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Entscheid

CAS 2022/A/9330

FC Naters Oberwallis v. Erste Liga des SFV

Englisch67 min

Source tas-cas.org

CAS 2022/A/9330 FC Naters Oberwallis v. Erste Liga des SFV

SCHIEDSSPRUCH erlassen durch den

COURT OF ARBITRATION FOR SPORT in folgender Zusammensetzung:

Einzelschiedsrichter: Herr Ulrich Haas, Professor in Zürich, Schweiz und Rechtsanwalt in Hamburg, Deutschland

im Schiedsgerichtsverfahren zwischen

FC Naters Oberwallis, Naters, Schweiz

- Berufungskläger-

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, Sequoia Legal & Advisory, Zürich, Schweiz und Prof. Dr. Urs Scherrer, Meilen, Schweiz

und

Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), Muri, Schweiz

- Berufungsbeklagte -

vertreten durch Fabian Steuri, Rechtsanwalt, SteuriFisch AG, Wil, Schweiz

Palais de Beaulieu Av. Bergières 10 CH-1004 Lausanne Tel: +41 21 613 50 00 Fax: +41 21 613 50 01 www.tas-cas.org

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I. PARTEIEN

1. Der FC Naters Oberwallis („FC Naters“) ist ein Schweizer Fussballverein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes teilgenommen hat.

2. Die Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) („Erste Liga“) hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist eine von drei Abteilungen des Schweizerischen Fussballverbandes. Die Erste Liga organisiert mit der 1. Liga Classic die vierthöchste Spielklasse im Schweizer Fussball.

II. SACHVERHALT

3. Am 8. Oktober 2022 spielte der Berufungskläger gegen den Schweizer Fussballverein Vevey-Sports („Vevey-Sports“). Die Begegnung erfolgte im Rahmen der Fussball- Meisterschaft der 1. Liga Classic, Gruppe 1, in Vevey. Das Spiel endete 2:0 zugunsten von Vevey-Sports.

4. Von Vevey-Sports wurden in der Begegnung vom 8. Oktober 2022 u.a. folgende Spieler eingesetzt:

• Elhadji Ciss, Senegal

• Lionel Zouma, Zentralafrikanische Republik

• Franck Nioby, Kongo

• Norman Peyretti, Frankreich

• Marwane Hajij, Frankreich

• Marvin Louisis, Frankreich/Martinique

5. In dem Spielbericht für die Begegnung vom 8. Oktober 2022, der in dem Matchcenter der Berufungsbeklagten online abrufbar ist, wird auch der Spieler Nassim Lankar in der Startaufstellung aufgelistet. Die Parteien sind sich uneins darüber, ob Nassim Lankar tatsächlich gespielt hat oder nicht.

6. Am 11. Oktober 2022 beantragte der Berufungskläger bei dem Komitee der Berufungsbeklagten das Ergebnis der Begegnung vom 8. Oktober 2022 zu annullieren und stattdessen das Spiel mit einem 3:0 Sieg zugunsten des Berufungsklägers zu werten. Der Berufungskläger begründete seinen Antrag damit, dass Vevey-Sports angeblich zu viele nicht lokal ausgebildete Spieler gemäß Artikel 168 und Artikel 170 Abs. 2 des

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Wettspielreglements des SFV („SFV WR“) eingesetzt hatte. Lokal ausgebildete Spieler werden auch als Home Trained Players („HTP“) bezeichnet.

7. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die fünf Spieler Lionel Zouma, Franck Nioby, Norman Peyretti, Marwane Hajij und Marvin Louisis nicht den HTP-Status im Sinne des Artikel 168 Abs. 2 SFV WR verfügen und dass – darüber hinaus – die Spieler Elhadji Ciss, Lionel Zouma und Franck Nioby Ausländer im Sinne des Artikels 169 Abs. 2 SFV WR sind. Streitig ist aber, ob der Spieler Elhadji Ciss den Status HTP gemäß Artikel 168 SFV WR hat.

8. Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2022 wies das Komitee der Berufungsbeklagten den Antrag des Berufungsklägers auf Annullierung des Ergebnisses und Wertung des Spiels zu Gunsten des Berufungsklägers ab und bestätigte das Resultat des Spiels.

9. Am 25. Oktober 2022 reichte der Berufungskläger gegen den Entscheid des Komitees der Berufungsbeklagten Rekurs bei der Rekurskommission der Berufungsbeklagten ein, welche mit Entscheid vom 28. November 2022 („Angefochtene Entscheidung“) den Rekurs abwies.

III. VERFAHREN VOR DEM COURT OF ARBITRATION FOR SPORT

10. Am 8. Dezember 2022 reichte der Berufungskläger beim Court of Arbitration for Sport („CAS”) die Berufungsschrift im Sinne der Artikel R47 und R48 des CAS Code of Sports-related Arbitration in der Fassung vom 1. November 2022 („CAS Code”) ein. Hierin beantragte der Berufungskläger, dass über seine Berufung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werde und schlug vor, Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter zu ernennen. Außerdem beantragte der Berufungskläger, ein beschleunigtes Verfahren in deutscher Sprache zu führen und einen Verfahrenskalender zu erstellen. In der Berufungsschrift beantragte der Berufungskläger zudem einstweiligen Rechtsschutz.

11. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 forderte die Geschäftsstelle des CAS den Berufungskläger auf, binnen zehn Tagen nach Ablauf der Berufungsfrist seine Berufungsbegründung im Sinne von Artikel R51 CAS Code einzureichen. Weiterhin forderte die Geschäftsstelle des CAS die Berufungsbeklagte zur Stellungnahme im Hinblick auf die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens samt Verfahrenskalender, der Verfahrenssprache sowie der Bestellung eines Einzelschiedsrichters und der Nominierung von Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter auf. Zudem wurde die Berufungsbeklagte aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens der Geschäftsstelle des CAS per Kurier, zum Antrag des Berufungsklägers auf einstweiligen Rechtsschutz Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 beantragte der Berufungskläger eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung um 20 Tage.

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13. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 forderte die Geschäftsstelle des CAS die Berufungsbeklagte auf, zum Antrag auf Fristverlängerung des Berufungsklägers bis zum 19. Dezember 2022 Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Frist des Berufungsklägers zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag sistiert.

14. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Berufungsbeklagte ihr Einverständnis zu der beantragten Fristverlängerung und stimmte zudem der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, der Bestellung eines Einzelschiedsrichters, der Nominierung von Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter und der deutschen Sprache als Verfahrenssprache zu.

15. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 verlängerte die Geschäftsstelle des CAS die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 9. Januar 2023. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, bis zum 30. Dezember 2022 einen gemeinsamen Verfahrenskalender für ein beschleunigtes Verfahren einzureichen. Außerdem bestätigte die Geschäftsstelle des CAS die deutsche Sprache als Verfahrenssprache und informierte die Parteien, dass die Benennung von Prof. Dr. Ulrich Haas als Einzelschiedsrichter vom Präsidenten der CAS-Berufungsdivision bzw. dessen Stellvertretung bestätigt wurde. Im Übrigen wurde die Berufungsbeklage aufgefordert, eine Prozessvollmacht zu Gunsten ihrer anwaltlichen Vertretung einzureichen.

16. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 genehmigte die Geschäftsstelle des CAS den Antrag des Berufungsklägers vom selben Tag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung des Verfahrenskalenders bis zum 11. Januar 2023.

17. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 bestätigte die Geschäftsstelle des CAS den Erhalt der Prozessvollmacht für die anwaltliche Vertretung der Berufungsbeklagten. Zudem teilte die Geschäftsstelle des CAS mit, dass die Berufungsbeklagte eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bis zum 11. Januar 2023 beantragt hat. Daher forderte die Geschäftsstelle des CAS den Berufungskläger auf, bis zum 28. Dezember 2022 zum Antrag der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen.

18. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 gewährte die Geschäftsstelle des CAS die von der Berufungsbeklagten beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bis zum 11. Januar 2023, nachdem der Berufungskläger der Verlängerung zugestimmt hatte.

19. Am 9. Januar 2023 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung i.S. von Artikel R51 CAS Code ein.

20. Die Geschäftsstelle des CAS bestätigte mit Schreiben vom 10. Januar 2023 den Eingang der Berufungsbegründung und forderte die Berufungsbeklagte auf, gemäß Artikel R55 CAS Code binnen zwanzig Tagen ihre Berufungserwiderung einzureichen.

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21. Der Berufungskläger reichte am 11. Januar 2023 einen Vorschlag für den Verfahrenskalender ein. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Geschäftsstelle des CAS die Berufungsbeklagte auf, hierzu bis zum 18. Januar 2023 Stellung zu nehmen.

22. Am 11. Januar 2023 reichte die Berufungsbeklagte ihren Schriftsatz zum Antrag des Berufungsklägers auf einstweiligen Rechtsschutz ein.

23. Am 30. Januar 2023 reichte die Berufungsbeklagte ihre Berufungserwiderung ein.

24. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 bestätigte die Geschäftsstelle des CAS den Erhalt der Berufungserwiderung und forderte die Parteien auf bis zum 7. Februar 2023 mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung und eine Case-Management-Konferenz („CMK“) gewünscht wird.

25. Mit einem weiteren Schreiben vom 31. Januar 2023 bestätigte die Geschäftsstelle des CAS den Eingang des Kostenvorschusses des Berufungsklägers und informierte die Parteien, dass sich das mit der Entscheidung des vorliegenden Falls befasste Schiedsgericht wie folgt zusammensetzt:

Einzelschiedsrichter: Prof. Dr. Ulrich Haas, Professor in Zürich, Schweiz und Rechtsanwalt in Hamburg, Deutschland

26. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 informierte die Geschäftsstelle des CAS die Parteien, dass der Einzelschiedsrichter am 13, 15. und 16. Februar 2023 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung stünde. Der Berufungskläger daraufhin am 7. Februar 2023 mit, dass er an den vorgenannten Terminen nicht zur Verfügung. In der Folge fanden zahlreiche Briefwechsel statt, in denen neue Termine vorgeschlagen und wegen Nichtverfügbarkeit einer Partei wieder verworfen werden mussten. Letztlich wurde aber eine Einigung dahingehend erzielt, dass

- Die CMK am 18. April 2023 stattfindet (per Videokonferenz) und

- Die mündliche Verhandlung in personam am 3. Mai 2023 in den Räumlichkeiten des Fussballverbandes der Region Zürich („FVRZ“) um 14:00 Uhr.

27. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 teilte die Geschäftsstelle des CAS den Parteien mit, dass die Berufungsbeklagte ihren Kostenvorschuss nicht geleistet habe. Gleichzeitig forderte das Schreiben den Berufungskläger auf, den Kostenvorschuss anstelle der Berufungsbeklagten bis zum 1. März 2023 zu leisten.

28. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 beantragte der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte unter Setzung einer Nachfrist nochmals aufzufordern, den auf sie entfallenden Kostenvorschuss zu bezahlen und zugleich den Berufungskläger von der Pflicht zu befreien, den Kostenvorschuss für die Berufungsbeklagte zahlen zu müssen.

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29. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 erklärte die Geschäftsstelle des CAS unter Verweis auf Artikel R64.2 des CAS Code, dass sie (und nicht der Schiedsrichter) für die Einforderung sowie die Verwaltung des Kostenvorschusses zuständig sei und lehnte den Antrag des Berufungsklägers aus seinem Schreiben vom 16. Februar 2023 ab. Gleichzeitig forderte die Geschäftsstelle des CAS den Berufungskläger nochmals auf, den Anteil der Berufungsbeklagten am Kostenvorschuss bis zum 1. März 2023 zu begleichen.

30. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wiederholte der Berufungskläger seine Anträge aus seinem Schreiben vom 16. Februar 2023 und beantragte, dass hierüber der Einzelschiedsrichter anstelle der Geschäftsstelle des CAS entscheiden solle.

31. Mit Schreiben vom 1. März 2023 bestätigte die Geschäftsstelle des CAS dass die Berufungsbeklagte inzwischen ihren Anteil am Kostenvorschuss bezahlt habe.

32. Mit Schreiben vom 23. März 2023 bestätigte die Geschäftsstelle des CAS den Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023 um 14:00 Uhr. In dem Schreiben wurden die Parteien zudem aufgefordert, der Geschäftsstelle des CAS bis zum 11. April 2023 die Namen aller an der Verhandlung teilnehmenden Personen sowie die exakte Adresse des Verhandlungsorts mitzuteilen. Außerdem wurden die Parteien aufgefordert, innerhalb derselben Frist eine Liste mit Themenvorschlägen für die CMK am 18. April 2023 um 9 Uhr einzureichen.

33. Mit Schreiben vom 27. März 2023 forderte die Geschäftsstelle des CAS den Berufungskläger auf, bis zum 3. April 2023 auf den Antrag der Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung Vevey-Sports gemäß Artikel R41.2 CAS Code dem Verfahren beizuziehen, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die Geschäftsstelle des CAS Vevey-Sports über den Antrag der Berufungsbeklagten und forderte diese dazu auf, sich hierzu innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieses Schreibens zu erklären.

34. Mit E-Mail vom 30. März 2023 informierte die Berufungsbeklagte den CAS, dass die Parteien sich auf die Räumlichkeiten des FVRZ für die Durchführung der mündlichen Verhandlung geeinigt hätten.

35. Am 31. März 2023 informierte der Berufungskläger die Geschäftsstelle des CAS, dass er den „Einbezug von Vevey-Sports“ in das vorliegende Verfahren ablehne.

36. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte Vevey-Sports Einsicht in die Verfahrensakte, die Zustimmung des Einzelschiedsrichters die Korrespondenz in englischer Sprache einzureichen zu dürfen sowie die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den Antrag der Berufungsbeklagten zur Einbeziehung von Vevey-Sports bis zum 5. April 2023.

37. Mit Schreiben vom 3. April 2023 genehmigte die Geschäftsstelle des CAS den Antrag von Vevey-Sports auf Fristverlängerung bis zum 5. 4.2023. Darüber hinaus gestattete der Einzelschiedsrichter den Antrag von Vevey-Sports, vorerst in englischer Sprache

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mit der Geschäftsstelle des CAS zu korrespondieren. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Parteien von der Geschäftsstelle des CAS aufgefordert, sich bis zum 4. April 2023 (12:00 Uhr) zu dem Antrag von Vevey-Sports auf Akteneinsicht zu erklären.

38. Mit E-Mail vom 4. April 2023 beantragte der Berufungskläger eine Fristverlängerung, um sich zum Antrag von Vevey-Sports auf Akteneinsicht zu erklären. Mit Schreiben vom selben Tag genehmigte die Geschäftsstelle des CAS den Antrag auf Fristverlängerung bis zum 5. April 2023 um 12:00 Uhr.

39. Mit Schreiben vom 5. April 2023 teilte der Berufungskläger mit, dass er mit der Aktenzustellung/-einsicht an Vevey-Sports nicht einverstanden sei.

40. Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Geschäftsstelle des CAS mit, dass die Berufungsbeklagte zu dem Antrag auf Akteneinsicht von Vevey-Sports keine Stellung genommen habe. Darüber hinaus informierte das Schreiben die Parteien, dass – aufgrund der fehlenden Zustimmung aller Parteien – Vevey-Sports in diesem Stadium des Verfahrens keine Akteneinsicht gewährt werden könne.

41. Mit Schreiben vom selben Tage erklärte die Berufungsbeklagte, dass sie mit der Einbeziehung von Vevey-Sports in das Verfahren einverstanden sei.

42. Mit Schreiben vom 5. April 2023 teilte Vevey-Sports mit, dass der Verein entsprechend dem Antrag der Berufungsbeklagten an dem Verfahren teilnehmen möchte.

43. Am 11. April 2023 teilte die Berufungsbeklagte der Geschäftsstelle mit, welche Personen für sie an der CMK teilnehmen werden. Zudem informierte die Berufungsbeklagte die Geschäftsstelle darüber, dass sie an der CMK die Einbeziehung von Vevey-Sports in das hiesige Verfahren diskutieren wolle.

44. Am 13. April 2023 informierte die Geschäftsstelle die Parteien wie folgt:

„Respondent's request for joinder Separately, on behalf of the Sole Arbitrator, the Parties are informed that the Sole Arbitrator has decided to allow the joinder of Vevey Sport in the present proceedings as a co- Respondent, pursuant to Articles R41.4 of the CAS Code and in view of Article 376 of the Swiss Code of Civil Procedure ("CPC"), and with the following restricted status: • to make submission only in support of the Respondent. Vevey Sports may, in support of the main party, take all procedural steps permitted in the arbitration proceedings, in particular, it may assert any means of attack and defence. However, if the procedural acts of Vevey Sports are in conflict with those of the main Party, they shall be irrelevant in the arbitral proceedings; • Vevey Sports shall have access to the complete case file and be bound by the outcome of the arbitral proceedings in the same way as the principal Parties; • Vevey Sports must accept the arbitration proceedings at the stage at which it is joined to the proceedings. In particular it cannot challenge the formation of the Panel. The Parties are advised that the reasons for such decision will be explained in the final Award.

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Hence, in view of the above, a copy of the case file is attached herewith for Vevey Sports' attention. Finally, Vevey Sports is informed of the following: • It is granted until 20 April 2023 to file its submissions in support of the Respondent with the CAS Court Office, in accordance with Article R3 1 of the CAS Code; • The language of the procedure is German, and therefore any written or oral submission need to be in German, with the exception of the CAS correspondence which remain in English; • A Case Management Call ("CMC") will be held in this matter on 18 April 2023, at 9:00am (CEST) via Webex. The link for such call will be provided in due course; • A hearing is scheduled on 3 May 2023 at 14:00 (CEST) in Zurich, at the offices of the Fussballverband Region Zürich (FVRZ), (Alter Zürichweg 21, 8952 Schlieren). Order of Procedure I enclose for the Appellant, FC Naters Oberwallis and the Respondent, Erste Liga des SFV's attention, an Order of Procedure for the above-referenced matter. The Parties are requested to sign and return a copy of the Order of Procedure to the CAS Court Office by 20 April 2023. … “ Frei übersetzt: Antrag der Berufungsbeklagten auf Verfahrensbeitritt Im Namen des Einzelschiedsrichters werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass der Einzelschiedsrichter beschlossen hat, Vevey Sports gemäß Artikel R41.4 des CAS Code und im Hinblick auf Artikel 376 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ("ZPO") als Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren zuzulassen, und zwar mit dem folgenden eingeschränkten Status: • nur zur Unterstützung des Beklagten vorzutragen. Vevey Sports kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle im Schiedsgerichtsverfahren zulässigen Verfahrenshandlungen vornehmen, insbesondere kann sie alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Stehen die Verfahrenshandlungen von Vevey Sports jedoch im Widerspruch zu denen der Hauptpartei, so sind sie im Schiedsverfahren unerheblich; • Vevey Sports hat Zugang zu den vollständigen Akten und ist an den Ausgang des Schiedsverfahrens in gleicher Weise gebunden wie die Hauptparteien; • Vevey Sports muss das Schiedsverfahren in dem Stadium übernehmen, in dem es dem Verfahren beigetreten ist. Insbesondere kann es die Bildung des Schiedsgerichts nicht anfechten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Gründe für diese Entscheidung im endgültigen Schiedsspruch erläutert werden. In Anbetracht der obigen Ausführungen wird Vevey Sports eine Kopie der Verfahrensakte zur Kenntnisnahme beigefügt. Schließlich wird Vevey Sports über Folgendes informiert: • Vevey Sports wird eine Frist bis zum 20. April 2023 eingeräumt, um bei der Geschäftsstelle des TAS-Gerichtshofs gemäß Artikel R3 1 des TAS-Codes ihre Schriftsätze zur Unterstützung des Beklagten einzureichen;

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• Die Verfahrenssprache ist Deutsch, daher müssen alle schriftlichen oder mündlichen Eingaben in deutscher Sprache erfolgen, mit Ausnahme der CAS- Korrespondenz, die in englischer Sprache verbleibt; • In dieser Angelegenheit wird am 18. April 2023 um 9:00 Uhr (MESZ) über Webex eine Case Management Call ("CMC") abgehalten. Der Link zu dieser Sitzung wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben; • Eine Anhörung ist für den 3. Mai 2023 um 14:00 Uhr (MESZ) in Zürich, in den Büros des Fussballverbandes Region Zürich (FVRZ), (Alter Zürichweg 21, 8952 Schlieren) angesetzt. Verfahrensrechtliche Verfügung Zuhänden des Beschwerdeführers, FC Naters Oberwallis, und der Beschwerdegegnerin, Erste Liga des SFV, lege ich eine verfahrensrechtliche Verfügung in der oben erwähnten Angelegenheit bei. Die Parteien werden gebeten, eine Kopie der verfahrensrechtlichen Verfügung zu unterzeichnen und bis zum 20. April 2023 an das CAS Court Office zurückzusenden.

45. Am 18. April 2023 fand die CMK statt. Diese wurde per Videokonferenz durchgeführt. Folgende Personen – ausser dem Einzelschiedsrichter und Frau Andrea Sherpa- Zimmermann (CAS Counsel) – haben hieran teilgenommen:

- Herr Rechtsanwalt Rafael Brägger (Vertreter des Berufungsklägers); - Herr Rechtsanwalt Fabien Steuri (Vertreter der Berufungsbeklagten); - Herr Rechtsanwalt Alexandre Zen-Ruffinen (Vertreter von Vevey-Sports).

46. Mit Schreiben vom selben Tage hielt die Geschäftsstelle des CAS folgende Punkte fest, die in der CMK besprochen wurden:

- Die Berufungsbeklagte bestätigt, dass Herr Luca Scheibli und Herr Nassim Lankar als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommen werden sollen. - Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte erhalten die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz von Vevey-Sports Stellung zu nehmen, der am 20. April 2023 eingereicht werden soll. - Die Parteien beantragen den zeitnahen Erlass des Tenors der Entscheidung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung. Sollte der Tenor zeitnah erlassen werden, muss der über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entscheiden werden. Dieser hätte sich dann erledigt. Es bestünde momentan aufgrund der gegenwärtigen Tabellensituation keine Eilbedürftigkeit in Bezug auf eine vorläufige Regelung. - Die Parteien sind sich einig, dass dieses Schiedsverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterliegt.

47. Am 20. April 2023 reichten die Parteien jeweils die von ihnen unterschriebene Verfahrensverfügung („Order of Procedure“) bei der Geschäftsstelle des CAS ein.

48. Mit Schreiben vom selben Tage reichte Vevey-Sports seinen Schriftsatz bei der Geschäftsstelle des CAS ein.

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49. Am 26. April 2023 beantragte die Berufungsbeklagte, dass der Zeuge Herr Nassim Lankar an der mündlichen Verhandlung entweder auf Französisch oder auf Englisch vernommen werde.

50. Am 27. April 2023 lud die Geschäftsstelle des CAS den Berufungskläger ein, zu dem Antrag der Berufungsbeklagten bis zum 30. April 2023 Stellung zu nehmen.

51. Mit Schreiben vom 28. April 2023 lehnte der Berufungskläger die Einvernahme des Zeugen Nassim Lankar in einer anderen als der Verfahrenssprache ab.

52. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte der Berufungskläger:

„1. Das Verfahren sei bis auf Weiteres, mindestens bis zum 27. Mai 2023, zu sistieren;

2. Die für Mittwoch, 3. Mai 2023, 14:00 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung sei abzuzitieren und nach Ablauf bzw. Aufhebung der Sistierung gegebenenfalls neu anzusetzen;

3. Eventuell: Die für Mittwoch, 3. Mai 2023, 14:00 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung sei abzuzitieren und gegebenenfalls neu anzusetzen.“

Zur Begründung des Antrages wiess der Berufungskläger darauf hin, dass in der Meisterschaft nur noch fünf Spiele zu absolvieren seien. Das letzte Spiel finde am 27. Mai 2023 statt. Aufgrund der gegenwärtigen Tabellensituation sei offen, ob der Berufungskläger überhaupt auf die zusätzlichen 3 Punkte (die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden) angewiesen sei, um in der 1. Liga Classic zu verbleiben. Darüber hinaus weist der Berufungskläger darauf hin, dass der Präsident des FC Naters, Herr Hans Ritz, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle, leider aber aufgrund einer schweren Erkrankung verhindert sei.

53. Am 1. Mai 2023 forderte die Geschäftsstelle des CAS den Berufungsbeklagten auf, zu dem Antrag des Berufungsklägers vom 28. April 2023 Stellung zu nehmen.

54. Mit Schreiben vom selben Tage lehnte die Berufungsbeklagte den Antrag auf Sistierung der mündlichen Verhandlung bzw. des Verfahrens ab und begründete dies mit Aspekten der Rechtssicherheit für die anderen Teilnehmer des Wettbewerbs. Die Erkrankung von Herrn Hans Ritz sei sehr bedauerlich. Da aber nicht vorgesehen sei, Herrn Ritz in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu vernehmen, sei dessen Präsenz nicht unabdingbar. Im Übrigen könne das Verfahren nicht auf unbestimmte Zeit sistiert werden, bis Herr Hans Ritz genesen und an einer Verhandlung teilnehmen könne.

55. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 informierte die Geschäftsstelle des CAS die Parteien darüber, dass dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bzw. Absetzung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird; das Verfahren also wie vorgesehen am 3. Mai 2023 stattfinden werde.

56. Am selben Tag hat der Berufungskläger mit Schreiben an die Geschäftsstelle des CAS ein ärztliches Attest für Herrn Ritz nachgereicht und darauf hingewiesen, dass durch die Verfügung des Einzelschiedsrichters, die mündliche Verhandlung durchzuführen, die Parteirechte des FC Naters verletzt würden.

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57. Mit Schreiben vom selben Tage hat die Geschäftsstelle des CAS im Namen des Einzelschiedsrichters den Antrag der Berufungsbeklagten abgelehnt, den Zeugen Nassim Lankar in einer anderen als der Verfahrenssprache zu vernehmen.

58. Am 3. Mai 2023 fand die mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle des FVRZ in Zürich statt. Hieran haben – ausser dem Einzelschiedsrichter und Frau Andrea Sherpa-Zimmermann (CAS Counsel) – folgende Personen teilgenommen:

- Herr Rechtsanwalt Rafael Brägger (Vertreter des Berufungsklägers); - Prof. Dr. Urs Scherrer (Vertreter des Berufungsklägers); - Herr Rechtsanwalt Fabian Steuri (Vertreter der Berufungsbeklagten); - Herr Jérémy Manière (Leiter Geschäftsstelle Erste Liga); - Herr Rechtsanwalt Alexandre Zen-Ruffinen (Vertreter von Vevey-Sports); - Frau Rechtsanwältin Emilie Weible (Vertreterin von Vevey-Sports); - Herr Matthieu Wolanik (Übersetzer); - Herr Luca Scheibli (von der Berufungsbeklagten benannter Zeuge); - Herrn Nassim Lankar (von der Berufungsbeklagten benannter Zeuge, per Telefonkonferenz).

59. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung haben alle Parteien bestätigt, keine Einwände gegen die Person des Einzelschiedsrichters und den bisherigen Verfahrensverlauf zu haben. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben alle Parteien zudem bestätigt, dass ihnen ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs gewährt wurde und dass sie keine Beanstandungen hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung haben. Der Berufungskläger brachte allerdings einen Vorbehalt an wegen der Nichtteilnahme des Präsidenten Hans Ritz an der mündlichen Verhandlung.

60. Am 4. Mai 2023 hat der Vertreter des Berufungsklägers die Power-Point-Präsentation, die er an der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023 vorgetragen hat, zu Händen des Einzelschiedsrichters an die Geschäftsstelle des CAS geschickt.

61. Die Geschäftsstelle des CAS hat mit Schreiben vom selben Tage den Eingang des Schreibens des Berufungsklägers bestätigt und eine Kopie der Power-Point- Präsentation an die übrigen Verfahrensbeteiligten weitergeleitet.

62. Am 5. Mai 2023 hat Vevey-Sports eine Liste seiner Auslagen und Anwaltskosten bei der Geschäftsstelle des CAS eingereicht.

63. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 hat der Berufungskläger beantragt, mit „dem Entscheid … noch bis mindestens am nächsten Sonntag, 14. Mai 2023 zuzuwarten; je nachdem könnte bis dahin nämlich Gegenstandslosigkeit vorliegen.“

64. Am gleichen Tag hat der Berufungskläger auch eine Liste seiner Auslagen und Anwaltskosten bei der Geschäftsstelle des CAS eingereicht.

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65. Am 10. Mai 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS den Eingang der obigen Schreiben des Berufungsklägers und von Vevey-Sports bestätigt und den Parteien zur Kenntnisnahme geschickt.

66. Mit Schreiben vom selben Tage hat Vevey-Sports der Geschäftsstelle des CAS mitgeteilt, dass

- Vevey-Sports dem Antrag des Berufungsklägers, das Verfahren bis zum 14. Mai 2023 auszusetzen nicht widerspreche, vorausgesetzt dass keine weitere Fristverlängerung mehr erfolgt; und - die Kostennote des Berufungsklägers exzessiv erscheint und nicht hinreichend detailliert sei, um sie nachvollziehen zu können.

67. Immer noch am gleichen Tag hat die Berufungsbeklagte ihre Liste der Auslagen und Anwaltskosten der Geschäftsstelle des CAS mitgeteilt. Zudem heisst es in dem Schreiben der Berufungsbeklagten, dass diese „letztmalig mit der Sistierung des Verfahrens bis spätestens Sonntag, 14. Mai 2023 einverstanden [sei]“ und der Einzelschiedsrichter ersucht werde „sofern bis Sonntag, 14. Mai 2023 kein Rückzug der Berufungsklägerin erfolgt [sei] … den Parteien den Entscheid schnellstmöglich zu eröffnen.“

68. Am 11. Mai 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS den Eingang der obigen Schreiben bestätigt und – im Hinblick auf die Zustimmung aller Parteien und Verfahrensbeteiligten – das Schiedsverfahren bis zum 14. Mai 2023 ausgesetzt.

69. Am 15. Mai 2023 hat der Berufungskläger die Geschäftsstelle des CAS darüber orientiert, dass der FC Naters weiterhin drei Punkte Vorsprung auf die Abstiegsplätze hat, der endgültige sportliche Entscheid über den Abstieg/Ligaerhalt aber noch ausstehe. Der Berufungskläger beantragt, das Verfahren bis mindestens zum 21. Mai 2023 zu sistieren. Darüber hinaus beantragt er, die Stellungnahme von Vevey-Sports vom 10. Mai 2023 aus dem Recht zu weisen, da sie nicht in der Verfahrenssprache deutsch erfolgt sei. Darüber hinaus wehrt sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf von Vevey-Sports, dass seine Honorarnote exzessiv sei. Zudem weist er darauf hin, dass seiner Ansicht nach die von Vevey-Sports eingereichte Honorarnote überhöht sei. Schliesslich ist der Berufungskläger der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und ihr allenfalls eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden könne.

70. Mit Schreiben vom selben Tage hat Vevey-Sports dem Antrag des Berufungsklägers auf Sistierung des Verfahrens widersprochen und beantragt, dass der Einzelschiedsrichter die Sistierung aufhebt und den Schiedsspruch erlässt.

71. Immer noch am gleichen Tag hat auch die Berufungsbeklagte zum Schreiben des Schiedsklägers Stellung genommen und erklärt, mit einer weiteren Sistierung nicht einverstanden zu sein. Die Berufungsbeklagte ersucht den Einzelschiedsrichter, das Urteilsdispositiv den Parteien noch vor dem Ende des kommenden Wochenendes zukommen zu lassen. Schliesslich weist die Berufungsbeklagte daraufhin, dass sie sehr

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wohl befugt ist, nach dem CAS Code Ersatz ihrer Auslagen und Anwaltskosten zu verlangen.

72. Am 16. Mai 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS im Namen des Einzelschiedsrichters mitgeteilt, dass eine weitere Sistierung des Verfahrens nicht in Betracht komme und das Urteilsdispositiv in Kürze zugestellt werde.

73. Am 17. Mai 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS das Urteilsdispositiv zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe der Urteilsgründe innerhalb angemessener Frist erfolgen werde.

74. Noch am selben Tage hat der Berufungskläger bei der Geschäftsstelle des CAS nachgefragt, bis wann mit dem Vorliegen der Gründe des Schiedsentscheids gerechnet werden könne.

75. Am 22. Mai 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS dem Berufungskläger mitgeteilt, dass die Zustellung der Begründung des Schiedsspruchs an angemessener Zeit erfolgen werde.

76. Mit Schreiben vom selben Tage insistierte der Berufungskläger, dass ein „konkretes Datum“ genannt werde, an dem der begründete Entschied zugestellt werde.

IV. DAS VORBRINGEN DER PARTEIEN UND SONSTIGER VERFAHRENSBETEILIGTER

77. Nachfolgend findet sich eine Zusammenfassung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Parteien. Die von den Parteien vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente sowie Beweise hat der Einzelschiedsrichter aber auch insoweit sorfgältig geprüft, wie sie in der folgenden Zusammenfassung und in der anschließenden rechtlichen Prüfung keine ausdrückliche Erwähnung finden.

78. Das Vorbringen des Berufungsklägers lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Vevey-Sports habe im Spiel gegen den Berufungskläger am 8. Oktober 2022 sieben Nicht-HTP-Spieler gemäß Artikel 168 SFV WR eingesetzt und habe dadurch gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR verstossen. Letztere Vorschrift erlaube lediglich den Einsatz von fünf Nicht-HTP-Spielern. Aufgrund dieses Verstoßes müsse das Spiel 0:3 Forfait zu Ungunsten von Vevey Sports gemäß Artikel 63 lit. b) SFV WR i.V.m. Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 19 des Wettspielreglements der Ersten Liga („EL WR“) gewertet werden.

- Der Spieler Nassim Lankar habe an der Begegnung vom 8. Oktober 2022 teilgenommen. Dies gehe aus dem Online-Spielbericht hervor, der auf der Website der Berufungsbeklagten abrufbar sei. Obwohl die Berufungsbeklagte behaupte, dass dieser Spielbericht falsch sei, sei dieser auch über drei Monate nach dem Spiel nicht korrigiert worden. Dies belege, dass Nassim Lankar am Spiel teilgenommen habe. Die Berufungsbeklagte habe kein Bild- oder Videomaterial vorgelegt, dass Nassim Lankars Nichtteilnahme an der Begegnung belegen könne. Im Übrigen

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spiele es keine Rolle, ob und falls ja, wer bei der Erstellung des Online- Spielberichts einen Fehler begangen habe.

- Selbst wenn Nassim Lankar nicht am Spiel vom 8. Oktober 2022 teilgenommen habe, habe Vevey-Sports gegen die Vorschriften verstossen. Die Berufungsbeklagte und der SFV hätten anerkannt, dass der im Spiel am 8. Oktober 2022 eingesetzte Spieler Elhadji Ciss fälschlicherweise den Status HTP erhalten habe. Dieser Spieler erfülle die Kriterien des Artikel 168 SFV WR nicht und habe mithin nicht den Status HTP. Hierfür spiele es keine Rolle, dass man angeblich nicht mehr feststellen könne, wer den Fehler begangen habe (SFV oder die Berufungsbeklagte).

- Die Berufungsbeklagte könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Regeln über die maximale Anzahl von Nicht-HTP-Spielern seien für den Verband, die beteiligten Clubs und den Sport an sich von großer Bedeutung. Die Vorschriften dienten dem zentralen Zweck der Nachwuchsförderung im Schweizer Fussball. Laut ausdrücklicher Zwecksetzung der Berufungsbeklagten sollen hierdurch vermehrt junge Spieler in der Ersten Liga zum Einsatz kommen. Die Regeln lägen daher im öffentlichen Interesse. Der Einsatz von Nicht-HTP-Spielern stelle eine Ausnahme von dem zentralen Grundsatz der Förderung des schweizerischen Nachwuchses dar und müsse daher restriktiv gehandhabt werden. Dies werde auch durch die ständige Rechtsprechung des CAS bestätigt.

- Aus Artikel 168 Abs. 3 SFV WR folge nicht, dass ein Spieler, der fälschlicherweise als lokal ausgebildeter Spieler eingestuft wurde, diesen Status für den Rest seiner Karriere behalte. Dadurch würden die Regeln zu lokal ausgebildeten Spielern und deren Zwecksetzung ad absurdum geführt, da ein falsch eingeordneter Spieler einem tatsächlich lokal ausgebildeten Spieler den Platz wegnehme.

- Aus Artikel 168 Abs. 5 SFV WR folge, dass die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 168 Abs. 1 und 2 SFV WR allein maßgeblich für die Einordnung eines Spielers als lokal ausgebildeter Spieler sei. Die fälschlicherweise erfolgte Einordnung des Spielers Elhadji Ciss als lokal ausgebildeter Spieler sei nicht massgeblich. Die Rechtslage im vorliegenden Fall sei vergleichbar mit einer zu Unrecht erteilten Baugenehmigung. Diese sei – so der Berufungskläger – „ohne Umschweife“ zu widerrufen und mache das rechtswidrig erstellte Bauvorhaben nicht rechtmässig.

- Der Spieler Elhadji Ciss habe den Status als lokal ausgebildeter Spieler erst nach dem Spiel vom 8. Oktober 2022 zuerkannt bekommen. Die Bestätigung des SFV stamme vom 12. Oktober 2022 und sei damit erst vier Tage nach dem Spiel ausgestellt worden. Damit könne der Spieler zum relevanten Zeitpunkt definitiv nicht als lokal ausgebildeter Spieler angesehen werden. Sollte Vevey-Sports durch die falsche Einordnung des Spielers ein Schaden entstanden sein, so habe sich Vevey-Sports bei der Berufungsbeklagten oder dem SFV schadlos zu halten.

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- Die angefochtene Entscheidung verletze somit Artikel 168 und 170 SFV WR. Folglich sei die Entscheidung satzungswidrig i.S.v. Artikel 75 des Schweizer Zivilgesetzbuches („ZGB“) und müsse daher aufgehoben werden.

- Außerdem verstosse die angefochtene Entscheidung gegen den Vertrauensgrundsatz nach Artikel 2 ZGB und sei gesetzeswidrig i.S. von Artikel 75 ZGB. Als Vereinsmitglied dürfe der Berufungskläger darauf vertrauen, dass die Berufungsbeklagte und der SFV die anwendbaren Regeln zum Einsatz von HTP- Spielern beachten und durchsetzen. In diesem berechtigten Vertrauen werde der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung enttäuscht. Außerdem verhalte sich die Berufungsbeklagte widersprüchlich, wenn sie einerseits bestätigt, dass der Spieler die Voraussetzungen des Artikel 168 SFV WR nicht erfülle, ihn jedoch für die Zwecke des Verfahrens als lokal ausgebildeten Spieler betrachte.

79. Der Berufungskläger hat folgende Anträge gestellt: „1. Ziff. 2 und Ziff. 4 des Urteils der Rekurskommission der Ersten Liga des SFV vom 28. November 2022 seien aufzuheben.

2. Das Resultat des Spiels der 1. Liga Classic, Gruppe 1 zwischen Vevey-Sports und dem FC Naters Oberwallis vom 8. Oktober 2022 (2:0 für Vevey-Sports) sei zu annullieren und stattdessen als 3:0 für den FC Naters Oberwallis zu werten.

3. Als vorsorgliche Massnahme sei die Berufungsbeklagte anzuweisen (unter Androhung einer Sanktion im Fall des Nichtbefolgens), das Resultat des vorgenannten Spiels mit sofortiger Wirkung als 3:0 für den FC Naters Oberwallis zu werten, bis eine endgültige und rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache vorliegt.

4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Kosten des vorliegenden Schiedsverfahrens sowie des Verfahrens vor der Rekurskommission zu tragen, inklusive, aber nicht ausschliesslich, die Kosten für die Anwälte, Zeugen und Experten des Berufungsklägers, welche der Berufungskläger zu gegebener Zeit spezifizieren wird.“

80. Das Vorbringen der Berufungsbeklagten lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Berufung sei abzuweisen, da der angefochtene Entscheid nicht gegen das SFV WR verstosse.

- Das hier anwendbare Schweizer Vereinsrecht sei von der Vereinsautonomie geprägt, welche den Vereinen den größtmöglichen Freiraum bei der Regelung interner Angelegenheiten gewähre. Schranken würden sich dabei allenfalls aufgrund von Artikel 63 Abs. 2 ZGB ergeben.

- Bei der Auslegung von vereinsinternen Regelwerken sei analog Artikel 18 Abs. 1 des Schweizer Obligationenrechts („OR“) zunächst der tatsächliche Wille zum Zeitpunkt des Erlasses des Regelwerks zu ermitteln (subjektive Auslegung). Wenn dies nicht möglich sei, müsse die Bestimmung so ausgelegt werden, wie sie nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (objektive Auslegung). Für die objektive Auslegung könnten neben dem Wortlaut auch weitere Elemente, wie das verfolgte Ziel, die Interessenlage der Parteien oder die

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Gesamtumstände, berücksichtigt werden. Eine Abweichung von einem eindeutigen Wortlaut komme jedoch nur in Betracht, wenn es erhebliche Anhaltspunkte dafür gäbe, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspräche.

- Vevey-Sports habe die maximale Anzahl von Nicht-HTP-Spielern i.S. von Artikel 170 Abs. 2 SFV WR beim Spiel vom 8. Oktober 2022 nicht überschritten.

- Der Spieler Nassim Lankar sei beim Spiel Vevey-Sports gegen den FC Naters am 8. Oktober 2022 nicht eingesetzt worden. Ob dieser daher den Status eines HTP- Spielers hatte oder nicht, sei daher unbeachtlich. Herr Nassim Lankar sei fälschlicherweise im Matchcenter als „Startspieler“ deklariert worden. Dies beruhe darauf, dass der zuständige Schiedsrichter die von Vevey-Sports übergebene Matchkarte nicht berücksichtigt habe. Aus dieser sei jedoch ersichtlich, dass der Spieler Nassim Lankar lediglich Ersatzspieler gewesen und im Spiel nicht eingewechselt worden sei. Die Matchkarte sei das allein maßgebliche Dokument, um festzustellen, ob gegen das Wettspielreglement verstossen wurde.

- Es sei zwar korrekt, dass der Spieler Elhadji Ciss die Voraussetzungen für die Einordnung als HTP-Spieler nach Artikel 168 SFV WR nicht erfülle. Dennoch sei er als lokal ausgebildeter Spieler i.S. dieser Vorschrift anzusehen. Dieser Status sei ihm durch die Spielerkontrolle des SFV verliehen worden und bleibe gemäß Artikel 168 Abs. 3 SFV WR auch dann erhalten, wenn der Status fälschlicherweise verliehen worden sei. Der Wortlaut von Artikel 168 Abs. 3 SFV WR sei eindeutig und lasse insofern keinen Interpretationsspielraum zu. Der einmal erteilte Status als HTP-Spieler bleibe bestehen, unabhängig davon, wie er zustande gekommen sei. Durch die Einführung von Artikel 168 Abs. 3 SFV WR, gegen die der Berufungskläger rechtlich nicht vorgegangen sei, hätte eine Art „Vertrauensschutz“ zu Gunsten der Vereine hinsichtlich des erteilten Status Eingang gefunden. Hierdurch würden Rechtsunsicherheiten über den Status des jeweiligen Spielers beseitigt. Es solle verhindert werden, dass Spielwertungen korrigiert werden müssten, weil nachträglich der HTP-Status eines Spielers geändert werde.

- Artikel 168 Abs. 3 SFV WR sei durch die Vereinsautonomie gedeckt, verstosse weder gegen Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers noch gegen das Kartell- und/oder Wettbewerbsrecht. Diese Reglung sei auch verhältnismäßig. Die Anerkennung eines fehlerhaft verliehenen Status als lokal ausgebildeter Spieler führe auch nicht zu einem Konflikt mit dem Ziel der Nachwuchsförderung und der Entwicklung des schweizerischen Fussballs. Ein Konflikt scheide bereits deshalb aus, weil es nur in Einzelfällen zu einer fehlerhaften Erteilung des Status als lokal ausgebildeter Spieler komme. Ein Verstoss gegen das „öffentliche Interesse“ scheide ebenfalls aus, da dieses darin bestehe, sämtliche Personen in die Gesellschaft zu integrieren und somit das „öffentliche Interesse“ ein diametral anderes Interesse sei, als das mit den Regeln für lokal ausgebildete Spieler verfolgte Interesse.

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- Der Status sei dem Spieler Elhadji Ciss bereits vor dem Spiel am 8. Oktober 2022 verliehen worden. Das Schreiben des SFV vom 12. Oktober 2022 bestätige lediglich die (zuvor) bereits erfolgte Erteilung des Status.

- Selbst wenn der Status des Spielers von Elhadji Ciss korrigiert werden müsste, zeitige eine solche Korrektur ihre Folgen allenfalls ex-nunc. Der Widerruf des Status als lokal ausgebildeter Spieler habe somit keinen Einfluss auf das Spiel vom 8. Oktober 2022.

81. Die Berufungsbeklagte hat folgende Anträge gestellt:

“ 1. Rechtsbegehren

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter sei Elhadji Ciss ex nunc als Nicht-HTP zu qualifizieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.

2. Verfahrensantrag / Streitverkündung Es sei gegenüber der streitberufenen Partei den Streit zu verkünden und diese in das Verfahren einzubeziehen. ” (Hervorhebungen wie im Original)

82. Das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten Vevey-Sports lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Berufungsbeklagte sei nicht passiv legitimiert. Der CAS habe bereits in anderen Fällen entschieden, dass der Veranstalter eines Wettbewerbs eine notwendige passive Streitgenossenschaft mit dem drittbetroffenen Verein (hier Vevey-Sports) bilde. Vevey-Sports verweist insoweit auf die Rechtsprechung in CAS 2011/A/2551, para. 52. Da es der Berufungskläger versäumt habe, im Rahmen des vorliegenden Berufungsschiedsverfahrens auch Vevey-Sports ins Recht zu fassen, müsse die Klage als unbegründet abgewiesen werden.

- Das vorstehende Versäumnis des Berufungsklägers werde nicht dadurch geheilt, dass der Einzelschiedsrichter nach Artikel R41.4 CAS Code Vevey-Sports zum Verfahren zugelassen habe. In der Verfügung vom 13. April 2023 habe der Einzelschiedsrichter klargestellt, dass die Intervention von Vevey-Sports strikt auf die Unterstützung der Berufungsbeklagten beschränkt sei. Hieraus folge, dass Vevey-Sports in diesem Verfahren nicht die Stellung einer Partei habe. Vielmehr entspreche die Stellung derjenigen einer nebenintervenierenden Person i.S. der Artikel 74 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung („ZPO“).

- Das Versäumnis des Berufungsklägers wiege umso schwerer als sich dieser der – begrenzten – Beteiligung von Vevey-Sports in diesem Verfahren widersetzt habe. Der Umstand, dass die Erste Liga in dem erstinstanzlichen Verfahren Vevey-Sports zu dem Verfahren nicht beigezogen habe, ändere nichts daran, dass der Berufungskläger seine Klage auch gegen Vevey-Sports hätte richten müssen. Da nämlich die Berufungsbeklagte die Anträge des Berufungsklägers abgewiesen

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habe, habe es ihr freigestanden, Vevey-Sports in das Verfahren einzubeziehen oder nicht; denn infolge der Abweisung seien die Rechte von Vevey-Sports nicht tangiert worden. Zudem obliege es dem Berufungskläger nach Artikel R48 CAS Code, die richtigen Beklagten zu benennen. Er könne diese Verantwortung nicht auf die Berufungsbeklagte abwälzen.

