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Entscheid

SV 25 19

Mutterschaftsentschädigung (SV 25 19)

23. Juni 2026Deutsch10 min

Source nw.ch

Mutterschaftsentschädigung (SV 25 19)

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 25 19

Entscheid vom 9. März 2026 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber AZA, Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin/Ausgleichskasse.

Gegenstand Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b ff. EOG)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (Dossier-Nr. 1'050'949).

Sachverhalt

A. A.__ («Beschwerdeführerin»/«Versicherte») gebar am […] ihre Tochter B__. Am 27. Juni 2025 (Eingang: 1. Juli 2025) überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus- gleichskasse Erwerbsersatz, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber AZA («Beschwerde- gegnerin»/«Ausgleichskasse») eine auf den 10./23. September 2021 datierende Anmeldung der Versicherten zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 beschied die Ausgleichskasse der Versicherten, die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 16b Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) sowie Art. 29 Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11) seien nicht erfüllt und es bestehe kein Anspruch auf eine Mutterschaftsen- tschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 3) wies die Ausgleichskasse mit Ein- spracheentscheid vom 21. August 2025 ab (AK-act. 1).

B. Mit Eingabe vom 21. September 2025 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht Nidwal- den Beschwerde, unter Beilage einer eigenen «Fallakte»/Zusammenfassung» (BF-Bel. 1), mit den Anträgen:

«1. Der Einspracheentscheid der AZA vom 21. August 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass ich die Voraussetzungen gemäss Art. 16b EOG erfülle. 3. Es sei mir rückwirkend Mutterschaftsentschädigung ab Geburt meiner Tochter ([…]) auszurichten. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die AZA zurückzuweisen. 5. Ich beantragte aufgrund des laufenden Parallelverfahrens bei der SVA Schaffhausen aufschiebende Wir- kung. 6. Ich beantrage zudem die Möglichkeit, weitere Beweismittel und Aktenbeilagen nachreichen zu dürfen, sobald mir diese vollständig vorliegen. 7. Die Verfahrenskosten seien der AZA aufzuerlegen.»

Nach Aufforderung durch das Gericht reichte die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2025 weitere in der Beschwerde mindestens teilweise schon erwähnten Beilagen (BF-Bel. 2-16) nach.

C. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurde das Aktendossier übermittelt (AK-act. 1-10).

D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

E. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines pendenten Verfah- rens bei der SVA Schaffhausen, Arbeitslosenkasse, wurde das dortige Versichertendossier von Amtes wegen ediert. Dieses ging am 5. Februar 2026 ein (SVA/SH-act. 1-177). Das Dos- sier wurden der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme vorgelegt, mit Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.

F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 9. März 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2025 ist in Anwendung des EOG er- gangen. Gemäss Art. 1 EOG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen Ein- spracheentscheide der Ausgleichskasse beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person Beschwerde erhoben werden. Dies ist vorliegend der Fall, weil die beschwerdegegnerische eine Verbandsausgleichskasse ist und Art. 24 Abs. 1 EOG keine Anwendung findet (vgl. BGE 147 V 423 E. 1). Die Verfügungsadressatin hat Wohn- sitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Weiteren form- und fristgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird im Wesentlichen erwogen, die Versicherte sei im Zeitpunkt der Niederkunft weder Arbeitnehmern oder Selbstständigerwerbende gewesen bzw. die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG seien nicht erfüllt. Zudem bestehe auch kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der im Zeitpunkt der Geburt der Tochter arbeitslosen Versicherten gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a und Art. 30 lit. a EOV: Die Rahmen- frist bei der Arbeitslosenversicherung habe zwar noch bis zum 16. Februar 2022 gedauert, die Taggelder seien jedoch schon am 16. August 2021, also noch vor der Niederkunft, ausge- schöpft gewesen (586 bezogene Taggelder).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss zusammengefasst u.a. geltend, die Vorausset- zungen für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung seien erfüllt. Sie habe zwischen- zeitlich über mehrere Monate eine versicherte Erwerbstätigkeit verfolgt. Die Beschwerdegeg- nerin habe diese vorübergehende Erwerbstätigkeit und das deswegen laufende Rückforde- rungsverfahren bei der SVA Schaffhausen unberücksichtigt gelassen.

2.3

2.3.1 Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat eine Frau, die: a. während der neun Mo- nate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war; b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c. im Zeit- punkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist, 2. Selbständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (Art. 16b Abs. 1 EOG). Gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 Abs 1 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeits- losenversicherung bezog; oder b. am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt. Sodann sieht Art. 30 lit. a EOV vor, dass die Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat.

2.3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Das Abklärungsverfahren ist mit anderen Worten vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Der Versicherungsträger ist verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Am- tes wegen vollständig, richtig, neutral und ohne Bindung an die Parteianträge zu ermitteln. Diese Untersuchungspflicht besteht so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Beschränkt wird sie durch die Mitwirkungspflicht des Versicherten (AURELIA JENNY/CRISTINA SCHIAVI, in: Frésard-Fel- lay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], BSK-ATSG, 2. A, 2025, N 2-3a zu Art. 43 ATSG m.w.H.).

2.3.3 Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen. Die auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt eine Begründung, in welcher min- destens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die es einen Entscheid stützt. Der Entscheid muss gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.).

2.4 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zufolge Kündigung eines früheren Arbeitsverhält- nisses seit dem 17. Mai 2019 Arbeitslosentaggelder bezog (Beginn Rahmenfrist; SVA/SH- act. 170), wobei ihr am 20. August 2021 von der leistungspflichtigen SVA Schaffhausen mit- geteilt wurde, dass der Höchstanspruch von 586 Taggeldern per 16. August 2021 ausge- schöpft sei (SVA/SH-act. 36).

Aus den beigezogenen Akten der SVA Schaffhausen ergibt sich jedoch auch, dass es damit nicht sein Bewenden hatte. Die SVA Schaffhausen erhielt Kenntnis von einer ungemeldeten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin, rechnete ihr die entsprechenden Einkünfte als Zwi- schenverdienst (Art. 24 AVIG) an und forderte Leistungen zurück. Mit Verfügung vom 24. Ja- nuar 2022 eröffnete die SVA Schaffhausen der Beschwerdeführerin, sie habe Kenntnis davon erhalten, dass sie im Zeitraum vom Januar 2020 bis Juni 2021 eine bezahlte Erwerbstätigkeit bei der Firma C.__ ausgeführt habe. Dieses Einkommen sei ihr, der SVA Schaffhausen, ver- schwiegen worden. Es seien für Januar 2020 bis Juni 2021 Leistungen von Fr. 51'032.50 er- bracht worden, wobei der effektive Anspruch nach Berücksichtigung des nicht gemeldeten Einkommens lediglich Fr. 39'452.40 betragen hätte. In der Differenz von Fr. 11'580.10 ver- pflichtet die SVA Schaffhausen die Beschwerdeführerin dementsprechend zur Rückerstattung (SVA/SH-act. 15). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die SVA Schaffhausen erstellte deshalb am 21. Januar 2022 neue Rückforderungsabrechnungen, in welchen sie den Höchstanspruch nunmehr auf 555 Taggelder bezifferte (SVA/SH-act. 17-32). Ein die Rückforderungsverfügung betreffendes Wiederherstellungsgesuch der Versicherten wurde von der SVA Schaffhausen am 9. Juli 2025 (Verfügung) bzw. 9. September 2025 (Ein- spracheentscheid) abgewiesen (SVA/SH-act. 3 und 12).

Die Beschwerdegegnerin setzt sich damit, d.h. mit dem verschwiegenen Zwischenverdienst und den sich zufolge dessen nachträglicher Entdeckung ergebenden Neuberechnung der Ar- beitslosentaggeldern durch die SVA Schaffhausen, weder im angefochtenen Einspracheent- scheid noch in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2025 auseinander. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und dessen gerichtli- che Überprüfung verunmöglicht. Es bleibt unklar, ob und falls ja welchen Einfluss die genann- ten Vorgänge auf den geltend gemachten Mutterschaftsentschädigungsanspruch haben. Dies, obschon ihre Beschäftigung für die C.__ von der Beschwerdeführerin bereits im Einsprache- verfahren thematisiert worden war (Eingabe vom 28. Juli 2025 [AK-act. 3 und 4]). Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet gewesen, einerseits diese Um- stände genauer abzuklären, andererseits im angefochtenen Einspracheentscheid zu erläu- tern, welche Auswirkungen diese auf die Frage der allfälligen Ausschöpfung des Taggeldan- spruchs vor Niederkunft bzw. auf den strittigen Anspruch der Versicherten auf eine Mutter- schaftsentschädigung hatten. Darauf ging und geht sie an keiner Stelle ein. So geht die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid etwa auch davon aus, dass der Höchstanspruch der Beschwerdeführerin 586 ALV-Taggelder betragen habe. Wie dargelegt scheint die SVA Schaffhausen in den aufgrund der Rückforderung korrigierten Abrechnungen nunmehr jedoch von einem Höchstanspruch von noch 555 Taggeldern zu sprechen. Es bleibt unklar, was mas- sgebend ist und wie sich diese Diskrepanz erklären lässt. Schliesslich scheinen der Beschwer- degegnerin von der SVA Schaffhausen lediglich vom 23. August 2021 bzw. davor, mithin noch vor Erlass von derer Rückforderungsverfügung datierende Abrechnungen vorzuliegen (AK- act. 10). Die Rückforderungsverfügung der SVA Schaffhausen fehlt sodann gänzlich. Im Hin- blick auf die Vorbringen der Versicherten im Einspracheverfahren wären Abklärungen ange- zeigt gewesen, zumal die Versicherte zusammen mit der Einsprache auch Lohnabrechnungen der C.__ auflegte.

Insofern hat die Beschwerdegegnerin sowohl ihre Abklärungs- wie auch Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin als zuständige Versicherungsträgerin, diese Versäumnisse zu beheben.

3. Demnach ist die Beschwerde vom 21. September 2025 gutzuheissen und der Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 aufzuheben.

Die Sache ist der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforder- lichen Abklärungen sowie neuen Entscheidung zurückzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren in Erwerbsersatzssachen ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 18 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]).

Die obsiegende Beschwerdeführerin verlangt keine Entschädigung. Der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin ist ohne begründeten Antrag keine Umtriebsentschädigung zu- zusprechen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1] sowie Art. 30 PKoG).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 21. September 2025 wird gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 21. August 2025 aufgehoben.

Die Sache wird der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 9. März 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.