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Entscheid

ZR2 2025 37

Rechtsverzögerung/-verweigerung

12. Dezember 2025Deutsch17 min

A. C._____ reichte am 9. Juli 2020 gegen die B._____ und A._____ eine Stufenklage am Regionalgericht Landquart ein, bestehend aus Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung und Edition von Unterlagen (Stufe 1) sowie Rechtsbegehren auf Leistung einer noch zu beziffernden Forderung (Stufe 2).

Source gr.ch

Urteil vom 22. Oktober 2025

mitgeteilt am 27. Oktober 2025

[Mit Urteil 4A_600/2025 vom 12. Januar 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Referenz ZR2 25 37

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach

B._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach

gegen

C._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Rüd u/o Rechtsanwältin Dr. iur. Manuela Heiss

Gegenstand Forderung

Anfechtungsobj. Verfügung des Vorsitzenden des Regionalgerichts Landquart vom 15. August 2025, mitgeteilt am 15. August 2025 (Proz. Nr. 115-2020-14)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C._____ reichte am 9. Juli 2020 gegen die B._____ und A._____ eine Stufenklage am Regionalgericht Landquart ein, bestehend aus Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung und Edition von Unterlagen (Stufe 1) sowie Rechtsbegehren auf Leistung einer noch zu beziffernden Forderung (Stufe 2).

B. Der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart setzte der B._____ und A._____ mit Verfügung vom 15. Juli 2020 Frist zur Klageantwort an, vorläufig beschränkt auf das Rechtsbegehren 1 (Stufe 1).

C. Die B._____ und A._____ erstatteten am 4. November 2020 die Klageantwort. Darin nahmen sie zu sämtlichen Vorbringen der Klageschrift Stellung. Sie hielten fest, dass es sich nicht um eine abschliessende Klageantwort handle und eine Ergänzung vorbehalten bleibe.

D. Es folgten eine Replik von C._____ vom 5. Februar 2021 und eine Duplik von der B._____ und A._____ vom 31. Mai 2021.

E. Mit Beweisverfügung vom 20. Juli 2022 beschränkte der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart das Verfahren auf die Stufe 1.

F. Mit Teilurteil vom 7. Dezember 2022 entschied das Regionalgericht Landquart über die Rechtsbegehren der Stufe 1. Es verpflichtete die B._____ und A._____ zur Edition verschiedener Informationen.

G. Nach Abweisung der gegen diesen Teilentscheid erhobenen Rechtsmittel durch das Kantonsgericht von Graubünden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 18 vom 31. Mai 2024) und das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025) edierten die B._____ und A._____ mit begleitenden Ausführungen in Eingabe vom 24. April 2025 mehrere Unterlagen.

H. Mit Verfügung vom 29. April 2025 stellte der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart diese Unterlagen C._____ zu und setzte ihm Frist zur Bezifferung seiner Forderungen an. Der Vorsitzende führte in der Verfügung aus, dass zwar noch die alte Fassung von Art. 85 ZPO gelte (vgl. Art. 407f ZPO

e contrario), zur Vermeidung von Unklarheiten werde C._____ jedoch eine Frist zur Bezifferung angesetzt. Danach sei der B._____ und A._____ die Möglichkeit zur Klageantwort zu Stufe 2 einzuräumen, zumal ihre ursprüngliche Klageantwort vorläufig auf die Rechtsbegehren 1 (Stufe 1) beschränkt worden sei.

I. C._____ reichte am 30. Juni 2025 eine Eingabe mit dem Titel "Klage (Stufe 2)" ein.

J. Der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart leitete diese mit Verfügung vom 3. Juli 2025 an die B._____ und A._____ weiter und setzte ihnen Frist zur Klageantwort an.

K. Die B._____ und A._____ monierten dieses Vorgehen mit Eingabe vom 4. August 2025 und beantragten, es sei ihnen die Frist zur Klageantwort abzunehmen, die "Klage (Stufe 2)" vom 30. Juni 2025 sei aus dem Recht zu weisen und dem C._____ sei Frist zur (ausschliesslichen) Bezifferung der Klage anzusetzen. Begründend führten sie aus, C._____ habe sich entgegen der Aufforderung nicht auf die Bezifferung der Forderung beschränkt, sondern eine umfassende Klage zur Klagestufe 2 eingereicht. Diese sei angesichts der Klagebewilligung vom 9. Juni 2020 offensichtlich verspätet. Auch sei es nicht zulässig, der klagenden Partei die Möglichkeit von drei Sachvorträgen einzuräumen.