- Das vorstehende Versäumnis sei auch nicht lediglich als ein Versehen des Berufungsklägers einzuordnen. Das zeige sich nicht zuletzt darin, dass sich dieser selbst gegen ein Akteneinsichtsrecht von Vevey-Sports ausgesprochen habe. Dem Berufungskläger sei es von Anfang an darum gegangen, „eine Entscheidung zu erwirken, ohne dass die hauptbetroffene Partei ihre Rechte geltend machen [könne].“

- Schliesslich stünden – so Vevey-Sports – die vorliegenden Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation nicht im Widerspruch mit den Ausführungen der Berufungsbeklagten. In jedem Fall aber handele es sich insoweit um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage mit der Folge, dass der CAS die Fragestellung von sich aus zu prüfen habe.

- Vevey-Sports bestätigt zunächst, den Spieler Nassim Lankar nicht eingesetzt zu haben. Er sei lediglich als Ersatzspieler auf der Spielerkarte eingetragen und sei daher bei der Zahl der eingesetzten Nicht-HTP-Spieler nicht zu berücksichtigen.

- Vevey-Sports verweist auf den Wortlaut des Artikel 168 Abs. 5 SFV WR. Dieser lautet wie folgt: „Für die Spielberechtigung als ‚Lokal ausgebildeter Spieler‘ ist der effektive Status eines Spielers gemäss der vorliegenden Bestimmung massgebend“. Der Begriff „effektiver Status“ sei i.S. von „geltendem Status“ zu verstehen, d.h. so wie er von der Spielerkontrolle des SFV i.S. von Artikel 168 Abs. 4 SFV WR offiziell festgestellt worden sei. Dieses Verständnis werde von dem Leiter der Rechtsabteilung des SFV als auch von der Rechtsprechungspraxis des SFV aus dem Jahr 2021 bestätigt. Entscheidend sei danach allein der offiziell durch den SFV (zu Recht oder zu Unrecht) zuerkannte Status. Gemäss Artikel 168 Abs. 3 SFV WR bleibe der einmal erworbene Status als lokal ausgebildeter Spieler erhalten. Das SFV WR sehen keine Möglichkeit vor, den einmal erlangten Status zu widerrufen oder aufzuheben.

- Artikel 179 SFV WR, der eine Annullierung einer Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe, könne nicht entsprechend auf den Status als lokal ausgebildeter Spieler angewendet werden. In jedem Fall aber sei – selbst wenn man einen Widerruf zuliesse – ein solcher nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dies gebiete schon der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Es könne nicht sein, dass die Rangliste nachträglich während einer laufenden Saison geändert würde, wenn sich später herausstellte, dass der Status als lokal ausgebildeter Spieler zu Unrecht vergeben worden sei.

- Ob der Spieler Elhadji Ciss die Voraussetzungen eines lokal ausgebildeten Spielers erfülle, werde mit Nichtwissen bestritten. Klar sei aber, dass ihm dieser Status von

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der Spielerkontrolle zuerkannt worden sei und dass gemäss Artikel 168 Abs. 3 SFV WR dieser Status erhalten bleibe. In jedem Fall aber habe der Einzelschiedsrichter im vorliegenden Verfahren nicht die Befugnis, den Status des Spielers Elhadji Ciss zu ändern. Ein solcher Entscheid liege allein in der Zuständigkeit des SFV. Zudem könne der Einzelschiedsrichter hierüber nicht entscheiden, ohne den Spieler in das Verfahren einzubeziehen; denn dessen Rechte würden durch eine Statusänderung tangiert.

83. Vevey-Sports hat folgende Anträge gestellt:

“1. Die Berufung des FC Naters Oberwallis vom 9. Januar 2023 sei abzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.”

V. ZUSTÄNDIGKEIT DES CAS

84. In Berufungsverfahren richtet sich die Zuständigkeit des CAS nach Artikel R47 Abs. 1 CAS Code, der wie folgt lautet:

“An appeal against the decision of a federation, association or sports-related body may be filed with the CAS if the statutes or regulations of the said body so provide or if the parties have concluded a specific arbitration agreement and if the Appellant has exhausted the legal remedies available to it prior to the appeal, in accordance with the statutes or regulations of that body.”

Frei übersetzt: Eine Berufung gegen die Entscheidung eines Verbandes, einer Vereinigung oder einer sportbezogenen Einrichtung kann beim CAS eingelegt werden, wenn die Statuten oder Regularien dieser Einrichtung dies vorsehen oder wenn die Parteien eine spezielle Schiedsvereinbarung getroffen haben und wenn der Berufungskläger die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß den Statuten oder Regularien dieses Einrichtung ausgeschöpft hat.

85. Die Zuständigkeit des CAS für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 1 der Statuten der Ersten Liga, deren Rekurskommission die Angefochtene Entscheidung erlassen hat. Artikel 4 Abs. 1 der Statuten der Ersten Liga lautet wie folgt:

„Klubs der Ersten Liga, (gemäss Art. 5 dieser Statuten), sowie Klubs der SFL, welche mit ihrer Nachwuchsmannschaft an der Meisterschaft der Ersten Liga teilnehmen, unterstellen sich, ihre Mitglieder, Funktionäre und Spieler vorbehaltlos der Verbandsgerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts des Sports (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) mit Sitz in Lausanne für alle Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft bei der Ersten Liga oder der Teilnahme an deren Meisterschaft ergeben, oder sonstige Rechte und Pflichten betreffen, die durch die Statuten und Reglemente des SFV und der Ersten Liga begründet sind.“

86. Danach ist der CAS unter anderem für alle Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Mitgliedschaft bei der Ersten Liga oder der Teilnahme an deren Meisterschaft ergeben.

87. Gemäß Artikel 5 der Statuten der Ersten Liga sind Mitglieder der Ersten Liga „diejenigen Klubs, die mit ihrer 1. Mannschaft den Wettspielbetrieb der Ersten Liga

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bestreiten.“ Hierzu gehört gemäß Artikel 10 SFV WR auch die 1. Liga Classic. Der Berufungskläger hat mit seiner 1. Mannschaft an der 1. Liga Classic teilgenommen und ist daher ein Mitglied der Ersten Liga gemäß Artikel 5 der Statuten der Ersten Liga.

88. Des Weiteren ergibt sich die Streitigkeit aus der Teilnahme des Berufungsklägers an einer Meisterschaft der Ersten Liga, nämlich der 1. Liga Classic, da Gegenstand der Streitigkeit die korrekte Wertung des Meisterschaftsspiels der 1. Liga Classic vom 8. Oktober 2022 zwischen dem Berufungskläger und Vevey-Sports ist.

89. Der Berufungskläger hat auch den internen Rechtsweg ausgeschöpft. So hat er die Ausgangsentscheidung des Komitees der Berufungsbeklagten gemäß Artikel 32 der Stauten der Ersten Liga vor deren Rekurskommission angefochten. Ein interner Rechtsbehelf gegen die Angefochtene Entscheidung der Rekurskommission besteht nach dem unbestrittenen Vortrag des Berufungsklägers nicht. Daher kommt gegen diese Entscheidung allein eine Berufung zum CAS in Betracht.

90. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte der Zuständigkeit des CAS ausdrücklich zugestimmt. Alle Parteien einschliesslich Vevey-Sports haben zudem die Order of Procedure ohne Vorbehalt unterschrieben. Folglich ist der CAS vorliegend zuständig.

VI. ZULÄSSIGKEIT

91. Artikel R49 des CAS Code sieht wie folgt vor:

„In the absence of a time limit set in the statutes or regulations of the federation, association or sports-related body concerned, or in a previous agreement, the time limit for appeal shall be twenty-one days from the receipt of the decision appealed against. …”

Frei übersetzt: Ist in den Statuten oder Reglementen des betreffenden Verbands, der betreffenden Vereinigung oder der betreffenden sportbezogenen Einrichtung oder in einer früheren Vereinbarung keine Frist festgelegt, so beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einundzwanzig Tage ab dem Erhalt der angefochtenen Entscheidung. …

92. Zunächst ist festzuhalten, dass die Statuten der Ersten Liga keine besondere Frist für die Einlegung einer Berufung zum CAS regeln. Dies spricht dafür, die Frist von 21 Tagen in Artikel R 49 CAS Code anzuwenden. Vorliegend ist die Begründung der Angefochtene Entscheidung dem Schiedskläger am 28. November 2022 zugestellt worden. Am 8. Dezember 2022 hat der Schiedskäger seine Berufungsschrift beim CAS eingereicht. Damit ist die Frist des Artikel R49 CAS Code eingehalten und die Berufung zulässig.

VII. SONSTIGE VERFAHRENSFRAGEN

93. Das vorliegende Verfahren untersteht der schweizerischen ZPO, da der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, und die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten (Artikel 353 ZPO). Vorliegend haben die Parteien das Schiedsverfahren durch Verweis auf die Verfahrensordnung des

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CAS geregelt (Artikel 373 Abs. 1 lit. b ZPO). Soweit darin eine Frage nicht geregelt sein sollte, wird diese i.S. des Artikel 373 Abs. 2 ZPO vom Schiedsgericht festgelegt.

A. Die Einvernahme des Zeugen Nassim Lankar

94. Die Berufungsbeklagte hat den Antrag gestellt, den Zeugen Nassim Lankar in der mündlichen Verhandlung entweder auf Französisch oder aber auf Englisch einzuvernehmen. Hiergegen hat sich der Berufungskläger gewendet und darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Dem Berufungskläger ist insoweit zu folgen. Die Parteien haben sich vorliegend auf Deutsch als Verfahrenssprache geeinigt mit der Folge, dass auch die Zeugeneinvernahme auf Deutsch – notfalls mit der Hilfe eines Übersetzers – zu erfolgen hat.

B. Die Erkrankung des Präsidenten des Berufungsklägers

95. Der Berufungskläger hat am 1. Mai 2023 mitgeteilt, dass der Präsident des Berufungsklägers infolge einer Erkrankung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann und um eine Sistierung und Neuansetzung des Termins zu einem späteren Zeitpunkt gebeten. Die Berufungsbeklagte hat sich diesem Antrag widersetzt. In einem Schreiben vom 2. Mai 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS sodann im Namen des Einzelschiedsrichters mitgeteilt, dass er dem Antrag des Berufungsklägers nicht stattgibt. Der Einzelschiedsrichter hat im Rahmen seiner Entscheidung sowohl die Interessen des Berufungsklägers als auch der Berufungsbeklagten abgewogen. Ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrags war letztlich, dass es schwierig war, einen Termin für die mündliche Verhandlung zu finden, die Parteien auf eine Durchführung einer mündlichen Präsenzverhandlung bestanden haben, eine Entscheidung in der Sache vor Ende der Saison am 27. Mai 2023 aus Gründen der Rechtssicherheit für den Wettspielbetrieb notwendig ist, der Berufungskläger anwaltlich vertreten ist, davon auszugehen, dass die Rechtsvertreter kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung hinreichend durch den Berufungskläger instruiert wurde, der Präsident zuvor nicht als eine der Personen benannt wurde, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen würden und auch nicht angedacht war, den Präsidenten in der mündlichen Verhandlung als Zeuge/Partei zu vernehmen.

C. Die Einbeziehung von Vevey-Sports in das vorliegende Verfahren

96. Die Berufungsbeklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2023 beantragt, „Vevey- Sports in Anwendung von Art. 41.2 CAS Code in das Verfahren als streitberufene Partei miteinzubeziehen … [weil] Vevey-Sports direkt vom Ausgang dieses Verfahrens betroffen [ist] und ein unmittelbares Interesse an der Abweisung der Berufung [hat]. Der Berufungskläger hat einer Einbeziehung von Vevey-Sports in dieses Verfahren widersprochen, während Vevey-Sports erklärt hat, dem Verfahren beitreten zu wollen. Mit Schreiben vom 13. April 2023 hat die Geschäftsstelle des CAS den Parteien mitgeteilt, dass der Einzelschiedsrichter dem Antrag der Berufungsbeklagten stattgegeben hat und darauf hingewiesen, dass die Begründung für diese verfahrensrechtliche Verfügung im Schiedsspruch nachgereicht wird.

