ZR2 2025 10
Regionalgericht Moesa
21. Mai 2025Deutsch5 min
A. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) A._____ im Verfahren ZK2 23 43 Verfahrenskosten von CHF 800.00. Besagter Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Source gr.ch
Verfügung vom 2. Juni 2025
mitgeteilt am 4. Juni 2025
Referenz ZR2 25 10
Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz
Toneatti, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Gesuchsteller
Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) A._____ im Verfahren ZK2 23 43 Verfahrenskosten von CHF 800.00. Besagter Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ (fortan: Gesuchsteller) am 12. März 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragt den Erlass der Kosten. Mit Ausnahme der 2. Mahnung vom 5. März 2025 betreffend die Rechnung Nr. 700000.00.0.0600295 des Kantonsgerichts legte er seinem Gesuch keine Unterlagen bei.
C. Mit Schreiben vom 17. März 2025 setzte die Vorsitzende dem Gesuchsteller Frist zur Nachreichung von Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse an.
D. In der Folge reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2025 (Datum Eingang: 23. April 2025) wenige Unterlagen nach.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. März 2025 handelt es sich um ein Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 112 ZPO. Für die Beurteilung solcher Gesuche ist dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Obergerichts ist diejenige Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend – nach Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetzes – die Zweite zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über das Gesuch zu befinden hat. Nachdem das Gesuch − wie nachfolgend aufzuzeigen ist − offensichtlich unbegründet ist, ergeht die Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist demgegenüber die Finanzverwaltung zuständig (nebst vielen Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 2 vom 16. Februar 2023 E. 1.1).
2.1
Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung, und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Eine dauernde Mittellosigkeit ist daher nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen. Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 112 N. 5; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 112 N. 1 ff.). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es damit dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., Art. 112 N. 2; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 112 N. 2).
2.2
Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch vom 12. März 2025 damit, dass er auf absehbare Zeit weder über Einkommen noch Vermögen verfüge (act. 01). Unterlagen reichte er, nebst der eingangs erwähnten Rechnung, mit dem Gesuch keine ein. Seiner ergänzenden Eingabe vom 10. April 2025 legte der Gesuchsteller den Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 8. August 2024 betreffend Mindestsicherung (act. 03.1) sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 13. Juni 2024 (act. 03.2) bei. Damit erbringt der Gesuchsteller keinen Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit. Weder die beiden Eingaben noch die eingereichten Unterlagen beinhalten konkrete Angaben der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. Weitere Ausführungen, bspw. eine Begründung, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass sich die Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern, fehlen gänzlich. Ebenso wenig präzisiert der Gesuchsteller, was seines Erachtens unter "auf
absehbare Zeit" zu verstehen ist. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung seines Erlassgesuches ferner anführt, dass seine Notlage "nach dem von Ihnen in Bezug genommenen Vorgang ursächlich aus dem Jahr 2020 eingetreten war" (act. 01), bleibt unklar, was er damit geltend machen bzw. hieraus zu seinen Gunsten ableiten will, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die streitgegenständlichen Verfahrenskosten betragen lediglich CHF 800.00. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller unter normalen Umständen diesen Betrag innert zehn Jahren ohne Weiteres abzuzahlen vermag. Selbst wenn dies wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wäre das Gesuch abzuweisen, wie sich aus der nachfolgenden E. 3 ergibt.
3.1
Durch den Erlass von Verfahrenskosten dürfen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden. Wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (Jenny, a.a.O., Art. 112 N. 2; Grütter, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 112 N. 4).
3.2
Das vorliegende Gesuch betrifft Kosten, die dem Gesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht auferlegt wurden (ZK2 23 43). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für jenes Verfahren wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 45 vom 28. Oktober 2024). Auch aus diesem Grund kann dem Erlassgesuch nicht stattgegeben werden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. Dem Gesuchsteller bleibt es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden (vgl. vorstehend E. 1).
5.
Für das Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren ZK2 23 43 wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
5D_191/2015