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Entscheid

CAS 2024/A/10311

Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Karim Jallow

Englisch56 min

Source tas-cas.org

CAS 2024/A/10311 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Karim Jallow

SCHIEDSURTEIL des

COURT OF ARBITRATION FOR SPORT in folgender Besetzung:

Präsident: Dr Hans Nater, Rechtsanwalt in Zurich, Schweiz Schiedsrichter: Bernhard Welten, Rechtsanwalt in Bern, Schweiz Prof. Dr. Christoph Vedder, Rechtsanwalt in München, Deutschland

in der Streitsache

Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA), Deutschland

Vertreten durch Dr. Karsten Hofmann, Rechtsanwalt, Bonn, Deutschland Berufungsklägerin

und

Karim Jallow, Deutschland

Vertreten durch Prof. Anne Jakob, Rechtsanwältin, Karben, Deutschland Berufungsbeklagter

Palais de Beaulieu Av. Bergières 10 CH-1004 Lausanne Tel: +41 21 613 50 00 Fax: +41 21 613 50 01 www.tas-cas.org

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INHALT

I. PARTEIEN ........................................................................................................ 3 II. STREITGEGENSTAND .................................................................................. 3 III. ÜBERSICHT ..................................................................................................... 3 IV. DAS SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN VOR DEM DEUTSCHEN SPORTSCHIEDSGERICHT ........................................................................... 5 V. DAS SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN VOR DEM COURT OF ARBITRATION FOR SPORT ........................................................................ 6 VI. DIE POSITIONEN UND ANTRÄGE DER PARTEIEN ........................... 13 A. Berufungsklägerin .....................................................................................13 B. Berufungsbeklagter ...................................................................................15 VII. ZUSTÄNDIGKEIT......................................................................................... 16 VIII. ZULÄSSIGKEIT ............................................................................................ 17 IX. ANWENDBARES RECHT ............................................................................ 18 X. MATERIELLE BEGRÜNDUNG ................................................................. 19 A. Vorgehen .....................................................................................................19 B. Einordung / Überprüfung der Testpool-Zugehörigkeiten und Pflichten .....................................................................................................................19 C. Konsequenzen der Erfüllung von Artikel 2.4 NADC / DBB-ADC ........28 D. Fazit .............................................................................................................30 XI. KOSTEN .......................................................................................................... 31

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I. PARTEIEN

1. Die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland («NADA» oder «Berufungsklägerin») ist die nationale Anti-Doping-Organisation Deutschlands und als solche anerkannt von der Welt Anti-Doping Agentur («WADA») gemäss World-Anti- Doping Code («WADC»).

2. Karim Jallow («Athlet» oder «Berufungsbeklagter») ist ein deutscher professioneller Basketballspieler, geboren am 13. April 1997. Er gehört dem Deutschen Basketball- Bund e.V. («DBB») an und war Mitglied des Nationalkaders.

3. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte werden nachstehend als «Parteien» bezeichnet.

II. STREITGEGENSTAND

4. Zu prüfen gilt es im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die drei Meldepflicht- und Kontrollsäumnisse vom 1. Januar 2022, 1. April 2022 und 5. August 2022 als Verstösse gegen den Anti-Doping-Code«» des Deutschen Basketball-Bundes e.V. («DBB-ADC») qualifizieren. Falls dies zutrifft, ist das vorinstanzliche Urteil der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. («DIS») aufzuheben und die Dauer der Sperre für die Meldeplichtverstösse zu bestimmen. Andernfalls ist die Berufung abzuweisen.

III. ÜBERSICHT

5. Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der relevanten Tatsachen und Behauptungen auf der Grundlage der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien, der Schriftsätze und der vorgelegten Beweise. Zusätzliche Tatsachen und Behauptungen, die in den Schriftsätzen, Plädoyers und Beweismitteln der Parteien enthalten sind, können gegebenenfalls im Zusammenhang mit der nachfolgenden rechtlichen Erörterung in diesem Schiedsspruch dargelegt werden. Das Panel hat zwar alle Tatsachen, Behauptungen, rechtlichen Argumente und Beweise, die von den Parteien in diesem Verfahren vorgebracht wurden, geprüft, verweist in seinem Schiedsspruch jedoch nur auf die Argumente und Beweise, die es zur Erläuterung seiner Argumentation für erforderlich hält.

6. Der Berufungsbeklagte wurde zum 1. April 2016 erstmals einem Testpool der NADA zugeteilt, dem Allgemeinen Testpool («ATP»), dem er bis Mitte Januar 2020 angehörte. Als Mitglied des Deutschen Olympia-Persperktivkaders für die Olympischen Spiele Tokyo 2020 erfolgte die Einstufung des Berufungsbeklagten in den Nationalen Testpool («NTP») ab dem 15. Januar 2020. Aufgrund der Verschiebung der «Olympischen Spiele Tokyo 2020» wurde der Berufungsbeklagte zum 1. April 2020 wieder in den ATP zurückgestuft. Am 18. Januar 2021 wurde er als potentieller Olympiakandidat für «Tokyo 2020» (Austragung im Jahr 2021) erneut in den NTP eingestuft. Schliesslich wurde der Berufungsbeklagte ab dem 23. April 2021 aufgrund eines Meldepflichtverstosses in den Registered Testing Pool («RTP») hochgestuft.

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7. Die Testpool-Benachrichtigungen der NADA erfolgten an folgende Adressen des Berufungsbeklagten:

− Testpool-Benachrichtigung vom 15. Januar 2020 der NADA, inkl. Zugangsdaten, an […]88@[…]

− Testpool-Benachrichtigungen vom 18. Januar 2021 und 8. März 2021 der NADA an […]35@[…]

− Testpool-Benachrichtigungen betreffend Meldepflicht-/Kontrollversäumnis vom 16. März 2021 und 21. April 2021 der NADA an […]88@[…]

8. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 informierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten über die Feststellung eines ersten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses als RTP-Athlet (Quartalsmeldung I/2022).

9. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 informierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten über die Feststellung eines zweiten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses (Verstoss gegen Aktualisierungspflicht, Kontrollversuch am 21.4.2022).

10. Mit Feststellungsschreiben vom 20. September 2022 an die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten informierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten über die Feststellung eines dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses aufgrund eines infolge Abwesenheit des Berufungsbeklagten abgebrochenen Kontrollversuchs am 5. August 2022.

11. Der Berufungsbeklagte beantragte weder für das erste noch für das zweite Meldepflicht- und Kontrollversäumnis eine Administrative Überprüfung.

12. Mit Antrag seiner Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2022 verlangte der Berufungsbeklagte eine Administrative Überprüfung des dritten Meldepflichtversäumnisses.

13. Die Administrative Überprüfung des dritten Meldepflichtversäumnisses erfolgte durch die Kanzlei SportsLawyer, die mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 Folgendes festhielt:

«Im Ergebnis ist festzustellen, dass kein Verfahrensfehler der NADA vorliegt, die Voraussetzungen von Art. B.7.4 SfED erfüllt sind und der nicht erfolgreiche Kontrollversuch vom 05.08.2022 regelkonform als drittes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis iSv Art. 2.4 NADC gewertet wurde».

14. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten benachrichtigte die NADA den Berufungsbeklagten, dass er einen möglichen Verstoss gegen Artikel 2.4 DBB-ADC in der Zeit zwischen dem 3. Februar 2022 und dem 20. September 2022 begangen hat und räumte dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

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15. Am 28. November 2022 erliess die NADA folgenden Sanktionsbescheid gemäss Artikel 5 SfED (Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren («SfED»)) betreffend den Berufungsbeklagten:

«1. Karim Jallow wird wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Artikel 2.4 des Anti-Doping-Codes des Deutschen Basketball-Bund (DBB-ADC)) gemäß Artikel 10.3.2 DBB-ADC mit einer Sperre von zwei (2) Jahren sanktioniert, beginnend mit dem Tag der entsprechenden Entscheidung bzw. mit dem Tag, an welchem diese Sperre akzeptiert wurde.

2. Alle Wettkampfergebnisse von Karim Jallow, die in dem Zeitraum vom 20.09.2022 (Begehung des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen) bis zum Beginn einer Vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre erzielt wurden, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, gemäß Artikel 10.1 0 DBB- ADC annulliert.

3. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 10.15 und Artikel 14.3 DBB-ADC veröffentlicht.»

16. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 an die NADA stellte die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten das vom Athleten unterzeichnete Formblatt «Antrag auf Durchführung des Disziplinarverfahrens» zu und kündigte die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Feststellungen gemäss Entscheid über die Administrative Überprüfung vom 20. Oktober 2022 im Rahmen eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. («DIS») an.

IV. DAS SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN VOR DEM DEUTSCHEN SPORTSCHIEDSGERICHT

17. Mit Schiedsklage vom 16. Januar 2023 leitete die Berufungsklägerin bei der DIS wegen eines behaupteten Verstosses des Schiedsbeklagten gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 5. August 2022 ein Schiedsverfahren unter dem Aktenzeichen DIS-SP-2023/00785 ein.

18. Auf Antrag des Berufungsbeklagten vom 1. Februar 2023 wurde das Schiedsgericht gemäss § 53.2 (iii) DIS Sport Schiedsgerichtsordnung («DIS-SportSchO») mit drei Schiedsrichtern besetzt.

19. Die Berufungsklägerin stellte vor der DIS folgende Anträge:

«I. Der Schiedsbeklagte wird wegen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen (hier: Art. 2.4 DBB-ADC) gemäss Art. 10.3.2 DBB-ADC mit einer Sperre von 2 (zwei) Jahren sanktioniert, beginnend mit dem Tag der entsprechenden Entscheidung.»

II. Alle Wettkampfergebnisse des Schiedsbeklagten, die in dem Zeitraum vom 20.09.2022 (Begehung des Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmung) bis zum Beginn der Sperre erzielt wurden, werden alle daraus entstehenden Konsequenzen,

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einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, gemäss Art.

10.10 DBB-ADC annulliert.

III. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschliesslich der der Schiedsklägerin erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und zahlt an die Schiedsklägerin den vom Schiedsgericht entsprechend festzusetzenden Betrag.»

20. Der Berufungsbeklagte beantragte, die Schiedsklage abzuweisen.

21. Am 15. November 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der DIS statt.

22. Am 22. November 2023 wies die DIS dies Schiedsklage (zunächst ohne Begründung) ab.

23. Am 6. Dezember 2023 stellte die DIS den Schiedsspruch vom 22. November 2023 ohne Begründung den Parteien zu.

24. Die Begründung des Schiedsspruchs des DIS wurde den Parteien am 5. Januar 2024 zugestellt.

25. In ihrem Schiedsspruch verneinte die Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte gegen Artikel 2.4. DBB-ADC verstossen hat, obwohl die Vorinstanz von unstreitig gebliebenen drei Meldepflicht- oder Kontrollversäumnisse vom 1. Januar 2022, 21. April 2022 und 5. August 2022 ausging. Weil der Berufungsbeklagte nicht wirksam in den NTP eingestuft worden sei, sei er auch nicht wirksam in den RTP hochgestuft worden. Die Entscheidung über die Einstufung in einen Testpool sei einer Überprüfung in einem schiedsgerichtlichen Verfahren zugänglich: Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes müsse die Ermessensentscheidung über die Einstufung nach den gängigen Grundsätzen auf die Rechtsfehlerfreiheit der Ermessensausübung überprüft werden können. Die Berufungsklägerin hat die Pflicht zur ordnungsgemässen Information über die Testpoolzugehörigkeit und die Beweislast für den Zugang der Testpool-Benachrichtigung gestützt auf SfED Ziff. B.7.1.

V. DAS SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN VOR DEM COURT OF ARBITRATION FOR SPORT

26. Am 22. Januar 2024 reichte die Berufungsklägerin die Berufungserklärung beim Court of Arbitration for Sport ("CAS") gegen den Berufungsbeklagten gestützt auf Artikel R47 und R48 des Code of Sports-related Arbitration ("CAS Code") gegen die Entscheidung DIS-SP-2023/00785 des Deutschen Sportschiedsgerichts ein. Die Berufungsklägerin beantragte Deutsch als Verfahrenssprache und die Suspendierung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zur Festlegung der Verfahrenssprache. Die Berufungsklägerin nominierte Bernhard Welten, Rechtsanwalt in Bern, als Schiedsrichter.

27. Am 25. Januar 2024 orientierte das CAS Court Office die Parteien über den Eingang der Berufungserklärung und setzte der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an.

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28. Am 26. Januar 2024 erklärte sich die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten mit dem Vorschlag der Berufungsklägerin einverstanden, das Verfahren auf Deutsch zu führen.

29. Am 29. Januar 2024 nahm das CAS Court Office Kenntnis vom Einverständnis der Parteien, das Verfahren vor dem CAS auf Deutsch zu führen, vorbehältlich der Zustimmung des Panels.

30. Am 5. Februar 2024 nominierte der Berufungsbeklagte Prof. Dr. Christoph Vedder als Schiedsrichter.

31. Am 7. Februar 2024 reichte die Berufungsklägerin die Berufungsbegründung gemäss Artikel R51 des CAS Code ein.

32. Am 9. Februar 2024 bestätigte das CAS Court Office den Eingang der Berufungsbegründung und forderte den Berufungsbeklagten auf, die Berufungserwiderung einzureichen.

33. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Berufungserwiderung bis 22. März 2024.

34. Am 15. Februar 2024 bestätigte das CAS Court Office nach Zustimmung durch die Berufungsklägerin die bis 22. März 2024 erstreckte Frist zur Einreichung der Berufungserwiderung.

35. Am 20. März 2024 teilte das CAS Court Office den Parteien mit, die Berufungsklägerin habe den Gesamtbetrag des Kostenvorschusses bezahlt, und informierte die Parteien, dass die Schiedsformation wie folgt konstituiert worden sei:

Präsident: Dr. Hans Nater, Rechtsanwalt in Zürich, Schweiz Schiedsrichter: Hr. Bernhard Welten, Rechtsanwalt in Bern, Schweiz Prof. Dr. Christoph Vedder, Rechtsanwalt in München, Deutschland.

36. Am 22. März 2024 reichte der Berufungsbeklagte die Berufungserwiderung gemäss Artikel R55 des CAS Code ein.

37. Am 26. März 2024 bestätigte das CAS Court Office den Eingang der Berufungserwiderung auf der CAS E-Filing-Plattform und lud die Parteien ein bis am 3. April 2022 zu erklären, ob i) sie die Durchführung eines Hearings oder ein Urteil lediglich gestützt auf die schriftlichen Eingaben wünschen und ii) sie eine Verfahrenskonferenz mit dem Panel wünschen.

38. Am 18. April 2024 verfügte das CAS Court Office was folgt:

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Verfahrenssprache

Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt, vorbehältlich der Korrespondenz mit dem CAS Court Office, die auf Englisch ausgetauscht wird.

Case Management Conference (CMC)

In Absprache mit den Parteien wird eine Verfahrenskonferenz durchgeführt, zwecks Strukturierung des Hearings, des Zeitplans und der Klärung von Beweisfragen.

Hearing

Gemäss Artikel R57 des CAS Code findet ein Hearing am Sitz des CAS in Lausanne statt, an dem die persönliche Teilnahme des Berufungsbeklagten erwünscht ist.

Zeugen – Experten

Die Parteien sind eingeladen, eine kurze Erklärung der angerufenen Zeugen bzw. Experten, die am Hearing gehört werden sollen, bis 29. April 2024 einzureichen.

39. Am 18. April 2024 reichte der Berufungsbeklagte die vom CAS Court Office am gleichen Tag nachverlangten Dokumente ein, nämlich

• CAS 2020/A/7526

• ITV v. Houdet vom 03.06.2022

• WA v. Craddock vom 07.05.2021

40. Am 29. April 2024 reichte die Berufungsklägerin eine Zusammenfassung der Erklärung von […], Sachbearbeiterin im Ressort Recht der Berufungsklägerin ein, die […] als Zeugin/Expertin abzugeben beabsichtigt.

41. Am 1. Mai 2024 bestätigte das CAS Court Office die beabsichtigte zusammenfassende Erklärung von […] am Hearing und setzte dem Berufungsbeklagten eine Nachfrist bis 3. Mai 2024 an zur Einreichung der beabsichtigten zusammenfassenden Erklärungen der von ihm angerufenen Zeugen bzw. Experten, die am Hearing gehört werden sollen, mit der Androhung, die Zeugen bzw. Experten im Fall der Nichteinreichung der verlangten Erklärungen nicht zu hören.

42. Am 3. Mai 2024 reichte der Berufungsbeklagte fristgerecht die beabsichtigten zusammenfassenden Erklärungen der folgenden Zeugen bzw. der Expertin ein, die am Hearing gehört werden sollen:

- […] - […] - […] - […] - […]

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- […]

43. Am 7. Mai 2024 fand eine Verfahrenskonferenz mit den Parteivertretern zwecks Vorbereitung des Hearings statt.

44. Die Parteivertreter erklärten an der Verfahrenskonferenz vom 7. Mai 2022, die vom Panel vorgeschlagenen Daten für ein Hearing im Juni 2024 seien nicht passend. Sie stellten in Aussicht, einen gemeinsamen Vorschlag für Daten für ein Hearing zu unterbreiten.

45. Am 31. Mai 2024 übermittelten die Parteien dem CAS Court Office Vorschläge für ein Hearing am 3., 4. oder 5. September 2024, mit der Massgabe, dass ein einziger Tag für das Hearing genügen sollte.

46. Ebenfalls am 31. Mai 2024 teilte die Berufungsklägerin mit, die von ihr angerufene Zeugin, […], stehe per Videokonferenz zur Verfügung.

47. Auch am 31. Mai 2024 teilte der Berufungsbeklagte dem CAS Court Office unter Beilegung einer überarbeiteten zusammenfassenden Erklärung der von ihm angerufenen Zeugen mit, (i) die vorgesehene Expertin, […], stehe an keinem der von den Parteien genannten vorgeschlagenen Hearingdaten zur Verfügung, der Berufungsbeklagte verzichte jedoch im Interesse einer zügigen Verfahrenserledigung auf deren Befragung, und (ii) mit Einverständnis der Berufungsklägerin stehe anstelle des Zeugen […] der Zeuge […] neu als Zeuge zur Verfügung.

48. Am 5. Juni 2024 bestätigte das CAS Court Office (i) die Durchführung eines Hearings am 5. September 2024 in Lausanne und (ii) stellte den Parteien den vom Panel überarbeiteten provisorischen Zeitplan für das Hearing zu.

49. Am 18. Juni 2024 reichte die Berufungsklägerin unter Berufung auf Artikel R56 CAS Code («Exceptional Circumstances») drei Dokumente ein, auf die sie bei den Befragungen des von der Berufungsbeklagten neu benannten Zeugen Bastian Doreth Bezug nehmen möchte.

50. Am 20. Juni 2024 erklärte der Berufungsbeklagte sein Einverständnis mit der Zulassung der drei Dokumente, die die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. Juni 2024 eingereicht hat.

51. Am 24. Juni 2024 bestätigte das CAS Court Office die Zustimmung des Panels zur Nachreichung der drei Dokumente im Zusammenhang mit der Befragung des Zeugen […].

52. Am 3. September 2024 teilte die Berufungsklägerin dem CAS Court Office mit, dass die von […] im vorliegenden Verfahren als «Exhibit R-1» und im vorinstanzlichen Verfahren als «Anlage SB3» eingereichten Dokumente sich inhaltlich nicht decken, weshalb Klärungsbedarf besteht und die Berufungsklägerin am Hearing vom 5. September 2024 mittels Befragung erörtern möchte.

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53. Am 5. September 2024 fand ein Hearing am Sitz des CAS in Lausanne statt. Das Panel wurde unterstützt von Frau Andrea Sherpa-Zimmermann, CAS Counsel. Zusätzlich nahmen folgende Personen am Hearing teil:

Für die Klägerin:

- Dr. Karsten Hofmann, Rechtsvertreter - Frau Celina Ampah, juristische Mitarbeiterin der NADA im Ressort Recht - […], Mitarbeiterin der NADA, per Video (Zeugin)

Für die Beklagte:

- Dr. Anne Jakob, Rechtsvertreterin - Karim Jallow (Berufungsbeklagter) - […] - […] - […] - […] - […] - […]

54. Zu Beginn des Hearings bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Panels haben.

55. Einleitend klärten die Parteien einvernehmlich folgende Verfahrensfragen:

- Das Gutachten von […], die nicht anwesend ist, wird zu den Akten genommen, und auf ihre Befragung wird verzichtet.

- «Anlage SB3» wird anstelle von «Exhibit R-1» zu den Akten genommen.

56. Die Zeugen wurden vom Präsidenten des Panels instruiert, die Wahrheit zu sagen und nichts anderes als die Wahrheit und darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Schweizer Recht Falschaussagen strafrechtlich geahndet werden können. Sämtliche Zeugen bestätigten ihre Zeugenerklärungen, worauf die Parteien Gelegenheit hatten, die Zeugen und Experten zu befragen. Auch die Mitglieder des Panels stellten Fragen an die Zeugen.

57. Die Erklärungen des Berufungsbeklagten und der Zeugen am Hearing können wie folgt zusammengefasst werden:

a) Zeugin […]

58. Die Zeugin ist innerhalb der NADA zuständig Ergebnismanagement und Meldepflichten. Betreffend Testpool führt sie aus, dass die nationalen Verbände ihre Listen mit den Athleten der NADA zustellen, welche die einzelnen Athleten dann per E-Mail kontaktiert, vorab um das ADAMS Konto zu erstellen. Meistens geben die angeschriebenen Athleten eine kurze Rückmeldung oder die NADA sieht mittels Eröffnung des ADAMS Kontos, dass die angeschriebenen Athleten tätig wurden. Einzig

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die im NTP und RTP eingestuften Athleten sind ADAMS meldepflichtig. Bei einer Herunterstufung eines Athleten beim Wechsel vom NTP zum ATP wird das ADAMS deaktiviert, so dass keine Maske zur Eintragung von Daten mehr angezeigt wird nach dem Einloggen. Generell werden die Athleten über die nationalen Verbände oder direkt mittels E-Mail kontaktiert. Der Berufungsbeklagte hat beispielsweise auf die erhaltene E-Mail nicht geantwortet, sich aber innert weniger Stunden nach Erhalt der Erinnerung in ADAMS eingeloggt. In der Zeitspanne zwischen 2016 und 2021 ist die Kommunikation über die E-Mail-Adresse ‘[…]88@[…]’ erfolgt; wieso dann ein Wechsel auf die Adresse […]35@[…] erfolgte, weiss die Zeugin nicht. Die NADA greift alle Jahre auf die von den nationalen Verbänden neu erhaltenen Daten zurück, damit diese auf dem neuesten Stand sind. Es gibt viele Athleten, die zwei E-Mail- Adressen verwenden. Für den Testpool werden die neuesten Daten der nationalen Verbände verwendet, im ADAMS selber sind die Daten des Athleten hinterlegt. In vorliegender Angelegenheit hat der Berufungsbeklagte auf die Testpool- Benachrichtigung insofern reagiert, als er sich im ADAMS eingeloggt hat. Dementsprechend musste dem Berufungsbeklagten bewusst sein, dass er entsprechende Verpflichtungen wahrzunehmen hat. Für die NADA bedeutet das Einloggen bei ADAMS eine Bestätigung, dass der Athlet die entsprechende E-Mail zugestellt erhalten hat. Bei der nachfolgenden Herunterstufung in den ATP konnte der Berufungsbeklagte sich zwar bei ADAMS einloggen, aber keine Einträge vornehmen. Nach erneuter Heraufstufung in den NTP wurden ihm keine weiteren Zugangsdaten mehr zugestellt, da er bereits über ein Login verfügte. Beim DBB ist Herr Jochen Böhmcker für Fragen im Zusammenhang mit Doping zuständig; er arbeitet bereits seit 2016 in dieser Funktion, somit seit dem gleichen Jahr wie die Zeugin bei der NADA angestellt ist. In den Jahren 2020-2022 gab es im DBB im Durchschnitt 11 Meldepflichtversäumnisse pro Jahr, was im Durchschnitt liegt. Entsprechend stellt diese Zahl kein aussergewöhnlicher Wert für die NADA dar.

b) Berufungsbeklagter

59. Der Berufungsbeklagte spielt seit er 10-jährig war Basketball. Er war Mitglied der U- 16 Nationalmannschaft als er 2016 ein Formular erhalten und unterschrieben hatte, das über seine Pflichten als ATP-Athlet informierte. Im Februar 2022 oder 2023 sei er dann bei einem Treffen des DBB vom Doping-Verantworltichen, Herrn Böhmcker, im Detail über ADAMS und das Doping-Programm informiert worden. Die Kommunikation erfolgte aber insbesondere per WhatsApp. Davor hat er lediglich Informationen zur quartalsweisen Meldung im ADAMS erhalten. Der Berufungsbeklagte bestätigt, dass er […] mit organisatorischen Dingen überfordert sei. In den Jahren 2021 und 2022 sei er verletzt gewesen und habe in einer neuen Mannschaft (Ulm) großen Druck verspürt. Entsprechend war es eine schwierige Zeit für ihn, welche mit dem Meldepflichtversäumnis im Sommer 2022 zusätzlich belastet wurde. Seine Einstufung in den RTP war ihm nicht bekannt. Die E-Mail-Adresse ‘[…]88@[…]’ hat er wohl bereits während der Schulzeit eingerichtet ; es ist auch heute noch seine gängige Adresse. Wann er die E-Mail-Adresse ‘[…]35@[…]’ eingerichtet hat, weiss er nicht mehr ; es ist möglich, dass er diese beim DBB hinterlegt hat. Er hat die Post unstreitig erhalten, ist aber diesbezüglich sehr unorganisiert. Nach Bekanntwerden seiner Meldepflichtverstöße wurde er als Dopingsünder angeprangert und hat eine mental […]

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belastende Zeit erlebt. […] Wann und von wem er die Zugangsdaten zu ADAMS erhalten hat, weiss der Berufungsbeklagte nicht mehr. Er hat die Angaben im ADAMS aber wie verlangt eingetragen, allerdings war ihm nicht klar, wieso er ein Zeitfenster/Tag anzugeben hatte. Herr Jochen Böhmcker hat ihn immer wieder aufgefordert, die Angaben im ADAMS vorzunehmen. Als E-Mail-Adresse benutzt er auf dem Mobil-Telefon einzig ‘[…]88@[…]’, die in den Jahren 2020 – 2022 von ihm meist verwendete Adresse war. Wann er die Adresse ‘[…]35@[…]’ registriert habe, weiss er nicht ; er hat diese Adresse lediglich auf dem iPad. Allerdings hat er diese Adresse mal beim DBB hinterlegt und nie mitgeteilt, dass er diese Adresse nicht mehr regelmässig nutze. […] Manchmal nimmt er Unterstützung von Dritten in Anspruch, aber bei der NADA war dies aus seiner Sicht nicht notwendig, da er ja nicht gedopt habe. Sein Spielervertrag läuft bis im Juni 2025.

c) Zeuge […]

60. Der Zeuge […] kennt den Berufungsbeklagten seit ca. 8 bis 10 Jahren; […]. Er schätzt das Verhalten des Berufungsbeklagten als professionell ein […] in einer Wohnung mit zwei Eingängen. Aus seiner Sicht ist die Problematik, dass der DBB nie irgendwelche Informationen zugestellt hat. Von der ihm zugestellten ’NADA-Erklärung’ habe er einzig die letzte von ca. 20 Seiten aufgeschlagen und ungelesen unterzeichnet. Herrn Böhmcker kennt er nicht, und er kann auch nicht spontan beantworten, in welchem Testpool er eingeteilt ist. Seit den ‘strikes’ ist es sein Bruder, der im ADAMS die notwendigen Einträge für ihn vornimmt. Beim Berufungsbeklagten gefällt ihm seine professionelle Einstellung, aber ‘off the court’ sei er leider verpeilt und chaotisch. Das Spielen in der Liga und zeitgleich in der Nationalmannschaft ist sehr stressig. Betreffend seinen drei ‘strikes’ hat er damals einen Anwalt genommen, wobei ein Versäumnis nachträglich aufgehoben wurde. ADAMS ist für ihn sehr komplex und er ist froh, wird er heute von seinem Bruder unterstützt. Im Jahre 2023 war er bei dem Anlass der NADA nicht dabei, vermutungsweise waren lediglich Spieler aus Europa anwesend.

d) Zeuge […]

61. Der Zeuge […] gibt bekannt, dass er seit drei Monaten in «Rente» sei und somit Ex- Profi. Er kennt den Berufungsbeklagten seit 2018 als sie zusammen […] gespielt haben. Er bezeichnet den Berufungsbeklagten als guten Menschen und tollen Mitspieler, mit dem er auch heute noch regelmässig Kontakt pflegt. Allerdings lebt der Berufungsbeklagte in seiner eigenen Welt und ist insbesondere neben dem Spielfeld sehr unzuverlässig. Er persönlich kennt die Meldepflichten, insbesondere da er seit 2013 in der Nationalmannschaft spielt. Die Aufklärung betreffend Testpool erfolgte jeweils durch die DBB und er mag sich lediglich an eine Besprechung betreffend Doping- Aufklärung erinnern. Er selber hatte auch einen «Strike», vor allem weil er bei einem spontanen Vorhaben keinen Nachtrag im ADAMS eingetragen hat. Die Thematik ‘missed tests’ war in der Nationalmannschaft ein grosses Thema, insbesondere da solche Vorfälle ab und zu vorkamen. Bei Fragen hat er sich jeweils an den Doping- Verantwortlichen im DBB, Herrn Böhmcker, gewendet.

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e) Zeuge […]

62. Der Zeuge […] hat im […] zusammen mit dem Berufungsbeklagten gespielt […]. Generell wurde nicht viel über Dopingtests gesprochen, erst nach dem Verstoss. In […] sei das ganze anders gehandhabt, indem der Physio / Fitnesstrainer Verantwortlicher war und lediglich in Trainings und an Spielen getestet wurde. In Ulm wurde die Thematik Doping zu Beginn der Saison angesprochen, sodass insbesondere Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel mit dem Physiotherapeuten abzuklären waren. Entsprechend diskutiert der Zeuge allfällige Nahrungsergänzungsmittel oder Medikamente, die er einnimmt, immer vorgängig mit dem Team-Arzt oder Physio. Am Berufungsbeklagten schätzt er, dass er auf dem Spielfeld 100 % Vertrauen geniesst. Neben dem Spielfeld ist jedoch kaum Verlass auf ihn. Das Dopingsverfahren betreffend der ‘missed tests’ hat den Berufungsbeklagten belastet, wobei er dies auf dem Spielfeld gut weggesteckt hat. Der Zeuge ist […] nicht im registrierten Testpool, sodass er persönlich keine Erfahrung mit ADAMS hat. […].

f) Zeuge […]

63. Der Zeuge […] wurde vom Berufungsbeklagten im Jahre 2021 kontaktiert, da er beabsichtigte, sich für die NBA zu ’bewerben’. Er arbeitet als Athletik, Yoga / Mental- Coach sowie Nahrungsmittelberater. […]. Er erinnert sich, dass der Berufungsbeklagte im Jahre 2022 mit der Thematik der Meldepflicht betreffend Nationalmannschaft überfordert war. […]. Die Meldepflichten im ADAMS waren nie ein Thema; sie haben aber allgemein die bessere Strukturiertheit des Berufungsbeklagten thematisiert. […].

g) Zeugin […]

64. […]. Die Zeugin hat dem Berufungsbeklagten insbesondere organisatorisch viel abgenommen. Die Meldepflichten hat er selber wahrgenommen; er hat die Zeugin dabei nicht um Unterstützung gebeten. […]. ADAMS kennt sie nicht. […].

VI. DIE POSITIONEN UND ANTRÄGE DER PARTEIEN

65. Dieser Abschnitt enthält eine kurze Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien in diesem Verfahren. Die vom Panel vorgenommene Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien dient lediglich der Übersicht und umfasst nicht notwendigerweise alle von den Parteien in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen am Hearing vorgebrachten Argumente. Das Panel hat jedoch alle vorgebrachten Argumente bei der Entscheidung über den vorliegenden Schiedsspruch berücksichtigt, einschließlich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Schiedsspruchs oder in der nachstehenden Erörterung der Begründetheit nicht erwähnt werden.

A. Berufungsklägerin

66. In der Berufungsbegründungsschrift stellte die Berufungsklägerin folgende Anträge:

«1. Die Berufung ist zulässig und der CAS ist zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Anti-Doping-Streitigkeit.

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2. Die Entscheidung “DIS-SP-2023-00785” des Deutschen Sportschiedsgerichts – Begründung erhalten am 05.01.2024 und Tenor erhalten am 06.12.2023 – wird aufgehoben.

3. Der CAS erlässt eine neue Entscheidung, in welcher der Berufungsbeklagte wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikeln 2.4 und 10.3.2 des „Anti-Doping-Code des Deutschen Basketball Bundes e.V.” (DBB ADC) mit einer Sperre für die Dauer von zwei (2) Jahren belegt wird. Die Sperre startet am Tag der vom CAS erlassenen Entscheidung oder am Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde.

4. Alle Wettkampfergebnisse des Berufungsbeklagten, die seit dem 20.09.2022 erzielt wurden, werden mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, gemäß Artikel 10.10 des „Anti- Doping-Code des Deutschen Basketball Bundes e.V.” (DBB ADC) annulliert.

5. Der Berufungsbeklagte trägt alle Kosten der Verfahren vor dem CAS und erstinstanzlich vor dem Deutschen Sportschiedsgericht.

6. Der Berufungsbeklagte trägt alle seine eigenen Rechts- und Parteikosten und beteiligt sich an den Rechts- und Parteikosten der Berufungsklägerin gemäß Artikel R64.5 CAS-Code.

7. Die Kostenentscheidung einschließlich der Festsetzung des Endbetrags der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäß Artikel R64.4 CAS-Code soll Bestandteil des CAS-Schiedsspruchs in der Hauptsache sein. Alternativ soll die Festsetzung des Endbetrags der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in einem vom CAS erlassenen separaten Kostenschiedsspruch erfolgen.»

67. Die Berufungsklägerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:

- Der Berufungsbeklagte hat am 1. Januar 2022 ein erstes Meldepflichtversäumnis gemäss Artikel B.7.1 (6) SfED begangen, indem er fahrlässigerweise innert Frist keine Quartalsmeldung bezüglich Kontaktadresse, Übernachtungsort usw. abgegeben hat. Gemäss Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagte dieses Meldepflichtversäumnis ausdrücklich anerkannt.

- Der Berufungsbeklagte hat ein zweites Meldepflichtversäumnis (wegen falschem ADAMS-Eintrag) begangen, indem er am 21. April 2022 um 19.57 Uhr am angegebenen Übernachtungsort […] nicht angetroffen werden konnte, sodass die Dopingkontrolleure im Auftrag der NADA die beabsichtigte Dopingkontrolle «Ausserhalb des Wettkampfs» nicht durchführen konnten. Beim abschliessenden telefonischen Kontakt gab der Berufungsbeklagte den Dopingkontrolleuren an, dass er auf dem Weg nach Bayreuth zu einem Spiel unterwegs sei.

- Der Berufungsbeklagte hat ein drittes Meldepflichtversäumnis (wegen versäumter Kontrolle) begangen, indem er am 5. August 2022 innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters an der im ADAMS für diesen Zeitraum angegebenen Aufenthaltsort an

CAS 2024/A/10311 NADA v. Karim Jallow – Page 15

der […] nicht angetroffen wurde, sodass die beabsichtigte Dopingkontrolle Ausserhalb des Wettkampfs nicht durchgeführt werden konnte. Beim anschliessenden Telefonkontakt mit den Dopingkontrolleuren teilte der Berufungsbeklagte mit, dass er sich in Frankfurt/Main bei der Nationalmannschaft befinde.

B. Berufungsbeklagter

68. In seiner Berufungserwiderung stellte der Berufungsbeklagte folgende Anträge:

«1. Die Berufungsklage gegen den Berufungsbeklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Hilfsweise für den Fall der Feststellung eines Dopingverstoßes:

Der Berufungsbeklagte ist mit einer geringeren Sanktion als 2 Jahre Sperre zu sanktionieren, deren Höhe in das Ermessen des Schiedsgerichts gestellt wird, die aber nach Auffassung des Schiedsbeklagten aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht über eine Verwarnung hinausgehen sollte.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Rechts- und Parteikosten des Berufungsbeklagten, wobei die Festsetzung des Endbetrages in einem gesondert zu erlassenden Kostenschiedsspruch erfolgen soll.»

69. Der Berufungsbeklagte begründete seine Anträge im Wesentlichen wie folgt:

- Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin liegen keine drei Meldepflichtverstösse des Berufungsbeklagten vor, weshalb kein Verstoss gegen Artikel 2.4 ADC vorliegt.

- Der Berufungsbeklagte sei am 18. Januar 2021 nicht ordnungsgemäss für seine Einordnung in den NTP informiert worden und habe am 10. März 2021 keinen Meldepflichtverstoss begangen, weil er damals weiterhin dem ATP angehört hatte.

- Der Berufungsbeklagte sei zu Unrecht in den RTP eingestuft worden, weil dafür die Voraussetzung eines Meldepflichtverstosses als NTP-Athlet nicht vorgelegen habe.

- Der von der Berufungsklägerin behauptete erste Meldeplichtverstoss des Berufungsbeklagten (fehlende Quartalsmeldung) 1/2022 sei kein Meldepflichtverstoss im Sinne von Artikel 2.4 ADC und könne lediglich allenfalls die Einstufung des Berufungsbeklagten in den RTP rechtfertigen.

- Mangels Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten zu einem Testpool, stelle die verpasste Dopingkontrolle vom 21. April 2022 (zweites Meldepflichtversäumnis) kein Meldepflichtverstoss im Sinne von Artikel 2.4 DBB dar.

CAS 2024/A/10311 NADA v. Karim Jallow – Page 16

- Bezüglich des dritten Meldepflichtversäumnisses anerkannte die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 8. September 2022 den Vorhalt der Abwesenheit des Berufungsbeklaten während des gewährten Zeitfensters am 25. August 2022 mit der Begründung, er […].

- Die Berufungsklägerin habe die Informationen über die Einordnung des Berufungsbeklagten als Voraussetzung für die Feststellung eines Meldepflichtverstosses an die falsche E-Mail-Adresse gesendet, nämlich an […]88@[…] anstatt an […]35@[…].

VII. ZUSTÄNDIGKEIT

70. Artikel R47 des CAS Codes sieht Folgendes vor:

„Gegen die Entscheidung eines Verbandes, einer Vereinigung oder eines sportbezogenen Organs kann beim TAS Berufung eingelegt werden, wenn die Statuten oder Reglemente dieses Organs dies vorsehen oder wenn die Parteien eine besondere Schiedsvereinbarung getroffen haben und wenn der Berufungskläger die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gemäß den Statuten oder Reglementen dieses Organs ausgeschöpft hat.“

71. Artikel 13.2 DBB-ADC lautet auszugsweise wie folgt:

„13.2 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Verstöße gegen Anti-Doping- Bestimmungen, Konsequenzen, Vorläufige Suspendierungen, die Umsetzung von Entscheidungen und Zuständigkeit

Gegen folgende Entscheidungen dürfen ausschließlich Rechtsbehelfe entsprechend den Vorgaben des Artikel 13.2 eingelegt werden:

a) Eine Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, welche Konsequenzen ein solcher nach sich zieht oder nicht, oder dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt.

b) Eine Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti- Doping-Bestimmungen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann (beispielsweise Verjährung).

[…]

13.2.1 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Internationale Spitzenathleten*innen oder Internationale Wettkampfveranstaltungen betreffen

In Fällen, die aufgrund der Teilnahme an einer internationalen Wettkampfveranstaltung entstehen, oder in Fällen, die internationale

CAS 2024/A/10311 NADA v. Karim Jallow – Page 17

Spitzenathleten*innen betreffen, können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen letztinstanzlich ausschliesslich vor dem CAS eingelegt werden.

13.2.2 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die andere Athleten*innen oder andere Personen betreffen

Ist Art. 13.2.1 nicht anwendbar, können andere Athleten*innen oder andere Personen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen entsprechend der einschlägigen Schiedsvereinbarung nur beim CAS eingelegt werden.“

72. § 61 DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung ("DIS-SportSchO") lautet wie folgt:

„§ 61 Wirkung des Schiedsspruchs

Gegen den Schiedsspruch kann Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport („CAS“) in Lausanne entsprechend der Vorschriften des Nationalen Anti- Doping Code („NADC“), der anwendbaren Anti-Dopingbestimmungen und der Artt. R47ff. Code of Sports-related Arbitration des CAS („CAS-Code“) bzw. der bei Einlegung des Rechts-mittels geltenden Rechtsmittelbestimmungen eingelegt werden. Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, gilt die allgemeine Rechtsmittelfrist des Art. R49 CAS-Code bzw. die bei Einlegung des Rechtsmittels geltende Bestimmung.“

73. Schliesslich vereinbarten der DBB und der Berufungsbeklagte mit Schiedsvereinbarung vom 18./20. November 2021, dass gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts Rechtmittel beim CAS nach Massgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Artikel 13 DBB-ADC und der Artikel R47 ff. des CAS Code eingelegt werden können.

74. Gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen hält das Schiedsgericht fest, dass der CAS zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen zuständig ist. Die Parteien haben dies zusätzlich durch Unterzeichnung der Verfahrensordnung (‘Order of Procedure’) akzeptiert.

VIII. ZULÄSSIGKEIT

75. Artikel R49 des CAS Code sieht Folgendes vor:

„In Ermangelung einer Frist, die in den Statuten oder Reglementen des betreffenden Verbands, der betreffenden Vereinigung oder der betreffenden sportbezogenen Einrichtung oder in einer früheren Vereinbarung festgelegt ist, beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einundzwanzig Tage ab dem Eingang der angefochtenen Entscheidung. Der Abteilungspräsident leitet kein Verfahren ein, wenn die Beschwerdeerklärung dem Anschein nach verspätet ist, und teilt dies der Person mit, die das Dokument eingereicht hat. Wird ein Verfahren eingeleitet, so kann ein

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Beteiligter den Abteilungsvorsitzenden oder den Vorsitzenden des Gremiums, falls ein Gremium bereits gebildet wurde, ersuchen, das Verfahren einzustellen, wenn die Beschwerdebegründung verspätet ist. Der Abteilungsvorsitzende oder der Vorsitzende des Gremiums trifft seine Entscheidung nach Prüfung des Vorbringens der anderen Parteien.“

76. Der vorangehend zitierte § 61 DIS-SportSchO hält fest, dass die allgemeine Rechtsmittelfrist von Artikel R49 CAS Code gilt, sofern die Parteien, wie in vorliegender Angelegenheit, nichts anderes vereinbart haben. Dementsprechend ist die Berufungserklärung innert 21 Tagen seit Erhalt des Schiedsspruchs des DIS einzureichen.

77. Die Begründung des Schiedsspruchs des DIS wurde der Berufungsklägerin am 5. Januar 2024 zugestellt. Am 22. Januar 2024 reichte sie die Berufungserklärung beim CAS ein. Die Frist von 21 Tagen ist somit vollständig gewahrt und die Berufung entsprechend zulässig.

IX. ANWENDBARES RECHT

78. Artikel R58 des CAS Code sieht Folgendes vor:

„Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall nach den anwendbaren Vorschriften und subsidiär nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, in Ermangelung einer solchen Wahl, nach dem Recht des Landes, in dem der Verband, die Vereinigung oder die sportbezogene Einrichtung, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, ihren Sitz hat, oder nach den Rechtsregeln, die das Schiedsgericht für angemessen hält. Im letzteren Fall muss das Gremium seine Entscheidung begründen.“

79. Der Berufungsbeklagte hat u.a. im Februar und November 2021 die «Anti-Doping- Vereinbarungen» unterzeichnet und damit den DBB-ADC sowie «die Regelungen bezüglich der Meldepflichten" ausdrücklich anerkannt. Gemäss Berufungsklägerin sind somit vorrangig die Vorschriften des DBB-ADC (Stand 01.08.2021) anwendbar, welcher auf dem «Nationalen Anti-Doping Code» der NADA («NADC») und dem WADC basiert.

80. Der Berufungsbeklagte hat sich zum anwendbaren Recht nicht explizit geäussert, bezieht sich in seinen Eingaben jedoch auf den nationalen Standard für Ergebnis Management- und Disziplinarverfahren („SfED"), welcher von der NADA herausgegeben wird und auf dem NADC sowie dem WADC basiert.

81. Das Schiedsgericht hält fest, dass gemäss den vorangehenden Ausführungen zwischen den Parteien unbestritten ist, dass in vorliegender Angelegenheit insbesondere der DBB- ADC, der SfED, wie auch der als Basis dafür dienende NADC sowie der WADC anwendbar sind.

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X. MATERIELLE BEGRÜNDUNG

A. Vorgehen

82. Das Schiedsgericht überprüft in Berufungsverfahren gemäß Artikel 57 Abs. 1 CAS Code die Sach- und Rechtslage in vollem Umfang – de novo – und kann in der Sache neu entscheiden.

83. In einem ersten Schritt ist die Testpool-Zugehörigkeit des Athleten im Zeitpunkt der behaupteten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse zu bestimmen, weil die Pflichten der NADA und der Athleten in den einschlägigen Reglementen unterschiedlich ausgestaltet sind.

84. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Reglementsverstösse vom 5. Januar 2022 (Meldepflichtversäumnis), 21. April 2022 (Unmöglichkeit der Dopinkontrolle) und vom 5. August 2022 (versäumte Dopingkontrolle) erstellt sind.

85. Gelangt das Schiedsgericht in einem dritten Schritt zum Schluss, dass drei Melde- bzw. Kontrollversäumnisse vorliegen, gilt es die Sanktion zu bestimmen.

86. Dementsprechend hat das Schiedsgericht vorerst die Zuteilung in den entsprechenden Kontrollpool sowie die Korrespondenz mit dem Berufungsbeklagten zu überprüfen und im Nachgang die Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse sowie deren Konsequenzen unter dem DBB-ADC zu würdigen.

B. Einordung / Überprüfung der Testpool-Zugehörigkeiten und Pflichten

1. Reglementarische Grundlagen

87. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Artikel 19.2 NADC der WADC sowie die Internationalen Standards durch die NADA im NADC sowie u.a. dem SfED umgesetzt werden und dementsprechend unbestrittenerweise als anwendbare Reglemente in vorliegender Angelegenheit gelten.

88. Artikel B.0 des SfED hält einleitend fest, dass die NADA insgesamt über vier Testpools verfügt, den RTP, NTP, ATP sowie den Team-Testpool (TTP). Die individuelle Einteilung eines Athleten in einen dieser Testpools erfolgt durch die NADA auf Grundlage der Risikobewertung der jeweiligen Sportart und des individuellen Kaderstatus des Athleten im jeweiligen nationalen Sportfachverband.

89. Das Schiedsgericht hält fest, dass in vorliegender Angelegenheit nicht bestritten ist, dass die NADA gestützt auf entsprechende Eingaben der nationalen Verbände die Einteilung der Athleten in einen der vorgenannten Testpools vornimmt. Bestritten ist vorliegend durch den Berufungsbeklagten einzig, dass seine Hochstufung vom 10. März 2021 vom NTP in den RTP nicht korrekt erfolgte und entsprechend nachfolgend keine drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse innerhalb von zwölf Monaten erfolgten. Diese Bestreitung erfolgte insbesondere mit der Begründung, dass die Mitteilung der Einordnung des Berufungsbeklagten in den NTP am 18. Januar 2021 an die falsche E- Mail-Adresse erfolgte und somit ungültig ist. Die E-Mail der NADA vom 18. Januar

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2021 erfolgte an die Adresse «[…]35@[…]». Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte bis zu diesem Zeitpunkt dem ATP zugeordnet war.

90. Artikel B.1.3 SfED hält fest, dass die Athleten des RTP und des NTP vierteljährlich Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen müssen, wobei Änderungen unverzüglich anzuzeigen sind. Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderung gilt als Meldepflichtversäumnis im Sinne des Artikels 2.4 NADC.

91. Zusätzlich haben die Athleten des RTP für jeden Tag des kommenden Quartals ein Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, an dem sie sich an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen bereithalten. Sofern der Athlet während dem angegebenen Zeitfenster nicht für eine Dopingkontrolle zur Verfügung steht oder er seine Angaben zum Aufenthaltsort und Erreichbarkeit vor dem 60-minütigen Zeitfenster nicht in der Form aktualisiert, dass er ein anderes Zeitfenster oder einen anderen Ort angegeben hat, gilt dies als versäumte Kontrolle im Sinne des Artikels 2.4 NADC.

92. Gemäss Artikel B.1.6 SfED müssen Athleten des ATP jeweils zu Beginn des Testpooljahres ein vollständig ausgefülltes Athleten-Meldeformular für den ATP an die NADA übermitteln und allfällige Änderungen im Laufe des Testpooljahres in Form eines neuen Meldeformulars unverzüglich anzeigen. Bei Unterlassen kann eine Einstufung in einen anderen Testpool erfolgen, um zu gewährleisten, dass der Athlet für Dopingkontrollen aufgefunden werden kann.

93. Gemäss Artikel B.2 SfED ist es an der NADA für jede Sportart Kriterien betreffend Aufnahme eines Athleten in den jeweiligen Testpool zu veröffentlichen und regelmässig zu überprüfen und aktualisieren. Zusammen mit dem jeweiligen nationalen Sportfachverband legt die NADA den jeweiligen Testpool fest, so dass der nationale Sportfachverband einmal jährlich den Kreis der Athleten melden kann, welche den von der NADA festgelegten Testpoolkriterien unterstehen. Für Testpoolmeldungen hält Artikel B.2.3 SfED hält fest:

«[…] Der Testpool besteht nach seinem Inkrafttreten entsprechend dem jeweiligen Meldetermin in dieser Form – unabhängig von der Kaderzugehörigkeit der Athleten*innen – jeweils für ein Kalenderjahr (12 Monate). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Meldestand des Vorjahres. Neuaufnahmen und Höherstufungen während des laufenden Kalenderjahres sind möglich.

Ein*e Athlet*in, der in einem Testpool aufgenommen wurde, unterliegt solange den für seinen Testpool vorgesehenen Meldepflichten, bis

a) der 12-Monatszeitraum (Testpooljahr des zuständigen Nationalen Sportfachverbandes) abgelaufen ist; oder

b) der*die Athlet*in der NADA ein vollständig ausgefülltes Rücktrittsformular eingereicht hat und der Eingang durch die NADA bestätigt wurde; oder

c) der*die Athlet*in von der NADA oder in Abstimmung mit dem für ihn*ihr zuständigen Nationalen Sportfachverband von der NADA bei einem sonstigen

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vorzeitigen Ausscheiden aus dem Testpool schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er*sie sich nicht länger in einem Testpool befindet.»

94. Das Schiedsgericht stellt fest, dass in vorliegender Angelegenheit die vorgenannten Ziffern b) und c) nicht einschlägig sind und somit einzig die Ziffer a) als massgebend gilt.

2. Korrespondenz zwischen NADA und Berufungsbeklagter

95. Die Korrespondenz zwischen NADA und dem AthletInnen erfolgt mittels E-Mail, wobei die NADA die letzte vom Athleten angegebene E-Mail-Adresse verwendet. Gemäss Artikel B.3.3.1, B.3.2.1 und B.3.1.1 SfED hat ein Athlet in sämtlichen individuellen Testpools unter anderem seine E-Mail-Adresse, Telefon- und Handynummer anzugeben. Gleichzeitig melden aber die nationalen Sportfachverbände einmal im Jahr die für Testpools vorgesehene Athleten und fügen dort ebenfalls die E- Mail-Adresse, Telefon- und Handynummer an.

96. Das Schiedsgericht stellt fest, dass der Berufungsbeklagte selber bei seiner Anmeldung in ADAMS die E-Mail-Adresse «[…]88@[…]» und der DBB die E-Mail-Adresse «[…]35@[…]» gemeldet hat, wobei letztere dann vom DBB entsprechend der NADA mitgeteilt wurde.

97. Artikel B.3.1.6 SfED hält fest, dass der Athlet verpflichtet ist, den Empfang von E-Mails unverzüglich mit einer Empfangs- bzw. Lesebestätigung zu bestätigen. Diesbezüglich hat die Zeugin […] mündlich ausgeführt, dass für die NADA auch rechtsgenüglich sei, wenn nach Zustellung einer E-Mail an einen Athleten dieser sich bei ADAMS einloggt.

98. Mit E-Mail vom 15. Januar 2020 an die Adresse „[…]88@[…]" teilte die NADA dem Berufungsbeklagten mit, dass er ab sofort bis zum 31. März 2020 dem NTP zugeordnet ist. Am gleichen Tag wurde dem Berufungsbeklagten von der NADA an dieselbe E- Mail-Adresse die Zugangsdaten für ADAMS zugestellt, mit einer Gültigkeit von 24 Stunden.

99. Mit E-Mail vom 13. Februar 2020 hat der Berufungsbeklagte bei der NADA nach den Zugangsdaten für ADAMS angefragt, welche ihm gleichentags erneut per E-Mail an vorgenannte E-Mail-Adresse zugestellt wurden. Noch am gleichen Tag hat sich der Berufungsbeklagte dann entsprechend eingeloggt. Nach dem Verschieben der Olympischen Spiele von Tokio infolge der Pandemie wurde der Berufungsbeklagte am 1. April 2020 bis am 31. März 2021 in den ATP heruntergestuft.