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1. Rechtsgrundlagen

97. Die Rechtsgrundlagen für eine Verfahrensbeteiligung Dritter infolge einer Streitverkündung finden sich sowohl in der ZPO als auch im CAS Code. Die massgebenden Vorschriften lauten wie folgt:

Artikel 373 Abs. 23 ZPO

„Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Partei setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.“

Artikel R41.2 CAS Code

“If a Respondent intends to cause a third party to participate in the arbitration, it shall so state in its answer, together with the reasons therefor, and file an additional copy of its answer. The CAS Court office shall communicate this copy to the person whose participation is requested and fix a time limit for such person to state its position on its participation and to submit a response pursuant to Article R39. It shall also fix a time limit for the Claimant to express its position on the participation of the third party.”

Frei übersetzt: Beabsichtigt ein Beklagter, einen Dritten am Schiedsverfahren teilnehmen zu lassen, so hat er dies in seiner Klageerwiderung unter Angabe der Gründe zu erklären und eine zusätzliche Ausfertigung seiner Klageerwiderung einzureichen. Die Geschäftsstelle des CAS übermittelt dieses Exemplar der Person, deren Teilnahme beantragt wird, und setzt ihr eine Frist, innerhalb derer sie zu ihrer Teilnahme Stellung nehmen und eine Antwort gemäß Artikel R39 einreichen kann. Sie setzt auch dem Kläger eine Frist, innerhalb derer er sich zur Teilnahme des Dritten äussern kann.

Artikel R41.4 CAS Code Joint Provisions on Joinder and Intervention

“(1) A third party may only participate in the arbitration if it is bound by the arbitration agreement or if it and the other parties agree in writing. (2) Upon expiration of the time limit set in Articles R41.2 and R41.3, the President of the Division or the Panel, if it has already been appointed, shall decide on the participation of the third party, taking into account, in particular, the prima facie existence of an arbitration agreement as contemplated in Article R39. The decision of the President of the Division shall be without prejudice to the decision of the Panel on the same matter. (3) If the President of the Division accepts the participation of the third party, CAS shall proceed with the formation of the Panel in accordance with the number of arbitrators and the method of appointment agreed by all parties. In the absence of agreement between the parties, the President of the Division shall decide on the number of arbitrators in accordance with Article R40.1. If a sole arbitrator is to be appointed, Article R40.2 shall apply. If three arbitrators are to be appointed, the arbitrators shall be appointed by the President of the Division and shall nominate the President of the Panel in accordance with Article R40.2. (4) Regardless of the decision of the Panel on the participation of the third party, the formation of the Panel cannot be challenged. In the event that the Panel accepts the participation, it shall, if required, issue related procedural directions. (5) After consideration of submissions by all parties concerned, the Panel shall determine the status of the third party and its rights in the procedure. (6) After consideration of submissions by all parties concerned, the Panel may allow the filing of amicus curiae briefs, on such terms and conditions as it may fix.”

Frei übersetzt:

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Artikel 41.4 CAS-Code Gemeinsame Bestimmungen über Beitritt und Intervention (1) Eine dritte Partei kann nur dann am Schiedsverfahren teilnehmen, wenn sie durch die Schiedsvereinbarung gebunden ist oder wenn sie und die anderen Parteien dies schriftlich vereinbaren. (2) Nach Ablauf der in den Artikeln R41.2 und R41.3 gesetzten Frist entscheidet der Präsident der Abteilung oder das Schiedsgericht, wenn es bereits bestellt ist, über die Teilnahme des Dritten, wobei er insbesondere das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Artikel R39 zu berücksichtigen hat. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Abteilung greift der Entscheidung des Panels in derselben Angelegenheit nicht vor. (3) Stimmt der Präsident der Abteilung der Beteiligung des Dritten zu, so setzt das CAS das Panel entsprechend der von allen Parteien vereinbarten Anzahl der Schiedsrichter und der Ernennungsmethode zusammen. Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, so entscheidet der Präsident der Abteilung gemäß Artikel R40.1 über die Anzahl der Schiedsrichter. Ist ein Einzelschiedsrichter zu bestellen, so findet Artikel R40.2 Anwendung. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so werden diese vom Vorsitzenden der Abteilung ernannt, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gemäß Artikel R40.2 benennt. (4) Unabhängig von der Entscheidung des Gremiums über die Teilnahme des Dritten kann die Bildung des Gremiums nicht angefochten werden. Stimmt das Gremium der Beteiligung zu, so erteilt es erforderlichenfalls entsprechende Verfahrensanweisungen. (5) Nach Prüfung des Vorbringens aller betroffenen Parteien bestimmt das Gremium den Status des Dritten und seine Rechte im Verfahren. (6) Nach Prüfung des Vorbringens aller Beteiligten kann das Gremium die Einreichung von Amicus-Curiae-Schriftsätzen zu den von ihm festgelegten Bedingungen gestatten.

2. Die Voraussetzungen im Einzelnen

98. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Einbeziehung von Vevey- Sports in das Verfahren nach den obigen Vorschriften erfüllt. Die Berufungsbeklagte hat einen entsprechenden Antrag gestellt, Vevey-Sports in das Verfahren einzubeziehen. Darüber hinaus hat sich Vevey-Sports derselben statutarischen Schiedsklausel unterworfen wie die anderen Schiedsparteien, denn auch Vevey-Sports ist an die Statuten der Ersten Liga und damit auch an den darin enthaltenen Artikel 4 Abs. 1 der Statuten gebunden, der für alle Streitigkeiten die Zuständigkeit des CAS vorsieht. Darüber hinaus hat Vevey-Sports erklärt, dem Schiedsverfahren beitreten zu wollen und den Parteien ist – vor dem Erlass der Entscheidung des Einzelschiedsrichters – rechtliches Gehör gewährt worden. Ob darüber hinaus für die Einbeziehung von Vevey-Sports in das Verfahren ein (besonderes) rechtliches Interesse von Vevey-Sports notwendig ist, erscheint fraglich (siehe zum Ganzen MAVROMATI/REEB, The Code of the Court of Arbitration for Sport, 2015, Art. R41 N. 80). Weder Artikel 373 Abs. 3 ZPO noch die Bestimmungen im CAS Code verlangen ein solches explizit. Da aber durch den Betritt eines Dritten die Verfahrensrechte der übrigen Parteien tangiert werden, hat eine Interessenabwägung durch den Einzelschiedsrichter zu erfolgen. Danach kann ein Dritter nur in das Verfahren einbezogen werden, wenn ein gewisses rechtliches Interesse seitens des Dritten besteht. Aus der Sicht des Einzelschiedsrichters ist vorliegend diese Schwelle erreicht, wird doch Vevey-Sports vom Ausgang des Verfahrens berührt (sollte ein Verstoss nach Artikel 170 SFV WR vorliegen). Hiergegen spricht nicht, dass Vevey-Sports im Ausgangsverfahren nicht beigezogen war, denn die Artikel R41.2 ff CAS Code sind unabhängig davon anwendbar, wie die Rollen im Ausgangsverfahren verteilt waren. Der Einzelschiedsrichter entscheidet daher, dass Vevey-Sports in das vorliegende Verfahren einzubeziehen ist.

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3. Die Stellung von Vevey-Sports im Einzelnen

99. Nach Artikel R41.4 CAS Code hat der Einzelschiedsrichter zu bestimmen, welchen Status dem Dritten in dem Verfahren zukommt. Weder der CAS Code noch die ZPO machen hierzu irgendwelche Vorgaben. Im Rahmen des ihm zustehenden Verfahrensermessen entscheidet der Einzelschiedsrichter über diese Frage nach Abwägung der beteiligten Interessen.

100. Anders als im Fall der Intervention nach Artikel R41.3 CAS Code, in der dem Dritten immer nur die Stellung einer „Partei“ zukommt, erlaubt Artikel R41.2 CAS Code verschiedene Formen der Verfahrensbeteiligung (NOTH/HAAS, in Arroyo (Hrsg), Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2019, Art. R41 N 13; siehe auch MAVROMATI/REEB, The Code of the Court of Arbitration for Sport, 2015, Art. R41 N. 92). Der Einzelschiedsrichter ist der Ansicht, dass es nicht notwendig erscheint, Vevey-Sports den Status einer „vollwertigen“ Partei zuzuerkennen, denn Vevey-Sport war auch nicht am Ausgangsrechtsstreit vor den „vereinsrechtlichen Instanzen“ als Partei beteiligt. Der Einzelschiedsrichter – gestützt auf eine Abwägung der beteiligten Interessen – gewährt Vevey-Sports aber im vorliegenden Verfahren die Stellung eines streitverkündeten Nebenintervenienten. Als „Nebenpartei“ im vorgenannten Sinne (siehe NETZLE, in Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO, Art. 376 N. 11; BSK-ZPO/HABEGGER,

3. Aufl. 2017, Art. 376 N 62) kann Vevey-Sports zur Unterstützung der Hauptpartei (Erste Liga) alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Die Nebenpartei darf sich allerdings nicht (i.S. des Artikel 76 Abs. 2 ZPO) mit den Prozesshandlungen der Hauptpartei in Widerspruch setzen. Die Nebenpartei muss das Verfahren in dem Verfahrensstadium akzeptieren, in dem es das Verfahren im Zeitpunkt seines Beitritts vorgefunden hat. Darüber hinaus ist die Nebenpartei an den Ausgang des Verfahrens gebunden.

D. Der Antrag auf Vorsorgliche Massnahme

101. In CMK haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass für den Fall, dass der Schiedsspruch oder dessen Tenor zeitnah nach Ende der mündlichen Verhandlung erlassen wird, der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen hinfällig wird. Damit ist über den Antrag des Berufungsklägers über den Erlass der vorsorglichen Massnahme nicht mehr zu entscheiden.

E. Die Beiziehung der Akten der Rekurskommission

102. In seiner Berufungsschrift hat der Berufungskläger folgenden Antrag gestellt: “The Appellant requests that the case file of the proceedings conducted by the Rekurskommission der Ersten Liga be added to the file of this case.” Der Einzelschiedsrichter ist diesem Antrag nicht gefolgt, weil eine Beziehung der Akten der Rekurskommission für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht notwendig ist. Der Berufungskläger hat nicht ausgeführt, warum dies der Fall sein sollte und auch nicht auf bestimmte Schriftstücke aus dem Akt verwiesen. Zudem war der Berufungskläger im Ausgangsverfahren als Partei beteiligt, damit im Besitz aller Aktenstücke und folglich

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auch in der Lage, mit der Berufungsschrift bzw. der Berufungsbegründung sämtliche relevanten Beweismittel in diesem Verfahren vorzulegen.

VIII. ANWENDBARES RECHT

103. Das in einem Berufungsverfahren anwendbare Recht bestimmt sich nach Artikel R58 des CAS Code, der wie folgt lautet:

“The Panel shall decide the dispute according to the applicable regulations and, subsidiarily, to the rules of law chosen by the parties or, in the absence of such a choice, according to the law of the country in which the federation, association or sports-related body which has issued the challenged decision is domiciled or according to the rules of law the Panel deems appropriate. In the latter case, the Panel shall give reasons for its decision.”

Frei übersetzt: Das Schiedsgericht entscheidet den Rechtsstreit nach den anwendbaren Regularien und subsidiär nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, in Ermangelung einer solchen Wahl, nach dem Recht des Landes, in dem der Verband, die Vereinigung oder die sportbezogene Einrichtung, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ihren Sitz hat, oder nach den Recht, welches das Schiedsgericht für angemessen hält. Im letzteren Fall muss das Schiedsgericht seine Entscheidung begründen.

104. Folglich sind vorliegend die Regularien der Berufungsbeklagten und des SFV sowie subsidiär Schweizer Recht, als das anwendbares Recht am Sitz der Berufungsbeklagten, massgeblich.

IX. BEGRÜNDETHEIT

105. Der Berufungskläger beantragt die Angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Ergebnis des Spiels vom 8. Oktober 2022 zwischen dem Berufungskläger und Vevey- Sports zu annullieren und stattdessen das Spiel mit 0:3 zugunsten des Berufungsklägers gemäß Artikel 63 lit. b) SFV WR i.V. mit Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 19 des EL WR zu werten.