L. Der Vorsitzende des Regionalgerichts wies diese Anträge mit Verfügung vom 15. August 2025 ab und setzte der B._____ und A._____ Frist an, zur Klage vom 4. November 2020 (recte: 9. Juli 2020), soweit es nicht um Ausführungen zur Stufe 1 gehe, sowie zur Rechtsschrift vom 30. Juni 2025 eine Klageantwort einzureichen. Begründend führte er aus, dass bei der Stufenklage der klagenden Partei Frist zur Bezifferung der Klage angesetzt werden müsse; dies sehe das Gesetz ausdrücklich vor. Es ergebe sich von selbst, dass die Bezifferung bzw. die entsprechend angepassten Rechtsbegehren zu begründen seien. Der Kläger habe gesetzeskonform die Rechtsbegehren beziffert, in den Ziffern 5 bis 14 unter Verweis auf die Klage vom 9. Juli 2020 und die Replik vom 5. Februar 2021 eine Zusammenfassung und Aktualisierung vorgenommen und ab Ziffer 15 Ausführungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Anspruchs getätigt. Dagegen sei nichts einzuwenden.

M. Gegen diese Verfügung vom 15. August 2025 erhoben die B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am gleichen Tag Beschwerde und stellten die nachfolgenden Beschwerdeanträge:

1.

Die Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 15. August 2025 betreffend "Frist Klageantwort" (Proz. Nr. 115-2020-14) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.1 a)

Die "Klage (Stufe 2)" des C._____ vom 30. Juni 2025 sei aus dem Recht zu weisen.

b)

Eventualiter sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, die "Klage (Stufe 2)" des C._____ vom 30. Juni 2025 aus dem Recht zu weisen.

2.2 a)

Dem Kläger sei eine kurze Frist zur – ausschliesslichen – Bezifferung der Klage auf Grundlage der Klage vom 9. Juli 2020 zu setzen.

b)

Eventualiter sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, dem Kläger eine kurze Frist zur – ausschliesslichen – Bezifferung der Klage auf Grundlage der Klage vom 9. Juli 2020 zu setzen.

3.

Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.

Formelle Anträge

5.1 a)

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu erteilen.

b)aa)

Im Rahmen des Entscheids betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei den Beklagten die in der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und anzuordnen, dass die Frist erst wieder anzusetzen ist, wenn das vorliegende Verfahren rechtskräftig entschieden ist.

bb)

Eventualiter sei das Regionalgericht Landquart im Rahmen des Entscheids betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung anzuweisen, den Beklagten die in der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen mit der Auflage, dass die Frist erst wieder anzusetzen sei, wenn das vorliegende Verfahren rechtskräftig entschieden ist.

5.2

Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen.

N. Die Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 27. August 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und nahm die Frist zur Klageantwort einstweilen ab.

O. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 beantragte C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, jeweils ohne Kostenantrag. Prozessual stellte er zudem den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde ohne erneute Anhörung der Beschwerdeführer wieder zu entziehen.

P. Die Beschwerdeführer hielten in der Stellungnahme vom 19. September 2025 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Prozessleitende Verfügungen sind innert einer zehntägigen Frist mit Beschwerde anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 e contrario und Ziff. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden ist die Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer als Einzelrichterin, zumal von keiner Partei ein Entscheid in Dreierbesetzung beantragt wurde (Art. 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 lit. a und Art. 14 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Entscheiddatum 15. August 2025; Poststempel Beschwerde 25. August 2025).

1.2

Sieht keine Gesetzesbestimmung die Anfechtung mit Beschwerde vor, können prozessleitende Verfügungen nur separat angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Gesetzgeber hat mit diesem Erfordernis die Anfechtung prozessleitender Verfügungen erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7377 erster Spiegelstrich). Anders als für die Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, setzt die Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) bloss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Ferner ist nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Demgegenüber lässt die kantonale Praxis zu Art. 319 ZPO daneben auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen, sofern diese eine gewisse Schwere bzw. Erheblichkeit aufweisen (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 239 vom 12. März 2025 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 f.). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 BGG stellt immer auch einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 ZPO dar (vgl. Erfordernis des doppelten Instanzenzugs, Art. 75 Abs. 2 BGG).

