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Entscheid

ZR2 2025 12

Submissionen

7. Januar 2026Deutsch14 min

A. Bei der C._____ handelt es sich um eine am 14. Juni 1984 ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in O.1._____. Sie bezweckt den Betrieb von Hotels, Restaurants und anderen gastgewerblichen Einrichtungen sowie den Handel mit Sportartikeln, Treibstoffen und sonstigen Waren aller Art. Gemäss dem Aktionärbindungsvertrag (ABV) vom 7. September 2007 beträgt das Aktienkapital der C._____ CHF 900'000.00 und ist eingeteilt in 876 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00 (Stammaktien) und 240 vinkulierte Namenaktien zu CHF 100.00 (Stimmrechtsaktien). Eingetragene Aktionäre sind B._____ mit 396 Aktien (156 Stammaktien zu CHF 1'000.00 und 240 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00) sowie die übrigen Parteien des Aktionärbindungsvertrags, F._____, A._____, D._____ und E._____, mit je 180 Aktien (je 180 Stammaktien zu CHF 1'000.00).

Source gr.ch

Urteil vom 30. Oktober 2025

mitgeteilt am 3. November 2025

Referenz ZR2 25 12

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Alex Schütz

Eversheds Sutherland AG, Laupenstrasse 19, 3001 Bern

Gegenstand Ausstand

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 5. März 2025, mitgeteilt am 21. März 2025 (Proz. Nr. 135-2025-45)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Bei der C._____ handelt es sich um eine am 14. Juni 1984 ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in O.1._____. Sie bezweckt den Betrieb von Hotels, Restaurants und anderen gastgewerblichen Einrichtungen sowie den Handel mit Sportartikeln, Treibstoffen und sonstigen Waren aller Art. Gemäss dem Aktionärbindungsvertrag (ABV) vom 7. September 2007 beträgt das Aktienkapital der C._____ CHF 900'000.00 und ist eingeteilt in 876 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00 (Stammaktien) und 240 vinkulierte Namenaktien zu CHF 100.00 (Stimmrechtsaktien). Eingetragene Aktionäre sind B._____ mit 396 Aktien (156 Stammaktien zu CHF 1'000.00 und 240 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00) sowie die übrigen Parteien des Aktionärbindungsvertrags, F._____, A._____, D._____ und E._____, mit je 180 Aktien (je 180 Stammaktien zu CHF 1'000.00).

B. An der ordentlichen Generalversammlung der C._____ vom 18. März 2024 wurden von den bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, B._____, F._____, D._____ und E._____ einstimmig für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr gewählt. B._____ wurde auf Antrag des Verwaltungsrats für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr zum Präsidenten des Verwaltungsrats gewählt. Entgegen dem Antrag des Verwaltungsrats wählte die Generalversammlung mit 576 Nein- bei 540 Ja-Stimmen A._____ nicht erneut als Mitglied des Verwaltungsrats.

C. Mit Gesuch vom 4. September 2024 gegen die C._____ gelangte D._____ an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair und beantragte die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ u.a. mit dem Traktandum "Wahl von A._____ in den Verwaltungsrat". Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung innert drei Tagen nach Rechtskraft des Entscheids mit den von D._____ beantragten Traktanden (Proz. Nr. 135-2024-158). A._____ wurde an der entsprechend durchgeführten ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Januar 2025 nicht in den Verwaltungsrat gewählt.

D. Am 7. Februar 2025 (Datum Eingang: 14. Februar 2025) stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen B._____ (Proz. Nr. 135-2025-40). Im Wesentlichen beantragte A._____, B._____ sei zu verpflichten, ihn als Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ zu wählen bzw. sein Stimmrecht – gegebenenfalls mittels Vollmacht – entsprechend auszuüben.

E. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 18. Februar 2025, mitgeteilt am 20. Februar 2025, wies der Regionalgerichtspräsident G._____ das Dringlichkeitsbegehren ab. B._____ erhielt Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt.

F. Mit Eingabe datierend vom 7. Februar 2025 (Eingang: 21. Februar 2025), beantragte A._____ den Ausstand des Regionalgerichtspräsidenten G._____. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2025-45):

1.

Es sei der Entscheid des Einzelrichters vom 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 135-2025-40) unverzüglich wegen Befangenheit von Einzelrichter G._____ aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren des bereits gestellten Massnahmebegehren gemäss nachfolgend Ziff. 2-5 unverzüglich von einem anderen, unbefangenen Einzelrichter zu beurteilen.

2.

Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen, den Gesuchsteller anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ vom 25. Februar 2025 oder einem allfälligen Verschiebedatum als Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ zu wählen.

3.

Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen, in einer allfälligen Vollmacht betreffend die Stimmabgabe anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ vom 25. Februar 2025 oder einem allfälligen Verschiebedatum die Weisung zu erteilen, der Wahl des Gesuchstellers als Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ zuzustimmen.

4.

Es seien die in Ziff. 2 und 3 anbegehrten Massnahmen superprovisorisch und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchsgegners.

G. Die Vizepräsidentin des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 5. März 2025, mitgeteilt am 21. März 2025, ab.

H. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 3. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt was folgt:

1.

Es sei der Entscheid der Einzelrichterin vom 5. März 2025 (Proz. Nr. 135-2025-45) aufzuheben und es sei demgemäss auch der Entscheid des Einzelrichters vom 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 135-2025-40) wegen Befangenheit von Einzelrichter G._____ aufzuheben und die Rechtsbegehren des bereits gestellten Massnahmebegehrens von einem anderen, unbefangenen Einzelrichter zu beurteilen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners.

I. B._____ (fortan Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen. Der Regionalgerichtspräsident schloss in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Es folgte eine freiwillige Replik des Beschwerdeführers am 8. Mai 2025, in der er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Der Regionalgerichtspräsident verzichtete seinerseits auf weitere Entgegnungen.

J. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein.

K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2025-40 und 135-2025-45). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine schriftliche und begründete Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ein (act. A.1; act. B.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).

2.

Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieses Novenverbot gilt auch bei der Überprüfung eines Ausstandsentscheids (Diggelmann, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 10).

3.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner (im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO freiwilligen) Replik moniert, die Stellungnahme des betroffenen Regionalgerichtspräsidenten sei unzulässigerweise "i. A." durch eine Kanzleiangestellte unterzeichnet worden, so braucht darauf mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht weiter eingegangen zu werden.

4.

Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch mangels begründeter objektiver Zweifel an der Unvoreingenommheit des Regionalgerichtspräsidenten ab (act. B.1 E. 6). Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerde am Ausstandsgrund der besonderen wirtschaftlichen Nähe des Regionalgerichtspräsidenten zum Beschwerdegegner bzw. zur C._____ fest (nachstehend E. 5). Einen weiteren Ausstandsgrund will der Beschwerdeführer in einer falschen Rechtsauffassung des Regionalgerichtspräsidenten im Entscheid vom 18. Februar 2025 erblicken (nachstehend E. 6).

5.

Betreffend den angerufenen Ausstandsgrund der besonderen wirtschaftlichen Nähe ist vorab auf die Frist für die Stellung eines Ausstandsgesuches einzugehen.