A. Die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten

106. Vevey-Sports – und an der mündlichen Verhandlung erstmalig auch die Berufungsbeklagte – haben vorgetragen, dass die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen ist. Der Berufungskläger habe es versäumt, Vevey-Sports ins Recht zu fassen. Dies sei aber notwendig, da Vevey-Sports und die Erste Liga notwendige Streitgenossen seien. Der Berufungskläger wendet sich hiergegen und bringt u.a. vor, dass die Rechtsstreitigkeit dem schweizerischen Recht unterliege. Die vom Berufungskläger eingebrachte Klage sei eine solche nach Artikel 75 ZGB. Die Bestimmung sehe vor, dass Vereinsbeschlüsse (einschliesslich solcher von anderen Vereinsorganen als der Vereinsversammlung) allein gegenüber dem Verein anzufechten seien.

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107. Die vorstehende Frage ist interessant und in Literatur und Rechtsprechung wenig geklärt, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben; denn durch den Beitritt von Vevey-Sports zu diesem Verfahren hat sich die Fragestellung erledigt. Aufgrund des Beitritts ist Vevey-Sports Verfahrensbeteiligter in diesem Verfahren, kann Rechte geltend machen und Beweisanträge stellen. Kehrseite der verfahrensrechtlichen Beteiligung ist, dass Vevey-Sports an den Ausgang dieses Verfahrens gebunden ist. Folglich wird in diesem Verfahren nicht über die Rechte von Vevey-Sports disponiert, ohne dass Vevey-Sports rechtliches Gehör gewährt würde. Vevey-Sports ist zwar der Ansicht, dass die von ihm erlangte Verfahrensstellung hinter derjenigen einer „wahren Partei“ zurückbleibe und dass daher seine Verfahrensbeteiligung das (angebliche) Säumnis des Berufungsklägers, Vevey-Sports ins Recht zu fassen, nicht heilen könne. Vevey-Sports zeigt allerdings nicht auf, warum die Rechtsstellung als Beigeladener zu diesem Verfahren die Verteidigung seiner Rechte beeinträchtigt. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass – selbst wenn es bei Klageerhebung an der Passivlegitimation gefehlt haben sollte – dieser Mangel durch die nachträgliche Beteiligung von Vevey-Sports an diesem Verfahrens nach Artikel R41.2, R41.4 CAS Code „geheilt“ wurde.

B. Die massgeblichen Bestimmungen zu HTP-Spielern

108. Die vom Berufungskläger begehrte Spielwertung (Forfait) setzt voraus, dass Vevey- Sports beim Spiel vom 8. Oktober 2022 mehr als fünf nicht lokal ausgebildete Spieler eingesetzt hat.

1. Die Regelungen zum HTP-Status

109. Die massgeblichenen Bestimmungen im SFV WR zum HTP-Status lauten wie folgt:

„Artikel 167 Grundsatz Die SFL und die Erste Liga unterscheiden zwischen lokal ausgebildeten Spielern, nationalen Spielern und Ausländern. Artikel 168 Lokal ausgebildete Spieler

1. Ein lokal ausgebildeter Spieler ist ein Spieler, der – unabhängig von seinem Alter – zwischen seinem 15. und seinem 21. Geburtstag entweder für drei vollständige Spielzeiten (auch nicht aufeinander folgend) oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei einem Klub des SFV registriert war.

2. Ein Spieler, welcher vorher nie für einen ausländischen Verband qualifiziert war, gilt zwischen dem 15. und dem 21. Geburtstag als lokal ausgebildeter Spieler, wenn er während mindestens drei Jahren bei Klubs des SFV registriert war.

3. Die einmal erworbene Eigenschaft als lokal ausgebildeter Spieler bleibt bestehen.

4. Gesuche um Anerkennung des Status „Lokal ausgebildeter Spieler“ für Nichtamateure von SFL-Klubs sind schriftlich der SFL, für alle übrigen Spieler der Spielerkontrolle des SFV einzureichen.

5. Für die Spielberechtigung als „Lokal ausgebildeter Spieler“ ist der effektive Status eines Spielers gemäss der vorliegenden Bestimmung massgebend.

Artikel 170 Begrenzung der Anzahl nicht lokal ausgebildeter Spieler

1. Bei Verbandsspielen von Teams der Challenge League ist die Anzahl nicht lokal ausgebildeter Spieler auf der Spielerkarte auf 7 beschränkt.

2. Bei Verbandsspielen von Teams der Promotion League und der 1. Liga Classic sowie generell bei U-21-Teams, die an Meisterschaften der Promotion League, der 1. Liga Classic

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oder der 2. Liga interregional teilnehmen, dürfen höchstens 5 nicht lokal ausgebildete Spieler, wovon höchstens 3 Ausländer, gleichzeitig eingesetzt werden.“

2. Hat Vevey-Sports den Spieler Nassim Lankar eingesetzt?

110. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Spieler Nassim Lankar nicht über den Status HTP verfügt. Zwischen den Parteien ist aber umstritten, ob der Spieler Nassim Lankar in der Begegnung am 8. Oktober 2022 zum Einsatz gekommen ist. Wäre dies der Fall, hätte Vevey-Sports sechs Spieler ohne HTP-Status eingesetzt, was eine Verletzung des Artikel 170 Abs. 2 SFV WR darstellen würde.

111. Der Berufungskläger trägt die Darlegungs- und Beweislast i.S. des Artikel 8 ZGB dafür, dass Vevey-Sports gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR verstossen hat. Der Berufungskläger hat in substantiierter Weise vorgetragen, dass Nassim Lankar in dem fraglichen Spiel von Vevey-Sports eingesetzt wurde, indem er auf den entsprechenden Eintrag im „Match Center“ verwiesen hat. Dieser weist den Spieler Nassim Lankar in der Startformation des Vevey-Sports mit der Trikotnummer 15 („als linke Sturmspitze“) aus. Die Berufungsbeklagte hat den Vortrag des Berufungskläger substantiiert bestritten und darauf hingewiesen, dass der Eintrag im Match Center insoweit fehlerhaft ist. Dies ergebe sich aus der „Spielerkarte“ des Vevey-Sports, die am Spieltag dem Schiedsrichter Herrn Scheibli übergeben worden sei. Diese Spielerkarte weise den Spieler Nassim Lankar eindeutig als Ersatzspieler aus, der im Laufe des Spiels am 8 Oktober 2022 von Vevey-Sports auch nicht eingewechselt worden sei.

112. Der Einzelschiedsrichter hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben und den Spieler Nassim Lankar (per Telefonkonferenz) sowie den (Feld-)Schiedsrichter des Spiels vom 8. Oktober 2022 Herrn Luca Scheibli als Zeugen vernommen.

113. Herr Lankar, der momentan ohne Arbeitsvertrag mit einem Club ist, hat bestätigt, dass er in dem Spiel am 8. Oktober 2022 nur als Ersatzspieler auf der Bank sass und nicht eingewechselt wurde. Er konnte sich an das Spiel erinnern und führte aus, dass er sich in der 2. Halbzeit für eine Einwechslung „warm gemacht“ habe. Nachdem Vevey-Sports aber das zweite Tor erzielt habe, habe der Trainer befunden, dass seine Einwechslung nicht mehr notwendig sei. Eine Erklärung dafür, warum im Match Center ein anderslautender Eintrag zu finden ist, hatte er nicht, weil er sich um „diese Dinge“ ebenso wenig kümmere, wie um die Einhaltung des Artikel 170 Abs. 2 SFV WR. All dies sei – so Herr Lankar – Aufgabe der Clubführung bzw. des Trainers.

114. Die Aussage von Herrn Lankar wurde von dem Schiedsrichter Herrn Scheibli bestätigt. Dieser führte aus, dass er Schiedsrichter des fraglichen Spiels gewesen sei. Er führte aus, dass die Spielerkarte für die Frage entscheidend sei, wer an dem Tag gespielt habe. Die Spielerkarte werde dem Schiedsrichter von dem jeweiligen Club spätestens eine Stunde vor dem Spiel übergeben. Er sei nicht für die Einhaltung der HTP- Bestimmungen zuständig. Wenn ein Club einen nicht spielberechtigten Spieler einsetzen wolle, läge dies in der Verantwortung des entsprechenden Clubs. Er habe seinerzeit einen Fehler begangen, indem er die Namen auf der Spielerkarte nicht mit den vorerfassten Namen im Match Center abgeglichen habe. Er habe dies unterlassen,

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weil Abweichungen zwischen Spielerkarte und Match Center praktisch nicht vorkämen. Er habe aber seinerzeit die Einträge auf der Spielerkarte kontrolliert und könne daher mit Sicherheit sagen, dass Herr Lankar weder in der Startelf gespielt habe noch zu einem späteren Zeitpunkt eingewechselt wurde. Der Grund, warum der Eintrag im Match Center nicht korrigiert wurde, sei schlicht, dass eine nachträgliche Korrektur nicht möglich sei.

115. Herr Lankar und Herr Scheibli wurden von beiden Parteien befragt und beantworteten sämtliche Frage ausführlich, direkt und ohne Umschweife. Ihre Aussagen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Einzelschiedsrichter ist von der Wahrhaftigkeit der Zeugenaussagen überzeugt und hält damit fest, dass der Eintrag im Match Center in Bezug auf Herrn Lankar leider falsch ist, dieser also in dem Spiel vom 8. Oktober 2002 von Vevey-Sports nicht eingesetzt wurde und mithin keine Verletzung des Artikel 170 Abs. 2 SFV WR vorliegt.

3. Welchen Status besitzt der Spieler Elhadji Ciss?

116. Der Berufungskläger trägt vor, dass – unabhängig von Herrn Lankar – ein Verstoss gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR vorliegt, weil der Spieler Elhadji Ciss in dem Spiel eingesetzt wurde und dieser nicht über den Status HTP verfügt. Dies folge aus dem Schreiben des Herrn Damien Tomasini von der Spielerkontrolle des SFV vom 12. Oktober 2022, in dem dieser ausführt, dass „dem SFV bei der Erteilung des HTP-Status an Elhadji Ciss ein Fehler unterlaufen … [sei].“ Die Berufungsbeklagte und Vevey- Sports räumen ein, dass dieser Spieler „grundsätzlich die HTP-Kriterien nicht erfüllt“. Der Status als HTP-Spieler werde aber letztlich durch eine „Anerkennung“ der zuständigen Stelle erworben. Werde einem Spieler der HTP-Status durch die zuständige Stelle zuerkannt, bleibe dieser nach Artikel 168 Abs. 3 SFV WR erhalten und zwar selbst dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Status zu Unrecht zuerkannt wurde.

117. Die Bestimmung in Artikel 168 SFV WR ist verwirrend. Die Vorschrift verwendet im Zusammenhang mit lokal ausgebildeten Spielern unterschiedlich Begriffe, nämlich „Eigenschaft“ (Artikel 168 Abs. 3 SFV WR), „Status“ (Artikel 168 Abs. 4 SFV WR) und „effektiver Status“ (Artikel 168 Abs. 5 SFV WR). Auf welchen dieser Begriffe es im Rahmen des Artikel 170 Abs. 2 SFV WR ankommt und was sich hinter diesen verschiedenen Begriffen verbirgt, ist daher durch Auslegung zu ermitteln.

a) Die Auslegungsgrundsätze

118. Für die Frage, welche Auslegungsgrundsätze im Fall von Satzungen und/oder Vereinsreglementen anzuwenden sind, hat das Bundesgericht (in 4A_618/2020, E. 5.4.3) wie folgt ausgeführt:

„Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, il convient en effet d'interpréter les règles édictées par une association sportive majeure selon les règles d'interprétation de la loi (arrêt 4A_462/2019 du 29 juillet 2020 consid. 7.2 et les arrêts cités).“

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Frei übersetzt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nämlich die von einem größeren Sportverband erlassenen Regeln nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen (Urteil 4A_462/2019 vom 29. Juli 2020 E. 7.2 und die zitierten Urteile).

