3). Nachdem der Berufungskläger erklärte, den Kostenvorschuss nunmehr bezahlen zu können, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde am 6. Mai 2025 ab. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 27. Mai 2025 (act. D.14) Nachfrist bis am 17. Juni 2025 angesetzt mit der Androhung, werde auch innert Nachfrist kein Vorschuss geleistet, trete das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Wie eingangs dargetan, teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 20. Juni 2025 (act. 16) hierorts mit, da der Berufungskläger keine Sicherheit wird leisten können, sei der Darlehensgeber nicht bereit, die CHF 15'000.00 [Kostenvorschuss] zu leisten. Der Kostenvorschuss ging denn auch innert Nachfrist nicht einging. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
2.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
2.1
Es ist zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels (fristgemässer) Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden (BGE 139 III 334 E. 3.1).
2.2
Die Prozesskosten, wozu die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen.
2.3
Entscheidet das Obergericht als Einzelgericht in Berufungsverfahren, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Wird ein Verfahren ohne Entscheid in der Sache erledigt, wird gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VGZ eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.
2.4
Unter Berücksichtigung des Aufwands, welcher insbesondere durch die Bearbeitung der Eingaben des Rechtsvertreters des Berufungsklägers verursacht wurde, hingegen ein solcher für den Entscheid betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nun entfällt, erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als angemessen.
2.5
Mit Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung ersuchte die Berufungsbeklagte sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LB210007 vom 26. Mai 2021 E. 3.2). Ausgangsgemäss ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da keine Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten im Recht liegt, ist die beantragte Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (Art. 2 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Für ihren Aufwand in Bezug auf die Stellungnahme vom 17. Februar 2025 wurde der Berufungsbeklagten bereits mit Verfügung vom 18. März 2025 (ZR2 24 53) eine Parteientschädigung zugesprochen. Im vorliegenden Verfahren entstand der Berufungsbeklagten Aufwand im Zusammenhang mit den Eingaben des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, welche ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weiterzuleiten waren. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine pauschale Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Spesen; exkl. MWSt., vgl. betreffend MWSt. act. F.1 E. 4.2 [ZR2 24 53]).
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 werden A._____ auferlegt.
A._____ wird verpflichtet, der B._____ eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
4A_172/2025
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 14 VGZart. 14 VGZart. 14 OECC