5.1

Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Gemäss verbreiteter Lehre setzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrundes zudem voraus, dass der Partei die Mitwirkung der vom Ausstandsgrund betroffenen Person im konkreten Fall bekannt ist (vgl. Diggelmann, a. a. O., Art. 49 N. 2; Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2012, Art. 49 ZPO N. 11 f.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 49 N. 8). Der Kenntnis gleichzusetzen ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2023.56 vom 21. Januar 2024 E. 2.4 m. H.). Bei der Einreichung einer Klage bzw. eines Gesuchs bekannte Ausstandsgründe sind mit diesem geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.354/2005 vom 19. August 2005 E. 4.4; Wullschleger, a. a. O., Art. 49 N. 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwirkenden Personen Genüge getan, wenn sich diese aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem Staatskalender oder dem Internet-Portal des Gerichts ergeben (BGE 132 II 485 E. 4.3; 117 Ia 322 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1; 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2; 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Dementsprechend ist die mögliche ordentliche Besetzung vorgängig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig abzulehnen (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.5). Gleichzeitig darf nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht verlangt werden, dass eine Partei vorsorglich auf Vorrat Hilfspersonen oder Gerichtsmitglieder ablehnt, deren Mitwirkung im konkreten Verfahren noch gar nicht feststeht. In einem solchen Fall kann aber erwartet werden, dass sich eine Partei rechtzeitig nach der konkreten Besetzung erkundigt und auf Grundlage der erhaltenen Informationen handelt (Urteile des Bundesgerichts 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3; 1P.346/2000 vom 17. August 2000 E. 3b; zur Ausnahme bei nicht ordnungsgemässer Besetzung: Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2008 vom 3. Dezember 2008).

5.2

Das Mietverhältnis mit der C._____ als gegen den Regionalgerichtspräsidenten G._____ geltend gemachten Ausstandsgrund der besonderen wirtschaftlichen Nähe war dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter schon lange vor dem superprovisorischen Entscheid vom 18. Februar 2025 bekannt gewesen. Konkret war der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hierüber spätestens seit dem Schreiben des Regionalgerichtspräsidenten vom 13. September 2024 im Verfahren Nr. 115-2024-15 zu Proz. Nr. 135-2024-158 in Kenntnis (vgl. RG-act. II.2). Sowohl die Zusammensetzung der Zivil- als auch der Strafkammer des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair weist als einzigen vorsitzenden Richter den Regionalgerichtspräsidenten G._____ aus. Diese Information hätte der Beschwerdeführer durch eine einfache Recherche auf der Website der Vorinstanz ohne Weiteres in Erfahrung bringen können (https://www.justiz-gr.ch/gerichte/regionalgerichte/engiadina-bassaval-muestair/ueber-uns/kammern/ [zuletzt besucht am 09.10.2025]). Hinzu kommt, dass der Regionalgerichtspräsident im Verfahren Nr. 115-2024-15, in welchem die Aktiengesellschaft selbst als Partei auftrat (vgl. lit. C), explizit darauf hinwies, dass aus seiner Sicht kein Ausstandgrund vorliege (RG-act. II.2). Wenngleich der Regionalgerichtspräsident das damalige Verfahren einem anderen Richter übertrug, muss dem Beschwerdeführer angesichts der publizierten Kammerzusammensetzung und der klaren Erklärung des Regionalgerichtspräsidenten im Rahmen besagten Verfahrens bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst gewesen sein, dass auch sein neues Gesuch vom 7. Februar 2025 vom Regionalgerichtspräsidenten beurteilt werden würde. Dass er hiermit bereits bei Einreichung seines Massnahmegesuches vom 7. Februar 2025 auch tatsächlich rechnete, bestätigt die Datierung des Ausstandsbegehrens auf den 7. Februar 2025 (Datum Eingang: 21. Februar 2025). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer bereits mit seinem Massnahmegesuch, inkl. Dringlichkeitsbegehren, vom 7. Februar 2025 (Datum Eingang: 14. Februar 2025) beim Regionalgericht ein Ausstandsgesuch stellen müssen, wenn er den Regionalgerichtspräsidenten hätte ablehnen wollen. Er hat dies jedoch unterlassen und den Regionalgerichtspräsidenten erst nach Erhalt des abschlägigen superprovisorischen Entscheids vom 18. Februar 2025 abgelehnt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt auf ein Abwarten des Ausgangs des Superprovisoriums schliessen, was nicht zulässig ist. So handelt eine Partei insbesondere dann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie Ablehnungsgründe in "Reserve" hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf "nachzuschieben" (vgl. Art. 52 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2).