119. Ganz ähnlich heisst es in einem anderen Entscheid des Bundesgerichts (4A_140/2022, E. 5.4.2.3):

„Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, il convient d'interpréter les statuts d'une association sportive majeure selon les règles d'interprétation de la loi (arrêts 4A_618/2020 du 2 juin 2021 consid. 5.4.3; 4A_462/2019 du 29 juillet 2020 consid. 7.2 et les références citées). Il sied d'en faire de même pour découvrir le sens de règles d'un niveau inférieur aux statuts édictées par une association sportive de cette importance.“

Frei übersetzt : Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten eines grösseren Sportverbands nach den Auslegungsregeln des Gesetzes auszulegen (Urteile 4A_618/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5.4.3; 4A_462/2019 vom 29. Juli 2020 E. 7.2 und zitierte Verweise). Dasselbe gilt für die Bedeutung von Regeln, die unterhalb der Statuten liegen und von einem Sportverband dieser Größenordnung erlassen wurden.

b) Der «effektive» Status

120. Aus den obigen Grundsätzen folgt, dass die oben genannten Bestimmungen in erster Linie objektiv auszulegen sind. Dabei kommt insbesondere dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmung eine besondere Bedeutung zu.

121. Der Wortlaut des Artikel 168 SFV WR unterscheidet zwischen der „Eigenschaft“ HTP und dem „Status“ HTP. Die Eigenschaft HTP ist gegeben, wenn der Spieler die in Artikel 168 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Erfüllt der Spieler die Eigenschaft HTP, erwirbt er damit aber noch nicht automatisch den HTP-Status. Letzteren erlangt er erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stelle. Nur die Anerkennung ist also „statusbegründend“.

122. Idealerweise bildet die Anerkennung die „Eigenschaft“ und damit die wahre Rechtslage zutreffend ab. Zu diesem Zweck sieht Artikel 168 Abs. 4 SFV WR ein „Verfahren“ zur Erlangung des Status vor. Danach ist die Einreichung eines schriftlichen Gesuchs (aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen in Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind) erforderlich, an das sich dann eine Prüfung durch die zuständige Stelle (hier der Spielerkontrolle des SFV) anschliesst. Sinn und Zweck der Prüfung ist es, sicherzustellen, dass der Status nur anerkannt wird, wenn die Voraussetzungen („Eigenschaft“) auch tatsächlich vorliegen.

123. Artikel 168 Abs. 5 SFV WR regelt nun den Fall, wenn „Eigenschaft“ und „Status“ voneinander abweichen, beispielsweise wenn der Spieler die Eigenschaft erfüllt, aber der Status nicht zuerkannt wurde oder aber der Status zuerkannt wurde, aber die Eigenschaft in der Person des Spielers nicht erfüllt ist. In einem solchen Fall soll es – laut Artikel 168 Abs. 5 SFV WR – auf den „effektiven Status“ ankommen. Fraglich ist nun, was hierunter zu verstehen ist. Der Berufungskläger interpretiert diesen Begriff dahingehend, dass es im Zweifel auf den „wahren“ i.S. von richtigen bzw. den nach Artikel 168 Abs. 1 oder 2 SFV WR „hypothetisch richtigen Status“ ankommt. Die

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Berufungsbeklagte und Vevey-Sports hingegen legen den Begriff dahingehend aus, dass im Zweifel der „effektiv von der zuständigen Behörde“ verliehene Status massgebend sein soll und zwar selbst dann, wenn dieser inhaltlich unzutreffend ist.

124. Der Einzelschiedsrichter folgt der letztgenannten Ansicht. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung. Diese nimmt auf den „Status“ und nicht auf die „Eigenschaft“ Bezug. Der Status wird aber erst durch die „Anerkennung“ seitens der zuständigen Stelle erworben. Das Wort „effektiv“ weist nun darauf hin, dass massgebend der von der zuständigen Stelle effektiv vergebene Status ist. Deutlich wird dies etwa für den Fall, dass zwar die Voraussetzungen nach Artikel 168 Abs. 1 bzw. 2 SFV WR vorliegen, fälschlicherweise aber der Status verweigert wurde. Für diesen Fall ist – auch zwischen den Parteien – unstreitig, dass „effektiv“ i.S. des Artikel 168 Abs. 5 SFV WR nur dasjenige ist, was die zuständige Stelle tatsächlich entschieden hat. Hat diese also den Status HTP (zu Unrecht) verweigert, hat der Spieler allein den Nicht- HTP-Status inne. Dann aber sprechen die besseren Gründe dafür, auch im umgekehrten Fall, also wenn der Status zu Unrecht erteilt wurde, auf den durch die zuständige Stelle effektiv erteilten und nicht auf den hypothetisch richtigen Status abzustellen.

125. Für die vorstehende Auslegung spricht auch die schriftliche Stellungnahme von Herrn Dominique Schaub, Leiter des Rechtsdienst des SFV. Diesem war von Vevey-Sports folgende Frage vorgelegt worden:

„Kannst du in Bezug auf Art. 168 Abs. 5 bestätigen, dass der Begriff ‚effektiver Status‘ den ‚offiziellen Status‘ meint, wie er von der Spielerkontrolle des SFV festgelegt wird, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für den Status als HTP erfüllt sind oder nicht?“

126. Auf diese Frage hat er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20. April 2023 wie folgt geantwortet:

„Ja, das kann ich aus meiner Sicht bestätigen. Hierzu kann man m.E. auch Ziff. 4 des entsprechenden Artikels zur Hilfe nehmen. Dieser regelt, dass man den Status HTP nicht automatisch erhält, wenn man die Eigenschaften erfüllt, sondern dass man die Erteilung beantragen muss … und dieser Status erteilt werden muss. Dies zeigt m.E. klar, dass unter effektiv der tatsächliche, d.h. der offizielle Status, so wie er von der SFL oder der Spiko des SFV erteilt worden ist, zu verstehen ist.“

127. Im Gegensatz zum Berufungskläger findet der Einzelschiedsrichter diese Aussage nicht widersprüchlich oder missverständlich. Vielmehr ergibt sich hieraus klar, dass die Praxis im schweizerischen Fussball dahingeht, auf den Status abzustellen, wie er von der zuständigen Stelle tatsächlich bzw. offiziell erteilt wurde (und zwar unabhängig davon, ob dieser Entscheid inhaltlich richtig oder falsch ist).

c) Der effektive Status im Zeitpunkt der Begegnung am 8. Oktober 2022

128. Die Parteien streiten darüber, ob im Zeitpunkt der fraglichen Begegnung der Spieler Elhadji Ciss über eine Anerkennung als HTP-Spieler verfügte. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist und dem Spieler der Status erst mit dem Schreiben von Herrn Damien Tomasini von der Spielerkontrolle des SFV verliehen

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wurde. Die Berufungsbeklagte und der Verfahrensbeteiligte Vevey-Sports sind der Ansicht, dass dem Spieler der HTP-Status bereits vor dem Spiel erteilt wurde.

129. Der Einzelschiedsrichter schliesst sich der letztgenannten Ansicht an. Das Schreiben von Herrn Tomasini spricht davon, dass Herrn Ciss „… der HTP Status … fälschlicherweise erteilt [wurde]“. Hieraus folgt, dass dessen Anerkennung als lokal ausgebildeter Spieler vor dem 12. Oktober 2022 erfolgt sein muss. Besieht man sich zudem die Spielerkarte des Vevey-Sports, die am Tag des Spiels dem Schiedsrichter übergeben wurde, so ist auf dieser neben dem Namen Elhadji Ciss der Status HTP vermerkt. Daraus folgt, dass der Spieler im relevanten Zeitpunkt bereits über den „effektiven Status“ HTP (wenn auch zu Unrecht) verfügte.

d) Die Aberkennung des HTP-Status

130. Die Parteien streiten darüber, ob ein zu Unrecht verliehener HTP-Status wieder aufgehoben werden kann und welche Wirkungen eine solche Aufhebung zeitigt. Die Berufungsbeklagte und Vevey-Sports sind der Ansicht, dass eine Aufhebung eines fehlerhaft zuerkannten Status in den FSV WR nicht vorgesehen sei und Artikel 168 Abs. 3 FSV WR eine solche Aufhebung ausdrücklich ausschliesse. Selbst wenn aber eine Aufhebung möglich wäre, könne eine solche nur ex nunc erfolgen. Der Berufungskläger bestreitet dies und führt aus, dass ein fehlerhaft erteilter Status nicht Bestand haben könne, gegen das öffentliche Interesse verstosse und daher rückwirkend aufgehoben werden müsse.

131. Der Einzelschiedsrichter stellt zunächst fest, dass eine Aufhebung des HTP-Status des Spieler Ciss nicht erfolgt ist und die Aufhebung der Anerkennung des HTP-Status auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dennoch hält der Einzelschiedsrichter folgende Anmerkungen für erforderlich. Es trifft zu, dass die SFV WR keine Bestimmung enthält, die die Aufhebung der Anerkennung des HTP-Status regelt. Artikel 179 SFV WR ist jedenfalls nicht anwendbar; denn die Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach lediglich auf die Aufhebung der „Qualifikation“ eines Spielers. Letztere ist aber von dem Status eines Spielers verschieden.

132. Der Einzelschiedsrichter teilt allerdings die Auffassung der Berufungsbeklagten und von Vevey-Sports nicht, dass die SFV WR die Aufhebung der Anerkennung des HTP- Status ausdrücklich ausschliessen. Aus Artikel 168 Abs. 3 SFV WR folgt dies jedenfalls nicht. Die Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach nicht auf den Status, sondern auf die „Eigenschaft“. Darüber hinaus steht die Bestimmung systematisch vor der Regelung zum Status. Daher kann sich Artikel 168 Abs. 3 SFV WR schon rein logisch nicht auf den Widerruf des HTP-Status beziehen (bzw. diesen ausschliessen). Die Bestimmung schreibt lediglich fest, dass die einmal erworbene (materiell-rechtliche) Eigenschaft unabhängig davon erhalten bleibt, wann der Antrag auf Anerkennung des HTP-Status gestellt wird. Für die Anerkennung des HTP-Status kommt es mithin nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf denjenigen Zeitpunkt an, in dem der Spieler die Eigenschaft erstmals erworben hat. Spätere Rechtsänderungen gehen folglich nicht zu Lasten seines wohlerworbenen Rechts.

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133. Die Vorstellung der Berufungsbeklagten und von Vevey-Sports, dass eine fehlerhafte Erteilung des Status für alle Zukunft – trotz der Wichtigkeit der Fragestellung – nicht mehr korrigiert werden kann, erscheint schwer nachvollziehbar und kaum vertretbar. Eine hiervon zu unterscheidender Frage ist freilich, ob eine evtl. mögliche Aufhebung des Status ex nunc oder ex tunc wirkt. Die besseren Gründe – insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes – sprechen im Erachten des Einzelschiedsrichters für die erstere Ansicht. Darüber hinaus würde man – wollte man eine Aufhebung mit Wirkung ex tunc befürworten – die Vorschrift des Artikel 168 Abs. 5 SFV WR (wonach der effektiv erteilte und nicht der hypothetisch richtige Status massgebend sein soll) konterkarieren.

4. Zusammenfassung

134. Vevey-Sports hat nicht gegen Artikel 170 Abs. 2 SFV WR verstossen. Der Spieler Lankar wurde in dem Spiel vom 8. Oktober 2022 nicht eingesetzt und der Spieler Ciss verfügte – wenn auch fehlerhaft – über den HTP-Status zum massgebenden Zeitpunkt. Damit ist die Schiedsklage des Berufungsklägers aus dem Recht zu weisen.

X. KOSTEN

(…).

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AUS DIESEN GRÜNDEN

entscheidet der Court of Arbitration for Sport wie folgt:

1. Die Klage des FC Naters Oberwallis gegen die Entscheidung des Komitee der Erste Liga des SFV vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung des Komitees der Erste Liga des SFV vom 18. Oktober 2022 wird aufrechterhalten.

3. (…).

4. (…).

5. Alle anderen und weiteren Anträge werden abgewiesen.

Sitz des Schiedsverfahrens: Lausanne, Schweiz Datum der Zustellung des Dispositivs: 17. Mai 2023 Datum der Zustellung der Entscheidgründe: 24. Mai 2023

THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT

Ulrich Haas Einzelschiedsrichter