Lexipedia

Entscheid

ZR2 2025 15

fürsorgerische Unterbringung

24. Juni 2025Deutsch4 min

1. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024, mitgeteilt am 18. März 2025, verpflichtete das Regionalgericht Plessur C._____ und die A._____ unter solidarischer Haftung, B._____ CHF 346'272.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. August 2020 zu bezahlen. Zudem beseitigte es die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____, Betreibungsamt der Region Plessur, im Umfang von CHF 346'272.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. August 2020. Die Gerichtskosten von CHF 15'500.00 auferlegte das Regionalgericht unter solidarischer Haftung C._____ und der A._____, unter Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen sowie unter Anordnung der Nachzahlung des Fehlbetrages. Ebenso verpflichtete es C._____ und die A._____, wiederum solidarisch haftend, zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B._____ von CHF 93'836.70 (inkl. Barauslagen und MWST).

Source gr.ch

Verfügung vom 3. Juli 2025

mitgeteilt am 7. Juli 2025

Referenz ZR2 25 15

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nicola Moser

Haslenstrasse 13, 9050 Appenzell

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller

Postfach 627, Teuchelweg 25, 7001 Chur

Gegenstand Forderung (Kostenbeschwerde)

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 24. Oktober 2024, mitgeteilt am 18. März 2025 (Proz. Nr. 115-2022-37)

Sachverhalt und Erwägungen

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024, mitgeteilt am 18. März 2025, verpflichtete das Regionalgericht Plessur C._____ und die A._____ unter solidarischer Haftung, B._____ CHF 346'272.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 3. August 2020 zu bezahlen. Zudem beseitigte es die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____, Betreibungsamt der Region Plessur, im Umfang von CHF 346'272.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. August 2020. Die Gerichtskosten von CHF 15'500.00 auferlegte das Regionalgericht unter solidarischer Haftung C._____ und der A._____, unter Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen sowie unter Anordnung der Nachzahlung des Fehlbetrages. Ebenso verpflichtete es C._____ und die A._____, wiederum solidarisch haftend, zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B._____ von CHF 93'836.70 (inkl. Barauslagen und MWST).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Kostenbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen (act. A.1 S. 2):

1.

Es sei Ziff. 3a) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und die der A._____ auferlegte Gerichtsgebühr auf CHF 7'750.00 zu reduzieren.

2.

Es sei Ziff. 3b) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und die der A._____ auferlegte Parteientschädigung auf 67.7 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 18'279.00, zuzüglich Auslagen, Interessenwertzuschlag und MWST, zu reduzieren. Eventualiter sei die Parteientschädigung auf 135.4 Stunden à 270.00, ausmachend CHF 36'558.00, zuzüglich Auslagen, Interessenwertzuschlag und MWST zu reduzieren.

3.

Eventualiter sei der Fall zur Neuverlegung der Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST und Auslagen).

In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig von C._____ angehobenen Berufungsverfahrens (ZR2 25 14) gegen den Entscheid der Vorinstanz.

Erwägungen

3.

Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses und Eingang der vor-instanzlichen Akten setzte die Vorsitzende Frist zur Beschwerdeantwort an. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2025 wies die Vorsitzende die seitens B._____ (Beschwerdegegnerin) beantragte sofortige Sistierung – soweit es die Zeit vor Ablauf der Beschwerdeantwortfrist betraf – ab.

4.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 teilt die Beschwerdeführerin hierorts mit, dass die Parteien einen Vergleich erzielen konnten und ersucht um Abschreibung der Verfahren ZR2 25 14 und 15 infolge Vergleichs. Diese Ausführungen bzw. der Vergleich werden von der Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt. Der Vergleich weist den folgenden Wortlaut auf (act. D.6, 6.1):

Präambel

Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 24. Oktober 2024 (Proz. Nr. 115-2022-37) haben C._____ Berufung (Proz. Nr. ZR2 25 14) und die A._____ Kostenbeschwerde (Proz. Nr. ZR2 25 15) beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Die Parteien sind zum Schluss gekommen diese zwei Verfahren wie folgt vergleichsweise zu erledigen:

1.

B._____ verzichtet auf die geltend gemachte Forderung gegen C._____. Die Berufung wird in diesem Punkt somit anerkannt, sodass gegen C._____ keine Ansprüche bestehen.

2.

Die A._____ bezahlt B._____ an die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Pauschalbetrag von CHF 60'000.00 (inkl. MWSt.). Dieser Betrag ist Dr.iur. Marco Toller innert 10 Tagen seit Vorliegen der Abschreibungsverfügung des Obergerichtes Graubünden zu überweisen.

3.

Die Gerichtskosten (Abschreibungsgebühr) in den zwei hängigen Verfahren ZR2 25 14 und ZR2 25 15 tragen B._____ bzw. die A._____. Die Parteikosten trägt jede Partei selbst.

4.

Die Verfahren ZR2 25 15 und ZR2 25 14 sind nach gegenseitiger Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs als erledigt abzuschreiben.

5.

Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

6.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 12 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 200.00 festzusetzen. Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 (act. D.1) zu verrechnen.

7.

Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Kompetenz der Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren ZR2 25 15 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 werden der A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von der A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses wird der A._____ durch das Obergericht erstattet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

1 / 4

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC