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Entscheid

ZR2 2025 30

Staatsanwaltschaft Graubünden

16. Dezember 2025Deutsch25 min

A. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichte C.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ und D.________ (Substitutin), beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die E.________ ein. Am 15. April 2024 ersuchte C.________, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt A.________, beim Regionalgericht Plessur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ sowie seiner Substitutin D.________ als Rechtsbeistände. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 bewilligte das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur das Gesuch und bestellte Rechtsanwalt A.________ sowie D.________ als Rechtsbeistände (Proz. Nr. 135-2024-101).

Source gr.ch

Urteil vom 19. September 2025

mitgeteilt am 22. September 2025

Referenz ZR2 25 30

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz

Fleisch, Aktuar

Parteien A.________ und B.________

Beschwerdeführer

Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung)

Anfechtungsobj. Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 06.06.2025, mitgeteilt am 06.06.2025 (Proz. Nr. 115-2024-43)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichte C.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ und D.________ (Substitutin), beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Forderung aus Arbeitsvertrag gegen die E.________ ein. Am 15. April 2024 ersuchte C.________, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt A.________, beim Regionalgericht Plessur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ sowie seiner Substitutin D.________ als Rechtsbeistände. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 bewilligte das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur das Gesuch und bestellte Rechtsanwalt A.________ sowie D.________ als Rechtsbeistände (Proz. Nr. 135-2024-101).

B. An der Schlichtungsverhandlung vom 23. April 2024 blieb die E.________ säumig, weshalb das Vermittleramt am 25. April 2024 die Klagebewilligung ausstellte. Am 2. September 2024 reichte C.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage beim Regionalgericht Plessur ein.

C. Mit Schreiben vom 3. September 2024 beantragte Rechtsanwalt A.________ die Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand und die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ rückwirkend per 1. September 2024. Das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur bewilligte am 4. September 2024 den Wechsel des Rechtsbeistandes. Aufgrund der Kanzleigemeinschaft der involvierten Personen ordnete es ausnahmsweise und antragsgemäss an, dass die Abrechnung der Leistungen von Rechtsanwalt A.________ im Rahmen der Schlussabrechnung des Verfahrens erfolge.

D. Anlässlich der Haupt- und Instruktionsverhandlung vom 27. Mai 2025 einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, woraufhin der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur das Verfahren mit Entscheid vom 6. Juni 2025 abschrieb und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter A.________ und B.________ auf insgesamt CHF 8'503.80 festsetzte.

E. Gegen diesen Entscheid reichten Rechtsanwalt A.________ und Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und stellten folgendes Rechtsbegehren:

1.

Die Dispositivziffer 2. c) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juni 2025 (Proz. Nr.115-2024-43) sei aufzuheben und es seien die Rechtsanwälte B.________ und A.________ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 11'974.40 (inkl. Barauslangen und MwSt.) zu entschädigen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der

Vorinstanz.

F. Die Vorinstanz hat keine Stellungnahme eingereicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 115-2024-43 und 135-2024-101). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juni 2025 enthaltene Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; act. A.1; act. B.1). Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).

1.2

Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung ist das Rechtsschutzinteresse eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert, weshalb dieser legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 110 V 360 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 201 vom 16. März 2023 E. 1.2). Die Beschwerdeführer sind durch ihre Stellung als unentgeltliche Rechtsbeistände somit legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten.

Dispositiv

1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition. Hingegen ist die Kognition bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes auf eine Willkürprüfung beschränkt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 320 N. 2 f.). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Die beschwerdeführende Partei muss sich demnach mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und hat konkret aufzuzeigen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 26 vom 29. September 2021 E. 2 m.w.H.).

2. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht der Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO sieht vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt wird (vgl. auch Art. 96 ZPO). Bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest (Art. 16 Abs. 2 Anwaltsgesetz [BR 310.100]). Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde, zuzüglich der notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer, ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Rechtsprechung zur Festsetzung der Parteientschädigung findet auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). Die Bemessung der Entschädigung hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.). Das Obergericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Festlegung einer angemessenen Entschädigung eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 147 vom 18. März 2022 E. 3.3 m.H.a. PKG 2012 Nr. 12 E. 2). Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (BGE 122 I 1 E. 3a; 117 Ia 22 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5D_4/2016 vom 26. Februar 2016 E. 4.3.3; PKG 2012 Nr. 12 E. 3 m.w.H.; Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 5).

