Versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, Landesverweisung (SA 23 6)
Versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, Landesverweisung (SA 23 6)
26. März 2024Deutsch47 min
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SA 23 6 Urteil BGer 7B_468/2023 vom 20. August 2024/Abweisung Urteil vom 30. November 2023 Strafabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberri...
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GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 23 6 Urteil BGer 7B_468/2023 vom 20. August 2024/Abweisung
Urteil vom 30. November 2023 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger/Beschuldigter,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Berufungsbeklagte/Anklägerin.
Gegenstand Versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung usw.
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 26. September 2022 (SE 21 36).
2│29
Sachverhalt:
A.
Unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 20 6, 2370, 2831 führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte») ein Strafverfahren gegen A.__ («Beschuldigter») wegen versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) etc. Mit dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 16. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
« Versuchte Drohung und mehrfache Beschimpfung
B.__, die Ehefrau von A.__, rief am 11. August 2020 um 02.59 Uhr bei der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Nidwalden an und ersuchte um polizeiliche Unterstützung, da bei ihnen zuhause zu viel Alkohol konsumiert worden sei. Die Polizisten der Kantonspolizei Nidwalden, C.__ und D.__, rückten daraufhin zur Terrassenwohnung an der X.__ in Y.__(NW) aus, wo sie von E.__ oder F.__ in die Wohnung gelassen wurden. Im ersten Obergeschoss befand sich u.a. der alkoholisierte aber noch zurechnungsfähige A.__. Als dieser die Polizisten erblickte, wurde er wütend und schrie herum. Er bezeichnete in der Folge die beiden Polizisten mehrfach als «Arschlöcher», «schwule Sau» und «Wichser». A.__ verwendete diese Worte, obschon er wusste, dass diese ehrenrührig sind. Aufgrund des zunehmenden aufbrausenden Verhaltens von A.__ bot C.__ Verstärkung auf.
Um ca. 03.30 Uhr traf die angeforderte Verstärkung, Polizistin G.__, bei der obengenannten Terrassenwohnung ein. Die Polizisten, A.__ und die weiteren Anwesenden begaben sich daraufhin ins Erdgeschoss der Terrassenwohnung. Dort angekommen, sagte A.__ gegenüber C.__, D.__ und G.__, dass er sie «fertig machen» würde. Er würde sie finden, auch wenn er ins Gefängnis müsse, und würde sie «kaputt machen». A.__ wollte dadurch die Polizisten verängstigen, was ihm jedoch nicht gelang.
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
Am Freitag, 7. Dezember 2018 um 08.58 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern, Gemeindegebiet Härkingen (SO), mit
107 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h). Er überschritt also die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 7 km/h. Dies tat er, weil er zumindest aus Unaufmerksamkeit entweder die entsprechende Signalisation nicht beachtete oder die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig nicht im Auge behielt und auch aufgrund der korrekt fahrenden Fahrzeuge keine Rückschlüsse auf seine Fahrweise zog.
Am Sonntag, 1. Dezember 2019 um ca. 12.50 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ vom "Guetli Shop" beim Rieden 1 in Stans (NW) nach Ennetbürgen (NW) in die Sackgasse der Z.__.
Bei den vorgenannten Fahrten lenkte A.__ einen Personenwagen, obwohl er wusste, dass ihm der erforderliche Führerausweis mit rechtskräftiger Verfügung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 24. August 2009 ab 6. Januar 2009 entzogen worden und nicht wieder erteilt worden war, er also keine Motorfahrzeuge mehr hätte lenken dürfen.»
3│29
B.
Mit Urteil SE 21 36 vom 26. September 2022 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, was folgt:
« 1. A.__ wird schuldig gesprochen: - der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie - des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V. m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
2. Das Verfahren betreffend der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Ziff. 303.3 b OBV Anhang 1 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 109 StGB).
3. A.__ wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (bestehend aus 0 Tagessätzen für die Tat vom 7. Dezember 2018, 20 Tagessätzen für die Tat vom 1. Dezember 2019 und 30 Tages-sätzen für die Tat vom 11. August 2020) zu je Fr. 110.00 bestraft.
4. Dieses Urteil gilt teilweise (in Bezug auf die Tat vom 7. Dezember 2018) als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753), des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) und der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857).
5. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:
Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen inkl. Überweisungsgebühr) Fr. 1'020.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1'400.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'420.00
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein total Fr. 7'920.00 (Geldstrafe Fr. 5'500.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'420.00) zu bezahlen.
6. [Zustellung]»
4│29
C.
Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2023 (Postaufgabe) stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1):
«1. Das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 26. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Demzufolge sei ich von den Vorwürfen der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises freizusprechen bzw. es sei bei der versuchten Drohung und der mehrfachen Beschimpfung mindestens von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.»
D.
Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 3). Selbentags wurde dem Beschuldigten mit Einschreiben mitgeteilt, das Obergericht qualifiziere die aktenkundige Adresse an der X.__ in Y.__ als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO (amtl. Bel. 2).
E.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2023 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 4).
F.
Nachdem das Einschreiben betreffend Zustellungsdomizil am 3. Juli 2023 von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das Obergericht retourniert wurde (amtl. Bel. 3B), konnte es am 11. Juli 2023 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Nidwalden an den Beschuldigten zugestellt werden (amtl. Bel. 5A).
G.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2023 liess der Beschuldigte ein Zustellungsdomizil in der Schweiz mitteilen (amtl. Bel. 6).
5│29
H.
Mit Verfügung vom 16. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf Donnerstag, 12. Oktober 2023, 09.00 Uhr, vorgeladen und den Parteien wurde die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Der Beschuldigte wurde zum persönlichen Erscheinen verpflich-tet. Der Staatsanwaltschaft wurde dies hingegen freigestellt. Letztere sei diesfalls berechtigt, schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung des Beschuldigten (amtl. Bel. 7).
I.
Mit Schreiben vom 18. August 2023 ersuchte der Beschuldigte um Verschiebung der Verhandlung. Er führte aus, der Termin sei «für ihn nicht passend». Er sei «in der fraglichen Zeit in der Karibik» und es mache «wenig Sinn, wegen der Verhandlung extra in die Schweiz und zurück zu fliegen, auch vom ökologischen Gedanken her». Er werde «im Zeitraum vom [__.2023] bis [__.2024] in der Schweiz sein» und bitte darum, «den Gerichtstermin auf einen Tag in dieser Zeitspanne neu festzulegen» (amtl. Bel. 8). Mit Verfügung vom 21. August 2023 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen (amtl. Bel. 9).
J.
Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungserklärung ein und beantragte, die Berufung sei abzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (amtl. Bel. 13).
K.
Mit Schreiben vom 20. September 2023 ersuchte der Beschuldigte erneut um Verschiebung der Verhandlung und führte aus, er sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer seit längerem gebuchten Reise, die nicht storniert werden könne, im Ausland. Die Verhandlung könne auf die Zeit ab 30. Oktober 2023 angesetzt werden (amtl. Bel. 15). In der Beilage legte er eine entsprechende Reisebestätigung auf (amtl. Bel. 15, Beil. 1).
L.
Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die auf Donnerstag, 12. Oktober 2023,
09.00 Uhr, angesetzte Berufungsverhandlung abzitiert und neu auf Donnerstag, 30. November 2023, 09.00 Uhr, angesetzt (amtl. Bel. 16).
6│29
M.
Die Berufungsverhandlung fand am 30. November 2023 statt. Parteiseits war der Beschuldigte anwesend. Die Staatsanwaltschaft war dispensiert. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 18) liegen den Akten bei.
An der Verhandlung wurde eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt (vgl. Einvernahmeprotokoll, amtl. Bel. 19). Auf die Möglichkeit der Berufungsbegründung und das Schlusswort verzichtete der Beschuldigte, weshalb die Verhandlung nach der Urteilsberatung und mündlichen Urteilseröffnung geschlossen wurde. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.
1.1
Angefochten ist das Urteil SE 21 36 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 26. September 2022, betreffend versuchte Drohung, mehrfache Beschimpfung, fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie mehrfaches vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises. Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.
1.2
Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person verfügt der Beschuldigte zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der 7│29 Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.
1.3
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 27. September 2022 versandt (vi-act. 1), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe) und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am 2. Mai 2023 versandt und am 30. Mai 2023 vom Beschuldigten entgegengenommen. In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 (Postaufgabe) fristgerecht seine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 27. September 2022 versandt (vi-act. 1), woraufhin der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe) und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die begründete Ausfertigung des Urteils wurde am 2. Mai 2023 versandt und am 30. Mai 2023 vom Beschuldigten entgegengenommen. In der Folge reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 (Postaufgabe) fristgerecht seine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.4 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO).
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der 8│29 erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 398 StPO).
Wird die Berufung auf einzelne Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, werden die nichtangefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Die wirksame Berufungsbeschränkung bindet das Berufungsgericht an die nichtangefochtenen Urteilsteile. Dennoch sind auch sie in das Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen. Es ist darin kenntlich zu machen, welche Urteilspunkte bereits rechtskräftig sind (LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 408 StPO).
1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜHSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 82 StPO).
2.
Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und in der Berufungserklärung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. In der Begründung der Berufungserklärung führte der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte jedoch aus, es gelte «das ganze vorinstanzliche Urteil ausser Ziffer 2 des Urteilsdispositivs (Verfahrenseinstellung infolge Verjährung) als angefochten» (vgl. amtl. Bel. 1). Damit ist die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv entsprechend vorzumerken sein wird.
Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (amtl. Bel. 4).
9│29
3.
3.1 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises. Er macht geltend, er habe weder am 7. Dezember 2018 noch am 1. Dezember 2019 ein Fahrzeug gelenkt. Die Vorinstanz habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Es gäbe keinen rechtsgenüglichen Beweis, wonach er an den beiden Tagen ein Fahrzeug gelenkt habe. Zudem rügt der Beschuldigte bezüglich des Delikts vom 7. Dezember 2018, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er müsse seine Unschuld beweisen. Das sei jedoch Sache der Polizei.
3.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargelegt, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (vi-act. 1, E. 1.1.1 ff.).
3.3
3.3.1 In Bezug auf den Vorfall vom 7. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte polizeilich sowie anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung befragt. Er bestreitet, zum besagten Zeitpunkt den Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ gelenkt zu haben (STA-act. 5.1.5 ff., dep. 16 ff., Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, vi-act. 4 [fortan: EVP HV B], S. 7 ff., dep. 20 ff., amtl. Bel. 19, dep. 22). Vor der Polizei gab er zunächst an, er sei im Dezember 2018 in der Karibik gewesen (STA-act. 5.1.5 ff, dep. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung hingegen behauptete er, er sei in Italien gewesen (EVP HV B, dep. 22).
3.3.2
In den Akten befindet sich eine Radaraufnahme vom 7. Dezember 2018. Darauf ist ein Personenwagen der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ und eine männliche Person mit [Personenbeschreibung] auf dem Fahrersitz erkennbar. Die Person trägt einen dunklen Pullover, darunter kommt ein helles Hemd mit Kragen zum Vorschein (STA-act. 2.2.10). Weiter liegen mehrere Aufnahmen des Beschuldigten vor (STA-act. 2.2.9 ff.), welche eine frappante Ähnlichkeit mit dem Fahrzeugführer aufweisen. Ersichtlich sind wie auf dem Radarbild: Eine 10│29 markante, [Personenbeschreibung mit denselben Konturen; gleiche Gesichtsproportionen; schmaler Gesichtsverlauf von den Augen zum Kinn; eine hohe, ausgeprägte Stirn; spitz zulaufende Ohrmuschel]; helles Hemd mit Kragen – auf einem der Fotos mit Pullover darüber.
Der Beschuldigte führt dazu aus, er «kenne diesen Typen nicht, der da drauf» sei. Es würden viele Leute mit dem Auto fahren, er habe auch verschiedene Chauffeure (vgl. STA-act. 5.1.7, dep. 18; vgl. EVP HV B, dep. 27 ff.). Er könne nicht sagen, wer der Fahrer sei. Er sei das nicht auf dem Foto (EVP HV B, dep. 24 ff.). Das sei irgendein alter Grossvater. Der «Tschügge» sei es auch nicht. Der H.__ sei es nicht. Das könne auch ein richtiger Verbrecher von der Mafia sein. Er habe natürlich manchmal auch solche fürs Auto fahren (ebd., dep. 30).
3.3.3 H.__ (Chauffeur des Beschuldigten) sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2021 aus, er könne es nicht abschliessend sagen, ob er gefahren sei (STA-act. 5.2.42 ff., dep. 9). Es sei zu lange her (ebd., dep. 19). Er habe das Auto im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 1. Januar 2020 mehrfach gelenkt. Zudem nehme er an, dass auch die Tochter des Beschuldigten und seine Frau das Fahrzeug gelenkt hätten (ebd., dep. 17). Auf Vorhalt der Radaraufnahme (STA-act. 2.2.10) gab er an: «Ich bin das sicher nicht auf diesen Fotos! Ich mache aber keine Aussage, um wen es sich handelt. Ich hatte damals bereits weisse Haare und keinen Bart.» (ebd., dep. 38).
Im Übrigen kann hinsichtlich der Beweislage auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vi-act. 1, E. 1.3.2.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.4 Insgesamt wirken die Aussagen von H.__ stringent und glaubhaft. Er hat offen zugegeben, dass er das besagte Fahrzeug öfters gelenkt hat, sich aber nicht an den 7. Dezember 2018 erinnern könne. Erst auf Vorhalt des Radarbilds konnte er sich als Fahrer eindeutig ausschliessen. Seine weiteren Angaben ergeben keine handfesten Beweise zum Täter, allerdings lässt sich daraus schliessen, üblicherweise habe keine andere männliche Person – ausser ihm – das Fahrzeug gelenkt. Zum Mann auf dem Radarbild – bei dem es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschuldigten handelt – wollte er sich nicht äussern, was aufgrund des zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehenden Arbeitsverhältnisses nachvollziehbar ist. Nach objektiven Gesichtspunkten stellt mithin die «Typenähnlichkeit» auf der Radaraufnahme – entgegen der Meinung des Beschuldigten – ein starkes Indiz für seine 11│29 Täterschaft dar. Daran vermögen auch seine Aussagen anlässlich der Einvernahmen nichts zu ändern. Diese wirken widersprüchlich und konstruiert. Mit der Vorinstanz und Staatsanwaltschaft ist deshalb einig zu gehen, dass es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handelt. Soweit der Beschuldigte der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihn verurteilt, weil er den Entlastungsbeweis – Vorlage von Flugtickets und Kreditkartenabrechnungen – nicht beigebracht habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nicht verurteilt, weil er den Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte, sondern weil sie sich auf Grund einer willkürfreien Beweiswürdigung von seiner Schuld überzeugte. Dass der Beschuldigte keine Flugtickets auflegte, hat lediglich das Beweisergebnis gestützt, war aber letztlich für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich. Im Ergebnis schliesst sich das Obergericht der Auffassung der Vorinstanz an und erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
3.3.5 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (vi-act. 1, E. 2.3). Der Beschuldigte ist demzufolge des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 7. Dezember 2018 schuldig zu sprechen.
3.4
3.4.1 In Bezug auf den angeklagten Vorfall vom 1. Dezember 2019 sagte I.__ (Polizist der Kantonspolizei Nidwalden) anlässlich seiner Befragungen aus, er habe im Guetli Shop sein Mittagessen gekauft. Er sei nicht uniformiert und mit seinem privaten VW Bus der Farbe __ unterwegs gewesen. Er sei bereits fahrend in seinem Auto gewesen, als er A.__ neben einem Fahrzeug beim Guetli Shop gesehen habe. Er habe umgekehrt und sei nochmals zum Shop gefahren. Nach seiner Rückkehr habe er beobachtet, wie A.__ den Shop verlasse, zum Fahrzeug laufe (dunkler [] oder [] mit grossen Felgen und _-stelligem Nidwaldner Kennzeichen), fahrerseitig auf dem Fahrersitz Platz nehme und davonfahre (STA-act. 5.2.2 f., dep. 9 f.; ebd., dep. 15 ff.; vgl. STA-act. 5.3.4 f., dep. 21 f., 26 f., 36). Er habe ihn aufgrund seiner Erscheinung erkannt, da er als Polizist mehrfach persönlich mit ihm zu tun gehabt habe (STA-act. 5.2.3, dep. 11; STA-act. 5.3.4, dep. 23). Er stehe in keiner privaten Verbindung zu ihm, sondern kenne ihn nur von diversen Fällen (STA-act. 5.2.3, dep. 12; vgl. STA-act. 5.3.3, dep. 14-18). A.__ habe eine dunkle [Persondnenbeschreibung__] getragen.
12│29
Er habe __ Haare gehabt (STA-act. 5.2.3, dep. 13; vgl. STA-act. 5.3.4, dep. 23). Soweit erkennbar, sei A.__ alleine unterwegs gewesen (ebd., dep. 22).
3.4.2 Der Beschuldigte wurde am 1. Dezember 2019 von der Überwachungskamera des Guetli Shops erfasst. Auf den Aufzeichnungen zwischen 12.40 und 12.50 Uhr ist ersichtlich, wie der Personenwagen NW__, Marke __, um 12.42 Uhr (Videozeit) zur Tankstelle Guetli Shop fährt und nach kurzem Zwischenhalt dort anschliessend um 12.48 Uhr (Videozeit) in Richtung Kreisel Kreuzstrasse weiterfährt. Auf den Bildern ist A.__ erkennbar. Er trägt eine [Personenbeschreibung]. Die Überwachungsaufnahme zeigt, wie er ums Fahrzeug, zum Guetli Shop und wieder zurückläuft. Anschliessend begibt er sich vorbei am Heck des Autos zur Fahrerseite. Sekunden später ruckelt das Fahrzeug (wie beim Einsteigen und Platz nehmen). Das Bremslicht und die Rücklichter am Fahrzeug gehen an; das Fahrzeug fährt los.
Gemäss den Kameraaufnahmen verlässt zudem ein __ VW-Bus um 12.45 Uhr die Tankstelle und kehrt eine Minute später wieder zurück. Ohne dass jemand ausgestiegen wäre, verlässt der VW-Bus um 12.48 Uhr direkt hinter dem __ die Tankstelle (STA-act. 4.8).
3.4.3 Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2021 wurde H.__ dazu befragt, auf welchem Sitz sich A.__ üblicherweise befinde, wenn er (H.__) das Fahrzeug lenke. Er gab an: «Er sass grundsätzlich hinten rechts oder selten vorne rechts. Er sass aber nie hinten links oder hinten in der Mitte» (STA-act. 5.2.43, dep. 24). An den Tagesablauf des 1. Dezember 2019 könne er sich nicht mehr erinnern. Es könne sein, dass er der Lenker gewesen sei. Er könne dies weder verneinen noch bestätigen. Es sei zu lange her (ebd., dep. 31). An der Tankstelle Guetli Shop sei er öfters (ebd., dep. 28). Wenn er das Fahrzeug für A.__ lenke, tanke er das Fahrzeug grundsätzlich auch. Es könne auch sein, dass A.__ auch mal nachtanke (STA-act. 5.2.44 dep. 34). Auf Nachfrage sagte er aus, er könne sich an keine Situation erinnern, in der an einer Tankstelle Öl am Fahrzeug habe nachgefüllt werden müssen (ebd., dep. 36). Zu den weiteren Angaben von H.__ wird auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen (vi-act. 1, E. 1.3.2.1).
13│29
3.4.4 Der Beschuldigte bestreitet, am 1. Dezember 2019 das Fahrzeug der Marke __ mit den Kontrollschildern NW__ gelenkt zu haben (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 12, 15; EVP HV B, dep. 32). Auf Vorhalt der Aussagen von I.__ meinte der Beschuldigte, er habe viele Neider: «Wissen Sie, wenn Sie so einen coolen "Siech" haben wie den A.__, sind sie so neidisch. Was die alles erfinden, unglaublich.» (EVP HV B, dep. 45 f.). Er fahre nie mit diesem Auto, das Fahrzeug fahre nur seine Frau (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 2, 4, 6). Es hätten viele Leute die Möglichkeit, mit diesem Auto zu fahren (EVP HV B, dep. 34). Auf Vorhalt der Kameraaufnahmen meinte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2020, er sei zwar auf dem Video, er sei aber nicht gefahren (STA-act. 5.1.1 ff., dep. 17). Er habe getankt und Öl nachgefüllt, sei aber nicht gefahren (ebd., dep. 22). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dagegen aus, er habe das Auto kontrolliert. Er denke, er habe alle Türen aufgemacht, den Kofferraum, links, rechts und kontrolliert, ob etwas im Auto vergessen gegangen sei oder er habe etwas für den Chauffeur, der gefahren sei, im Auto gesucht (EVP HV B, dep. 36). Er fahre immer nur mit Chauffeur. Er kontrolliere die Autos immer und laufe um die Autos herum und mache jede Türe auf, weil ein Chauffeur Drogen drin haben könnte (ebd., dep. 37). Er sei aber nicht in das Auto reingesessen und auch nicht gefahren (ebd., dep. 44).
Im Übrigen kann hinsichtlich der Beweislage auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vi-act. 1, E. 1.4.2.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4.5 Bei Würdigung der dargelegten Umstände kommt den Aussagen von I.__ wesentliche Bedeutung zu. Sie sind konstant, decken sich mit den Aufnahmen der Überwachungskameras und erweisen sich als glaubhaft. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist nicht erkennbar, weshalb I.__ ihn unnötig belasten sollte. Seine Schilderungen erscheinen erlebnisbasiert und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage. Die Ausführungen der Vorinstanz sind in diesem Punkt schlüssig (vgl. vi-act. 1, E. 1.4.2.4.2; vgl. STA-act. 5.3.3, dep. 14-18). Damit übereinstimmend kann aus der Abfolge von Ereignissen in den Kameraaufnahmen und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.__ geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte beim Einsteigen ins Auto auf den Fahrersitz setzte. Soweit der Beschuldigte rügt, aus den Angaben von H.__, auf welchem Sitz er sich üblicherweise im Fahrzeug befinde, lasse sich kein Beweis herleiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal noch andere Indizien das Beweisergebnis stützen. Die erstinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und erscheint auch angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht 14│29 willkürlich. Der Beschuldigte behauptete nämlich zunächst, er sei nicht gefahren, er habe aber das Fahrzeug mit Öl betankt. Später bringt er vor, er sei nicht gefahren, habe aber das Fahrzeug auf Drogen kontrolliert und deshalb alle Fahrzeugtüren geöffnet. Die Aussagen des Beschuldigten wirken konstruiert und sind mit den Zeugenaussagen und Überwachungsvideos nicht vereinbar. Das Öffnen der Fahrzeugtüren ist auf den Kameraaufnahmen nicht ersichtlich. Erkennbar ist aber die geöffnete Motorhaube und der Beschuldigte mit einem Ölkanister. H.__ (Chauffeur, der den Beschuldigten gemäss Angaben in der Einsprache in einem Grossteil der Fälle chauffiert hat [vgl. STA-act. 1.7, Ziff. 10 und STA-act. 1.19, Ziff. 7]), sagte dazu aus, er könne sich an keine Situation erinnern, in der an einer Tankstelle Öl am Fahrzeug habe nachgefüllt werden müssen. Daraus lässt sich schliessen, dass H.__ den Beschuldigten zum besagten Zeitpunkt nicht chauffiert hat. Die Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal sich auch aus dem (seit dem Jahr 2017) siebenseitigen Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt, dass er regelmässig ohne Ausweis fährt (amtl. Bel. 17). Mit der Vorinstanz ist demzufolge einig zu gehen, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt.
3.4.6 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (vi-act. 1, E. 2.3). Der Beschuldigte ist demzufolge des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 1. Dezember 2019 schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Drohung und der mehrfachen Beschimpfung vom 11. August 2020 bestätigte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Äusserungen sowohl in der Untersuchung (STA-act. 5.1.10 f., dep. 6 f.) und anlässlich der Hauptverhandlung (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, vi-act. 4 [fortan: EVP HV B], S. 4 ff., dep. 17) als auch in der Berufungserklärung (amtl. Bel. 1, S. 5). Dieses Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Zeugenaussagen von D.__ (STA-act. 5.2.8 f., dep. 13), C.__ (STA-act. 5.2.20, dep. 2) und G.__ (STA-act. 5.2.15 f., dep. 12-19). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.
15│29
4.2 Mit Berufungserklärung macht der Beschuldigte aber sinngemäss Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum geltend. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zum Tatzeitpunkt voll zurechnungsfähig gewesen sei (amtl. Bel. 1, S. 4).
4.3 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs der verminderten Schuldfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) – in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist bloss eine grobe Orientierungshilfe (BGE 122 IV 49 E. 1b unter Hinweis auf BGE 119 IV 120 E. 2b und BGE 119 IV 292 E. 2d). Wie im medizinischen Schrifttum hervorgehoben wird, gibt es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie; stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.119/2004 vom 5. Juli 2004 E. 2.4). Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – im Regelfall von einer verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung der verminderten Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit mithin keine vorrangige Bedeutung zu (Entscheid des Bundesgerichtes 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003 E. 2.2.1). Als grobe Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV
49 E. 1b). Bei mehr als 3 Promillen spricht die Vermutung für eine Schuldunfähigkeit. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde. Es gibt
16│29
nämlich keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration. Deshalb ist es prinzipiell fraglich, allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung ableiten zu wollen. Im Gegenteil haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 6S.4/2004 vom 23. April 2004 E. 2.1). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann beispielsweise aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichtes 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1 c/aa).
4.4
4.4.1 Bei den Befragungen des Beschuldigten war die Alkoholisierung ein Thema. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2020 sagte der Beschuldigte zum Abend des 11. August 2020 aus, er könne sich an nichts mehr erinnern, weil er zu besoffen gewesen sei (STA-act. 5.1.11 f., dep. 6). Die Beschimpfungen und Drohungen habe er ausgesprochen, weil er besoffen gewesen und die Polizei in die Wohnung gekommen sei (ebd., dep. 20). Auf Nachfrage, wie viel er an diesem Abend an alkoholischen Getränken konsumiert habe, erklärte er, sie hätten Wein getrunken und mehr wisse er nicht (ebd., dep. 11). Er sei sicherlich nicht zurechnungsfähig gewesen (ebd., dep. 15). Dagegen sagte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie seien alkoholisiert gewesen, «Nicht gerade so, dass wir umkippen. Sicher nicht. Weil das mache ich gar nicht, so viel zu trinken, dass ich umfalle und nicht mehr weiss, was ich mache.» (EVP HV B, dep. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte erstmals, sie hätten zu zweit 15 Flaschen Wein getrunken (amtl. Bel. 19, dep. 25). Er sei stockbesoffen gewesen, das heisse aber nicht, dass er umgekippt sei, weil er habe einen sehr starken Charakter, «Aber wenn Sie 3 Promille haben, das müsste vielleicht ein Arzt entscheiden.» (ebd., dep. 28).
17│29
4.4.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch Angaben weiterer Beteiligter zum Alkoholkonsum des Beschuldigten. Die aufgebotene Polizeipatrouille D.__ und C.__ sagten aus, Frau B.__ habe die Polizei vor Ort gerufen mit der Begründung, dass viele betrunkenen Personen anwesend seien und es laut sei (STA-act. 5.2.20, dep. 2; vgl. STA-act. 5.2.8, dep. 13). Gemäss D.__ seien in der Wohnung der Familie __ diverse offene Rotweinflaschen herumgestanden. Der Beschuldigte, seine Frau und J.__ (Cousine des Beschuldigten) seien alle sehr stark alkoholisiert gewesen (STA-act. 5.2.8 ff., dep. 13, 15). Die später zur Verstärkung aufgebotene Polizistin G.__ und auch C.__ bestätigten, dass die Cousine des Beschuldigten stark betrunken war (STA-act. 5.2.15, dep. 12; STA-act. 5.2.20 ff., dep. 2, 24). C.__ hatte zudem eine kaputte Weinflasche am Boden in Erinnerung (STA-act. 5.2.20, dep. 4). Zu den Drohungen und Beschimpfungen sei es nach D.__ aufgrund des Alkoholkonsums und angesichts der allgemeinen Wut des Beschuldigten gegenüber der Kapo Nidwalden gekommen (ebd., dep. 17). Auch G.__ gab an, er habe dies in seiner Wut getan und weil die Polizei vor Ort in seiner Wohnung anwesend gewesen sei (STA-act. 5.2.16, dep. 20). Ebenso meinte C.__, dazu sei es rein aufgrund der Anwesenheit der Polizei gekommen (STA-act. 5.2.21, dep. 16). Zum Zustand des Beschuldigten führte D.__ aus, er sei stark alkoholisiert, extrem aggressiv und aufbrausend gewesen. Er habe einen roten Kopf und Weinrückstände an den Lippen gehabt, Alkoholgeruch aufgewiesen aber einen stets fitten Eindruck gemacht. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte immer zurechnungsfähig gewesen. Er sei immer sicher gestanden, normal herumgelaufen und habe in einer verständlichen Sprache gesprochen (ebd., dep. 27-29). G.__ konnte dazu nichts sagen. Sie sagte aus, sie habe zuvor noch nie mit A.__ zu tun gehabt, weshalb sie nicht wisse, wie er sich normalerweise gegenüber der Polizei verhalte. Er habe einen hochroten Kopf gehabt und sei sehr aggressiv und laut gewesen. Es habe sich bemerkbar gemacht, dass er etwas konsumiert habe. Ob dies Alkohol oder Drogen gewesen seien, wisse sie nicht (STA-act. 5.2.14 ff., dep. 24 ff.). C.__ führte aus, der Beschuldigte sei sehr alkoholisiert gewesen. Er habe dies festgestellt, als er (der Beschuldigte) sehr nah bei ihm gestanden sei, da habe er den Alkohol gerochen. Der Beschuldigte habe eine sehr feuchte Aussprache gehabt, zudem sei er hoch rot am Kopf gewesen und habe einen leicht unsicheren Gang gehabt. Seiner Meinung nach sei A.__ aber noch absolut zurechnungsfähig gewesen (STA-act. 5.2.22, dep. 18-20).
J.__ gab zu Protokoll, sie sei bereits sehr angetrunken mit einem Chauffeur zum Beschuldigten gegangen. Sie, der Beschuldigte und seine Frau hätten alle reichlich Alkohol, Prosecco und Rotwein, konsumiert. Zum Vorfall könne sie nichts sagen, sie habe einen Filmriss (STA-act.
18│29
5.2.33, dep. 12). Sie habe sehr viel getrunken. Einige Gläser Rotwein (ebd., dep. 16). Wieviel B.__ und A.__ getrunken hätten und ob sie noch zurechnungsfähig gewesen seien, wisse sie nicht mehr (STA-act. 5.2.34, dep. 17).
4.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Alkoholkonsum widersprüchlich sind. Zur Trinkmenge erwähnte er zunächst, er habe Wein getrunken, mehr wisse er nicht. Er sei sicher nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung verlangte er selbst dagegen einen Schuldspruch (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23. September 2023, S. 3) und stellte klar, er habe sicher nicht so viel getrunken, dass er umkippe, er trinke nie so viel, dass er nicht mehr wisse, was er mache. Erst in der Berufungserklärung machte er demgegenüber sinngemäss Schuldunfähigkeit geltend und führte aus, er habe am besagten Abend ausserordentlich viel getrunken. An der Berufungsverhandlung spricht er von 3 Promille und einem Alkoholkonsum von 15 Flaschen Wein zu zweit. Er sei stockbesoffen gewesen, das heisse aber nicht, dass er umgekippt sei, weil er habe einen sehr starken Charakter. Übereinstimmend dazu führte er in seiner Berufungserklärung aus, er sei sich sehr viel Alkohol gewöhnt, da er im Weinbusiness tätig sei. Er sei sich gewohnt, viel und regelmässig Alkohol zu konsumieren. Man sehe ihm die Alkoholisierung daher schlecht an bzw. unterschätze diese (amtl. Bel. 1, S. 4 f.).
Aus den Zeugenbefragungen geht im Ergebnis hervor, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war. Alle Zeugen konnten beim Beschuldigten einen roten Kopf und einen starken Alkoholgeruch feststellen. Allerdings beurteilten die beiden von Anfang an anwesenden Polizisten den Beschuldigten als klar zurechnungsfähig. Er habe einen fitten Eindruck gemacht und verständlich gesprochen. D.__ beurteile seinen Gang als normal, C.__ konnte eine leichte Gangunsicherheit feststellen.
4.4.4 Im vorliegenden Fall existieren keine objektiven Anhaltspunkte über einen allfälligen Alkoholisierungsgrad bzw. die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten. Ihr kommt jedoch ohnehin keine vorrangige Bedeutung zu. Der Beschuldigte war nach den dargelegten konkreten Feststellungen offensichtlich deutlich alkoholisiert. Gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen und die eigenen Angaben des Beschuldigten kann aber ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unabhängig von der starken Alkoholisierung sehr wohl imstande war, klar zu denken und zielgerichtet zu handeln. Das zeigt sich auch an seiner 19│29 abwertenden Haltung gegenüber den Polizisten, die er an beiden Gerichtsverhandlungen – ohne Alkoholisierung – genau so klar kundgetan hat wie am Abend des 11. August 2020. Zu seiner Ansicht über die Polizisten gab er vor Kantonsgericht zu Protokoll: «Da kommen vier Männer, die Männer sein sollten, wo ich erwarte, dass die mich beschützen. Und das fehlt mir hier in der Schweiz. Also es wird hart langsam. Wir gehen jetzt eh in eine harte Zeit. Dann erwarte ich nicht solche "Buben", ich erwarte Männer.» (EVP HV B, dep. 17). Weiter sagte er zur Vorderrichterin: «Dann habe ich vielleicht so Wörter gesagt, dafür habe ich mich entschuldigt. Wenn die immer noch nicht Männer geworden sind, was Sie ja selber sehen müssen als Richterin. Das ist ja tragisch für Sie, nicht für mich. Weil ich sehe die eh wieder irgendwo und sage "Buben, ihr seid nicht parat". Immer, immer. Weil, das interessiert mich gar nicht, weil die sind nicht parat. Wenn du eine Uniform anhast, musst du noch mehr parat sein. Ich will Respekt haben vor solchen Menschen. Ich will Menschen anschauen, die Menschen sind, die ehrlich sind. Und nicht das schwule …. Nicht's gegen, Sie müssen mich richtig verstehen» (EVP HV B, dep. 17). An der Berufungsverhandlung meinte der Beschuldigte auf Nachfrage: «Heute sage ich Ihnen, die sind nicht parat. Und Ich sage Ihnen, die sind nicht ehrlich. Viele – ich sage nicht alle – viele sind nicht parat. Aber richtig nicht parat!!» (amtl. Bel. 19, dep. 30).
Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit erfordert indes wie oben ausgeführt eine Geistesverfassung, die in hohem Masse vom Durchschnitt abweicht. Davon kann vorliegend keine Rede sein, denn beim Beschuldigten liegt zweifellos eine frappante Alkoholgewöhnung vor. Eine Störung des Realitätsbezugs bzw. relevante Bewusstseinstrübung lässt sich nicht erkennen. Die anwesenden Personen konnten jedenfalls nichts dergleichen feststellen, vielmehr erlebten sie den Beschuldigten durchgehend als bewusst handelnd. Darüber hinaus erscheint der schliesslich vom Beschuldigten geltend gemachte massive Alkoholkonsum (15 Flaschen, 3 Promille) nachgeschoben und ist insgesamt nicht glaubhaft. Die Behauptung wird durch die Aktenlage und insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung nicht gestützt. Auf seine späteren diesbezüglichen Angaben kann somit nicht abgestellt werden. Vielmehr ist der Beschuldigte darauf zu behaften, dass er – wie er selber sagte – nie so viel trinke, dass er nicht mehr wisse, was er tue. Darüber hinaus macht er auch im nüchternen Zustand keinen Hehl aus seiner Geringschätzung von Polizeibeamten. Dies ergibt sich eindrücklich aus seiner Befragung vor Vorinstanz. Eine Grundhaltung, die ungebührliches Verhalten wie Beschimpfungen klarerweise begünstigen. Im Ergebnis erreichte die Alkoholisierung somit kein Ausmass, das zu einer (rechtserheblichen) Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hätte.
20│29
4.5 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend versuchte Drohung und der mehrfachen Beschimpfung kann auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht beanstandet wurden, verwiesen werden (vi-act. 1, E. 2.4 2.5). Der Beschuldigte ist somit der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.
5.1 Für den Schuldspruch ist eine angemessene Sanktion festzusetzen.
5.2 Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753) u.a. wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Irreführung der Rechtspflege und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 115.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde. Mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) wurde er weiter wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, fahrlässigen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 105.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857) wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Beschimpfung und übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'400.– verurteilt. Das heute zu beurteilende Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis am 7. Dezember 2018 beging der Beschuldigte vor den genannten Verurteilungen, die beiden heute weiter zu beurteilenden Tathandlungen (Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis am 1. Dezember 2019 und versuchte Drohung sowie mehrfache 21│29 Beschimpfung am 11. August 2020) danach. Es liegt somit ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor.
5.3 Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 254 und BGE 142 IV 265).
Das Bundesgericht hält fest, dass im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln sind, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4 und 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2).
22│29
5.4 Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, einzig Geldstrafen in Frage kommen und damit Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe besteht, kommt eine Zusatzstrafe in Frage. Das Gericht ist bei der Festlegung der Gesamtstrafe an das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe (180 Tagessätze) gebunden (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist dieses Maximum bereits mit der Grundstrafe überschritten. Die Zusatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 7. Dezember 2018 ist infolge Asperation mit der Grundstrafe somit bei 0 Tagessätzen anzusetzen.
5.5
5.5.1 Für die Straftaten, die nach den vorausgegangenen Urteilen begangen wurden (Vorfälle vom 1. Dezember 2019 und 11. August 2020), ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unabhängige Strafe festzusetzen. In einem ersten Schritt ist dafür anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f. zu § 12).
Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises ist das schwerste zu beurteilende Delikt. Der ordentliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
5.5.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen mitzuberücksichtigen. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung vom hartnäckigen Bestreiten auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies zu Lasten des Beschuldigten gewertet (vgl. BGE 113 IV 56 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente). Es 23│29 liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.1).
Der Begriff der Schuld im Bereich der Strafzumessung wird weiter verstanden als in der Verbrechenslehre; die Strafzumessungsschuld ist mit der Strafbegründungsschuld nicht gleichbedeutend (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 47 StGB). Deshalb darf auch wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Verminderung der Schuldfähigkeit (noch) nicht erfüllt sind, eine alkohol- beziehungsweise drogenbedingte Beeinträchtigung unter Umständen verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Verlangt ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der Straftat besteht. Zu beachten ist zudem, dass das Tatverschulden nicht beeinflusst wird, wenn die im beeinträchtigten Zustand begangene Tat voraussehbar und die verminderte Schuldfähigkeit vermeidbar war (Art. 19 Abs. 4 StGB). Eine solche – vorsätzliche oder fahrlässige – actio libera in causa kann namentlich beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) in Betracht kommen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 266; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4).
Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.1 - 3.1.4).
5.5.3 Betreffend Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises am 1. Dezember 2019 ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass die Fahrt des Beschuldigten zwar nicht besonders lang war, jedoch zum Ende der Mittagszeit stattfand, wo im Umkreis des Guetli Shops mit Verkehr und erhöhtem Fussgängeraufkommen zu rechnen war. Der Beschuldigte hat während der Fahrt aber weder seine eigene Sicherheit noch die von anderen Verkehrsteilnehmern unmittelbar gefährdet. Nichtsdestotrotz zeugt das Vorgehen des Beschuldigten doch von bedenklicher Gleichgültigkeit gegenüber behördlichem Handeln und dem Gesetz, wenn man sich die zahlreichen Verurteilungen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug im Strafregister des Beschuldigten vor Augen führt. Erst einen Monat vor der Fahrt am 1. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug bestraft (vgl. amtl. Bel. 17). Die objektive Tatschwere ist deshalb insgesamt im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln.
Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er seit langem nicht mehr im Besitz des erforderlichen Führerausweises war. Er handelte
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direktvorsätzlich. Zudem ist kein triftiger Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte nicht auf die Fahrt hätte verzichten können, zumal er diverse Chauffeure zur Verfügung hat, die ihn regelmässig herumfahren. Um das Bedürfnis nach Mobilität abzudecken, stehen zudem auch andere Möglichkeiten als der motorisierte Individualverkehr zur Verfügung, weshalb es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das kriminelle Verhalten zu vermeiden. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht bis mittel zu qualifizieren und rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe.
5.5.4 In Bezug auf die Tatkomponenten betreffend der versuchten Drohung vom 11. August 2020 ist in objektiver Hinsicht von Bedeutung, dass der Beschuldigte D.__, C.__ und G.__ ohne nachvollziehbaren Grund mit körperlichen Schädigungen drohte. Auf den Umstand, dass es beim Versuch blieb und sich die Betroffenen von der Drohung nicht beeindrucken liessen, hatte der Beschuldigte keinen Einfluss, weshalb sein Verschulden nur leicht vermindert wird. Wie sich bereits aus den Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt (vgl. E.
4.2 - 4.4), kann nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Beschuldigten und den Drohungen ausgegangen werden. Der Beschuldigte brachte nämlich seine negative Grundhaltung gegenüber Polizeibeamten auch im nüchternen Zustand klar zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. vi-act. 1, E. 3.5.1) ergibt sich deshalb aus der Alkoholisierung des Beschuldigten keine Strafminderung. Das Tatverschulden liegt insgesamt im unteren Bereich. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.
5.5.5 Zu beurteilen sind noch die Tatkomponenten der versuchten Beschimpfung vom 11. August 2020. Der Beschuldigte beschimpfte D.__, C.__ und G.__ mehrfach aus nichtigem Anlass mit derben Ausdrücken. Eine strafmindernd zu berücksichtigende Alkoholisierung des Beschuldigten muss auch hier – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vi-act. 1, E. 3.6.1) – verneint werden (vgl. zur Begründung vorstehende E. 5.5.4). Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 5 auf 35 Tagessätze.
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5.5.6 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ergeben sich aus der Biografie des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären (vgl. vi-act. 1, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Beschuldigte trotz mehrfach einschlägiger Vorstrafen (vgl. amtl. Bel. 17) nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess, was seine Unbelehrbarkeit und eine Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung offenbart. Noch während laufendem Verfahren sind gegen den Beschuldigten wieder neue Verfahren wegen Fahrens ohne Führerausweis eröffnet worden (vgl. ebd. und im Folgenden E. 4.7). Der Beschuldigte zeigt keine Reue und Einsicht und bestreitet die Vorfälle vom 7. Dezember 2018 und 1. Dezember 2019 weiterhin hartnäckig. Die von ihm erwähnte Entschuldigung gegenüber den betroffenen Polizisten und Polizistinnen kann angesichts seiner Aussagen und seines Verhaltens anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Nach Gesagtem rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 15 auf 50 Tagessätze.
5.6 Zu bestimmen ist noch die Tagessatzhöhe. Die Vorinstanz hat die entsprechenden theoretischen Regeln korrekt dargelegt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vi-act. 1, E. 3.8.1). Das Einkommen des Beschuldigten hat sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert und beläuft sich auf rund Fr. 7'800.– netto pro Monat. Davon wird ein Pauschalabzug von 20 % gewährt für Krankenkasse und Steuern. Die im vorinstanzlichen Verfahren noch vorhandenen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sind mittlerweile weggefallen, weshalb ein entsprechender Pauschalabzug gestrichen wird. Somit resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 6'240.–, was einen Grundtagessatz von gerundet Fr. 210.– ergibt.
5.7 Die Vorinstanz hat gründliche und zutreffende Ausführungen zur Legalprognose gemacht (viact. 1, E. 3.9). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte trotz mehrfach einschlägiger Vorstrafen immer noch nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Bereits kurz nach der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht im September 2022 hat die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 4. November 2022 ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Am 17. November 2023, also rund 26│29
2 Wochen vor der Berufungsverhandlung, hat die Staatsanwaltschaft Uri gegen den Beschuldigten wiederum ein neues Strafverfahren eröffnet wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Mit der Vorinstanz ist somit von einer schlechten Prognose auszugehen und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 210.– unbedingt auszusprechen. Die Strafe gilt teilweise (in Bezug auf die Tat vom 7. Dezember 2018) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753), zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857).
6.
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. lit. A, Ziff. 5) gibt indes zu keinen Bemerkungen Anlass und ist – bei diesem Ausgang – zu bestätigen.
6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich.
Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es fand eine Berufungsverhandlung statt – auf Fr. 1600.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt.
27│29
6.3 Da der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
28│29
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil SE 21 36 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 26. September 2022 hinsichtlich der Dispositivziffer 2 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
« 2. Das Verfahren betreffend der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Ziff. 303 b OBV Anhang 1 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 109 StGB).»
2. Die Berufung wird abgewiesen.
3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: − der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V. m. Art. 10 Abs. 2 SVG.
4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (bestehend aus 0 Tagessätzen für die Tat vom 7. Dezember 2018, 20 Tagessätzen für die Tat vom 1. Dezember 2019 und 30 Tagessätzen für die Tat vom 11. August 2020) zu je Fr. 210.– bestraft.
5. Dieses Urteil gilt teilweise (in Bezug auf die Tat vom 7. Dezember 2018) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. Dezember 2018 (SA3 18 3753), zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 10. Mai 2019 (SE 18 47) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. Oktober 2019 (3A 19 857).
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'420.– (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen inkl. Überweisungsgebühr] von Fr. 1'020.–, Gerichtsgebühr inkl. Auslagen von Fr. 1'400.–) werden bestätigt und dem Beschuldigten auferlegt.
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7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.– werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt. Er hat innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein total Fr. 14'520.– (Geldstrafe Fr. 10'500.–, Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Fr. 2'420.–, Kosten Berufungsverfahren Fr. 1'600.–) an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
9. [Zustellung].
Stans, 30. November 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.