5.3

Wer die Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1; BGE 141 III 210 E. 5.2). Für den Fall, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrunds offensichtlich ist, scheinen die Judikatur und Literatur die Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung teilweise auszuschliessen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2023.56 vom 21. Januar 2024 E. 2.4 m. H. auf die Literatur). Unstrittig ist, dass der Regionalgerichtspräsident mit der C._____ ein Mietverhältnis unterhält. Wie der Beschwerdeführer mit Beschwerde zutreffend moniert, handelt es sich beim Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur um einen Aktionär, sondern auch um den amtierenden Verwaltungsratspräsidenten (act. A.1 Rz. 7; act. B1 E. 6). Zu beachten gilt indessen, dass der Rechtsstreit interne Differenzen zwischen Aktionären betrifft und nicht etwa die Auflösung oder den Konkurs der Gesellschaft, die eine Auswirkung auf das Mietverhältnis und damit die persönliche Sphäre der Gerichtsperson haben könnte. Inwiefern angesichts dessen ein offensichtlicher Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit vorliegen sollte, ist nicht dargetan. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den kleinräumigen Verhältnissen in O.1._____ nichts zu ändern. Zum einen bringt er dergleichen erstmals mit Beschwerde vor; sie erweisen sich mithin ohnehin als verspätet (vorstehend E. 2). Zum anderen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, vorzutragen, dass "mit Sicherheit auch soziale Kontakte wie etwa Begegnungen im Dorf und bei Freizeitaktivitäten stattfinden dürften" (act. A.1 Rz. 9). Selbst bei Wahrunterstellung des Darstellung des Beschwerdeführers, begründet dergleichen jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit, geschweige denn einen offensichtlichen. Folglich hätte der Beschwerdeführer einen allfälligen Ablehnungsanspruch betreffend besonderer wirtschaftlicher Nähe (samt kleinräumiger Verhältnisse) verwirkt, weil er nicht unverzüglich ein Ausstandsgesuch gestellt hat.

6.

Einen weiteren Ausstandsgrund will der Beschwerdeführer in den Erwägungen des superprovisorischen Entscheids vom 18. Februar 2025 (Proz. Nr. 135-2025-40) erkennen. So moniert er, die rechtlich sehr abwegige Argumentation des Regionalgerichtspräsidenten, wonach bei Aktiengesellschaften alle sechs Monate eine Generalversammlung durchgeführt werde, biete Anlass, an dessen Unbefangenheit zu zweifeln, da diese Auffassung schlicht falsch sei (act. A.1 Rz. 14 ff.).

6.1

Die Rüge ist unbegründet. Verfahrensfehler sowie Fehlentscheide sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO oder allgemein im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken. Dies kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b). In der monierten Erwägung kann kein diesen Voraussetzungen entsprechender qualifizierter Rechtsfehler erkannt werden, aus dem sich ein Anschein der Befangenheit ergibt.

6.2

Obschon die Vorinstanz die Judikatur zu diesem Punkt im angefochtenen Entscheid verkürzt und damit unpräzise wiedergibt (act. B.1 E. 6), ist ihr angesichts des offensichtlichen Nichtvorliegens eines diesbezüglichen Ausstandsgrundes auch keine das rechtliche Gehör verletzende mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers vorzuwerfen (vgl. act. A.1 Rz. 14 ff.).

7.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist ihm zu erstatten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses wird A._____ durch das Obergericht des Kantons Graubünden erstattet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung].

[Mitteilung an:]

1 / 9

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

1P.354/2005

BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485

BGE 117 Ia 322ATF 117 Ia 322DTF 117 Ia 322

5A_605/2013

5A_335/2010

1P.188/2005

BGE 139 III 120ATF 139 III 120DTF 139 III 120

BGE 139 III 120ATF 139 III 120DTF 139 III 120

4A_576/2020

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

6B_882/2008

1P.346/2000

8C_629/2008

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

4A_56/2019

BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210

4A_56/2019

BGE 141 III 210ATF 141 III 210DTF 141 III 210

BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20

4A_151/2014

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

5A_308/2020

BGE 116 Ia 135ATF 116 Ia 135DTF 116 Ia 135

BGE 115 Ia 400ATF 115 Ia 400DTF 115 Ia 400

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC