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Entscheid

Vereinsrecht (ZA 21 7)

Vereinsrecht (ZA 21 7)

22. November 2021Deutsch4 min

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch ZA 21 7 Beschluss vom 12. Mai 2021 Zivilabteilung Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff....

Source nw.ch

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 21 7

Beschluss vom 12. Mai 2021 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Berufungskläger,

gegen

Verein B.__, vertreten durch MLaw Anita Hüsler, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern,

Berufungsbeklagter.

Gegenstand Vereinsrecht (Art. 75 ZGB)

Berufung gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 18. März 2021 (ZK 21 15).

2│4

Sachverhalt und Erwägungen:

Erwägungen

1.

Am 21. Januar 2021 reichte A.__ beim Kantonsgericht Nidwalden eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (Art. 75 ZGB [SR 210]) gegen den Verein B.__ ein. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, trat zufolge fehlender Prozess-voraussetzungen mit Entscheid vom 18. März 2021 auf die Klage nicht ein.

Am 21. Januar 2021 reichte A.__ beim Kantonsgericht Nidwalden eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (Art. 75 ZGB [SR 210]) gegen den Verein B.__ ein. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, trat zufolge fehlender Prozess-voraussetzungen mit Entscheid vom 18. März 2021 auf die Klage nicht ein.

2.

Bei Nichteintretensentscheiden handelt es sich um Prozessentscheide. Der Prozessentscheid ist dann ein Endentscheid, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt und das Gericht deshalb einen Nichteintretensentscheid fällt, ohne dass es eine materielle Beurteilung des eingeklagten Anspruchs vornimmt (DANIEL STECK/NORBERT BRUNNER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. A. 2017, N 9 f. und 14 f. zu Art. 236 ZPO). Endentscheide sind durch ein Gericht zu fällen, sei es durch ein Kollegial-, sei es durch ein Einzelgericht (Art. 236 ZPO [SR 272] sowie Art. 71 Abs.

2 GerG [NG 261.1] e contrario).

3.

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt (Art. 30 Abs. 1 BV [SR 101]). Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV wird namentlich verletzt, wenn ein Entscheid ohne Mitwirkung der Kammer einzelrichterlich ergeht (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. A. 2014, N. 12 zu Art. 30 BV).

4.

Klagen gemäss Art. 75 ZGB sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren entscheidet erstinstanzlich das Kantonsgericht als Kollegialgericht, sofern kein anderes Gericht zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 GerG). Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 18. März 2021 wurde als Einzelgericht (vgl. Dispositiv: «Kantonsgericht Nidwalden, Die Einzelrichterin») unter Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin entschieden und damit in nicht gesetzesmässiger Besetzung. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung.

3│4

Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz führt (BGE 142 I 93 E. 8.3 S. 95 mit Hinweisen).

5.

Die Berufung ist gutzuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 18. März 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in gehöriger Besetzung erneut entscheidet.

6.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Da den Parteien keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4│4

Demnach beschliesst das Obergericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Zustellung dieses Beschlusses an: − A.__ (GU) − MLaw Anita Hüsler, Luzern (2-fach, GU) − Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse (Dispositiv)

Stans, 12. Mai 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.