Lexipedia

Entscheid

Entzug elterliche Sorge etc

Entzug elterliche Sorge etc. (VA 22 20)

5. Juni 2023Deutsch69 min

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch VA 22 20 Entscheid vom 23. Januar 2023 Verwaltungsabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichte...

Source nw.ch

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 22 20

Entscheid vom 23. Januar 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, Gilomen und Brigger Rechtsanwälte, Holzikofenweg 22, Postfach, 3000 Bern 14,

Beschwerdeführerin/Kindesmutter,

gegen

B.__, geb. __ 2009, derzeit untergebracht in einer Pflegefamilie, gesetzlich vertreten durch K.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergerstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans,

verbeiständet durch Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung, Sempacherstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern,

Betroffene/Tochter,

und

C.__,

Betroffener,

sowie

2│41

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans,

Vorinstanz.

Gegenstand Entzug der elterlichen Sorge etc.

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom 4. Juli 2022.

3│41

Sachverhalt:

A.

B.__ (Betroffene/Tochter), geb. __ 2009, ist die Tochter von A.__ (Beschwerdeführerin/Kindesmutter) und steht unter derer alleiniger elterlichen Sorge. Im April 2016 migrierten die Kindesmutter und die Tochter in die Schweiz, um mit dem bereits in der Schweiz wohnhaften C.__ (Betroffener) einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Am 1. August 2016 anerkannte er die Tochter als sein Kind, im Wissen darum, dass er nicht ihr leiblicher Vater ist.

Mit Entscheid vom 27. Juli 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (Vorinstanz/KESB) nach einer Gefährdungsmeldung ihrer Primarschule und nach durchgeführten Abklärungen eine Beistandschaft für die Tochter nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Die Anordnungen an den Beistand hatten insbesondere zum Inhalt, die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und in ihrer Sorge um das Kind zu stärken. Nach weiteren Meldungen und Abklärungen entzog die KESB der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die Tochter in einer Pflegefamilie fremd. Zudem wurde der Beschwerdeführerin und dem Betroffenen das Recht auf persönlichen Verkehr mit der Tochter gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB vorerst verweigert sowie die Weiterführung und Anpassung der bestehenden Beistandschaft angeordnet. Gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Prozessleitung des Verwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mit Entscheid P 19 17 vom 17. Dezember 2019 gut und ordnete einen einmaligen, begleiteten und in Anwesenheit einer Dolmetscherin durchzuführenden Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter an. Dieser fand am 25. Januar 2020 statt. Mit Entscheid VA 19 25 vom 24. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_329/2020 vom 29. Juli 2020).

Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Wiederaufnahme des Kontakts zur Tochter. Die KESB tätigte neue Abklärungen, hörte die Tochter an und organisierte am 30. September 2020 einen neuen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter. Am 24. Februar 2021 beauftragte die KESB die Kinderpsychologin D.__, E.__Institut (E.__), mit der Erstellung eines Fachgutachtens. Dieses wurde am 25. August 2021 vorgelegt. Nach Stellungnahmen der Parteien und nochmaliger Anhörung der Tochter am 3. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine persönliche Anhörung durch die KESB, weil sie diese infolge ihres zwischenzeitlichen Umzugs in den Kanton F.__ nicht mehr 4│41 als örtlich zuständig erachtete. Am 8. April 2022 wurde den Beteiligten nochmals das rechtliche Gehör zu den beabsichtigten Kindesschutzmassnahmen, namentlich dem Entzug der elterlichen Sorge, gewährt. Sodann erkannte die KESB mit Entscheid vom 4. Juli 2022 wie folgt:

«1. [Der Beschwerdeführerin] wird gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB die elterliche Sorge über [die Tochter] entzogen.

2. Für [die Tochter] wird eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB errichtet. Der Vormundin kommen die gesetzlichen Rechte und Pflichten zu.

3. Als Vormundin wird K.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergerstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, ernannt. Sie wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar per 4. Juli 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB bis am 15. August 2022 einzureichen; c) sobald als nötig, ordentlicherweise per 31. März 2024 Bericht und Rechnung mit Belegen für die Zeit vom 4. Juli 2022 bis 31. März 2024 sowie den Schlussbericht über die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Zeit vom 1. April 2022 bis 3. Juli 2022 zu erstellen und diese der KESB bis am 31. Mai 2024 zur Genehmigung einzureichen.

4. Verträge, welche die Vormundin im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Vermögensverwaltung (VBVV) für [die Tochter] abschliesst, sind der KESB zur Genehmigung vorzulegen. Ausserdem wird auf die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB hingewiesen.

5. Es wird festgestellt, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz [der Tochter] ab 4. Juli 2022 ex lege am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden in Stans befindet.

6. [Der Beschwerdeführerin] wird gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB das Recht auf persönlichen sowie telefonischen Verkehr zu [ihrer Tochter], einschliesslich elektronischer Kontakte wie beispielsweise über Skype, Teams, Zoom, Instant-Messaging-Dienste wie beispielsweise WhatsApp, Signal, Threema sowie Chatrooms oder soziale Medien, verweigert.

7. Auf eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen [der Tochter] und [dem Betroffenen] wird verzichtet.

8. Die Zustellung von Briefen sowie Paketen (inkl. E-Mail-Nachrichten) von [der Beschwerdeführerin] an [die Tochter] hat über die Vormundin K.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, zu erfolgen. Die Vormundin hat die Post jeweils vor Übergabe an [die Tochter] zu überprüfen und ihr nur jene Inhalte weiterzuleiten, die dem Kindeswohl zuträglich sind.

9. Die Informations- und Auskunftsrechte [der Beschwerdeführerin] im Sinne von Art. 275a Abs. 3 ZGB werden insoweit eingeschränkt, dass dieser untersagt wird, direkten Kontakt zur Schule oder zu Ausbildungsstätten [der Tochter] aufzunehmen. Die Mutter soll zwei Mal pro Jahr durch die Beiständin über das Leben ihrer Tochter informiert werden. Vorbehalten bleibt Art. 275a Abs. 1 ZGB, wonach [die Beschwerdeführerin] über besondere Ereignisse im Leben ihrer Tochter benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung [der Tochter] wichtig sind, angehört werden soll.

10. [Berichtsgenehmigung Beistandschaft…].

5│41

11. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit der Errichtung der Vormundschaft gemäss Ziff. 2 dieses Entscheides aufgehoben.

12. [Entschädigung Beistandschaft …]

13. [Berichtsgenehmigung Kindesvertreterin …].

14. Entschädigung Kindesvertreterin …]

15. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB wird unverändert weitergeführt.

16. Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung wird im Amt als Beiständin bestätigt und eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) per 30. September 2023 wiederum ordentlicherweise Bericht zu erstatten und der KESB bis am 30. November 2023 zur Genehmigung einzureichen.

17. Die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB wird unverändert weitergeführt und per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der KESB Nidwalden aufgehoben.

18. Rechtsanwältin Elena Lanfranconi Jung wird im Amt als Kindesvertreterin vorerst bestätigt und ersucht, per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der KESB Nidwalden vom 4. Juli 2022 einen Schlussbericht über das Mandat als Kindesvertreterin zu erstellen und der KESB bis spätestens sechs Wochen nach genanntem Zeitpunkt zur Genehmigung einzureichen.

19. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1-3, 6, 8, 9 und 11 des Rechtsspruchs dieses Entscheides wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

20. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid betragen Fr. 14'659.70 und gehen zu Lasten des Kantons Nidwalden.

21. [Eröffnung …].

22. [Mitteilung …].»

6│41

B.

Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 2022 und den folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht Nidwalden:

«1. Der angefochtene Entscheid vom 4. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und mit der Anweisung zur Weiterleitung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.__, __, an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid vom 4. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Der Beschwerdeführerin sei ein begleitetes, regelmässiges, wöchentliches Besuchs- und Kontaktrecht [zur Tochter] einzuräumen;

4. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von RA Rouven Brigger als ihr amtlicher Rechtsbeistand; ‒ unter Kosten- und Entschädigungsfolge ‒ »

C.

Die Vorinstanz reichte am 20. Oktober 2022 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein, mit welcher im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

D.

Mit Verfügung P 22 6 vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren VA 22 20 bewilligt und Rechtsanwalt Brigger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

E.

Nachdem die Kindesvertretung nach erstmalig gewährter Erstreckung erfolglos um eine neuerliche Erstreckung einer gesetzlichen Frist (s. Art. 76 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 261.1]) ersuchte, reichte sie verspätet eine auf den 1. November 2022 datierte Stellungnahme ein.

F.

Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde der Rechtsschriftenwechsel geschlossen; es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 12. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Es folgten weitere Eingaben am 19. Dezember 2022 (Kindesvertretung) und 23. Dezember 2022 (Beschwerdeführerin persönlich).

7│41

G.

Praxisgemäss wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung wurde verzichtet (Art. 450f i.V.m. Art. 314 ZGB sowie Art. 93 VRG). Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 23. Januar 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der Entscheid der KESB Nidwalden vom 4. Juli 2022. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]).

Angefochten ist der Entscheid der KESB Nidwalden vom 4. Juli 2022. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]).

Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Kindesmutter und direkte Verfahrensbeteiligte ist zur Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte 8│41 Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichtigen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 18.84 ff.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es folglich nicht an die materiell-rechtliche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MUR-PHY/STECK, a.a.O., N. 18.100 m.w.H.).

2.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 19.34 f.). Es besteht gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB eine Begründungspflicht (LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 7. A., 2022, N 42 zu Art. 450; LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 14 zu Art. 450 ZGB), welche auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime gilt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.

3.1 Umstritten ist vorab die örtliche Zuständigkeit der KESB Nidwalden in Bezug auf den Entzug der elterlichen Sorge:

Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2020 respektive mit Telefonat vom 18. Dezember 2020 die Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts mit der Tochter beantragt habe. Das Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs sei folglich seit dem 30. Juni 2020 bei der KESB Nidwalden hängig. Bis zum 30. Dezember 2020 habe sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Tochter unbestrittenermassen in Nidwalden befunden.

9│41

Die Abklärungen der KESB, namentlich auch der Gutachtensauftrag vom 23. Februar 2021, stünden im Zusammenhang mit den Anträgen der Beschwerdeführerin und hätten auf die Beantwortung der Fragen gezielt, ob und wie der persönliche Kontakt zwischen Kindesmutter und Tochter zum Wohle der Tochter künftig ausgestaltet werden könnten. Gestützt auf Art. 315 ZGB und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 442 Abs. 1 ZGB bleibe damit die Zuständigkeit der KESB Nidwalden bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens bestehen. Wenn es abgeschlossen sei, werde die KESB Nidwalden eine allfällige Übertragung der angeordneten Massnahmen prüfen. Dies gelte auch für die bereits mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 getroffenen Massnahmen, welche in einem engen Zusammenhang mit hier pendenten Verfahren stünden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei per 1. Januar 2021 nach F.__ gezogen. Richtig sei zwar, dass sie bereits am 30. Juni 2020 beziehungsweise am 18. Dezember 2020 die Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts mit der Tochter beantragt habe. Auch im kinderpsychologischen Gutachten vom 25. August 2021 sei es im Wesentlichen nur um die Frage des persönlichen Verkehrs gegangen. Insoweit sei die Zuständigkeit der Vorinstanz unbestritten. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge sei hingegen nie zur Debatte gestanden. Erstmals am 8. April 2022 sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, zu einer allfälligen Einschränkung der elterlichen Sorge Stellung zu beziehen. Somit handle es sich um eine neue, ergänzende Massnahme, welche nach Massgabe von Art. 442 Abs. 5 ZGB von der zuständigen KESB in F.__ zu behandeln gewesen wäre. Die Vorinstanz sei dazu nicht zuständig gewesen, weshalb der Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, mit der Auflage das Dossier an die zuständige KESB in F.__ zu übertragen (Beschwerde Ziffn. 2 f. S. 4 f.).

3.3 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Mit anderen Worten verbleibt die Zuständigkeit bei rechtshängigen 10│41 Verfahren in jedem Fall bis zum Abschluss bei der befassten Behörde, auch wenn sich die Verhältnisse – zum Beispiel durch Begründung eines neuen Wohnsitzes der Beteiligten – nachträglich verändern (URS VOGEL, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 17 zu Art. 442 ZGB m.w.H.).

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Mit dieser Regelung sollen die betroffenen Behörden die erforderliche Flexibilität erhalten, um auf die vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnisse des Alltags angemessen reagieren zu können. Den kantonalen Behörden kommt daher beim Entscheid, wann eine Massnahme übertragen wird, ein gewisses Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2017 vom 6. November 2017 E. 2.1).

3.4 Die KESB ordnete in einem ersten Verfahren die Fremdplatzierung mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht an und verweigerte der Beschwerdeführerin den persönlichen Verkehr vorerst (KESB-Entscheid vom 29. Oktober 2019). Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin – erfolglos – den Rechtsmittelweg (Entscheid des Verwaltungsgerichts VA 19 25 vom 24. Februar 2020; Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2020 vom 29. Juli 2020). Während das erste Verfahren noch am Bundesgericht hängig war, gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (vi-act. 11 Bel. 2) erneut an die KESB Nidwalden und beantragte die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen ihr und der Tochter. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die Vorinstanz ein neues Verfahren (viact. 11 Bel. 4 [Eingangsbestätigung]), welches schlussendlich im hier nun angefochtenen KESB-Entscheid vom 4. Juli 2022 mündete. Das im Juni 2020 neu eröffnete Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beurteilt, womit die örtliche Zuständigkeit der KESB weiterbestehen bleibt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB).

Ergänzend ist zu bemerken, dass die KESB den Parteien mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (vi-act. 11 Bel. 27 ff.) in Aussicht stellte, ein umfassendes kinderpsychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Einwände dagegen oder die Zuständigkeit der KESB äusserte die Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 19. Februar 2021 (vi-act. 11 Bel. 40) nicht, obwohl sie in diesem Zeitpunkt bereits nach F.__ umgezogen war. Die Dossierübergabe an eine andere KESB verlangte die Beschwerdeführerin erstmals in einer Eingabe vom 25. Januar 2022, mitunter über ein Jahr nach ihrem Umzug. Indem die Beschwerdeführerin die Erstellung des kinderpsychologischen Gutachtens abwartete, nur um sodann nach Kenntnis des Inhalts sowie Empfehlungen des Gutachtens die Unzuständigkeit der 11│41 abklärenden KESB zu monieren, verhält sie sich treuwidrig (Art. 10 Abs. 1 VRG), was nicht zu schützen ist.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der verfahrenseinleitenden Eingabe keine Anträge zur elterlichen Sorge gestellt hat und sie erstmals im April 2022 ausdrücklich dazu hat Stellung nehmen können, vermag an der örtlichen Zuständigkeit nichts zu ändern. Gegenstand des vorinstanzlichen Kindesschutzverfahrens war die Neuregelung des Mutter-Kind-Verhältnisses. Der Streitgegenstand umfasst mithin nicht nur Teilaspekte wie das Besuchs-, Kontaktund Informationsrecht, sondern auch die grundsätzliche Frage eines allfälligen Entzugs der elterlichen Sorge. Diese Massnahme steht – wenn auch als ultima-ratio-Lösung – in einem direkten Sachzusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Ausgestaltung der Mutter-Kind-Beziehung, zumal im Kindesschutzrecht die Offizialmaxime gilt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und die Behörde nicht an die Parteianträge gebunden ist.

4.

4.1 Im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid hörte die Vorinstanz die Tochter am 3. Februar 2022 persönlich an. Anwesend war – neben einer Vertreterin der KESB und der Tochter – deren Beiständin (vi-act. 12 Bel. 118).

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie geltend macht, sie und/oder ihre anwaltliche Vertretung habe an der Anhörung der Tochter vom 3. Februar 2022 nicht teilnehmen können. Die Anhörung hätte ihrer Auffassung nach parteiöffentlich stattfinden sollen (Beschwerde Ziff. 19 S. 12).

4.3 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bedingt eine möglichst schonende Durchführung der Anhörung, zumal das Kindesschutzrecht auch Aspekte der Intim- und Privatsphäre betrifft. Allfällige weitere Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Anhörung. Ihrem Gehörsanspruch (Art. 29 BV; Art. 39 Abs. 1 VRG) ist dabei Genüge getan, wenn sie sich zum Gesprächsprotokoll respektive zum Beweisergebnis äussern können (LUCA MARANTA, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 29 zu Art. 447 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2021 vom 29. März 2022 E. 2.4.3 f.).

12│41

4.4 Gemäss der dargelegten Rechtslage war die Beschwerdeführerin (oder ihr Rechtsvertreter) nicht berechtigt, an der persönlichen Anhörung ihrer Tochter vom 3. Februar 2022 teilzunehmen. Sie stellt nicht in Abrede, dass sie zum diesbezüglichen Anhörungsprotokoll (vi-act. 12 Bel. 118) hat Stellung nehmen können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt.

5.

5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der persönliche Verkehr mit der Tochter sei der Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 vorerst verweigert worden. In Nachachtung der zwischenzeitigen Abklärungen sei hier nun zu klären, wie der persönliche Verkehr zwischen Kindesmutter und Tochter künftig ausgestaltet werden könne.

Dem psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht von G.__ und H.__, Spital I.__, vom 18. März 2020 lasse sich unter anderem entnehmen, dass bei der Tochter ein klinisch-psychiatrisches Syndrom (ICD-10: F43.1 posttraumatische Belastungsstörung) im Sinne einer entwicklungsbezogenen Traumafolgestörung nach jahrelanger häuslicher Gewalt mit entsprechenden Symptomen festgestellt worden sei. Sämtliche Symptome, wie zum Beispiel Verunsicherung im Sozialbereich, Abstand zu anderen, Schwierigkeiten in Bezug auf Nähe-Distanz-Regulation, Ängste, Traurigkeit, würden sich der umfassenden massiven posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen lassen. Aufgrund ihrer Lebensgeschichte habe ihr im innersten, vertrauensvollsten familiären Bereich die nötige Sicherheit, Konstanz und Vertrauensmöglichkeit nicht gewährt werden können. Sie habe in diesem Bereich seit jeher abrupte, nicht vorhersehbare Stimmungswechsel und Gewalt über sich ergehen lassen müssen. Dementsprechend gerate sie in Situationen von freundlicher Nähe und liebevollem Beieinandersein in Zustände erhöhten Misstrauens und massiver Verunsicherung, gefasst darauf, dass die Stimmung jederzeit kippen könnte und Gefahr drohe. Ob die Tochter zudem weiteren traumatisierenden Faktoren ausgesetzt gewesen sei – wie beispielsweise sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung, Zeugin von traumatisierenden Inhalten etc. – sei in dieser Abklärung nicht zu eruieren gewesen. Sie habe sich deutlich geweigert, über solche Themen zu sprechen. Die abklärenden Fachpersonen hätten festgestellt, dass sie einen sicheren Ort sowie Zeit, Konstanz, Herzwärme, Kulanz, liebevolles Erklären der Welt und Anleiten in Bezug auf die hiesigen Gebräuche und den konkreten Umgang damit benötige. Es sei wichtig, in ihrer Gegenwart zu erklären, was man tue, warum und wann man was tue. Langsame Gesten und Bewegungen 13│41 seien hierbei hilfreich, unmittelbar Plötzliches erschrecke sie. Ausserdem werde empfohlen, dass sie so viel wie möglich selber auswählen und bestimmen dürfe. Es helfe ihr, wenn sie die Distanz wählen dürfe. Falls sie jemandem zu nahekomme, sei diesbezügliche sachliche Rückmeldung und Klarstellung förderlich. In Bezug auf ihre umfassende Symptomatik erachte man es als unabdingbar und stabilisierend, dass sie konstante psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen dürfe. Hinsichtlich des Kontaktes zu ihrer Mutter werde empfohlen, dass die Tochter die Kontakte zu dieser selber bestimmen und gestalten dürfe. Hierbei sei erforderlich, dass sie (auch physisch) durch eine fachkundige Person begleitet werde.

In den Berichten über den jeweiligen Verlauf der begleiteten Besuchskontakte vom 25. Januar 2020 und vom 30. September 2020 werde geschildert, dass die Tochter anlässlich der begleiteten Besuchskontakte mit ihrer Mutter sehr abwehrend und verängstigt reagiert habe, sodass die Treffen jeweils nach wenigen Minuten hätten abgebrochen werden müssen. Die Kindesvertreterin Lanfranconi Jung habe in ihrem Bericht betreffend den ersten Besuchskontakt vom 25. Januar 2020 unter anderem ausgeführt, dass die Tochter im Moment des Zusammentreffens mit der Mutter sichtlich getriggert reagiert habe, was auf Erlebnisse mit ihrer Mutter zurückzuführen sein müsse. Durch die enge Begleitung von der Tochter habe klar festgestellt werden können, dass sie nicht durch das Setting oder andere Umstände in einem emotionalen Ausnahmezustand gewesen sei. Nach dem genannten Besuchskontakt hätten Kindesvertreterin Lanfranconi Jung und die Psychologin J.__ mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch geführt und ihr die Reaktion ihrer Tochter erklärt. Die Mutter ihrerseits habe nach Erklärungen, welche nichts mit ihr zu tun hätten, gesucht und die Befürchtung geäussert, dass die Tochter negativ gegen ihre Mutter beeinflusst werde. Anlässlich des zweiten Besuchskontaktes, so die Beiständin K.__, habe die Mutter geradewegs auf __ auf ihre Tochter eingeredet, weshalb diese den Kontaktversuch umgehend abgebrochen habe. Die Tochter habe – unter Begleitung ihres Pflegevaters – zu einem zweiten Anlauf bewegt werden können. Im weiteren Verlauf sei es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, auf ihre Tochter zuzugehen. So habe die Mutter auf das selbstgebastelte Geschenk ihrer Tochter kaum eine Reaktion gezeigt. Die Tochter habe ängstlich gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter gefragt, ob diese Angst vor dem Pflegevater habe, sie, die Mutter, habe diesen Eindruck. Die Tochter habe die Frage verneint und erwidert, dass sie sich in der Pflegefamilie wohlfühle. Daraufhin habe die Mutter geäussert, dass ihre Tochter nun also eine neue Familie habe, wie sie selber auch. Diese Aussage habe die Tochter irritiert, da die Mutter dies nicht näher habe ausführen wollen. Kurz darauf habe die Beiständin das Gespräch abgebrochen, da die Tochter sich zusehends unwohler zu fühlen schien. Den Berichten und Rückmeldungen der involvierten (Fach14│41 )Personen sei zu entnehmen, dass die Tochter sowohl nach persönlichen Kontakten und Telefongesprächen mit ihrer Mutter als auch nach dem Erhalt von Brief- und Paketpost aufgewühlt und verwirrt gewesen sei. Insbesondere nach den beiden Besuchskontakten mit ihrer Mutter habe die Tochter ein auffälliges Verhalten gezeigt. So habe sie sich etwa in der Schule schnippischer und aggressiver als zuvor verhalten; innerhalb der Pflegefamilie habe sie sich wieder vermehrt abgekapselt und habe erneut keine Berührungen mehr zugelassen. Sie habe nach den Besuchskontakten jeweils mehrere Wochen benötigt, um sich zu beruhigen und sich wieder stabilisieren zu können. Nach dem zweiten Besuchskontakt vom 30.September 2020 habe die Tochter gesagt, dass sie vorläufig keinen weiteren Besuchskontakt mit ihrer Mutter haben wolle und dass es ihr ohne die Mutter gut gehe.