100. Mit E-Mail an die Adresse «[…]35@[…]» vom 18. Januar 2021 wurde der Berufungsbeklagte angesichts der bevorstehenden Olympischen Spiele in Tokio und seiner Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft erneut dem NTP zugeordnet, mit sofortiger Geltung bis zum 31. März 2021. Mit E-Mail vom 8. März 2021 an dieselbe E-Mail-Adresse wurde dem Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass er auch vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 weiterhin dem NTP zugeordnet ist. Gemäss NADA- Auszug hat sich der Berufungsbeklagte entsprechend am 22. März 2021 bei ADAMS eingeloggt und dann erneut am 25. Mai, 25. Juni und zweimal am 24. September 2021.

CAS 2024/A/10311 NADA v. Karim Jallow – Page 22

Das Schiedsgericht stellt diesbezüglich fest, dass der Berufungsbeklagte die E-Mails an die vorgenannte Adresse zugestellt erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

101. Mit E-Mail vom 23. April 2021 an die Adresse «[…]88@[…]» teilte die NADA dem Berufungsbeklagten mit, dass er ab sofort bis zum 18. April 2022 in den RTP hinaufgestuft werde infolge seines Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses vom 10. März 2021. Diese Hochstufung wurde dem Berufungsbeklagten bereits am 21. April 2021 per Einschreiben und E-Mail mitgeteilt.

102. Mit E-Mail vom 2. März 2022 hat Herr Jochen Böhmcker namens der DBB der NADA die Liste der Nationalspieler entsprechend mitgeteilt; unter diesen befindet sich auch der Berufungsbeklagte, wobei der DBB als gültige E-Mail-Adresse für den Berufungsbeklagten „[…]35@[…]" aufführt. Die NADA belässt den Berufungsbeklagten bereits wie mit E-Mail vom 23. April 2021 angekündigt im RTP.

103. Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilt die NADA dem Berufungsbeklagten auf die von der DBB angegebenen E-Mail-Adresse „[…]35@[…]" mit, dass er ab sofort bis zum 31. März 2023 weiterhin dem RTP zugeordnet ist. Die E-Mail wurde um 08:06 Uhr dem Berufungsbeklagten zugestellt.

3. Rechtliche Würdigung betreffend Hochstufung in den RTP vom 21.04.2021

104. Der Berufungsbeklagte behauptet, dass er vom 19. April bis am 21. April 2022 keinem Testpool angehört habe und im Weiteren sämtliche Korrespondenz über die E-Mail- Adresse „[…]35@[…]" von ihm nicht habe gelesen werden müssen, da er auf dieser Adresse keine Kommunikation von der NADA erwarten musste. Er habe diese E-Mail- Adresse gegenüber der NADA nie als seine Korrespondenzadresse angegeben. Insofern sei die Mitteilung der NTP-Zugehörigkeit ab 1. April 2021 bis 31. März 2022 nie korrekt erfolgt, sodass der Berufungsbeklagte während dieser Zeitspanne im ATP verblieb. Dementsprechend sei der Kontrollversuch vom 10. März 2021 kein Meldepflichtversäumnis des Berufungsbeklagten, so dass es an der rechtlichen Grundlage der Hochstufung des Berufungsbeklagten in den RTP fehlt. Der Berufungsbeklagte übersieht jedoch das vorab per E-Mail zugestellte, per Einschreiben übermittelte Schreiben der NADA vom 21. April 2021, wonach er ab Zustellung dieses Entscheids für einen Zeitraum von 12 Monaten dem RTP angehört. Mit E-Mail vom 23. April 2021 an die Adresse «[…]88@[…]» wurde ihm diese Hochstufung in den und Zugehörigkeit zum RTP bis am 18. April 2022 nochmals bestätigt.

105. Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, dass der erfolglose Kontrollversuch am Abend des 21. April 2022 fälschlicherweise als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis eingestuft wurde. Da die E-Mail der NADA vom 21. April 2022 über die RTP Testpool- Zugehörigkeit erneut an die E-Mail-Adresse „[…]35@[…]" versendet worden sei, sei die Information nicht rechtmässig erfolgt. Per 18. April 2022 sei die RTP-Zugehörigkeit des Berufungsbeklagten beendet worden. Selbst wenn die E-Mail vom 21. April 2022 morgens korrekt beim Berufungsbeklagten eingetroffen wäre, könnte die Einordnung in den RTP erst ab dem 22. April 2022 gelten gemäss § 187 Abs. 1 BGB. Vom 19. bis 21. April 2022 unterlag der Berufungsbeklagte somit keinerlei Meldepflichten, da er keinem Testpool zugeordnet war.

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106. Das Schiedsgericht hält fest, dass der Berufungsbeklagte im Hearing bestätigt hat, dass er die E-Mail-Adresse „[…]35@[…]" beim DBB hinterlegt hat, ohne mitzuteilen, dass er diese E-Mail-Adresse nicht mehr benutzt. Da der DBB der NADA die Namen der Kaderathleten gemäss aktenkundiger E-Mail vom 15. Januar 2020 mit entsprechender Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermittelt, wurde entsprechend die E-Mail vom 15. Januar 2020 mit der Adresse „[…]35@[…]" vom DBB der NADA zugestellt. Somit trägt der Berufungsbeklagte selber die Schuld, dass er beim DBB eine E-Mail-Adresse hinterlegt, die er angeblich nicht mehr regelmässig nutzt.

107. Fest steht, dass sich der Berufungsbeklagte gemäss den Login-Daten bereits am 28. Januar 2021 im ADAMS eingeloggt hat. Es ist unstrittig, dass dies im Zusammenhang mit der ihm von der NADA an „[…]35@[…]" mitgeteilten Einstufung in den NTP vom 18. Januar 2021 steht. Ein NTP-Athlet ist verpflichtet, seinen täglichen Aufenthaltsort in ADAMS zu registrieren.

108. Die Mitteilung der NADA, dass der Berufungsbeklagte auch in der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 im NTP eingestuft wird, erfolgte mit E-Mail vom 8. März 2021, ebenfalls an die Adresse „[…]35@[…]". Gemäss Ziffer B.3.2.1 SfED hat ein NTP-Athlet bis jeweils am 25. März jeden Jahres seine Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für das zweite Quartal in ADAMS einzutragen. Gemäss Auffassung des Schiedsgerichts ist der Berufungsbeklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, vermutlich mit seinem einzigen Login in der Zeit vom 8. - 25. März 2021, am 22. März 2021; somit ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte die E-Mail auf seine Adresse „[…]35@[…]" erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

109. Das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass der Berufungsbeklagte entgegen den im Verfahren vorgebrachten Behauptungen Kenntnis von seiner Einstufung in den NTP genommen hat und entsprechend seinen Aufenthaltsort und Erreichbarkeit im ADAMS gemäss den anwendbaren Reglementen eingetragen hat. Dementsprechend wird die Behauptung des Berufungsbeklagten zurückgewiesen, dass die entsprechenden Meldungen im Jahre 2021 an eine dem Berufungsbeklagte unbekannte E-Mail-Adresse erfolgten, hat er doch die Adresse „[…]35@[…]" selber beim DBB hinterlegt und wohl auch regelmässig durchgesehen, wie seine Logins im ADAMS bestätigen.

110. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass gestützt auf die von der NADA korrekt erfolgten E-Mail-Nachrichten an den Berufungsbeklagten, dieser am 10. März 2021 am im ADAMS hinterlegten Ort nicht erreichbar war. Entsprechend hat der Berufungsbeklagte es in Kenntnis seines Status als NTP-Athlet und seiner Verpflichtungen unterlassen, im Sinne von Ziffer B.3.2.3 SfED seine geänderten Aufenthaltsdaten einzutragen, so dass sein Versäumnis korrekterweise als Meldepflicht- und Kontrollversäumnis festgestellt wurde.

111. Das Schiedsgericht stellt weiter fest, dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 21. April 2021 den Berufungsbeklagten in Anwendung von Artikel B.0 Abs. 3 und B.7.5 SfED korrekterweise in den RTP hochgestuft hat. Die diesbezüglich erfolgte Beschwerde des Berufungsbeklagten ist daher abzuweisen.

4. Zeitperiode vom 21.04.2021 – 18.04.2022

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112. Das Schiedsgericht hält fest, dass der Berufungsbeklagte mit Einschreiben/E-Mail vom 21. April 2021 über die sofortige Hochstufung in den RTP informiert wurde. Wie in dieser E-Mail angekündigt, stellte die NADA dem Berufungsbeklagten eine weitere E- Mail am 23. April 2021 an die Adresse „[…]88@[…]" mit der Information zu, dass er ab sofort bis zum 18. April 2022 dem RTP angehört. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen ist das Schiedsgericht der Ansicht, dass der Berufungsbeklagte die Zugehörigkeit zum RTP bis am 18. April 2022 nicht bestreiten kann, heisst es doch in der E-Mail vom 23. April 2021: „Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden wir uns gesondert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie über eine weitere Testpoolzugehörigkeit informieren."

113. In vorerwähnter E-Mail vom 23. April 2021 wurde dem Berufungsbeklagten 14 Tage Frist eingeräumt, in ADAMS für jeden Tag des kommenden Quartals seine Aufenthaltsinformationen sowie eine Zeit für ein 60-minütiges Testzeitfenster anzugeben. Den Login-Daten der Berufungsklägerin entnimmt das Schiedsgericht, dass sich der Berufungsbeklagte nach Erhalt der vorgenannten E-Mail an „[…]88@[…]" erst am 25. Mai 2021 erstmals im ADAMS eingeloggt hat, vermutlich um die angeforderten Angaben einzutragen. Zumindest erfolgte von der NADA keine aktenkundige Ermahnung an den Berufungsbeklagten bis zur Erinnerung der vorzunehmenden Quartalsmeldung für das erste Quartal 2022 mittels E-Mail vom 8. Dezember 2021, verschickt am 10. Dezember 2021 an die Adresse „[…]88@[…]" sowie vom 14., 22. Und 27. Dezember 2021.

114. Gemäss der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der Berufungsklägerin und dem DBB (s. E-Mails vom 21.12.2021) machte auch die DBB den Berufungsbeklagten auf den Fristablauf zur Einreichung der Quartalsmeldung zusätzlich aufmerksam. Mit E- Mail vom 5. Januar 2022 an die Adresse „[…]88@[…]" wurde der Berufungsbeklagte dann von der Berufungsklägerin auf sein Meldepflichtversäumnis aufmerksam gemacht und ihm Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schiedsgericht stellt fest, dass gemäss den aktenkundigen Login-Daten der Berufungsklägerin sich der Berufungsbeklagte an diesem 5. Januar 2022 erneut in ADAMS eingeloggt hat, vermutlich um die noch nicht vorgenommenen Einträge für das erste Quartal 2022 nachzuholen.

115. Mit ihrem Einschreibebrief vom 3. Februar 2022 hat die NADA korrekterweise ein erstes Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Berufungsbeklagten als RTP-Athleten festgestellt hat. Die vom Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren dagegen erhobene Einwendung, dass er korrekterweise gar nicht dem RTP hätte angehören sollen, kann gemäss den vorangehenden Ausführungen kein Gehör bzw. Rechtsschutz finden. Entsprechend weist das Schiedsgericht die vom Berufungsbeklagten erhobene Einwendung ab und bestätigt dieses erste Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Berufungsbeklagten als RTP-Athlet.

5. Zeitperiode vom 19.04.2022 – 21.04.2022

116. Der Berufungsbeklagte hält in seinen mündlichen und schriftlichen Eingaben fest, dass er vom 19. April 2022 bis am 21. April 2022 keinem Testpool angehört hat, zumal die RTP-Zugehörigkeit gemäss E-Mail der Berufungsklägerin vom 23. April 2021 per 18. April 2022 endete. Selbst wenn die E-Mail vom 21. April 2022 an die korrekte E-Mail-

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Adresse des Berufungsbeklagten gesendet worden wäre, würde gemäss BGB die Testpoolzugehörigkeit erst ab 22. April 2022 gelten.

117. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen hält das Schiedsgericht fest, dass die Zustellungen vom 21. April und 23. April 2022 an die E-Mail-Adresse „[…]88@[…]" korrekt erfolgten und vom Berufungsbeklagten nicht bestritten werden. Die E-Mail vom 21. April 2022 erfolgte erneut an die vom DBB am 2. März 2022 mitgeteilte E-Mail- Adresse „[…]35@[…]". Gemäss den vorangehenden Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Login-Daten für den Berufungsbeklagten kann von diesem nicht bestritten werden, dass die E-Mail in seinem Empfangsbereich eingelangt ist. Ein entsprechender Gegenbeweis durch den Berufungsbeklagten erfolgte nicht. Dementsprechend ist von einer rechtsgültig zugestellten E-Mail betreffend Weiterverbleib des Berufungsbeklagten im RTP auszugehen, mit sofortiger Wirkung ab 21. April 2022, 08:06 Uhr.

118. Gemäss vorangehenden Ausführungen war der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 21. April 2021 bis am 18. April 2022 rechtsgültig im RTP zugeteilt. Als RTP-Athlet musste der Berufungsbeklagte seine Quartalsmeldungen betreffend Aufenthaltsort und Erreichbarkeit täglich mit einem zusätzlichen 60-minütigen Zeitfenster in ADAMS eintragen (vgl. Artikel B.1.3 und B.1.4. SfED). Der Zeitraum vom 19. bis 21. April 2022 liegt unbestrittenermassen im zweiten Quartal. Gestützt auf Artikel B.3.1.1 SfED hatte der Berufungsbeklagte bis zum 25. März 2022 seine Erreichbarkeit und Aufenthaltsort für das zweite Quartal 2022 in ADAMS einzutragen.

119. Artikel B.2.3 SfED hält in Absatz 4 fest, dass ein Athlet, der in einen Testpool aufgenommen wurde, solange den für seinen Testpool vorgesehenen Meldepflichten unterliegt, bis a) der 12-Monatszeitraum abgelaufen ist, oder b) der Athlet der NADA ein vollständig ausgefülltes Rücktrittsformular eingereicht hat (mit Bestätigung durch die NADA), oder c) der Athlet von der NADA oder seinem zuständigen nationalen Sportfachverband bei einem sonstigen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Testpool schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

120. Das Schiedsgericht hält fest, dass vorliegend die Ziffern b) und c) keine Anwendung finden, zumal der Berufungsbeklagte keinen Rücktritt vom Spitzensport erklärte und dies auch nicht behauptet. Entsprechend ist vorliegend einzig Ziffer a) einschlägig, so dass der Berufungsbeklagte bis zum Ablauf des 12-Monatszeitraums am 18. April. 2022, 24.00 Uhr den für den RTP vorgesehenen Meldepflichten unterlag.

121. Dem Meldeblatt für eine nicht erfolgreiche Kontrolle vom 21. April 2022 ist zu entnehmen, dass der Dopingskontrolleur die Daten in ADAMS zuletzt um 18.25 Uhr kontrolliert hat, bevor er um 19.57 Uhr bei der vom Berufungsbeklagten angegebenen Adresse läutete. Er hält dazu fest: «Ich habe Herrn Jallow um 19.59 Uhr telefonisch erreicht. Er teilte mir mit, dass er bereits seit einer Stunde zum nächsten Auswärtsspiel in Bayreuth unterwegs sei. Er habe das nicht in ADAMS eingetragen, weil ursprünglich geplant gewesen sei, erst am nächsten Tag zu fahren. Ich beendete daraufhin meine Mission vor Ort.»

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122. Das Schiedsgericht hält fest, dass der Berufungsbeklagte als Athlet im RTP-Testpool seine tägliche Erreichbarkeit angeben muss. Die am 21. April 2022 vorgesehene Kontrolle erfolgte nicht im 60-minütigen Zeitfenster, welches vom Berufungsbeklagten für den 21. April 2022 von 14.00 – 15.00 Uhr angegeben wurde. Gemäss seinem ADAMS Eintrag war der Berufungsbeklagte die ganze Woche, vom 18. April bis 24. April 2022 morgens zwischen 10.00 bis 13.00 Uhr im Training und am Abend zu Hause an […]. Als 60-minütiges Zeitfenster hat er dabei, wie erwähnt, immer 14.00-15.00 Uhr eingetragen.

123. Die vorgenannten Eintragungen hat der Berufungsbeklagte gemäss Login-Auszug letztmals am 21. März 2022 aktualisiert. Dies erfolgte somit rechtzeitig vor der reglementarisch vorgesehenen Frist für die Meldung für das zweite Quartal vom 25. März 2022. Auch wenn der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 19. bis 21. April 2022 keinem Testpool angehört hätte, blieben die von ihm pflichtgemäss vorgenommenen Einträge für diese Zeitperiode in ADAMS bestehen und konnten entsprechend von den Dopingkontrolleuren eingesehen werden.

124. Der Hauptunterschied der Meldungen eines NTP- und eines RTP-Athleten ist, dass letzterer zusätzlich ein 60-minütiges Zeitfenster täglich anzugeben hat, wann er wo für einen Dopingtest zur Verfügung steht. Dieses Zeitfenster spielt vorliegend keine Rolle, zumal der vorgesehene Test ausserhalb dieses Zeitfensters erfolgen sollte. Der Berufungsbeklagte hat seine bis am 18. April 2022 dauernde Pflicht zur Meldung seines Aufenthaltsortes und Erreichbarkeit grundsätzlich erfüllt, aber nicht entsprechend nachgetragen. Spätestens ab 21. April 2022, 8.06 Uhr unterlag er (wieder) dieser Pflicht, wenn sie denn überhaupt unterbrochen wurde. Unbestrittenermassen wurde er mit E- Mail vom 21. April 2022, verschickt von der Berufungsklägerin um 08.06 Uhr, explizit darüber informiert, dass er ab sofort bis zum 31.3.2023 weiterhin dem RTP angehört. Anlässlich der vorgesehen Kontrolle vom 21. April 2022 um 19.57 Uhr unterstand er somit der Pflicht, seinen geänderten Aufenthaltsort unverzüglich nachzutragen, was er unbestrittenerweise nicht gemacht hat. Selbst die Vorinstanz hat zur E-Mail vom 21. April 2022, um 8.06 Uhr festgehalten, dass der Inhalt dieses Informationsschreiben der Berufungsklägerin nicht zu beanstanden ist.

125. Das Schiedsgericht hält somit fest, dass der Berufungsbeklagte am 21. April 2022 um

19.57 Uhr gemäss der ihm am Morgen zugestellten Informationen weiterhin dem RTP angehörte und somit auch die Pflicht hatte, seinen geänderten Aufenthalt nachzutragen. Es kann hier offenbleiben, ob der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 19. April 2022 bis am 21. April 2022 08.06 Uhr weiterhin einem Testpool angehörte und falls ja, welcher dies war. Für das Schiedsgericht massgebend ist, dass er bis am 18. April 2022, 24.00 Uhr und erneut ab 21. April 2022, 08.06 Uhr den Pflichten eines RTP-Athleten nachzukommen hatte. Entsprechend ist dieses von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2022 festgestellte zweite Meldepflicht- und Kontrollversäumnis als RTP- Athlet nicht zu beanstanden.

6. Zeitperiode nach dem 21.04.2022

126. Wie vorangehend bereits ausgeführt, ist auch von der Vorinstanz unbestritten, dass die Mitteilung vom 21. April 2022 materiell nicht zu beanstanden ist. In dieser wird

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festgehalten, dass der Berufungsbeklagte ab sofort bis zum 31. März 2023 dem RTP angehört. Weiter hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2022 nicht nur betreffend dem zweiten Meldepflicht- und Kontrollversäumnis i.S. von Artikel 2.4 NADC bzw. DBB-ADC informiert, sondern ihn auch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einem dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnis bis am 31. Dezember 2022 gemäss Artikel 2.4 NADC bzw. DBB-ADC einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfüllen würde, welche zu einer Sperre von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch einem Jahr, führt.

127. Den Login-Einträgen ist zu entnehmen, dass sich der Berufungsbeklagte am 24. Juni 2022 sowie ab August 2022 bis 20. Dezember 2022 insgesamt 30-mal in ADAMS eingeloggt hat. Die Warnung im vorgenannten Schreiben der Berufungsklägerin vom 13. Mai 2022 wurde von ihm somit zur Kenntnis genommen und hat entsprechend Wirkung gezeigt.

128. Pflichtgemäss informierte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 9. August 2022 über ein drittes mögliches Meldepflicht- und Kontrollversäumnis am 5. August 2022. Der Berufungsbeklagte konnte an diesem Tag im angegebenen 60-minütigen Testzeitfenster vom Dopingkontrolleur nicht am eingetragenen Ort angetroffen werden. Die NADA-Kontrollperson gab an, von 09.20 Uhr bis 10.00 Uhr ohne Erfolg immer wieder […] beim Berufungsbeklagten geläutet zu haben. Auf ein Telefonat um 10.02 Uhr konnte er den Berufungsbeklagten telefonisch erreichen, allerdings wurde die Verbindung nach seiner Vorstellung unterbrochen. Erst beim dritten Versuch um 10.06 Uhr konnte er mit dem Berufungsbeklagten sprechen, der ihm mitteilte, dass er für die Nationalmannschaft nachnominiert wurde und sich momentan in Frankfurt aufhalte. Infolge der räumlichen Distanz war eine Dopingprobe deshalb nicht möglich.

129. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Stellungnahme per E-Mail vom 22. August 2022 an Herrn Jochen Böhmcker, DBB insbesondere festgehalten, dass er infolge der Nachnominierung vom 2. August 2022 im Stress war und vergessen hat, entsprechende Änderungen in ADAMS einzutragen. Er bat dann um ein persönliches Gespräch, um seine Situation erklären zu können.

130. Mit E-Mail vom 23. August 2022 hat […], NADA den Berufungsbeklagten angefragt, ob er diesen «tiefgründenden Punkt» schriftlich eingeben könne, da sich ein kleines Gremium über das laufende Verfahren entscheide, wobei sie ihm ausdrücklich bestätigte, dass die erhaltenen Informationen vertraulich behandelt werden. Mit Schreiben vom 8. September 2022 hat sich dann die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten bei der NADA gemeldet und mitgeteilt, dass der Berufungsbeklagte von der Situation völlig überfordert gewesen sei […]. Entsprechend sei das festgestellte Versäumnis objektiv erfolgt, aber subjektiv entschuldbar.

131. Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten bzw. seiner Rechtsvertreterin das dritte Meldepflicht- und Kontrollversäumnis im Sinne vom Artikel 2.4 NADC bzw. DBB-ADC mitgeteilt, wobei der ins Feld geführte Entschuldigungsgrund als nicht erheblich zurückgewiesen wurde.

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132. Auf die vom Berufungsbeklagten verlangte administrative Überprüfung wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 durch Frau Rechtsanwältin Dr. Tanja Haug festgehalten, dass die Feststellung eines dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses im Sinne vom Artikel 2.4 NADC durch die NADA regelkonform erfolgte und bestätigt wird.

133. Das Schiedsgericht stellt fest, dass sich der Berufungsbeklagte nicht grundsätzlich gegen die Feststellung dieses dritten Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses wendet, sondern generell die Rechtmässigkeit der mit ihm erfolgten Korrespondenz und seine Einteilung in den RTP anzweifelt. Dies wurde vorgängig bereits entsprechend behandelt und die Einwendungen des Berufungsbeklagten abgewiesen, so dass das Schiedsgericht nach Bestätigung der insgesamt drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse seit 1. Januar 2022 noch die rechtlichen Konsequenzen zu überprüfen hat.

C. Konsequenzen der Erfüllung von Artikel 2.4 NADC / DBB-ADC

134. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz sowie der bisherigen Korrespondenz geht es in vorliegender Angelegenheit um Meldepflichtverstösse des Berufungsbeklagten. Zur Beurteilung der daraus folgenden Sanktionen sind insbesondere nachfolgende Artikel des NADC bzw. DBB-ADC zu beachten:

- «Art. 2.4 Meldepflichtverstöße eines*r Athleten*in: Jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen im Sinne des International Standards for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren eines*r Athleten*in, der*die einem Registered Testing Pool angehört, innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten.

[NADA-Kommentar zu Art. 2.4: Die Regelungen des bisherigen Standards für Meldepflichten sind nun in Annex B des Standards für Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren enthalten.]»

- «10.3 Sperre bei anderen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.6 oder Artikel 10.7 einschlägig sind, die folgenden Sperren zu verhängen:

10.3.1 […]

10.3.2 Bei Verstössen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei (2) Jahre mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für Athleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthalt und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen.»

CAS 2024/A/10311 NADA v. Karim Jallow – Page 29

- «10.13 Beginn der Sperre

[…]

10.13.1 Nicht dem *der Athleten*in oder einer anderen Person zurechenbare Verzögerungen

Wenn erhebliche Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder andere Teile des Dopingkontrollverfahrens aufgetreten sind und der*die Athlet*in oder die andere Person nachweisen kann, dass die Verzögerungen nicht dem*der Athleten*in oder der anderen Person zuzurechnen sind, kann das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstosses gegen Anti-Doping- Bestimmungen. Alle während der Sperre, inklusive der Vorverlegung, erzielten Wettkampfergebnisse werden annulliert.

[Kommentar zu Artikel 10.13.1: Handelt es sich um andere Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen als solche gemäss Artikel 2.1, kann die Ermittlung und das Zusammentragen ausreichender Nachweise für einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen langwierig sein, insbesondere, wenn der*die Athlet*in oder eine andere Person gezielte Anstrengungen unternommen hat, eine Aufdeckung zu vermieden. In diesen Fällen sollte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Sanktion nach diesem Artikel vorzuverlegen.]»

135. Das Schiedsgericht hält gestützt auf die vorangehenden Ausführungen fest, dass rechts- genügend erstellt ist, dass der Berufungsbeklagte in der Zeit ab 1. Januar 2022 bis und mit am 5. August 2022, und somit innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse sich anrechnen lassen muss. Dementsprechend erfüllt er mit seinem Verhalten im Jahre 2022 den vorgenannten Artikel 2.4 NADC bzw. DBB-ADC, so dass die Sanktion gemäss Artikel 10.3.2 SfED anwendbar ist. Die Normsanktion beträgt somit zwei Jahre, welche nach Grad des Verschuldens des Berufungsbeklagten bis zu einem Jahr verkürzt werden kann.

136. Das Schiedsgericht hat davon Kenntnis genommen, dass der Berufungsbeklagte […]. Aus den vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Gründen hat er auf eine "TUE" (Therapeutischen Ausnahmegenehmigung) verzichtet, […]. Der Einfluss auf seine sportliche Leistung wäre entsprechend zu negativ […]. Dementsprechend hält das Schiedsgericht fest, dass das Verschulden des Berufungsbeklagten als sehr gering angesehen wird, obschon er in seiner Einvernahme generell den Eindruck hinterliess, dass ihn die Dopingbekämpfung sowie die damit zusammenhängenden Pflichten als Athlet nicht stark interessieren.

137. Gestützt auf Artikel 10.3.2 DBB-ADC / NADC entscheidet das Schiedsgericht, das Verschulden des Berufungsbeklagten als klein anzusehen und die Sperre auf ein Jahr zu reduzieren.

138. Betreffend Beginn der Sperre ist Ziffer 10.13.1 DBB-ADC / NADC einschlägig. Angesichts der Tatsache, dass das dritte Meldepflichtversäumnis am 5. August 2022

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stattfand, das erstinstanzliche Urteil vom 22. November 2023 datiert und am 5. Januar 2024 und somit knapp 1 ½ Jahre nach dem dritten Meldepflichtversäumnis zugestellt wurde, kann von einer durchaus erheblichen Verzögerung im Verfahren zugunsten des Berufungsbeklagten ausgegangen werden, ohne dass er dafür ein Verschulden trägt. Es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, den Beginn der Sperre bereits auf den 5. August 2022 vorziehen. Da vorliegend die erste Instanz den Berufungsbeklagten freigesprochen hat, erachtet es das Schiedsgericht als gerechtfertigt, die einjährige Sperre auf das Datum der Eröffnung des begründeten erstinstanzlichen Urteils und somit dem 5. Januar 2024 anzusetzen.

139. Die Berufungsklägerin hat den Antrag gestellt, alle Wettkampfergebnisse des Beru- fungsbeklagten, die seit dem 20.09 2022 erzielt wurden, gemäss Artikel 10.10 DBB- ADC zu annullieren. Das Schiedsgericht erwägt, dass vorliegend mit dem 3-fachen Meldepflichtverstoss eine atypische Konstellation bei einem Mannschaftssportler vorliegt, wobei als Rechtsfrage v.a. die rechtsgültige Hochstufung des Berufungsbeklagten in den RTP-Testpool zu entscheiden ist, mit der Folge, dass für den Berufungsbeklagten gegenüber seinem bisherigen Status verschärfte Meldepflichten gelten. Die Berufungsklägerin hat nicht ausgeführt, welche Resultate des Berufungsbeklagten aberkannt werden können (Tore, Ergebnisse u.dgl.); sie beantragt lediglich die Annullierung der Wettkampfergebnisse des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 20. September 2022 bis zum Beginn der Sperre. Angesichts der speziellen Ausgangslage durch die Meldepflichtversäumnisse eines Mannschaftssportlers entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der in Artikel 10.10 DBB-ADC erwähnten Gründe der Fairness, die Aberkennung der dem Berufungsbeklagten persönlich zurechenbaren Resultate in der Zeit der Sperre, d.h. vom 5. Januar 2024 bis am 4. Januar 2025.

D. Fazit

140. Zusammenfassend hält das Schiedsgericht fest, dass die vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Berufungsklägerin und ihm vollständig abzuweisen sind. Der Berufungsbeklagte selber hat gegenüber der DBB die Adresse „[…]35@[…]" registriert, während er beim Login im ADAMS seine E-Mail-Adresse „[…]88@[…]" angegeben hat. Sämtliche Korrespondenz an diese beiden Adressen erfolgten deshalb korrekt. Der Berufungsbeklagte hat keine Beweise vorgebracht, dass ihm gewisse E- Mails nicht zugestellt wurden. Mit seinen Logins bei ADAMS hat er zudem implizit bestätigt, die E-Mails zur Kenntnis genommen zu haben.

141. Da die Korrespondenz von der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten korrekt erfolgte, sind die mitgeteilten Einteilungen insbesondere in den RTP-Testpool ab dem ersten Meldepflichtversäumnis vom 10. März 2021 entsprechend korrekt erfolgt. In der Folge wurden beim Berufungsbeklagten im Jahre 2022 insgesamt drei Meldepflichtversäumnisse festgestellt, so dass der Tatbestand des Artikel 2.4 NADC bzw. DBB-ADC (drei versäumte Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnisse) als erfüllt zu betrachten ist.

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142. Die Konsequenz der Erfüllung von Artikel 2.4 NADC bzw. DBB-ADC ist eine maximal zweijährige, jedoch mindestens einjährige Sperre. Wie der Berufungsbeklagte und seine Zeugen während dem Hearing zur Überzeugung des Schiedsgerichts vorgebracht haben, […] und einer gewissen Unordentlichkeit […]. Für das Schiedsgericht sind diese […] allgemein bekannt, weshalb sein Verschulden als gering angesehen wird und entsprechend die Sperre auf das Mindestmass von einem Jahr reduziert wird. Infolge der aufgetretenen Verzögerungen während des Verfahrens wird der Beginn dieser einjährigen Sperre auf das Datum der Kommunikation des begründeten Entscheids der Vorinstanz, den 5. Januar 2024, festgesetzt.

XI. KOSTEN

(…).

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ENTSCHEIDUNG

Das Schiedsgericht des Court of Arbitration for Sport entscheidet wie folgt:

1. Die von der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) am 22. Januar 2024 eingereichte Berufung gegen die Entscheidung des Deutschen Sportgerichts (DIS-SP- 2023/00785) wird teilweise gutgeheissen und die Entscheidung des Deutschen Sportsgerichts (DIS-SP-2023/00785) wird aufgehoben.

2. Herr Karim Jallow wird für ein Jahr gesperrt, mit Beginn am 5. Januar 2024. Sämtliche Resultate, die ihm als Mannschaftsspieler persönlich zugerechnete werden können und die er in der Zeit vom 5. Januar 2024 bis am 4. Januar 2025 erzielte, werden aberkannt.

3. (…).

4. (…).

5. Alle anderen und weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

Sitz des Schiedsgerichts: Lausanne, Schweiz Datum: 14 April 2025

THE COURT OF ARBITRATION FOR SPORT

Hans Nater Präsident des Schiedsgerichts

Bernhard Welten Christoph Vedder Schiedsrichter Schiedsrichter