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Entscheid

Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe (VA 23 20)

Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe (VA 23 20)

15. Dezember 2023Deutsch7 min

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch VA 23 20 Entscheid vom 18. September 2023 Verwaltungsabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, V...

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GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 23 20

Entscheid vom 18. September 2023 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A___,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justiz Nidwalden, Vollzugs- und Bewährungsdienst, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegner,

und

Justiz- und Sicherheitsdirektion Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe

Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion Nidwalden vom 12. Mai 2023.

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Sachverhalt:

A.

A.__ («Beschwerdeführer») wurde zwischen 2016 und 2021 mit verschiedenen Strafurteilen zu diversen Bussen und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Trotz erfolgter Rechnungsstellung und mehrfacher Mahnungen der Gerichtskasse Nidwalden blieben diese unbezahlt. Betreibungen konnten nicht vollständig durchgeführt werden. Das Amt für Justiz Nidwalden, Bewährungs- und Vollzugsdienst («Beschwerdegegner»), erliess am 30. März 2022 einen Vollzugsbefehl, mit welchem sie den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 56 Tagen in der Form des Normalvollzugs im Untersuchungs- und Strafgefängnis Nidwalden, Stans, mit Strafantritt am Montag, 16. Mai 2022, 8.30 Uhr (Vollzugsende: 11. Juli 2022), verfügte. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies die Justiz- und Sicherheitsdirektion Nidwalden («Vorinstanz») mit Entscheid vom 12. Mai 2023 im Wesentlichen kostenfällig ab, wobei sie den Vollzugsbefehl einzig dahingehend abänderte, dass der Beschwerdegegner den neuen Termin des Strafantritts sowie das Vollzugsende nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids neu festzulegen habe.

B.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte was folgt:

« 1. Der "Entscheid" vom 12. Mai 2023 der Justiz- und Sicherheitsdirektion, 6371 Stans, ist nicht als "Entscheid" bezeichnet und daher vollumfänglich aufzuheben.

2. Der "Entscheid" vom 12. Mai 2023 der Justiz- und Sicherheitsdirektion, 6371 Stans, ist materiell als nicht begründet zu betrachtet und daher vollumfänglich aufzuheben.

3. Der "Entscheid" vom 12. Mai 2023 der Justiz- und Sicherheitsdirektion, 6371 Stans, sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.»

C.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.– zu leisten. Die Aufforderung erfolgte unter dem Hinweis, dass im Fall der Nichtleistung des Vorschusses innert der angesetzten Frist bzw. einer allfälligen Nachfrist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die eingeschriebene Vorschussaufforderung wurde dem Verwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 21. Juni 2023 retourniert.

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Mit erneutem Hinweis auf die Nichteintretensfolge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2023 eine Nachfrist von fünf Tagen für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Das Schreiben vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Post in das Postfach zur Abholung am Schalter avisiert, von ihm innerhalb der siebentägigen Abholfrist wiederum nicht abgeholt und dem Verwaltungsgericht nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.

D.

Bis dato wurde kein Gerichtskostenvorschuss geleistet.

Erwägungen:

1.

Beschwerdeentscheide der Direktion unterliegen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Art. 27 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz [StVG; NG 273.3]). Das Verwaltungsgericht entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 31, Art. 33 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.2]), zumal die Prüfung von Eintretensvoraussetzungen nicht zu den Präsidialbefugnissen zählt (Art. 71 Abs. 2 GerG).

2.

2.1

Im Verwaltungsgerichts- und dem Verfassungsgerichtsverfahren hat die beschwerdeführende oder klagende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leisten (Art. 117 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Art. 119 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss auch nicht binnen einer kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder die Klage nicht ein (Abs. 3).

Die Behörde hat Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen durch die Post oder durch Boten zuzustellen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Zustellung gilt auch als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam, wenn der Adressat die Annahme ausdrücklich verweigert oder eine

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eingeschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt (Art. 32 VRG). Voraussetzung der Zustellfiktion ist indes, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste: Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflich-tet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

Die Frist läuft vom Empfang der Mitteilung an, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt wird (Art. 33 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VRG). In Einsprache- und Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden sowie in Verwaltungsgerichtsverfahren steht der Fristenlauf unter Vorbehalt von Art. 33a Abs. 3 Ziff. 2 VRG vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 33a Abs. 2 Ziff. 2 VRG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag oder einen arbeitsfreien Tag, endigt sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 34 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit (eingeschriebenen) Postsendungen vom 13. Juni sowie 5. Juli 2023 aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Die Post avisierte ihm letztere am 6. Juli 2023 ins Postfach zur Abholung am Schalter (sog. Abholungseinladung) bis spätestens am siebten Tag, dem 13. Juli 2023. Der Beschwerdeführer holte die Postsendung nicht ab. Die mit Schreiben vom 5. Juli 2023 angesetzte Nachfrist von fünf Tagen begann demnach am 14. Juli 2023 zu laufen und endete – in Nachachtung des Fristenstillstands sowie der Fristverlängerung über das Wochenende – am Montag, 21. August 2023. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses auch innert Nachfrist nicht nach, womit auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 VRG nicht einzutreten ist.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit (eingeschriebenen) Postsendungen vom 13. Juni sowie 5. Juli 2023 aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Die Post avisierte ihm letztere am 6. Juli 2023 ins Postfach zur Abholung am Schalter (sog. Abholungseinladung) bis spätestens am siebten Tag, dem 13. Juli 2023. Der Beschwerdeführer holte die Postsendung nicht ab. Die mit Schreiben vom 5. Juli 2023 angesetzte Nachfrist von fünf Tagen begann demnach am 14. Juli 2023 zu laufen und endete – in Nachachtung des Fristenstillstands sowie der Fristverlängerung über das Wochenende – am Montag, 21. August 2023. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses auch innert Nachfrist nicht nach, womit auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 VRG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen kann, nicht mit einer Zustellung gerechnet zu haben, nachdem er das Verfahren durch seine wenige Tage vor dem ersten Zustellversuch erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtsanhängig gemacht hatte.

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3.

Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. (Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG).

Die Gerichtsgebühr wird ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 200.– festgesetzt. Ausgangsgemäss wird sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, auferlegt.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juni 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgelegt. Sie wird vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gebühr innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

3. [Zustellung].

Stans, 18. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 78 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.