Aus dem kinderpsychologischen Gutachten der Psychologin D.__ des E.__ gehe insbesondere hervor, dass der persönliche sowie der telefonische Kontakt von der Tochter zu ihrer Mutter momentan als für deren Wohl nachhaltig gefährdend eingeschätzt werde. Seit der Fremdplatzierung hätten sich alle Kontakte mit der Mutter psychisch destabilisierend auf die Tochter ausgewirkt. Ihre Reaktionen nach persönlichen und telefonischen Kontakten mit ihrer Mutter sowie nach deren Kontaktaufnahmen mittels Briefen und Paketen würden darauf hinweisen, dass mit dem Kontakt zu ihrer Mutter jeweils die Symptome der Traumafolgestörung bei ihr aktiviert worden seien. Zudem habe sich die Tochter nach eigenen Angaben mit ihren Wünschen der Mutter gegenüber von jener alleingelassen gefühlt. Sie habe das Gefühl gehabt, die Mutter würde sie nicht wahrnehmen, sondern sich ausschliesslich auf die eigenen Wünsche fokussieren und ihre Tochter lediglich manipulieren wollen. Laut Gutachterin sei aufgrund der eindeutigen Beschreibungen der Kontakte von der Tochter mit ihrer Mutter seit der Fremdplatzierung davon auszugehen, dass persönliche Kontakte zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zurzeit weder wichtig und notwendig noch für ihre gesunde Entwicklung durchführbar und förderlich seien. Da die Tochter in der Vergangenheit sehr unter dem Verhalten der Mutter gelitten habe und die Kontakte zu ihrer Mutter ihre psychische Stabilität derart erschüttert hätten, lehne sie den Kontakt zur Mutter inzwischen klar und überzeugt vollständig ab. Aus diesen Gründen werde empfohlen, keine persönlichen Kontakte der Tochter zu ihrer Mutter herzustellen, bis die Tochter dies anders wünsche. Zum Betroffenen, dem sozialen Vater der Tochter zwischen 2016 und 2019, könne ein Kontakt hergestellt werden, wenn die Tochter dies wünsche. Kürzere persönliche Kontakte mit dem Betroffenen würden aus Sicht der Gutachterin keine speziellen Vorbereitungen erfordern, sie sollten jedoch den Bedürfnissen der Tochter entsprechen und mit den Pflegeeltern abgesprochen werden. Sollte es zu ausgedehnteren Kontakten mit ihm kommen, würde die Betreuung der Tochter geklärt und 15│41 ausgewertet werden müssen. Die Tochter habe im Rahmen der Begutachtung erklärt, dass sie gerne wissen würde, wer ihr biologischer Vater sei und dass sie mit ihm in Kontakt treten möchte, falls dieser sich ihr gegenüber gut verhalten würde. Falls der biologische Vater ausfindig gemacht werden könne, müsste ein allfälliger, von der Tochter gewünschter Kontakt sorgfältig begleitet werden, so die Empfehlung der Gutachterin. Seit der behördlichen Platzierung der Tochter lasse ihr die Mutter regelmässig Geschenke oder Paketsendungen zukommen. Die Tochter habe betont, dass sie nützliche Geschenke der Mutter schätze und von der Mutter gekaufte Kleider trage, sofern diese von der Grösse her passen und einen nicht zu extravaganten Stil aufweisen würden. Sie würde auch andere nützliche Geschenke oder Übergaben schätzen, speziell warte die Tochter seit Langem auf die Zusendung ihres Saxophones, welches sich noch bei ihrer Mutter befinde. Indem die Tochter die Geschenke der Mutter auf deren Passung hin beurteile, zeige sie unter anderem den offenbar vorhandenen Wunsch, in ihrer Persönlichkeit und ihren Bedürfnissen von ihrer Mutter wahrgenommen zu werden und aus der Ferne von der Mutter Fürsorge zu erhalten. Der Beschwerdeführerin wiederum würden Geschenke die Gelegenheit bieten, den Kontakt zu ihrer Tochter aufrechtzuerhalten und zu einer positiveren Entwicklung beizutragen. Es sei folglich für beide empfehlenswert, wenn die Beschwerdeführerin ab und zu Geschenke schicke und ihre Tochter mit für sie bedeutsamen Dingen versorge. Die Menge an Geschenken würde die Tochter jedoch überfordern und teilweise hätten die Inhalte nicht gepasst. Es sei wichtig, dass mit der Beschwerdeführerin über die Geschenke nachgedacht und sie diesbezüglich beraten werde. Insbesondere solle darauf geachtet werden, dass die Mutter ihre Geschenke nicht durch eine Geschenkflut selber entwerte. Briefe an die Tochter solle die Mutter möglichst in Deutsch verfassen, empfehle die Gutachterin weiter. Auf diese Weise könnte die Tochter die Briefe der Mutter nicht nur selber lesen, sondern würde ebenfalls erfahren, dass die Mutter auf die Bedürfnisse und Grenzen ihrer Tochter eingehe. Briefe in deutscher Sprache zu verfassen, möge für die Beschwerdeführerin seltsam sein, da ihre Sprache mit ihrer Tochter __ oder __ gewesen sei. Die Tochter habe jedoch nach eigenen Angaben sowie gemäss Berichten der Pflegeeltern die diesbezüglichen Sprachfähigkeiten verloren oder – psychoanalytisch formuliert – wohl eher verdrängt. Daher verstehe die Tochter die Briefe in __ oder __ nicht und erlebe diese auch als enttäuschende Zumutung. Die Gutachterin betone, dass die Briefe ausserdem weder Vorwürfe noch Forderungen enthalten sollten. Es sei zu empfehlen, dass die Mutter auch hierzu beraten werde.

16│41

Anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Februar 2022 sei der Tochter das Ergebnis des kinderpsychologischen Gutachtens in vereinfachter Form erläutert worden. Sie habe sich klar damit einverstanden gezeigt, dass der persönliche Kontakt zu ihrer Mutter als nachhaltig gefährdend beurteilt wurde und erst auf ihren Wunsch wieder möglich sein solle. Sie habe erklärt, dass sie ihre Mutter nicht sehen wolle und sie sich auch nicht vorstellen könne, jemals den Wunsch zu haben, ihre Mutter wiedersehen zu wollen. Sie habe Angst vor ihrer Mutter; Angst, dass sie wieder geschlagen oder gar durch ihre Mutter entführt werde. Ihre Mutter würde ausschliesslich Forderungen stellen und nicht auf ihre Bedürfnisse eingehen. Sie fühle sich nicht wohl bei ihrer Mutter. Sie wünsche sich, bei ihrer Pflegefamilie bleiben zu können und dass sie nicht zurück zu ihrer Mutter müsse. Es sei ihr ausserdem wichtig, keinen Kontakt mehr zur Mutter haben zu müssen. Auf Nachfrage habe die Tochter weiter erklärt, dass es ihr nach den Treffen mit ihrer Mutter, insbesondere in der Schule, viel schlechter gegangen sei. Zudem habe sie sich zurückgezogen und am Familienleben bei der Pflegefamilie nicht mehr teilgenommen. Es sei ihr schlecht gegangen und sie habe sich nur noch in ihrem Zimmer aufgehalten. Als man ihr gesagt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter haben müsse, sei es ihr besser gegangen und sie habe sich wohler gefühlt. Die Tochter habe ausserdem heftig bejahend reagiert, als man ihr erklärt habe, dass die Gutachterin die Möglichkeit einer Rückplatzierung zur Mutter ausschliesse. An der Anhörung vom 3. Februar 2022 habe die Beiständin K.__ in Bezug auf die Kontakte via Brief- und Paketpost erklärt, dass im Oktober 2021 ein Gespräch bei der Pflegefamilie stattgefunden habe. Der Pflegevater habe damals erklärt, dass die Pakete der Beschwerdeführerin jeweils grossen Stress bei der Tochter auslösen würden. Daher sei an diesem Gespräch vereinbart worden, dass die Pakete der Mutter wieder zurückgeschickt würden. Die Tochter habe nach diesen Ausführungen zustimmend genickt und erklärt, dass sie von dieser Vereinbarung wisse und damit einverstanden sei. Dies sei gut für sie. Sie wolle momentan weder Briefe oder Pakete noch Telefonate von ihrer Mutter erhalten. Wie lange sie dies nicht möchte, könne sie nicht sagen. Das verfahrensleitende Behördenmitglied habe die Tochter schliesslich gefragt, ob es für sie in Ordnung wäre, wenn ihre Mutter beispielsweise Gelegenheit erhalte, der Beiständin zweimal im Jahr Briefe oder Pakete zu schicken. Beiständin K.__ würde die Inhalte beurteilen und die für sie belastenden Teile wie Forderungen oder Vorwürfe filtern. Auch Geschenke würden weitergeleitet werden können, wenn die Beiständin sie zuvor gesichtet und B.__ sich mit deren Erhalt einverstanden erklärt habe. B.__ habe nickend angegeben, dass dies für sie in Ordnung wäre.

17│41

Die Vorinstanz schliesst, dass das kinderpsychiatrische Gutachten stringent, nachvollziehbar und kohärent sei. Die Gutachterin habe ausführliche Gespräche mit den Betroffenen sowie den involvierten (Fach-)Personen geführt. Es bilde dementsprechend eine solide Grundlage für den Entscheid. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens würden ebenfalls der Einschätzung der Kindesvertreterin Lanfranconi Jung entsprechen. Die Beschwerdeführerin mache hingegen geltend, dass der dargestellte Sachverhalt im Gutachten nicht der Wahrheit entspreche und das Resultat folglich falsch sei. Das Gutachten sei aber nicht nur in sich widerspruchsfrei, sondern gliedere sich auch nachvollziehbar in die bereits bekannten, sachverhaltsrelevanten Fakten ein. Die Ausführungen und eingereichten Belege der Beschwerdeführerin würden weder die Qualität des kinderpsychologischen Gutachtens zu schmälern vermögen noch begründete Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufkommen lassen. Es befremde vielmehr, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft gezeigt habe, ihre eigene Verantwortung für die gestörte Beziehung zu ihrer Tochter zu reflektieren und stattdessen wiederholt versucht habe, ihre Tochter als notorische Lügnerin darzustellen.

Bei der Tochter sei im März 2020 eine massive posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer entwicklungsbezogenen Traumafolgestörung diagnostiziert worden. Gemäss Gutachterin D.__ triggere der Kontakt zu ihrer Mutter die Tochter und aktiviere bei ihr jeweils die Symptome der Traumafolgestörung. Anlässlich der beiden persönlichen Treffen mit ihrer Mutter am 25. Januar 2020 und am 30. September 2020 habe die Tochter dementsprechend verängstigt, verstört und abwehrend reagiert, weshalb beide Treffen hätten abgebrochen werden müssen. Nach dem zweiten persönlichen Kontakt habe sich der psychische Zustand der Tochter deutlich verschlechtert, und es habe mehrere Wochen gedauert, bis sich ihr psychischer Zustand wieder stabilisiert habe. Seit der ausserfamiliären Unterbringung hätten sich jegliche Kontakte zur Mutter generell destabilisierend auf die Tochter ausgewirkt. Die Tochter ihrerseits beschreibe die destabilisierende Wirkung dieser Kontakte auf sich selber differenziert und klar und habe sich denn auch ausdrücklich gegen weitere persönliche sowie telefonische Kontakte zu ihrer Mutter geäussert. Die Beschwerdeführerin sei vor beiden Besuchskontakten durch die beteiligten Fachpersonen auf das jeweilige Treffen mit ihrer Tochter vorbereitet worden. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, Abmachungen wie beispielsweise die ausschliessliche Verständigung über die Dolmetscherin zum Wohle ihrer Tochter einzuhalten. Es sei ihr zudem nicht gelungen, auf die Bedürfnisse ihrer Tochter, wie beispielsweise jenes nach Kontrolle von Nähe und Distanz, einzugehen. Selbst mit der sorgfältigen Vorbereitung durch die jeweiligen involvierten Fachpersonen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihr Verhalten auf das Wohl sowie die Bedürfnisse ihrer Tochter auszurichten, wodurch sie die heftigen 18│41 Reaktionen ihrer Tochter aufgrund der Traumafolgestörung verstärkt habe. Die Beschwerdeführerin habe denn auch im Anschluss an das zweite gescheiterte Treffen kein Verständnis für die Bedürfnisse ihrer Tochter gezeigt und sei zudem nicht bereit gewesen, ihr eigenes Verhalten zu deren Wohl kritisch zu hinterfragen; die Verantwortung für das Scheitern der beiden Besuchskontakte habe die Mutter stets bei Aussenstehenden sowie ihrer Tochter selbst gesucht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch künftige Kontakte mit der Mutter die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Tochter aktivieren werde. Die Gutachterin des E.__ empfehle, wie bereits die Fachpersonen im psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht vom 18. März 2020, dass erst auf ausdrücklichen Wunsch der Tochter wieder persönliche Kontakte zur Mutter hergestellt werden sollen. Diesfalls sei zudem die Begleitung der Tochter durch eine aussenstehende, fachkundige Person unabdingbar. Gutachterin D.__ würde ausserdem raten, persönliche Kontakte nur dann durchzuführen, wenn Aussenstehende zum Eindruck gelangen würden, dass sich diese Kontakte stärkend auf die Tochter auswirken könnten. Ausserdem sei auch die Mutter durch eine fachkundige Person zu beraten und zu unterstützen.

Hinsichtlich des Kontaktes via Brief- und Paketpost müsse ebenfalls festgestellt werden, dass dieser bei der Tochter erheblichen Stress auslöse. Zum einen sei die Beschwerdeführerin bis anhin nicht bereit gewesen, die Korrespondenzsprache ausschliesslich in Deutsch zu halten, zudem habe sie nach wie vor Forderungen und Vorwürfe an ihre Tochter herangetragen. Ausserdem habe die Menge an Geschenken die Tochter überfordert und bestimmte Inhalte der Pakete seien mitunter unpassend gewesen. Die Tochter habe sich infolgedessen gegen die Zustellung von weiteren Briefen und Paketen durch ihre Mutter ausgesprochen. Die Gutachterin D.__ empfehle, dass dieser Kontakt unter bestimmten Voraussetzungen dennoch aufrechterhalten werden solle, da er für die Beziehung zwischen der Tochter und ihrer Mutter förderlich sein könne. Um das Wohl der Tochter allerdings gewährleisten zu können, müsse die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Menge sowie die passenden Inhalte der Pakete sowie der Schreiben beraten und unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin schlage in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 ebenfalls vor, dass die Beiständin K.__ den Inhalt der Pakete jeweils mit ihr besprechen solle. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin allerdings zu wenig kooperationsbereit und -fähig, damit Beratung und Unterstützung der Beiständin ausreichen würden, um das Wohl der Tochter zu gewährleisten. Vielmehr müsse der Inhalt der Briefe und Pakete vor der Übergabe an die Tochter überprüft und nur jene Inhalte an sie weitergeleitet werden, die dem Kindeswohl zuträglich seien. Diese Aufgabe sei und solle nicht jene der Pflegeeltern sein, sondern sei der Beiständin K.__ zu übertragen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien 19│41 keine Gründe ersichtlich, die Zustellung von Briefen und Paketen der Beschwerdeführerin an ihre Tochter zahlenmässig oder auf bestimmte Anlässe zu beschränken. Vielmehr werde die Beistandsperson der Beschwerdeführerin entsprechend rückmelden zu haben, sollte diese die für das Wohlbefinden der Tochter erträgliche Menge an Korrespondenz überschreiten.

Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen, insbesondere von D.__ des E.__, auf die klaren Aussagen der Tochter sowie die eigenen Wahrnehmungen komme man zum Schluss, dass das Wohl der Tochter sowohl durch persönliche und telefonische Kontakte zu ihrer Mutter als auch durch Kontakte via Brief- und Paketpost nachhaltig gefährdet werde. Vor diesem Hintergrund müsse der Beschwerdeführerin das Recht auf direkten persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter zu deren Wohl verweigert werden. Auch der telefonische Kontakt, einschliesslich elektronischer Kontakte wie beispielsweise über Skype, Teams, Zoom sowie WhatsApp, Signal, Threema und andere Instant-Messaging-Dienste und über Chatrooms sowie soziale Medien werde verweigert. Gemäss einhelliger Empfehlung der involvierten Fachpersonen seien persönliche Kontakte künftig erst wieder auf expliziten Wunsch der Tochter zuzulassen und wenn Aussenstehende zugleich zum Schluss kommen würden, dass sich diese stärkend auf die Tochter auswirken würden. Zum Schutz der Tochter und zur Gewährleistung ihres Wohles werde auch der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter via Brief- und Postverkehr eingeschränkt. Dies schliesse ebenfalls Kontakte über E-Mail-Nachrichten ein. Die Beschwerdeführerin könne sich eigenverantwortlich zur Beratung und Unterstützung in Bezug auf die passende Menge und Inhalte der Pakete sowie der Schreiben an die Beiständin K.__ wenden. Da die Beschwerdeführerin bis anhin nur wenig bis kaum Kooperationsbereitschaft zeigte, habe die Zustellung von Briefen sowie Paketen von der Mutter an ihre Tochter über deren Beiständin K.__ zu erfolgen. Die Beiständin habe die Post jeweils vor Übergabe an die Tochter im Hinblick auf deren Kindeswohl zu überprüfen und entsprechend zu filtern. Die Beschwerdeführerin werde nochmals eindringlich ersucht, Briefe an ihre Tochter ausschliesslich in deutscher Sprache zu verfassen. Ein Verschulden beziehungsweise missbräuchliches oder rücksichtsloses Verhalten der Beschwerdeführerin sei für die Anordnung dieser Massnahme weder erforderlich noch werde ihr ein solches durch die KESB zur Last gelegt. Richtungsweisend sei und bleibe primär das Kindeswohl, welches es zu schützen und wahren gelte. Zum gegebenen Zeitpunkt seien insbesondere aufgrund des Verhaltens der Mutter sowie der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung der Tochter keine milderen Massnahmen ersichtlich, die geeignet wären, das Wohl und die gesunde Entwicklung der Tochter zu gewährleisten. Die Kindesvertreterin und Beiständin Lanfranconi Jung, die Beiständin K.__ sowie der Betroffene hätten sich mit dem Vorgehen der KESB einverstanden 20│41 erklärt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht einverstanden erklärt und erachte die Massnahme als unverhältnismässig. Die KESB komme hingegen zum Schluss, dass der hohe Grad der Gefährdung des Wohls der Tochter beziehungsweise der angestrebte Nutzen der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit diesen möglicherweise verbundenen Nachteilen stehe. Da die Massnahme überdies dem ausdrücklichen Willen der Tochter entspreche, sei diese zumutbar und folglich verhältnismässig. Dementsprechend werde der Beschwerdeführerin das Recht auf direkten persönlichen und telefonischen Verkehr (inklusive der genannten elektronischen Kontakte) mit ihrer Tochter im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert und die Zustellung der Brief- und Paketpost (inklusive E-Mails) wie ausgeführt geregelt.

5.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen ein, es sei nicht erstellt, dass die häusliche Gewalt, welche ursächlich für die bei ihrer Tochter diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei, von ihr ausgegangen sei (Ziff. 4 S. 5 f.). Weiter legt die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisurkunden auf (BF-Bel. 4-9) und erläutert, dass ihre Tochter widersprüchliche Aussagen mache und bereits mehrmals nachweislich gelogen habe. Auf die Aussagen ihrer Tochter könne man demnach nicht abstellen, was aber sowohl die KESB als auch die beteiligten Fachpersonen machen würden. Der Kontakt zwischen Mutter und Tochter sei nicht zu verweigern, sondern zu intensivieren, indem (zunächst) begleitete Besuche angeordnet würden. Für die jetzige Situation seien die KESB, die Beiständin und die Pflegefamilie verantwortlich, welche sie während des Verfahrens systematisch vom Leben ihrer Tochter ausgeschlossen hätten. Dies indem diese sie, die Beschwerdeführerin, nicht genug unterstützt und nicht mit ihr kooperiert hätten, konkret seien ihr auch keine Auskünfte erteilt sowie die Annahme ihrer Pakete verweigert worden (zum Ganzen: Ziff. 5-11 S. 6-10).

In beweisrechtlicher Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin, dass es die KESB unterlassen habe, Akten beim Kinderarzt Dr. L.__ einzuholen. Dieser hätte einerseits sie, die Beschwerdeführerin, betreffend die Gewaltvorwürfe entlasten können. Andererseits könnten damit unwahre Angaben der Tochter bewiesen werden. Zudem beantragt sie die Durchführung eines «Parteiverhörs» durch das Verwaltungsgericht.

21│41

5.3 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme erfordert triftige Gründe für die Annahme einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung; diese sind zu bejahen, wenn die psychische, physische oder sittliche Entwicklung des Kindes auch bereits durch einen eingeschränkten Kontakt mit dem besuchsberechtigten Elternteil beeinträchtigt würde (MARGOT MICHEL/CHRISTINA SCHLAT-TER, in: Büchler/Jakob, a.a.O., N 4 zu Art. 274 ZGB m.w.H.). Eine pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB verletzt. Ein Anwendungsfall hiervon ist die Nichteinhaltung der für die Abmachung erforderlichen Modalitäten (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 6 zu Art. 274 ZGB). Besteht ein begründeter Verdacht auf häusliche Gewalt, ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (MICHEL/SCHLATTER, a.a.O., N 7 zu Art. 274 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 11 zu Art. 274 ZGB m.w.H.). Indes können auch beim Kind liegende Gründe relevant sein; wenn auch der Willen des Kindes nicht allein entscheidend ist, so ist er bei der Ausgestaltung von Besuchsrechten doch zu berücksichtigen (ANDREA BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A., 2017, N 33 ff. zu Art. 273 ZGB). Zu beachten ist dabei, dass die Durchführung von Kontakten gegen den ausdrücklich geäusserten, gefestigten Willen eines diesbezüglich urteilsfähigen Kindes (s. Art. 16 ZGB) kaum mit dem Kindeswohl vereinbar ist und eine Einschränkung des Besuchsrechts gestützt auf den diesbezüglichen Kindeswillen möglich sein muss (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 13 zu Art. 274 ZGB; BÜCHLER, a.a.O., N 35 zu Art. 273 ZGB).

Zu beachten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip; kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (SCHWEN-ZER/COTTIER, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB m.w.H.). Der Entzug ist ultima ratio (BÜCHLER,

a.a.O., N 3 zu Art. 274 ZGB m.w.H.). Als mildere Massnahme und Alternative zum Entzug des Besuchsrechts kommt beispielsweise die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in Frage. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Massnahme mit Blick auf die Ermöglichung eines (späteren) ordentlichen Besuchsrechts respektive die Anbahnung einer Beziehung zwischen Kind und Elternteil. Es kommt entsprechend nicht in Frage, wenn von 22│41 vornherein klar ist, dass das Besuchsrecht in absehbarer Zeit nicht ohne Begleitung wird ausgeübt werden können (BÜCHLER, a.a.O., N 15 ff., insb. N 18 zu Art. 274 ZGB unter Verweis auf BGE 119 II 201 E. 3; andeutungsweise: SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB).

5.4 In erster Linie fragt sich, ob das Wohl der Tochter durch den persönlichen Verkehr nachhaltig gefährdet wird. Die KESB stützte den Entscheid in dieser Hinsicht wesentlich auf die Erkenntnisse und Empfehlungen des psychiatrisch-psychologischen Abklärungsberichts vom 18. März 2020 (vi-act. 6 Bel. 49) sowie des Gutachtens von D.__ vom E.__ (vi-act. 11 Bel. 95). Im psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht beschreibt der Psychiater diverse Symptome bei der Tochter, woraus er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, im Sinne einer entwicklungsbezogenen Trauma-Folgestörung (ICD-10: F43.1) ableitet. Im kinderpsychologischen E.__-Gutachten wird jedoch weiter gefolgert, dass sich die Tochter seit der Fremdplatzierung – das heisst, seit der Kontakt zur Beschwerdeführerin mit wenigen Ausnahmen eingeschränkt ist – im psychischen Befinden in dieser Hinsicht positiv entwickelt hat. Es wird aber auch festgehalten, dass Kontakte mit der Kindesmutter – sowohl persönliche als auch via Brief- und Paketpost – jeweils die Symptome der Traumafolgestörung wieder auslösen würden. Daraus wird geschlossen, dass der persönliche Verkehr der Tochter zur Kindesmutter für ihr Wohl nachhaltig gefährdet ist. Diesen Feststellungen von (externen, unabhängigen) Fachpersonen liegen umfassende, eigene Abklärungen und Kenntnis der Akten zugrunde. Die Schlussfolgerungen der Fachpersonen leuchten zudem ein und sind nachvollziehbar begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Berichte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (4. Juli 2022) an Aktualität eingebüsst hätten, existieren keine, womit den Berichten und Feststellungen der Fachpersonen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (zu den für das Sozialversicherungsrecht entwickelten Beweiswertkriterien: BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3a). Eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung durch den persönlichen Verkehr zwischen Tochter und Kindesmutter kann gestützt auf diese Berichte ohne Weiteres als erstellt gelten, womit die erste Tatbestandsvariante gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB erfüllt ist. Dies zumal sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlich hergeleiteten Empfehlungen des E.__-Gutachtens in ihrer Beschwerde nicht in fundierter Weise auseinandersetzt und die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung infolge häuslicher Gewalt nicht grundsätzlich in Frage stellt. Ob weitere Tatbestandsvarianten von Art. 274 Abs. 2 ZGB (pflichtwidrige Ausübung; nicht ernsthaft gekümmert; andere wichtige Gründe) erfüllt wären, ist dabei nicht im Einzelnen zu prüfen.

23│41

Die Massnahmen (Einschränkung des persönlichen Verkehrs sowie der Brief- und Paketpost) sind denn auch verhältnismässig: Sie orientieren sich nämlich an den von den Fachpersonen empfohlenen Leitlinien, indem sie darauf ausgerichtet sind, symptom- respektive rückfallauslösende Momente zu vermeiden. Mildere Massnahmen, wie das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene und beantragte begleitete, regelmässige, wöchentliche Besuchs- und Kontaktrecht (Antrags-Ziff. 3), wären zwar faktisch möglich, im Hinblick auf die Situation und das Wohl der Tochter aber nicht geeignet. Diese Annahme findet im Übrigen Bestätigung im negativen Verlauf der beiden Kontaktversuche (vi-act. 6 Bel. 26, 38; vi-act. 11 Bel. 17) vom 25. Januar sowie 30. September 2020. Die Verweigerung des persönlichen Kontakts ist mit Blick auf das Kindeswohl der Tochter notwendig, wobei die Einräumung eines begleiteten, regelmässigen, wöchentlichen Besuchs- und Kontaktrechts als weniger einschneidende Massnahme ausser Betracht fällt, weil damit die Gesundheit der Tochter nicht geschützt werden kann. Andere, ebenfalls zielführende Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal ein neuerlicher Kontaktaufbau nach gutachterlicher Einschätzung wesentlich davon abhängt, dass die Tochter dies auch explizit wünscht, was jedenfalls im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ausdrücklich (noch) nicht der Fall war. An diesem Eindruck vermögen auch die verschiedenen, aufgelegten Beweisurkunden (BF-Bel. 4-9) nichts zu ändern.

Ob diese häusliche Gewalt von der Beschwerdeführerin oder anderen Personen – wie sie vorbringt – ausging, ist dabei ohne Belang. Zutreffenderweise haben denn auch weder die KESB noch die Gutachter in dieser Hinsicht Stellung bezogen und die Beschwerdeführerin nicht der häuslichen Gewalt bezichtigt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tochter in irgendeiner Form häusliche (physische oder psychische) Gewalt erlebt hat und diese Negativerfahrung bewusst oder unbewusst mit der Kindesmutter oder ihrem Haushalt verbindet, deshalb Kontakte mit der Beschwerdeführerin heftige Reaktionen und Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung verursachen. Es ist unerheblich, inwieweit die Beschwerdeführerin für diese kindeswohlgefährdenden Reaktionen eine unmittelbare Verantwortung oder ein Verschulden trifft (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 274 ZGB). Diese Frage muss hier nicht abschliessend erläutert oder beurteilt werden.

Auch der zweite Einwand, ihre Tochter lüge notorisch und die Fachpersonen seien deshalb von falschen Grundlagen ausgegangen, ist ohne Halt. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin geschilderten Episoden, in welchen die Tochter nachweislich gelogen haben soll, hier noch von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Ohnehin ist es aber gerade der Kern der Aufgabe von externen Fachpersonen in einem Kindesschutzverfahren, Befunde zu erheben und aus einer objektivierten Perspektive 24│41 zum betroffenen Kind sowie dessen Situation Stellung zu nehmen, das heisst tatsächliche Entscheidgrundlagen zu vermitteln (ausführlich: DANIEL ROSCH, Bedeutung und Standards von sozialarbeiterischen Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen in kindesschutzrechtlichen Verfahren, in: AJP/PJA 2/2012 S. 173 ff., S. 176 f.). Zur Aufgabe der kinderpsychologisch geschulten Fachpersonen gehört es namentlich auch, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des betroffenen Kindes zu prüfen (s. ROSCH, a.a.O., S. 181 f.). Auch die KESB als interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde ist in der Lage, (allfällig falsche) Aussagen von Minderjährigen einzuordnen. Nicht zuletzt ist es in diesen Zusammenhang aber begrüssenswert, wenn mit den angeordneten Massnahmen dem klaren, ausdrücklichen, mehrfach und konstant manifestierten Willen der diesbezüglich inzwischen urteilsfähigen Tochter entsprochen werden konnte.

Ferner ist bemerkenswert, wenn die Beschwerdeführerin ihre eigene Tochter und die behördenseitig involvierten Personen (KESB, Beiständin, Gutachter), mithin alle ausser sich selbst, als für die aktuelle Situation verantwortlich betrachtet. Sie moniert nämlich eine fehlende Unterstützung und Kooperation der genannten Personen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die psychosoziale Entwicklung der Tochter seit der Umplatzierung in die Pflegefamilie ausgesprochen gut ist und sie ein gewisses Sicherheitsgefühl hat entwickeln können (vi-act. 11 Bel. 95 S. 23 f.). In objektiver Betrachtung wirkte sich die bisherige Handhabung der Situation und des Verfahrens jedenfalls positiv auf die Tochter aus. Von ihr nicht ausdrücklich gewünschte und initiierte Kontakte mit der Beschwerdeführerin wurden dabei gutachterlich als rückfallauslösender, kindeswohlgefährdender Risikofaktor identifiziert (vi-act. 11 Bel. 95 S. 30). Selbst wenn die KESB oder die Pflegefamilie vereinzelt zu Unrecht Auskünfte verweigert oder Pakete zurückgeschickt hätten, spielte dies mit Blick auf grundlegendere Problematik der posttraumatischen Belastungsstörung keine Rolle und wäre hier ohnehin nicht Thema. Ursprung und Ursache für die amtswegige Beschränkung des persönlichen Verkehrs mit ihrer Tochter ist in erster Linie das fehlende Verständnis der Beschwerdeführerin für das im Kindesschutzrecht geltende Primat des Wohles ihrer Tochter. Dies zeigte sich namentlich auch daran, dass sie bei den Abklärungen teils unberechtigterweise (zur Mitwirkungspflicht: Art. 448 Abs. 1 ZGB) ihre Mitwirkung verweigerte (s. bspw. vi-act. 11 Bel. 95 S. 13), an den begleiteten Besuchskontakten ihre eigene Tochter unter Druck setzte sowie sich dabei nicht an vereinbarte Rahmenbedingungen hielt (s. vi-act. 6 Bel. 26; vi-act. 11 Bel. 17) und im Verfahren – über ihren Rechtsvertreter – anschuldigend sowie fordernd auftrat (s. bspw. vi-act. 11 Bel. 55; vi-act. 12 Bel. 108, 112), ohne dass eine ernstgemeinte Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Tochter oder ein konstruktiver Kooperationswille erkennbar gewesen wäre.

25│41

Beachtlich ist zudem, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vormalige Einschränkung des persönlichen Verkehrs auch gerichtlich bereits als rechtmässig beurteilt worden war (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2020 vom 29. Juli 2020). Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Rundumschlagskritik am Verfahren und an den Behörden nichts für ihren Standpunkt abzuleiten.

Unbegründet sind zuletzt die beweisrechtlichen Einwände respektive Beweisergänzungsanträge: Die Beschwerdeführerin moniert, die Akten von «Kinderarzt Dr. L.__» seien nicht eingeholt worden. Mit dem psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht und dem kinderpsychologischen E.__-Gutachten verfügte die KESB nach Gesagtem über eine hinreichende fachspezifische Entscheidgrundlage, und es bestand jedenfalls keine Veranlassung diesbezüglich, weitere Berichte anderer Ärzte einzuholen. Ohnehin liegt aber eine bereits zu Beginn des ersten Verfahrens von der KESB eingeholte Stellungnahme von Kinderärztin Dr. med. L.__ vom 16. Mai 2018 bei den Akten (vi-act. 3 Bel. 31). In dieser hält die Ärztin denn auch fest, sie sei lediglich im Zusammenhang mit einer dermatologischen Problematik konsultiert worden. Hingegen habe sie die Tochter nie eingehend körperlich oder motorisch kontrolluntersucht. Auch besteht hier keine Notwendigkeit für die Durchführung eines «Parteiverhörs», gemeint wohl eine Parteibefragung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 VRG.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die KESB – gestützt auf das E.__-Gutachten sowie die darin formulierten Empfehlungen – mit dem angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB das Recht auf persönlichen sowie telefonischen Verkehr verweigerte (Dispo-Ziff. 6 S. 31) und die Zustellung von Briefen sowie Paketen regelte (Dispo-Ziff. 8 S. 31), zumal die Anordnungen auch verhältnismässig sind.

6.

6.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz weiter, die Tochter habe am persönlichen Gespräch vom 3. Februar 2022 erklärt, dass sie darüber informiert sei, dass ihre Mutter mit einem Schreiben an die Schule um Mitsprache ersucht habe. Sie wolle allerdings nicht, dass ihre Mutter etwas mit ihrer Schule zu tun habe, also die Schule besuche oder an Gesprächen teilnehmen könne. Sie wünsche, dass ihre Mutter nichts mit ihrer Ausbildung oder Berufswahl zu tun habe und dass ihre Mutter keine Mitspracherechte über ihr Leben mehr haben solle. Das verfahrensleitende Behördenmitglied habe der Tochter daraufhin die Informationsrechte ihrer Mutter erklärt und vorgeschlagen, dass Beiständin K.__ ihre Mutter zwei Mal jährlich informieren könne, wie es B.__ gesundheitlich und schulisch gehe, welche Hobbies sie verfolge 26│41 und so weiter. Die Tochter habe sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt.

Kindesvertreterin Lanfranconi Jung habe in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 ausgeführt, dass die beabsichtigte Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte notwendig und verhältnismässig im engeren Sinne sei. Die Beschwerdeführerin werde in den kommenden Jahren voraussichtlich keine alltagsbezogenen Entscheidungen mittreffen. Daher sei es aus alltagspraktischer Sicht wichtig und erforderlich, dass sich die Schulen beziehungsweise Ausbildungsstätten auf den Austausch mit jenen Personen konzentrieren könnten, welche die Tochter tatsächlich eng begleiten und Entscheidungen treffen würden. Damit die Beschwerdeführerin die Entwicklung und Biografie ihrer Tochter mitverfolgen könne, sei es sowohl wichtig als auch ausreichend, sie zwei Mal jährlich über die Situation ihrer Tochter zu informieren und hinsichtlich besonderer Ereignisse anzuhören.

Die Beschwerdeführerin wende unter anderem ein, dass die Behörden, insbesondere die KESB sowie die Berufsbeiständin, ihre Rechte durch Vorenthalten von Informationen in Bezug auf ihre Tochter pflichtwidrig missachtet hätten und diese durch die Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte nun abstrafen wolle. Sie habe ihre Informations- und Auskunftsrechte jedoch nie missbraucht und kein querulatorisches Verhalten gezeigt. Sie werde als Störfaktor empfunden und solle durch die Anordnung der vorgesehenen Massnahme aus dem System der Tochter ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte Massnahme sei daher nicht angezeigt und daher unverhältnismässig. Der Rechtsvertreter führe ausserdem an, dass die Tochter ohne Wissen ihrer Mutter aus der griechisch-orthodoxen Kirche ausgetreten sei.

Die involvierten Fachpersonen würden in ihren Ausführungen wiederholt und einhellig schildern, dass sich die Tochter stets adäquat und differenziert ausdrücken könne. Bereits im Abklärungsbericht des Spitals I.__ vom 18. März 2020 werde über die damals 10-jährige Tochter ausgeführt, dass sie eine Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich erreiche und über deutliche Stärken im Sprachverständnis und fluidem Schlussfolgern verfüge. Dies entspreche ebenfalls dem Eindruck der KESB. Die Tochter könne die Auswirkungen der Kontakte mit ihrer Mutter klar beschreiben und einordnen sowie ihr Bedürfnis nach keinen weiteren Kontakten nachvollziehbar äussern. Nach Ansicht der KESB Nidwalden ist die Tochter in dieser Hinsicht urteilsfähig und könne auch die Tragweite ihrer Wünsche betreffend die Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte ihrer Mutter in Bezug auf die Schule und Ausbildungsstätten erfassen. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Tochter sowie der Empfehlungen im psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht vom 18. März 2020 sowie dem kinderpsychologischen Gutachten, dass die Tochter so viel wie möglich selber auswählen und bestimmen dürfen solle, müsse auch dem Wunsch der Tochter nach Einschränkung der 27│41 Informations- und Auskunftsrechte der Mutter in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten entsprochen werden. Die Sicherheit, dass sich ihre Mutter ihrem Wunsch gemäss nicht bei Schulen bzw. Ausbildungsstätten melden dürfe, sei für die gesunde Entwicklung der Tochter wichtig und daher auch von Seiten der KESB behördlich zu stützen. Die alltagspraktischen Überlegungen der Kindesvertreterin würden ebenfalls für die Eignung und Verhältnismässigkeit der Massnahme sprechen. Der Einwand der Mutter, sie habe ihre Informations- und Auskunftsrechte nie missbraucht und kein querulatorisches Verhalten gezeigt, vermöge dies nicht zu entkräften, da es auf ein allfälliges Verschulden der Mutter nicht ankomme.

Die Informations- und Auskunftsrechte der Beschwerdeführerin würden im Sinne von Art. 275a Abs. 3 ZGB insoweit eingeschränkt, dass dieser untersagt werde, direkten Kontakt zur Schule oder zu Ausbildungsstätten der Tochter aufzunehmen. Die Mutter solle zwei Mal pro Jahr durch die Beiständin über das Leben ihrer Tochter informiert werden. Vorbehalten bleibe Art. 275a Abs. 1 ZGB, wonach die Beschwerdeführerin über besondere Ereignisse im Leben ihrer Tochter benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Tochter wichtig seien, angehört werden solle. Diese Massnahme sei geeignet und erforderlich, um das Wohl der Tochter sowie ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Die Beiständin sowie die Kindesvertreterin hätten sich mit dieser Anordnung einverstanden erklärt. Da dies ausserdem dem ausdrücklichen Willen der Tochter entspricht und die Mutter auf diese Weise nach wie vor über die schulischen Belange beziehungsweise die Ausbildung der Tochter informiert werde, erachte die KESB die Massnahme als zumutbar und mithin verhältnismässig.

6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es mache den Anschein, es werde alles, was die Tochter möchte, einfach umgesetzt. Es sei «aus Sicht des Unterzeichneten völlig unverhältnismässig, wenn man auf Wunsch [der Tochter] der Mutter das Recht auf Information und Auskunft einfach [wegnehme]». Einer gesunden Entwicklung sei das nicht förderlich und es werde damit ein falsches Signal gesendet, weshalb das Informations- und Auskunftsrecht nicht einzuschränken sei (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 12-14 S. 10 f.).

Die Beschwerdeführerin stellt in beweisrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei mit ihr ein «Parteiverhör» durchzuführen.

28│41

6.3 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 275a Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Das Informations- und Auskunftsrecht wird einerseits durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes beschränkt (MARGOT MICHEL/CLAUDIO LUDWIG, in: Büchler/Jakob, a.a.O., N 6 zu Art. 275a ZGB). Andererseits kann dieses unter den gleichen Bedingungen wie das Recht auf persönlichen Verkehr eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 275a Abs. 3 i.V.m. Art. 274 ZGB). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (s. vorne E. 5.3).

6.4 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, das Informations- und Auskunftsrecht der Beschwerdeführerin teilweise zu beschränken, gestützt und in Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der beteiligten Fachpersonen sowie unter Berücksichtigung praktischer Gesichtspunkte gefällt. Namentlich entspricht die Beschränkung dem ausdrücklichen Wunsch der Tochter. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Tochter hinsichtlich dieser Frage urteilsfähig sei, was mit Blick auf das Alter und die altersgerechte Entwicklung der Tochter nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird. Dass sie mit der Massnahme wesentlich dem ausdrücklich geäusserten Wunsch der Tochter entsprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Bei Kindesschutzmassnahmen geht es in erster Linie um das Wohl des Kindes (s. Art. 307 Abs. 1 ZGB), wobei entsprechend auch die Meinung des (urteilsfähigen) Kindes relevant und beachtlich ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 8a f. zu Art. 275a ZGB). Es erscheint auch aus praktischer Sicht sinnvoll, dass die betroffenen Bildungsinstitutionen – neben den alltäglichen Hauptbezugspersonen – nicht auch noch die Beschwerdeführerin in ihre Kommunikation einbeziehen müssen. Überhaupt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschal vorgebrachten, nicht weiter begründeten Kritik, die Massnahme sei unverhältnismässig und der ebenso unbegründet gebliebenen Behauptung, die Einschränkung sei der gesunden Entwicklung nicht förderlich, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einschränkung Beweise falsch gewürdigt, den Sachverhalt falsch festgestellt oder Recht verletzt hätte. Dies zumal die Vorinstanz mit der hier strittigen Massnahme das Informations- und Auskunftsrecht nicht absolut ausgeschlossen, sondern in Nachachtung der Persönlichkeits- respektive Elternrechte der Beschwerdeführerin 29│41 mit der Anordnung einer zweimaligen Information pro Jahr über die Beiständin und der Anhörung bei besonderen Ereignissen zugleich residuale Informations- respektive Auskunftsansprüche der Beschwerdeführerin betreffend die Ausbildung der Tochter gewährleistet hat. Wie damit angedeutet, betrifft die Einschränkung ferner einzig den direkten Kontakt zur Schule oder zu Ausbildungsstätten der Tochter, das heisst den schulischen Bereich und damit einen begrenzten Teil der vom Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB erfassten Sachverhalte (s. MICHEL/LUDWIG, a.a.O., N 3 zu Art. 275a ZGB). Jedenfalls erscheint die Massnahme damit auch als verhältnismässig.

7.

7.1 Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid weiter, dass das rechtshängige Verfahren die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin betreffe. Nach den umfassenden Abklärungen und insbesondere nach Studium des eingeforderten kinderpsychologischen Gutachtens sowie der Verweigerung des persönlichen Verkehrs und der Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte komme man zum Schluss, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an die veränderten Verhältnisse anzupassen und die elterliche Sorge im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend einzuschränken oder der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB zu entziehen sei.

Die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB würden im Zusammenhang mit den entsprechenden Beschränkungen im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gänzlich aushöhlen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter sei ihr bereits entzogen worden. Im vorliegenden Entscheid werde ihr ausserdem das Recht auf persönlichen Verkehr mit ihrer Tochter verweigert. Um ihren inzwischen ungültigen Pass erneuern zu können, müsse die Tochter im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung persönlich bei der M.__-Botschaft vorsprechen. Die Erneuerung des Passes sei insbesondere notwendig, da in wenigen Jahren die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) anstehen werde. Da zurzeit keine persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Tochter und folglich die Erledigung solcher administrativen Angelegenheiten nicht möglich seien, würde der Beiständin unter anderem in administrativen Angelegenheiten ein Vertretungsrecht eingeräumt werden müssen. Da die Informations- und Auskunftsrechte der Mutter in Bezug auf die schulischen Belange eingeschränkt würden, müsste die Beiständin die Tochter des Weiteren im Bereich Schule und Ausbildung 30│41 vertreten können. Schliesslich würden im Ergebnis die nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbleibenden Befugnisse der Mutter weitgehend entzogen. Die elterliche Sorge der Mutter würde sich dadurch einem Recht ohne Inhalt nähern. Nach Lehre und Rechtsprechung dürfe die Kombination der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 bis 310 ZGB jedoch nicht der Entziehung der elterlichen Sorge gleichkommen, andernfalls diese auch formell auszusprechen sei. Daher erachte man es schon aus diesem Grund als angezeigt, der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge zu entziehen.

Wie bereits ausgeführt, sei bei der Tochter eine massive posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer entwicklungsbezogenen Traumafolgestörung mit entsprechenden Symptomen festgestellt worden. Die Traumafolgestörung sei darauf zurückzuführen, so die Fachpersonen des Spitals I.__ im psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht vom 18. März 2020, dass die Tochter in ihrem familiären Bereich seit jeher abrupte, nicht vorhersehbare Stimmungswechsel und Gewalt habe über sich ergehen lassen müssen. Sie sei in Bezug auf die sozialen Fertigkeiten unter Gleichaltrigen und im familiären Bereich völlig verunsichert und wisse nicht, was normal sei. Sie werde durch die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung im Kontakt mit anderen stark beeinträchtigt und ertrage es nicht, wenn sie nicht selber die Nähe-Distanz regulieren könne. Aufgrund ihrer Lebensgeschichte habe ihr im innersten, vertrauensvollsten familiären Bereich die nötige Sicherheit, Konstanz und Vertrauensmöglichkeit nicht gewährt werden können. In Situationen von freundlicher Nähe und liebevollem Beieinandersein gerate sie in Zustände erhöhten Misstrauens und massiver Verunsicherung, gefasst darauf, dass die Stimmung jederzeit kippen könnte und Gefahr im Anzug sei. Die Tochter benötige daher einen sicheren Ort sowie Zeit, Konstanz, Herzwärme; Kulanz, liebevolles Erklären der Welt und Anleiten in Bezug auf die hiesigen Gebräuche und den konkreten Umgang damit. Es sei wichtig, in ihrer Gegenwart zu erklären, was man tue, warum und wann man was tue. Langsame Gesten und Bewegungen seien hierbei hilfreich, unmittelbar Plötzliches erschrecke sie. Ausserdem werde empfohlen, dass sie so viel wie möglich selber auswählen und bestimmen dürfe. Dem kinderpsychologischen Gutachten vom 25. August 2021 lasse sich entnehmen, dass die Tochter seit ihrem Aufenthalt bei der jetzigen Pflegefamilie eine ausgesprochen gute psychosoziale Entwicklung durchgemacht habe. Sie habe ihren Rückstand in der Schule in sehr kurzer Zeit aufholen können und befinde sich seit August 2020 auf dem altersentsprechenden Schulniveau. Sie zeige sich fleissig und ehrgeizig, was auf Willensstärke und gute kognitive Ressourcen hindeute. Mit ihren Mitschülern komme sie inzwischen ebenfalls gut zurecht. Es gelinge ihr, Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich zu reflektieren und ihr Nähe-Distanz-Verhalten zu steuern. So entstünden deutlich weniger Konflikte 31│41 als früher, ausserdem schlage sie nicht mehr. Ihre bereits früher beschriebene kreative Seite pflege sie, indem sie viel bastle, schreibe, lese und male sowie Saxophon spielen möchte. Trotz dieser erfreulichen und beeindruckenden Entwicklung zeige sich die Tochter in ihrem psychischen Befinden nach wie vor sehr verletzlich. Auffällig seien die sehr emotionsarme und überaus gefasste, höfliche und folgsame Art, die bis ins Starre reiche, das schnell entstehende Misstrauen und die Schwierigkeit, mit Unvorhergesehenem und Kritik umzugehen. Weiter habe sie grosse Mühe, sich orientieren zu können sowie Ängste, die durch das Thema Mutter offenbar getriggert und zu einem Rückzugsverhalten über Tage und Wochen führen würden. Auffällig sei zudem der plötzliche Verlust der __ und __ Sprache, welcher auf den letzten persönlichen Kontakt mit der Mutter datiert werden könne. Diese Auffälligkeiten, so die Gutachterin weiter, würden zur im März 2020 diagnostizierten Traumafolgestörung passen. Dabei handle es sich um eine tiefgreifende Problematik mit längerfristigen Auswirkungen auf Ebenen der Persönlichkeitsentwicklung, der Beziehungsgestaltung, der Emotionen und deren Regulation, Körperempfinden und physiologische Abläufe. Der Verlust eines Gefühls von Sicherheit sei bei ihr indessen eines der vorherrschenden Symptome. Die Gutachterin des E.__ komme überdies zum Schluss, dass in Anbetracht ihrer Vorgeschichte keine Rückplatzierung zu erwägen sei. Die Tochter solle vielmehr die Gewissheit erhalten, dass sie an demjenigen Ort aufwachsen könne, den sie als sicher und wohltuend erlebe.

In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 8. April 2022 habe die Kindesvertreterin Lanfranconi Jung ausgeführt, dass die Platzierung eines Kindes insgesamt ein für das Kind förderliches Konzept haben müsse, wenn absehbar sei, dass die Platzierung einerseits dem Kindeswohl diene und erfolgreich verlaufe sowie eine Rückplatzierung mittelfristig nicht absehbar sei. Dementsprechend müsse die Zusammenarbeit mit den Eltern eng und erfolgreich zum Wohl des Kindes umgesetzt werden können. In solchen Konstellationen sei die Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge möglich und wünschenswert, sofern dies auch für das Kind annehmbar sei. In allen anderen Konstellationen erachte es die Kindesvertreterin für eine gelingende Platzierung und die Entwicklung des Kindes jedoch als enorm wichtig, dass die Entscheidkompetenzen klar und zentral geregelt seien. Noch im Januar 2022 habe die Kindesvertreterin zufolge Kontakt zur Beschwerdeführerin festgestellt, dass keine konstante und für die Tochter gut funktionierende Zusammenarbeit mit der Mutter und den involvierten Fachpersonen bestehe. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einsicht in die Gründe der Platzierung ihrer Tochter sowie kein Vertrauen und Gutheissen der Betreuungsstruktur gegeben. In Anbetracht der diagnostizierten Traumafolgestörung und dem vorherrschenden Symptom des Verlusts ihres Sicherheitsgefühls benötige die Tochter Sicherheiten und Beständigkeit, was im 32│41 Gespräch mit ihrer Klientin immer wieder deutlich geworden sei. Die Tochter habe sie stets danach gefragt, ob ihr Aufenthalt nun definitiv sei, ob man sie dort einfach wieder abholen dürfe und so weiter. Eine Klarheit betreffend Kontakt und wer für sie Entscheidungen zufolge ihrer Minderjährigkeit treffe, seien daher aus subjektiver Sicht des Kindes enorm wichtig und notwendig. Wie die Kindesvertreterin habe sich auch die Beiständin mit dem Entzug der elterlichen Sorge einverstanden erklärt. Der Betroffene habe sich zum geplanten Vorgehen nicht vernehmen lassen, weshalb von seinem Einverständnis ausgegangen werde.

Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Entzug der elterlichen Sorge nicht einverstanden erklärt. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 werde ausgeführt, dass die bereits einschneidenden und dennoch milderen angeordneten Massnahmen wie der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung zu einer Stabilisierung des Zustandes der Tochter geführt hätten. Überdies sei seit Gutachtenserstellung kein Vorfall bekannt, welcher als grobe Pflichtverletzung oder auch nur Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin zu qualifizieren wäre. Vielmehr hätten sich Pflicht- und Kompetenzverletzungen im ganzen Helfersystem gehäuft. Die beabsichtigte Entziehung der elterlichen Sorge sei daher nicht angezeigt und somit nicht verhältnismässig.

Anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Februar 2022 habe die Tochter überrascht und verunsichert reagiert, als ihr erklärt worden sei, dass ihre Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge das Recht habe, in Bezug auf wichtige Angelegenheiten mitzubestimmen. Die Tochter habe erklärt, dass sie dies nicht wolle und sich wünsche, dass ihre Mutter keinerlei Mitspracherechte mehr über ihr Leben haben solle.

Aus den Ausführungen der involvierten Fachpersonen sowie den Akten gehe hervor, dass die Tochter vor ihrer Platzierung im familiären Bereich seit jeher abrupte, nicht vorhersehbare Stimmungswechsel und Gewalt erlebt habe. Das hieraus resultierende und von den Schulen vor der ausserfamiliären Unterbringung dokumentierte, auffällige Verhalten der Tochter, wie beispielsweise Waschzwang, Meidung von Nähe, aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern, habe sich nach der Trennung der Mutter vom Betroffenen akzentuiert. Die Tochter habe gegenüber den beteiligten Fachpersonen wiederholt klare Aussagen über durch ihre Mutter erlittene psychische und physische Gewalt gemacht, welche sie nie widerrufen oder relativiert habe. Gestützt auf die einhelligen Einschätzungen der beigezogenen Fachpersonen sehe man es als erwiesen an, dass sie bis zur ausserfamiliären Unterbringung im familiären Bereich jahrelang Gewalt erlebt habe und durch das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin massiv traumatisiert worden sei. Gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei somit die Voraussetzung der Gewalttätigkeit erfüllt, welche die Befähigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung der elterlichen Sorge in Frage stelle. Eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung sei nicht 33│41 erforderlich, da das Verhalten der Eltern im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZGB kein Verschulden voraussetze. In casu sei zudem auf die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens nur deshalb verzichtet worden, weil ein solches gemäss der Kindesvertreterin und Prozessbeiständin für die Tochter retraumatisierend gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht bereit gewesen, die Gründe für die ausserfamiliäre Unterbringung ihrer Tochter anzuerkennen oder ihr Verhalten kritisch zu hinterfragen. Es bestehe denn auch kaum bis keine Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin gegenüber den involvierten Fachpersonen. Bis zum heutigen Tag habe sie trotz zahlreichen Aufforderungen und Ersuchen weder das Impfbuch noch die Krankenkassenpolice ihrer Tochter an deren Beiständin zugestellt. Über den biologischen Vater der Tochter verweigere sie ebenfalls jegliche Auskunft und Zusammenarbeit, trotz des gegenteiligen Wunsches der Tochter und deren persönlichkeitsrechtlichen Anspruches auf Kenntnis ihrer Abstammung. Nach dem ersten Gespräch mit der Gutachterin des E.__ habe sie weitere Gespräche verweigert. Die Beschwerdeführerin habe überdies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gezeigt, dass sie auf die Bedürfnisse und das Wohlergehen ihrer Tochter eingehen konnte. Seit nunmehr über zwei Jahren sei die Beschwerdeführerin mehrfach darum ersucht worden, ihrer Tochter das sehnlichst gewünschte Saxophon zukommen zu lassen. Die zuständige Fachperson von shelterschweiz habe ihr gar angeboten, das Saxophon bei ihr zu Hause abzuholen, was die Mutter verweigert habe. Anlässlich der beiden persönlichen Treffen mit ihrer Tochter habe ebenfalls keine Übergabe des Instrumentes an die Tochter stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, dass sich in einem der letzten, zum Wohle der Tochter durch die Pflegeeltern zurückgesandten Pakete das Saxophon befunden haben solle. Auf Nachfrage hätten die Pflegeeltern jedoch erklärt, dass die zurückgesandten Pakete in Anbetracht der Grösse und des Gewichts kein solches Instrument hätten beinhalten können. Selbst wenn sich das Saxofon in einem dieser Pakete befunden hätte, würde dies lediglich aufzeigen, dass einer der grössten Wünsche der Tochter bei ihrer Mutter über zwei Jahre lang auf taube Ohre gestossen sei. Auch anlässlich der Besuchskontakte sei die Beschwerdeführerin trotz sorgsamer Vorbereitung, Unterstützung und Erklärungen durch die jeweiligen Fachpersonen nicht in der Lage gewesen, ihr Verhalten nach den Bedürfnissen und dem Wohl der Tochter zu richten; entgegen vorgängigen Abmachungen habe sie beispielsweise anlässlich des ersten Besuchskontaktes versucht, ihre Tochter zu umarmen oder sprach am zweiten Treffen auf __ oder __ auf ihre Tochter ein. Diese Beispiele würden aufzeigen, dass sie nicht im Stande sei, am Wohlergehen ihrer Tochter Anteil zu nehmen, sich dieser hinzuwenden, sich für ihre Anliegen und Wünsche zu interessieren und die elementaren Bindungsbedürfnisse der Tochter zu erfüllen. Das Verhältnis von Mutter und Tochter sei demnach nicht nur offensichtlich schwer zerrüttet, sondern stelle auch eine erhebliche Bürde für 34│41 die künftige gesunde Entwicklung der Tochter dar. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich ernstlich um die Tochter zu kümmern, weshalb die KESB der Beschwerdeführerin auch nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen habe. Die Beschwerdeführerin sei somit aufgrund ihrer ungenügenden erzieherischen Eignung sowie aufgrund des schwer zerrütteten Verhältnisses zu ihrer Tochter die elterliche Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB zu entziehen. Wiederholt habe die Tochter Angst und grosse Unsicherheit darüber geäussert, dass ihre Mutter noch über sie entscheiden dürfe oder sie gar zu sich zurückholen könne. Die Tochter habe immer wieder betont, dass sie sich wünsche, keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter haben zu müssen und dass diese keine Entscheidungen mehr für sie solle treffen dürfen. Der Entzug der elterlichen Sorge sei demnach auch erforderlich und geeignet, um der Tochter die Klarheit und Sicherheit darüber zu geben, dass ihre Mutter keine Entscheidungen mehr über sie treffen kann. Dieses Sicherheitsgefühl gelte es zur Gewährleistung des Wohles der Tochter unbedingt zu schützen und zu stärken. Mildere Massnahmen, die geeignet wären, das Kindeswohl der Tochter zu gewährleisten, seien nicht ersichtlich. In Anbetracht der schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung erachte man die Entziehung der elterlichen Sorge im vorliegenden Fall als notwendig, zumutbar und verhältnismässig.

Nach dem Gesagten werde der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über ihre Tochter im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB entzogen. Die Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr und die Regelung der Zustellung von Brief- und Paketpost sowie die Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte würden auch nach dem Entzug der elterlichen Sorge notwendig bleiben und daher aufrechterhalten.

Entsprechend werde auch eine Vormundschaft errichtet (zum Ganzen: E. 5 S. 25 ff.).

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie – via die Beiständin als «Schnittstelle» – die administrativen Angelegenheiten der Tochter erledigen könne. Der Entscheid scheitere deshalb an der Verhältnismässigkeit (Ziff. 16 S. 11). Als weiterer Grund werde zudem die Gewalttätigkeit erwähnt. Es sei aber nicht erwiesen, dass diese nicht von ihr ausgegangen sei (Ziff. 17 S. 11 f.). Die posttraumatische Störung sei das erste Mal im März 2020 erwähnt worden. Damals habe man nicht daran gedacht, die elterliche Sorge einzuschränken. Die Störung sei nun nicht neu und rechtfertige deshalb den Entzug der elterlichen Sorge nach zwei Jahren Platzierung nicht. Vielmehr gehe es der Tochter inzwischen besser und es sei daher nicht nötig, dass die elterliche Sorge noch entzogen werden müsse (Ziff. 18 35│41 S. 12). Wiederum erhebt die Beschwerdeführerin wortreich den Vorwurf, man habe sie vom Leben ihrer Tochter ausgeschlossen. Sie habe faktisch gar nicht die Möglichkeit gehabt, am Leben der Tochter teilzunehmen. Die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge seien nicht gegeben, die Massnahme sei unverhältnismässig (zum Ganzen: Ziffn. 21-25, S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang die Durchführung eines «Parteiverhörs».

7.3 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: 1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Die Entziehung der elterlichen Sorge als einschneidendste Massnahme ist gegenüber der Aufhebung der Obhut wie auch allen übrigen Anordnungen subsidiär. Sie ist nur auszusprechen, wo die Inhaber der elterlichen Sorge auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung ihrer Aufgaben ausserstande sind (PETER BREITSCHMID, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 3 zu Art. 311 ZGB).

Kommt die Kombination der Kindesschutzmassnahmen in der Summe der Entziehung der elterlichen Sorge gleich, ist diese auch formell auszusprechen (MICHELLE COTTIER, in: Büchler/Jakob, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 307-317 ZGB; LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis et al., a.a.O., N 15.27). Die elterliche Sorge nähert sich dann einem Recht ohne Inhalt, wenn dem Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden, darüber hinaus die elterliche Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt und gleichzeitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 ZGB entzogen wird. Dies trifft zu, wenn mehrere Befugnisse, die nach der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts verbleiben, durch Beistandsbestellung entzogen werden, wie unter anderem die Bestimmung der Berufsausbildung und vor allem das Besuchsrecht (noch die altrechtliche Nomenklatur verwendend: Urteil des Bundesgerichts 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.1.2, mit Hinweis auf TINO JORIO, Der Inhaber der elterlichen Gewalt nach dem neuen Kindesrecht, 1977, S. 85 ff.).

Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund (Art. 327a, Art. 311 Abs. 2 ZGB).

36│41

7.4 7.4.1 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass aufgrund der nunmehr vollständigen Verweigerung des (unmittelbaren) persönlichen Verkehrs sowie der erheblichen Beschränkung des mittelbaren persönlichen Verkehrs (kontrollierte Brief- sowie Paketpost, inklusive E-Mail-Nachrichten, über die Beiständin) und der Fremdplatzierung bei einer Pflegefamilie (sowie dem damit verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) die Beschwerdeführerin inskünftig faktisch nicht mehr in der Lage sein wird, ihre elterliche Sorge gemäss Art. 301 ff. ZGB auszuüben. Die Leitung der Pflege und Erziehung sowie das Treffen von Entscheidungen für die Tochter sind ihr im Wesentlichen verunmöglicht, zumal auch ihre Kompetenzen betreffend weitere, im aktuellen Alter der Tochter zentrale Lebensfragen – nämlich die Klärung der Vaterschaft sowie Schul- und Ausbildungsthemen – kindesschutzmassnahmenrechtlich beschränkt wurden. Es mag zwar zutreffen, dass gewisse Restkompetenzen bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Namentlich könnte sie etwa administrative Angelegenheiten für ihre Tochter auch unter dem neuen Massnahmen-Regime besorgen. Indes bleibt es dabei bei der theoretischen Möglichkeit. Mit Blick auf die angeordneten Kindesschutzmassnahmen ist die Besorgung gewisser administrativer Angelegenheiten ohne rasche und direkte Kontaktmöglichkeit weder praktisch noch realistisch umsetzbar. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Wegzug aus der Zentralschweiz eine grössere räumliche Distanz zu ihrer Tochter geschaffen hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin nach dem letzten Entscheid vom 4. Juli 2022 noch über einen wesentlichen Aufgaben- und Kompetenzbereich betreffend die Pflege sowie Erziehung ihrer Tochter verfügte. Mit anderen Worten kommt die geschaffene Kombination von Kindesschutzmassnahmen in der Summe der Entziehung der elterlichen Sorge gleich und das Sorgerecht der Beschwerdeführerin hat sich im Grunde einem Recht ohne Inhalt angenähert. Unter diesen Voraussetzungen war der Entzug der elterlichen Sorge auch formell auszusprechen, zumal bei einer Änderung der Verhältnisse auch die Wiederherstellung der elterlichen Sorge möglich bleibt (s. Art. 313 ZGB). Inwiefern diese Schlussfolgerung beziehungsweise ein Entzug aus diesen Gründen unverhältnismässig wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Dabei war auch ein Vormund zu bestellen (Art. 327a, Art. 311 Abs. 2 ZGB).

37│41

7.4.2 Bei diesem Ausgang könnte grundsätzlich offenbleiben, ob alternativ auch die Voraussetzungen für einen Entzug gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB erfüllt wären, wie die Vorinstanz zusätzlich annahm und wogegen sich die Argumentation der Beschwerdeführerin (vorne E. 7.2) im Wesentlichen richtet.

Diesbezüglich wäre aber den umfassenden Ausführungen respektive der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Entscheid vom 4. Juli 2022 E. 4.3-4.4 S. 21-25) beizupflichten. Es könnte auf diese zutreffende Begründung verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Verweisen in der Entscheidbegründung einer Rechtsmittelinstanz: BGE 123 I 31 E. 2c).

8.

Die weiteren Dispositiv-Ziffern 3-5, 7, 10 ff. des angefochtenen Entscheids werden mit der Beschwerde zwar formal mitangefochten (Beschwerde Antrags-Ziff. 1), geben – bei diesem Ausgang – aber zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

9.

Die Beschwerde vom 7. September 2022 ist gänzlich unbegründet und abzuweisen.

10.

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 115 VRG).

10.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat eine Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Nachdem die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Entschädigung der Kindesvertretung bildet als tatsächliche weitere Auslage ebenfalls Teil der Gerichtskosten (Art. 29 PKoG; den Zivilprozess betreffend: Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1). Der Tarif für die Kindesvertretung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Die Nidwaldner Verfahrensordnungen enthalten dazu keine ausdrücklichen Regelungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im 38│41 Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 f. ZPO (vgl. auch den direkt anwendbaren Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 124 III 90) der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III

153 E. 2.5).

Einerseits wird die Gerichtsgebühr ermessensweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Andererseits ist in Nachachtung der angemessenen Kostennote der Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Lanfranconi Jung, vom 17. November 2022 deren Entschädigung auf Fr. 1'337.65 (Honorar Fr. 1'242.–; MwSt. Fr. 95.65 [7.7%]) festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorne Bst. D) gehen die Gerichtskosten von demnach insgesamt Fr. 2'337.65 einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und Abs. 2 VRG). Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Lanfranconi Jung den Betrag von Fr. 1'337.65 (MwSt. inkludiert) auszubezahlen.

10.2 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden von der urteilenden Instanz festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG).

Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Brigger, macht mit Kostennote vom 12. Dezember 2022 eine Entschädigung von Fr. 4'934.70 (Honorar Fr. 4'550.– [18.2 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 31.90; MwSt. Fr. 352.80 [7.7%]) geltend. Der Betrag liegt zwar grundsätzlich innerhalb des zulässigen Rahmens. In Anbetracht des Umfanges der Eingaben und der Schwierigkeit der Sache erscheint er aber übersetzt, zumal der Rechtsvertreter bereits umfassende Aktenkenntnis hatte. In diesem Beschwerdeverfahren wurden zudem keine neuen, zusätzlichen Beweise erhoben und es wurde weder eine 39│41 Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Auch enthält die Kostennote inhaltlich (02.09.22 Entscheid KESB uR: 0.2 Std.; 06.09.22 Verfassen Beschwerde, Aktenstudium 4 Std.) oder in dieser Höhe (17.11.22 Honorarnote: 0.5 Std.;12.12.22 Stellungnahme:

3 Std.) nicht nachvollziehbare Einträge. Zuletzt wird mit dem veranschlagten Stundensatz von Fr. 250.– der maximal zulässige überschritten.

Die Entschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 3'114.60 (Honorar Fr. 2'860.– [13 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 31.90; MwSt. Fr. 222.70 [7.7%]) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Brigger den Betrag auszubezahlen.

10.3 Der Betroffene liess sich in vorliegendem Verfahren nicht vernehmen. Ihm ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 30 PKoG e contrario).

40│41

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 7. September 2022 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten (inkl. Entschädigung Kindesvertretung) betragen Fr. 2'337.65 und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese einstweilen zulasten des Kantons, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 124f VRG.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Lanfranconi, Jung, den Betrag von Fr. 1'337.65 (MwSt. inkludiert) auszubezahlen.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Brigger, wird auf Fr. 3'114.60 (MwSt. inkludiert) festgelegt und wird einstweilen vom Kanton getragen, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 124f VRG.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihm diesen Betrag auszubezahlen.

4. [Zustellung].

Stans, 23. Januar 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: _______________

41│41

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.