2.2. Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote für den Zeitraum vom 8. April 2024 bis zum 27. Mai 2025 ein (RG-act. VI/4). Darin machten sie einen Aufwand von 25.58 Stunden à CHF 150.00 und 38.08 Stunden à CHF 200.00 geltend. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt dies ein Honorar von insgesamt CHF 12'753.40. Die Vor­instanz reduzierte die Entschädigung der Beschwerdeführer unter Kürzung mehrerer Positionen auf CHF 8'503.80 (act. B.1 E. 13). Mit Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 11'974.40 (act. A.1). Dabei ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Reduktion der Aufwandpositionen vom 27. Mai 2025 betreffend Einigungsverhandlung, Studium Endentscheid und Nachbesprechung ausdrücklich anerkannt wurden (act. A.1 Rz. 52-54). Zur Reduktion der Aufwandposition vom 5. September 2024 äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Besagte Kürzung gilt entsprechend ebenfalls als akzeptiert.

3. Einzelne Positionen und Rügen

3.1. Aufwandspositionen vom 11. und 15. April 2024

3.1.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand für die Ausarbeitung des URP-Gesuchs von 3 Stunden und 20 Minuten auf 1 Stunde. Dies begründete sie mit ihrer Praxis, da die Einreichung eines URP-Gesuchs an keine besonderen formellen Voraussetzungen geknüpft sei (act. B.1 E. 13.1 S. 8). Die Beschwerdeführer rügen, dass eine derart schematische und pauschale Kürzung nicht mit der kantonalen Rechtsprechung vereinbar sei. Im vorliegenden Fall habe es keine inhaltlichen und strukturellen Überschneidungen zwischen dem URP-Gesuch und dem Hauptverfahren gegeben, weshalb der geltend gemachte Zeitaufwand erforderlich gewesen sei (act. A.1 Rz. 14).

3.1.2. Die Bemessung der Entschädigung hat grundsätzlich auf einer individuellen Würdigung zu beruhen. Eine generelle Beschränkung des entschädigten Aufwands auf eine Stunde, ohne Rücksicht auf allfällige Besonderheiten des Einzelfalls, ist deshalb unzulässig. Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die finanziellen Verhältnisse ihrer Mandantin nicht Gegenstand des Hauptverfahrens bildeten und deshalb speziell für das URP-Gesuch abgeklärt werden mussten. Darüber hinaus handelte es sich um ein sog. vorprozessuales URP-Gesuch, womit sich die Ausführungen zur "Sache" und zu den "Beweismitteln" naturgemäss nicht aus einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift ergeben (vgl. URP-act. I.1). Allerdings erweisen sich die finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall als relativ unkompliziert, womit sich der Aufwand zur Darlegung der Mittellosigkeit in Grenzen hielt und die Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit beliefen sich – trotz vorprozessualem Charakter – auf ein Minimum (URP-act. I/1 Rz. 23 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.3 m.H.a. 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Unter diesen Umständen erweist sich ein Aufwand von 2 Stunden für die Ausarbeitung des URP-Gesuchs als ausreichend. Somit ist eine Kürzung von 3 Stunden und 20 Minuten auf 2 Stunden statt 1 Stunde gerechtfertigt. In der Differenz ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.2. Aufwandsposition vom 22. April 2024

3.2.1. Die Aufwandsposition vom 22. April 2024 ("ausfertigen Eingabe Gericht und Mitteilung Klientin") strich die Vorinstanz mit der Begründung, dass es sich dabei um reine Kanzleiarbeiten handle (act. B.1 E. 13.1 S. 8). Nach Ansicht der Beschwerdeführer beinhalte diese Position allerdings auch eine abschliessende Kontrolle der Eingabe auf Vollständigkeit, logische Kohärenz und juristische Schlüssigkeit, welche dem Rechtsanwalt persönlich obliege (act. A.1 Rz. 16).

3.2.2. Aus der Beschreibung der Aufwandsposition geht nicht klar hervor, welche Arbeiten darin enthalten sind. Grundsätzlich ist den Beschwerdeführern zuzustimmen: Die Überprüfung einer Eingabe fällt in den Tätigkeitsbereich eines Anwalts bzw. einer Anwältin. Allerdings wurde für die erwähnte Eingabe und den Kontakt zur Mandantin am selben Tag bereits ein Aufwand von 1 Stunde und 20 Minuten verrechnet. Dies ist angesichts des Inhalts dieses zweiseitigen Schreibens (URP-act. IV/1) bereits genügend. Dass ein zusätzlicher Aufwand hierfür erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb die Streichung der fraglichen Position im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.3. Aufwandsposition vom 23. April 2024

3.3.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwandsposition für die Schlichtungsverhandlung von 60 auf 30 Minuten, da die Gegenpartei säumig war und die Vorinstanz es daher als unwahrscheinlich erachtete, dass dafür mehr als 30 Minuten aufgewendet werden mussten (act. B.1 S. 8). Die Beschwerdeführer verweisen dagegen auf die Zeit für den Weg, den Austausch mit der Mandantin und das (vergebliche) Warten auf die Gegenpartei (act. A.1 Rz. 20 ff.).

3.3.2. Anhand der Örtlichkeiten kann mit einem Hin- und Rückweg von jeweils ca. 10 Minuten gerechnet werden, den die Beschwerdeführer benötigten, um zum Vermittleramt zu gelangen. Rechnet man noch die übliche sog. "Respektviertelstunde" für das Warten auf die säumige Gegenpartei und die Zeit für eine kurze Besprechung mit der Mandantin hinzu, erscheint der geltend gemachte Aufwand von 60 Minuten durchaus plausibel. Die von der Vorinstanz vergütete Entschädigung im Umfang von 30 Minuten erweist sich dagegen als willkürlich. Auf die Kürzung ist deshalb zu verzichten und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3.4. Aufwandsposition vom 1. Mai 2024

3.4.1. Die Aufwandsposition vom 1. Mai 2024, welche die Kenntnisnahme der Klagebewilligung, die Eintragung der (Klage-)Frist und eine E-Mail an die Mandantin beinhaltet, kürzte die Vorinstanz von 15 auf 10 Minuten (act. B.1 E. 13.1 S. 8). Die Beschwerdeführer vertreten dagegen den Standpunkt, dass der Aufwand von 15 Minuten gerechtfertigt sei. Die Klagebewilligung müsse inhaltlich geprüft werden, auf etwaige Besonderheiten und Hinweise kontrolliert werden sowie die damit verbundenen Fristen zuverlässig erfasst werden (act. A.1 Rz. 27).

3.4.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, als dass die Klagebewilligung und die Anträge geprüft werden müssen und die Frist korrekt zu erfassen ist. Ob dafür nun 10 oder 15 Minuten aufgewendet werden mussten, ist eine Ermessensfrage. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt dem urteilenden Gericht (in casu der Vorinstanz), das Obergericht hat sich auf eine Willkürprüfung zu beschränken. Die von der Vorinstanz festgelegten 10 Minuten für die erwähnte Aufwandsposition bewegen sich im Rahmen des Üblichen und können, insbesondere auch angesichts der konkreten Streitsache, jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.

3.5. Aufwandsposition vom 15. Mai 2024

3.5.1. Für das Studium und die Prüfung des URP-Entscheids verrechneten die Beschwerdeführer 20 Minuten. Die Vorinstanz hielt diesen Zeitaufwand für zu hoch und kürzte die Position auf 10 Minuten (act. B.1 E. 13.1 S. 8). Die Beschwerdeführer werten den Aufwand von 20 Minuten als gerechtfertigt, da der Entscheid sorgfältig zu prüfen und die Mandantin über dessen Bedeutung zu informieren sei, was eine Einordnung in den Gesamtkontext des Verfahrens beinhalte (act. A.1 Rz. 29 f.).

3.5.2. Die Kürzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kenntnisnahme des (positiven und unbegründeten) URP-Entscheids mehr Zeit in Anspruch hätte nehmen sollen. Eine Mitteilung an die Mandantin ist zudem in der Aufwandsposition nicht enthalten, dafür wurden am selben Tag 10 Minuten separat verrechnet. Somit taugt auch diese Behauptung nicht als Erklärung für den beantragten höheren Zeitaufwand. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.6. Aufwandsposition vom 28. August 2024

3.6.1. Die Vorinstanz kürzte die Aufwandsposition vom 28. August 2024 von 2 Stunden auf 1 Stunde, mit der Begründung, dass eine solch pauschale Zusammenfassung diverser Tätigkeiten die Prüfung der Angemessenheit nicht zulasse (act. B.1 S. 9). Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz diesen Aufwand pauschal und ohne jede sachliche Begründung auf 1 Stunde gekürzt habe. Zudem entbehre eine pauschale Halbierung des geltend gemachten Aufwands jeglicher Grundlage. Weder das Zivilprozessrecht noch die massgebliche Honorarpraxis würden eine abstrakte Kürzung ohne Bezug zum konkreten Tätigkeitsnachweis zulassen. Eine Auseinandersetzung mit Inhalt, Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Leistungen sei nicht erfolgt, weshalb die Kürzung als willkürlich und unangemessen zu qualifizieren sei (act. A.1 Rz. 31).

3.6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die urteilende Instanz dazu, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Vorliegend beschränkte sich die Vor-instanz auf eine pauschale Begründung, wonach die Zusammenfassung keine Prüfung zulasse. Dies stellt zwar keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt und der Notwendigkeit der Aufwendungen dar. Eine weitergehende Auseinandersetzung war für die Vorinstanz allerdings auch nicht möglich. Aufgrund der zusammengefassten Positionen lässt sich nicht erkennen, welche Tätigkeit wie viel Zeit in Anspruch genommen hat. Auch der genaue Inhalt der Aufwendungen lässt sich anhand der Beschreibung nicht detailliert nachvollziehen. Unter diesen Umständen erweist sich die Kürzung nicht als willkürlich.

3.7. Aufwandsposition vom 2. September 2024

3.7.1. Für die Ausarbeitung der Klage machten die Beschwerdeführer einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Die Vorinstanz kürzte diesen auf 9 Stunden, mit der Begründung, sämtliche Ausführungen zur Nichtigkeit und Missbräuchlichkeit der Kündigung seien unnötig gewesen, da die Beklagte die Nichtigkeit bereits vorprozessual anerkannt habe (act. B.1 E. 13.1 S. 9). Nach Ansicht der Beschwerdeführer beinhalte die sorgfaltspflichtige Arbeit eines Anwalts jedoch auch die Darstellung möglicher Alternativansätze. Die Klageschrift diene zudem auch der strukturierten und nachvollziehbaren Darlegung der Rechtsposition, mit Blick auf alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte (act. A.1 Rz. 33).

3.7.2. Die Argumentation der Vorinstanz ist nur teilweise nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführer (obwohl von der Gegenseite vorprozessual anerkannt) in der Klage – ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht nachkommend – Ausführungen zur Nichtigkeit und Missbräuchlichkeit der Kündigung tätigten. Eine andere Frage ist, ob das Ausmass der Ausführungen im Allgemeinen notwendig gewesen wäre. Dass die Vorinstanz im Ganzen von einem Aufwand von 9 statt 10 Stunden für die Ausarbeitung der Klage ausging, ist als Ermessensentscheid sowie in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Klage vertretbar und erweist sich nicht als willkürlich. Im Ergebnis ist die Kürzung also nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.8. Aufwandsposition vom 23. September 2024

3.8.1. Für die Kenntnisnahme der Fristansetzung an die Gegenpartei und eine E-Mail an die Mandantin verrechneten die Beschwerdeführer 10 Minuten. Die Vor-instanz kürzte diese Position auf 5 Minuten (act. B.1 E. 13.1 S. 9). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass das betreffende Gerichtsschreiben mit der Fristansetzung inhaltlich geprüft habe werden müssen, insbesondere sei die Frist auf ihre formelle Richtigkeit hin zu kontrollieren und anschliessend in den Fristenkalender einzutragen gewesen. Diese Tätigkeiten seien nicht nur notwendig, sondern essenziell, um die Einhaltung prozessualer Fristen und damit die Wahrung der Parteirechte sicherzustellen. Bei Nichteinhaltung einer Frist hafte der Anwalt nämlich persönlich (act. A.1 Rz. 37 f.).

3.8.2. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei dem fraglichen Gerichtsschreiben um eine Fristansetzung an die Gegenpartei handelte (RG-act. IV/1). Es handelt sich folglich nicht um eine Frist, welche die Beschwerdeführer einzuhalten hatten und für die sie im Falle der Nichteinhaltung gehaftet hätten. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz 5 Minuten für die Prüfung und Weiterleitung des Schreibens als genügend erachtete.

3.9. Aufwandsposition vom 9. Oktober 2024

3.9.1. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand für die Weiterleitung der Fristerstreckung an die Mandantin von 10 auf 5 Minuten (act. B.1 E. 13.1 S. 9). Die Beschwerdeführer rügen, dass sich eine derartige Mitteilung in der Praxis nicht auf eine einfache Weiterleitung des Gerichtsschreibens beschränke, sondern regelmässig eine inhaltliche Erläuterung des verfahrensbezogenen Kontexts, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Fristerstreckung für das weitere Vorgehen sowie die Beantwortung von Rückfragen der Mandantschaft, erfordere. Gerade bei Fristsachen sei es üblich und rechtlich geboten, dass die Mandantin über Folgewirkungen und etwaige Obliegenheiten informiert werde (act. A.1 Rz. 40 f.).

3.9.2. Auch unter diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Fristerstreckung (mittels Stempelverfügung) an die Gegenpartei handelte (RG-act. IV/3). Daraus ergaben sich keine direkten Obliegenheiten für die Beschwerdeführer oder deren Mandantin. Zudem wurden am gleichen Tag bereits 10 Minuten für die "Kenntnisnahme" der Fristerstreckung verrechnet. Somit wurden für die Kenntnisnahme und Weiterleitung der Fristerstreckung insgesamt 20 Minuten verrechnet. Selbst unter Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzung auf 15 Minuten bleibt der verrechnete Aufwand hoch. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.10. Aufwandsposition vom 6. Dezember 2024

3.10.1. Die Aufwandsposition vom 6. Dezember 2024 beinhaltet die Ausarbeitung eines Schreibens mit welchem dem Gericht mitgeteilt wurde, dass der Versuch einer aussergerichtlichen Einigung gescheitert und die Sistierung folglich aufzuheben sei, sowie Korrespondenz mit der Mandantin. Die Vorinstanz kürzte diese Position von 45 auf 15 Minuten (act. B.1 E. 13.1 S. 9 f). Die Beschwerdeführer halten fest, dass die beantragten 45 Minuten drei separate, inhaltlich notwendige und juristisch relevante Einzeltätigkeiten umfassen würden, nämlich die Rücksprache mit der Mandantin zwecks Abstimmung des weiteren Vorgehens (15 Minuten), die Ausarbeitung eines Schreibens an das Gericht (mindestens 15 Minuten) sowie die abschliessende Rückmeldung an die Mandantin, um diese über den Inhalt und die Bedeutung des Schreibens sowie die eingeleiteten Massnahmen zu informieren (weitere 15 Minuten). Diese Tätigkeiten seien inhaltlich eindeutig abzugrenzen von einfacher administrativer Weiterleitung und würden keine reinen Kanzleiarbeiten darstellen (act. A.1 Rz. 44 f.).

3.10.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das fragliche Schreiben (zu Recht) äusserst kurz ausfiel (RG-act. IV/5). Zudem wurden am 6. Dezember 2024 vor und nach der Position "Vorb. Schreiben an Gericht betr. Wiederaufnahme" bereits zweimal je 15 Minuten für ein Telefonat mit der Mandantin separat verrechnet. Somit ist nicht erkennbar, warum in der Aufwandsposition betreffend das Schreiben ans Gericht insgesamt nochmals 30 Minuten für die Korrespondenz mit der Mandantin vergütet werden sollten. Unter diesen Umständen ist die vorgenommene Kürzung der Vor­instanz zu belassen.

3.11. Aufwandspositionen vom 22. und 27. Mai 2025

3.11.1. Die Vorinstanz kürzte den Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 6 Stunden 30 Minuten auf 2 Stunden 30 Minuten, mit der Begründung, dass im Plädoyer nichts zu wiederholen sei, was bereits in der Klage geltend gemacht worden sei und die Klageantwort nur rund 4.5 Seiten umfasst habe (act. B.1 E. 13.1 S. 10). Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Ausarbeitung eines Plädoyers inhaltlich nicht mit der Länge einer Klageantwort gleichzusetzen sei. Ein Plädoyer habe nicht nur die Aufgabe, auf die Vorbringen der Gegenpartei zu erwidern, sondern diene der abschliessenden, strukturierten Aufbereitung des gesamten Prozessstoffes für das Gericht. Dabei müssten sämtliche wesentlichen Punkte aus Sicht der vertretenen Partei nochmals kompakt, präzise und überzeugend dargestellt werden. Dies erfordere regelmässig eine überdurchschnittlich intensive Auseinandersetzung mit dem gesamten Aktenbestand (act. A.1 Rz. 49).

3.11.2. Den Beschwerdeführern ist dahingehend zuzustimmen, dass das Plädoyer nicht eine blosse Replik auf die Vorbringen der Gegenpartei in der Klageantwort darstellt. Mit dem Plädoyer werden in der Regel alle wesentlichen Punkte nochmals dargelegt. Allerdings erfordert dies nicht automatisch eine "überdurchschnittlich" intensive Auseinandersetzung mit dem gesamten Aktenbestand, da üblicherweise ein Teil des Inhalts aus den bereits erfolgten Schriftenwechsel und Verfahrensschritten übernommen werden kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine vergleichsweise einfache arbeitsrechtliche Streitigkeit. Zwar ist die vorgenommene Kürzung um 4 Stunden beträchtlich und die vergütete Zeit von 2 Stunden 30 Minuten bewegt sich definitiv am unteren Rand, als willkürlich ist diese jedoch nicht einzustufen. Die Vorinstanz hat letztlich den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausgeübt, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.

3.12. Kommunikationsaufwand im Allgemeinen

3.12.1. Die Vorinstanz fasste mehrere Aufwandspositionen zusammen, welche auf die Kommunikation zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Mandantin zurückzuführen waren. Der genaue Zeitaufwand dieser Positionen liess sich nicht genau ermitteln, die Vorinstanz ging aber von einem Betrag von CHF 2'500.00 aus und kürzte diesen um die Hälfte (act. B.1 E. 13.1 S. 10 f.). Die Beschwerdeführer rügen, dass die pauschale Kürzung gegen die grundlegenden Anforderungen an eine sachgerechte Begründung gerichtlicher Entscheide verstosse. Die Vorinstanz unterlasse es vollständig, die einzelnen Positionen der geltend gemachten Kommunikationsaufwände zu analysieren oder auch nur ansatzweise darzulegen, welche konkreten Elemente als übermässig erscheinen sollen. Sodann sei der Kommunikationsaufwand in der Honorarnote vollständig ausgewiesen und inhaltlich differenziert begründet worden. So sei etwa bereits für die Kommunikation mit dem Gericht ein Aufwand von rund CHF 950.00 belegt. Dieser Aufwand sei insbesondere dadurch begründet, dass der Vorderrichter die Parteien wiederholt zu aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen angehalten habe. Solche richterlich angestossenen Vergleichsbemühungen würden naturgemäss eine intensivere Kommunikation mit allen Verfahrensbeteiligten nach sich ziehen. Eine Reduktion auf CHF 1'250.00 bedeute faktisch, dass dem Gericht zufolge der gesamte übrige Kommunikationsaufwand, insbesondere mit der eigenen Mandantin und mit der Gegenpartei, entweder nicht angefallen oder nicht entschädigungswürdig gewesen sein soll. Diese Schlussfolgerung sei nicht nur realitätsfern, sondern stehe auch in offenem Widerspruch zur gerichtlichen Verfahrensführung, die auf einen Vergleich abgezielt habe (act. A.1 Rz. 55 ff.).

3.12.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gekürzten Aufwandspositionen nur die Korrespondenz mit der Mandantin beinhalten. Die Kommunikationsaufwände mit der Gegenpartei und dem Gericht wurden nicht beanstandet. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwände laufen also von vornherein ins Leere. Darüber hinaus stimmt es zwar, dass die Vorinstanz den Kommunikationsaufwand pauschal gekürzt hat, ohne aufzuzeigen, welche konkreten Positionen und Elemente übermässig erscheinen sollen. Allerdings lässt sich der Inhalt der verrechneten E-Mails und Telefonate auch nicht nachvollziehen, da in der Honorarnote keine Angaben diesbezüglich zu finden sind. Unter diesen Umständen war es der Vorinstanz gar nicht möglich darzulegen, welche E-Mails und Telefonate genau nicht notwendig gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist die Betrachtung des Kommunikationsaufwands als Ganzes nicht zu beanstanden. Im Ergebnis erweist sich die Kürzung auch nicht als willkürlich. Zwar ist im vorliegenden Fall aufgrund der stattgefunden Vergleichsverhandlungen tatsächlich von einem erhöhten Kommunikationsaufwand auszugehen. Insgesamt erweist sich der für die Korrespondenz mit der eigenen Mandantin geltend gemachte Aufwand aber doch als zu hoch, vor allem, wenn man diesen mit dem vergleichsweise geringen Austausch mit der Gegenpartei vergleicht. Dies lässt darauf schliessen, dass auch unabhängig von dem Versuch, einen Vergleich zu schliessen, ein (zu) hoher Kommunikationsaufwand betrieben wurde. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4. Zusammenfassung

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung im Umfang von insgesamt 1.5 Stunden bzw. CHF 250.50 (Stundenansatz Rechtspraktikantin CHF 150.00 [vgl. RG-act. VI.4]; inkl. Barauslagen und MWST) als ungerechtfertigt erweist. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Den Beschwerdeführern steht somit eine Entschädigung von CHF 8'754.30 zu.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Gerichtskosten

Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen sind grundsätzlich nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung. Vorliegend ist allerdings eine Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO zu prüfen. Nach besagter Bestimmung werden für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, selbst wenn nur (prozessuale) Nebenpunkte streitig sind (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 39 vom 24. Januar 2025 E. 6 m.H.; BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Der bei der Vorinstanz geführte Prozess hatte eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 zum Gegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind einzig noch die unentgeltlichen Rechtsbeistände selbst Partei. Es geht um die Höhe ihrer – einstweilen vom Staat zu bezahlenden – Entschädigung als unentgeltliche Vertreter. Bei der Anfechtung der Reduktion der Kostennote geht es um die finanziellen Interessen des unentgeltlichen Vertreters persönlich (vgl. auch vorstehend E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser dabei in den Genuss der Kostenlosigkeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen sollte. Eine derartige Auslegung von Art. 114 lit. c ZPO liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Sozialschutzgedanken zuwider (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022 E. 7.2; Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 114 N. 3). Nach dem Gesagten ist eine Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erheben. Diese ist auf CHF 600.00 festzusetzen (vgl. Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführer obsiegen in Bezug auf zwei von zwölf gerügten Positionen. Es rechtfertigt sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Umfang von 1/6 auszugehen. Sie tragen mithin (solidarisch) CHF 500.00 der Gebühr. Der Mehrbetrag ist auf die Gerichtskasse (Obergericht) zu nehmen.

5.2. Entschädigung

5.2.1. Der Streit um die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehört zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 201 vom 16. März 2023 E. 4.2.1 und ZK1 21 23 vom 6. Oktober 2021 E. 7.2.1). Die vorliegend in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer haben jedoch keinen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung im Sinne der Honorarverordnung, sondern, wie bereits erwähnt, lediglich auf eine Umtriebsentschädigung. Die Ansätze der Honorarverordnung sind auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erzielt. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis 50 % beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 201 vom 16. März 2023 E. 4.2.2 m.w.H.).

5.2.2. Die Beschwerdeführer haben ihren Aufwand für das Beschwerdeverfahren nicht beziffert, weshalb dieser nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist. In Anwendung der beschriebenen Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die (theoretisch volle) Umtriebsentschädigung der Beschwerdeführer auf pauschal CHF 1'500.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführer obsiegen in Bezug auf zwei von zwölf gerügten Positionen (soeben vorstehend E. 5.1). Es rechtfertigt sich daher die Beschwerdeführer mit pauschal CHF 250.00 (1/6) aus der Gerichtskasse (Obergericht) zu entschädigen.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 2.c des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2024-43) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"2.

[…]

c)

Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreter von C.________, Rechtsanwalt MLaw A.________ und Rechtsanwalt MLaw B.________, von CHF 8'754.30 (inkl. Barauslagen und MWST) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden A.________ und B.________ im Betrag von CHF 500.00, unter solidarischer Haftung, auferlegt und im Übrigen (CHF 100.00) auf die Gerichtskasse (Obergericht) genommen.

A.________ und B.________ werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 250.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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