1.3.1

Die Beschwerdeführer machen Nachteile rechtlicher und tatsächlicher Natur geltend. Der tatsächliche Nachteil bestehe im unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Erstattung einer Klageantwort auf eine offensichtlich verspätet eingereichte Klage (Eingabe vom 30. Juni 2025). Eine Klärung zum jetzigen Zeitpunkt sei prozessökonomischer und auch notwendig, zumal das Nachholen eines ordentlichen Schriftenwechsels für die erste Instanz im Rechtsmittelverfahren gar nicht mehr durchführbar sei. Der rechtliche Nachteil bestehe darin, dass sich der Beschwerdegegner dreimal (Klage vom 9. Juli 2020, Klage vom 30. Juni 2025 und anstehende Replik) äussern könne und der Aktenschluss in einen dritten Schriftenwechsel (bzw. einen dritten Parteivortrag in der Hauptverhandlung) verschoben würde. Dieser Nachteil könne nicht wiedergutgemacht werden. Würde die "Klage Stufe 2" von der Rechtsmittelinstanz als unzulässig qualifiziert, könne auch der folgenden Klageantwort keine Bedeutung zukommen. Würde die "Klage Stufe 2" als zweiter Vortrag bzw. Replik qualifiziert, müsse die anstehende Klageantwort ebenfalls als zweiter Vortrag bzw. Duplik qualifiziert werden. Dies hätte zur Folge, dass sich die Beklagten nur einmal umfassend zu Stufe 2 hätten äussern dürfen, war doch ihre erste Klageantwort auf Stufe 1 beschränkt (act. A.1, II.C.5.1).

1.3.2

Der Beschwerdegegner wendet ein, die Rechtsmittelinstanz könne eine dreimalige Äusserungsmöglichkeit korrigieren, beispielsweise indem sie den Berufungsentscheid nur auf Behauptungen stütze, welche die Parteien bis zum korrekten Zeitpunkt des Aktenschlusses aufgestellt hätten. Es liege daher kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vor. Der zeitliche und finanzielle Aufwand qualifiziere unter keinem Titel als drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil; die Kosten würden der unterliegenden Partei auferlegt und auf Antrag erhöht werden können, etwa mit Blick auf die Komplexität des Falls, des Streitwerts oder zusätzlicher Rechtsschriften. Entscheide darüber, welche Eingaben, Behauptungen und Rechtsmittel zu berücksichtigen sind, würden im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Die Beschwerdeführer würden einen tatsächlichen Nachteil von der erforderlichen Intensität nicht substantiieren und belegen (act. A.2, IV.29-31).

1.3.3

Die Beschwerdeführer erklären, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung nicht bloss um eine einfache Fristansetzung. Die Verfügung beinhalte die Qualifikation der Eingabe vom 30. Juni 2025 als Klage, was zur Konsequenz habe, dass sich der Beschwerdegegner dreimal zur Klagestufe 2 werde äussern können. Der Beschwerdegegner verkenne, dass die von ihm behauptete Korrektur im Rechtsmittelverfahren eine Qualifikation seiner Eingabe als Replik bedeuten würde, welcher nur die Duplik folgen könne. Diesfalls würde die Rechtsmittelinstanz nur auf einen umfassenden Sachvortrag der Beschwerdeführer abstützen, obwohl auch ihnen zwei Sachvorträge zustünden. Ferner würde damit ein Prozessabschnitt – die Klageantwort zu Stufe 2 der massgeblichen Klage vom 9. Juli 2020 – übersprungen, was sich nicht mehr korrigieren liesse. Wenn schon müsse der Schriftenwechsel ab Klageantwort wiederholt werden, was – wenn überhaupt zulässig respektive möglich – nicht zumutbar sei. Die Prozessökonomie gebiete es, bereits im jetzigen Stadium (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu klären, ob einer klagenden Partei in der Klagestufe 2 "wiederum zwei Rechtsschriften" zustehen oder nicht. Es stehe ausser Frage, dass drei statt zwei Sachvorträge, teils nach Aktenschluss, ein Verfahren verlängern und verteuern würden. Die erhebliche Verteuerung eines Verfahren könne einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, unabhängig davon, ob die Mehrkosten letztlich allenfalls von der Gegenpartei getragen werden müssen (act. A.3, II.B.2.3).

1.4.1

In tatsächlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdegegner in der Eingabe vom 30. Juni 2025 das bisher unbezifferte bzw. unter Angabe eines Mindeststreitwerts gestellte Rechtsbegehren 2 aus seiner Klage vom 9. Juli 2020 bezifferte. Das ursprüngliche Rechtsbegehren lautete auf Bezahlung eines Mindestwerts von CHF 4'200'000.00 zzgl. Verzugszins, das nachträglich bezifferte Rechtsbegehren auf Bezahlung von CHF 13'281'603.30, zzgl. Verzugszins (act. B.1; act. B.6). Zudem formulierte er einen Eventualantrag (Rechtsbegehren 2) und ein weiteres Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 3). Die bisherigen Rechtsbegehren 3 bis 4 nummerierte er neu als Rechtsbegehren 4 bis 5, ohne sie inhaltlich zu verändern. Sodann folgen Ausführungen und Beweisofferten. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 leitete der Vorsitzende wie in lit. K dargelegt die Eingabe an die Beschwerdeführer weiter und erklärte, "die Klage (Stufe 2) betreffend Forderung" sei fristgerecht eingereicht worden und die B._____ und A._____ erhielten in der Beilage "die Klage" zur Einreichung der "Klageantwort". In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2025 führt der Vorsitzende sodann aus, die Bezifferung, die Zusammenfassung und Aktualisierung sowie die Ausführungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Anspruchs – mithin die gesamte Eingabe vom 30. Juni 2025 – seien gesetzeskonform und es sei nichts gegen sie einzuwenden.

1.4.2

Mit der Qualifikation der Eingabe als gesetzeskonform hat der Vorsitzende implizit festgehalten, dass auch die gemäss den Beschwerdeführern über die Bezifferung hinausgehenden Ausführungen zulässig und damit grundsätzlich beachtlich sind. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Beurteilung, die als Empfehlung an die für den Endentscheid zuständige Kammer zu verstehen ist. Denn Parteieingaben – auch unzulässige – sind grundsätzlich zu den Akten zu nehmen und der Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen (Art. 222 ZPO). Welche Eingaben, Behauptungen und Beweismittel dem Entscheid zugrunde zu legen sind (Art. 229 ZPO) entscheidet erst die zuständige Kammer im Endentscheid – oder die Rechtsmittelinstanz im Rechtsmittelentscheid. Zu prüfen ist vorliegend, ob durch die vorläufige Beurteilung rechtliche und tatsächliche Nachteile verursacht werden, die durch den Endentscheid oder ein Rechtsmittelverfahren nicht leicht wiedergutgemacht werden können.

1.4.3

Die Bezeichnung der Eingabe vom 30. Juni 2025 als Klage und die Aufforderung der Gegenseite zur Klageantwort lassen vermuten, dass der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart beabsichtigt, nach Eingang der Klageantwort der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftenwechsel (Replik, Duplik) zu Stufe 2 durchzuführen. Bei dieser Verfahrensgestaltung und Beachtlichkeit der gesamten Eingabe vom 30. Juni 2025 würde dem Beschwerdegegner faktisch (rückwirkend) dreimal (Klage vom 9. Juli 2020, Eingabe vom 30. Juni 2025, Replik) und den Beschwerdeführern zweimal (Klageantwort, Duplik) unbeschränkt die Möglichkeit gegeben, sich zur Stufe 2 zu äussern. Ein solch asymmetrischer Schriftenwechsel stellt einen rechtlichen Nachteil dar.

1.4.4

Der Umstand, dass die Klägerseite dreimal die Möglichkeit erhalten würde, sich unbeschränkt zu äussern, erweitert das Verfahren um eine weitere Rechtsschrift, auf die wiederum die Möglichkeit der Replik eingeräumt werden müsste. Dies verlängert das Verfahren im Vergleich zu einem Verfahren mit bloss doppeltem Schriftenwechsel. Zudem ist die Ausfertigung einer Klageantwort zur Klage vom 9. Juli 2020 (16-seitig) sowie zur Eingabe vom 30. Juni 2025 (32-seitig) aufwändiger und teurer. Sie wird auch einen entsprechend umfangreicheren weiteren Schriftenwechsel nach sich ziehen, als wenn nur zur Klage vom 9. Juli 2020 repliziert werden müsste. Die Verlängerung des Verfahrens und der erwähnte Zeit- und Kostenaufwand stellen tatsächliche Nachteile dar (zur Erheblichkeit siehe E. 1.4.8).

1.4.5

Der Beschwerdegegner bringt vor, im End- bzw. Rechtsmittelentscheid könne auf Behauptungen abgestellt werden, welche die Parteien bis zum korrekten Zeitpunkt des Aktenschlusses aufgestellt haben (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführer wenden ein, dies ziehe die Qualifikation der Eingabe vom 30. Juni 2025 als Replik bzw. zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit des Klägers nach sich, was den Nachteil nicht behebe. Wenn schon müsse das Verfahren ab Klageantwort wiederholt werden, was jedoch nicht zumutbar sei (E. 1.3.3).

1.4.6

Die Novenschranke greift, nachdem beiden Parteien zweimal die Möglichkeit gegeben wurde, sich unbeschränkt zu äussern. Beim vorliegenden asymmetrischen Schriftenwechsel sind diese Voraussetzungen nie erfüllt, da sich stets entweder eine Partei einmal zu viel oder einmal zu wenig hätte äussern können. Würde im End- oder Rechtsmittelentscheid die Eingabe vom 30. Juni 2025 als Replik bzw. zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdegegners und die Klageantwort der Beschwerdeführer als Duplik qualifiziert und danach die Novenschranke fallen, so wären dem Beschwerdegegner zwar nur zwei unbeschränkte Äusserungs­möglichkeiten gewährt worden (Klage vom 9. Juli 2020, Eingabe vom 30. Juni 2025), die Beschwerdeführer hätten sich mit der zur Duplik umqualifizierten Klageantwort jedoch nur einmal zu Stufe 2 äussern können. Sie würden mit diesem Vorgehen rückwirkend einer zweiten Äusserungsmöglichkeit beraubt und der Schriftenwechsel wäre weiterhin asymmetrisch und der rechtliche Nachteil damit nicht behoben bzw. wiedergutgemacht. Würde bei diesem Szenario die (effektive) Duplik der Beschwerdeführer als zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit der Beklagtenseite zugelassen, so würde diese auf eine als Noveneingabe zu behandelnde und nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zuzulassende (effektive) Replik des Beschwerdegegners folgen. Dass auf eine novenrechtlich beschränkte Eingabe ein unbeschränkter Sachvortrag folgt, widerspricht offensichtlich der gesetzlichen Konzeption des doppelten Schriftenwechsels. Die Asymmetrie lässt sich daher auch auf diesem Wege nicht rückwirkend beheben. Ein Abstützen auf die Behauptungen, die bis zum "korrekten Zeitpunkt des Aktenschlusses" aufgestellt worden seien, scheidet aus.

1.4.7

Die Beschwer­de­führer wenden ein, dass einer unzulässigen Eingabe wesensgemäss keine ordnungsgemässe Klageantwort und Duplik folgen bzw. diesen auch keine Bedeutung zukommen könne. Den Parteien steht es in der Klageantwort, Replik und Duplik jedoch grundsätzlich frei, sich unbeschränkt zu äussern, ohne thematische Ausschlüsse, die von einer unzulässigen Eingabe abgesteckt werden. Entsprechend wären eine Klageantwort, Replik und Duplik auch hinsichtlich der auf die unzulässige Eingabe replizierenden Ausführungen zuzulassen. Entsprechend könnten im End- oder Rechtsmittelentscheid die Eingabe vom 30. Juni 2025 oder die Teile der Eingabe, die über die Bezifferung hinausgehen, für unbeachtlich erklärt und dem Entscheid die Klage vom 9. Juli 2020, die Eingabe vom 30. Juni 2025 beschränkt auf die Bezifferung, die Klageantwort, Replik und Duplik zugrunde gelegt werden. Damit würde der Entscheid auf einem symmetrischen Schriftenwechsel basieren und der rechtliche Nachteil wäre leicht wiedergutgemacht.

1.4.8

Der für diese Ausführungen zusätzlich anfallende zeitliche und finanzielle Aufwand, stellt keinen erheblichen Nachteil dar. Er unterscheidet sich nicht von Stellungnahmen zu unzulässigen (verspäteten) oder nicht rechtserheblichen Ausführungen. Allenfalls können die unnötigen Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt werden, gestützt darauf, dass der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 29. April 2025 zur Bezifferung und nicht zu einem Parteivortrag (Klage, Replik) aufforderte.

1.4.9

Da sich der geltend gemachte rechtliche Nachteil leicht wiedergutmachen lässt (E. 1.4.7) und die geltend gemachten tatsächlichen Nachteile nicht die erhebliche Intensität aufweisen (E. 1.4.8), fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Mit dem begründeten Entscheid in der Sache werden die Anträge betreffend Erteilung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Angesichts der abgenommenen Frist zur Klageantwort wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vom Vorsitzenden des Regionalgerichts Landquart den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Klageantwort anzusetzen sein.

3.1

Die Prozesskosten gehen dem Verfahrensausgang entsprechend zulasten der Beschwerdeführer (Art. 106 ZPO).

3.2

Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen und den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Sie ist mit dem von ihnen in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3.3

Mangels Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners zu schätzen (Art. 2 HV [BR 310.250]). Angesichts der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie ist den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen.

Dispositiv

Es wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der B._____ und A._____ eine neue Frist zur Klageantwort zur Klagestufe 2 anzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten der B._____ und A._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

Die C._____ und A._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]

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4A_600/2025

4A_384/2024

Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC

Art. 407f ZPOart. 407f CPCart. 407f CPC

Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 137 III 380ATF 137 III 380DTF 137 III 380

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 75 BGGart. 75 LTFart. 75 LTF

Art. 222 ZPOart. 222 CPCart. 222 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC