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Entscheid

Vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc

Vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. (VA 25 25)

17. April 2026Deutsch13 min

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch VA 25 25 Entscheid vom 17. November 2025 Verwaltungsabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert...

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GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 25 25

Entscheid vom 17. November 2025 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB), Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Vorinstanz,

und

B.__, verbeiständet durch C.__, Berufsbeistandschaft, Engelbergstrasse 34, 6371 Stans, vertreten durch D.__, Mediatorin SDM/SVFM, betroffene Person.

Gegenstand Vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und ausserfamiliäre Unterbringung/Errichtung Beistandschaft

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) vom 3. September 2025 (2025 516).

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Sachverhalt:

A.

Am 14. Juli 2025 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) eine Meldung betreffend B.__ («Betroffener») ein. Der am [_] geborene ist der Sohn und steht unter der alleinigen elterlichen Sorge von A.__ («Beschwerdeführerin»). Nach ersten Abklärungen erliess die KESB mit Entscheid-Nr. 2025 516 vom 3. September 2025 die folgenden (teilweise vorsorglichen) Anordnungen:

«1. Für die Dauer des Verfahrens betreffend den Erlass von Kindesschutzmassnahmen für [den Betroffenen] werden die folgenden Massnahmen gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich erlassen:

1.1 [Der Beschwerdeführerin] wird gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn […] entzogen.

1.2 [Der Betroffene] wird mit Entscheiddatum vorübergehend in einer der KESB bekannten Familie untergebracht.

2. Für [den Betroffenen] wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson wird beauftragt, a) die Mutter in ihrer Sorge um [den Betroffenen] mit Rat und Tat zu unterstützen; b) die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung [des Betroffenen] zu begleiten, zu fördern und zu überwachen; c) in Zusammenarbeit mit [dem Betroffenen] und der Mutter um eine dem Wohl zuträgliche und angemessene Betreuungs- und Wohnsituation besorgt zu sein und gegebenenfalls die Familie, bei welcher B.__ sich aktuell aufhält, bei der Pflegeplatzbewilligung zu unterstützen und einen Pflegevertrag auszuarbeiten; d) in Zusammenarbeit mit [dem Betroffenen] und seiner Mutter für die Beschulung bzw. Ausbildung [des Betroffenen] besorgt zu sein; e) in Zusammenarbeit mit [dem Betroffenen] und der Mutter in umfassender Weise für diejenigen Massnahmen und Anordnungen besorgt zu sein, welche für die weitere persönliche Entwicklung sowie die körperliche und psychische Gesundheit von [dem Betroffenen] notwendig sind, insbesondere die Aufgleisung einer Psychotherapie für [den Betroffenen]; f) im Sinne eines Case-Managements für [den Betroffenen], seine Mutter sowie für alle involvierten (Fach-)Personen Ansprechperson zu sein und die Unterstützung zu koordinieren. Die Beistandsperson hat in diesem Zusammenhang mit allen involvierten Personen und Stelle zusammenzuarbeiten. Dabei kann sie u.a. bei Fachpersonen, den Ärzten, Therapeuten und der Schule die notwendigen Informationen einholen und soweit notwendig Informationen austauschen; g) [den Betroffenen] und seine Mutter bei der Aufgleisung von allfälligen Kontakten zu unterstützen; h) für die Finanzierung jeglicher Massnahmen und Anordnungen besorgt zu sein.

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3. Als Beistand wird C.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, ernannt und eingeladen, a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und mit der Mutter […] und [dem Betroffenen] Kontakt aufzunehmen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; c) der KESB bis am 17. Oktober 2025 Bericht zu erstatten, inwiefern der definitive Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von [dem Betroffenen] in der Familie, bei welcher er sich aktuell aufhält, dem Kindeswohl entspricht, und welche allenfalls andere Betreuungs- und Wohnsituation für [den Betroffenen] kindeswohlzuträglich und angemessen wäre; d) der KESB per 31. August 2027 erstmals ordentlicherweise einen Bericht bis am 31. Oktober 2027 einzureichen.

4. Für [den Betroffenen] wird für das Verfahren vor der KESB Nidwalden betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die angemessene Unterbringung sowie Prüfung von sonstigen Kindesschutzmassnahmen eine Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB angeordnet.

5. Die Kindesvertreterin wird eingeladen, der KESB bis am 17. Oktober 2025 Bericht zu erstatten, inwiefern der definitive Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von [dem Betroffenen] in der Familie, bei welcher er sich aktuell aufhält, dem Willen bzw. dem Wohl von [dem Betroffenen] entsprechen, und welche allenfalls andere Betreuungs- und Wohnsituation für [den Betroffenen] zukünftig kindeswohlzuträglich und angemessen wäre.

6. Als Kindesvertreterin wird D.__ Mediatorin SDM/SVFM, ernannt. Die Entschädigung wird auf Fr. 220.00 pro Stunde festgesetzt.

7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Die Kosten für diesen Entscheid werden mit dem Entscheid in der Hauptsache festgesetzt und verlegt.

9. [Eröffnung …]

10. [Mitteilung …]»

B.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 übermittelte die KESB dem Verwaltungsgericht ein Schriftstück der Beschwerdeführerin, vermutungsweise ein E-Mail-Ausdruck, datiert mit 3. Oktober 2025, adressiert an die KESB, dort eingegangen am 6. Oktober 2025. Darin macht diese sinngemäss geltend, dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in eine Pflegefamilie nicht verhältnismässig sei und weniger einschneidende Alternativen zu prüfen seien. Sie schloss mit den folgenden Anträgen:

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«5. Antrag

5.1 Es wird die KESB ersucht:

5.1.1 Sofortige Aufhebung des Mandats von C.__ als Kurator von [dem Betroffenen];

5.1.2 Sicherstellung des vollständigen Beteiligungs- und Anhörungsrechts der Mutter, vor Entscheidungen, die den Wohnort oder das Wohl des Minderjährigen betreffen;

5.1.3 Berücksichtigung der möglichst weniger einschneidenden Massnahmen, um Bindungen, Routine emotionale und schulische Stabilität zu wahren;

5.1.4. Sicherstellung von unparteiischem, objektivem und nicht diskriminierendem Verhalten aller beteiligten Fachkräfte.»

C.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 informierte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über seine Zuständigkeit und forderte die Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– innert 10 Tagen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde prima facie im Hauptpunkt verspätet, im Übrigen kaum aussichtsreich erscheine, weshalb der Rückzug der Beschwerde empfohlen werde. Auch sei die Eingabe mangels Unterschrift mängelbehaftet. Wolle sie trotzdem an der Beschwerde festhalten, habe sie das durch Einreichung der unterzeichneten Beschwerde innert 10 Tagen kundzutun (und innert Frist den Kostenvorschuss zu begleichen).

D.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte Rechtsanwalt Patrick Hoch dem Gericht mit, dass er die Beschwerdeführerin vertrete und darum bitte, künftige Korrespondenz an ihn zu richten. Mit Brief vom 24. Oktober 2025 informierte derselbe über den Entzug des Mandates.

Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ein unterschriebenes Exemplar ihres Schriftstücks vom 3. Oktober 2025 nach. Diesem legte Sie einen vierseitigen Brief in italienischer Sprache bei. Der einverlange Kostenvorschuss wurde zudem fristgerecht bezahlt.

E.

Es wurden die vorinstanzlichen Akten (vi-act. 1-82) beigezogen, welche dem Verwaltungsgericht am 4. November 2025 zugingen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde indessen verzichtet (Art. 76 Abs. 1 VRG).

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F.

Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 17. November 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden vom 3. September 2025. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und 33 Ziff. 3 GerG).

1.1 Angefochten ist der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden vom 3. September 2025. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und 33 Ziff. 3 GerG).

1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Kindesmutter und direkte Verfahrensbeteiligte ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1 Gegen vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Im Übrigen beträgt die Beschwerdefrist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Diese Fristen finden sich korrekt auf der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, wie überdies auch die weiteren Formvorschriften für die Beschwerde.

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1.3.2 Gemäss Track und Trace wurde der Entscheid der KESB vom 3. September 2025 der Beschwerdeführerin am 8. September 2025 zugestellt. Ihre an die KESB versandte Nachricht ist dort am 6. Oktober 2025 eingegangen, mithin 28 Tage nach Erhalt der angefochtenen Verfügung. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung des betroffenen Sohnes beanstandet sowie die Berücksichtigung weniger einschneidender Massnahmen beantragt, ist die Beschwerde verspätet und darauf nicht einzutreten.

2.

Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich herleiten, dass sie ferner die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides, mithin die Einsetzung des Berufsbeistandes, beantragt. Diese Anordnung wurde nicht als vorsorgliche Massnahme erlassen und kann somit innert 30 Tagen angefochten werden. Insoweit ist die Beschwerde nicht verspätet und zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 3 f.).

3.

3.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichtigen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 18.84 ff.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es folglich nicht an die materiellrechtliche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MURPHY/STECK, a.a.O., N 18.100 m.w.H.).

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3.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N 19.34 f.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss gegen die Einsetzung des Beistandes C.__ (bzw. fordert sie dessen Absetzung).

Zur Begründung bringt sie in ihrer Beschwerde vom 3. Oktober 2025 vor, dass der Beistand keinen Kontakt zu ihr als Mutter hergestellt habe und sich ausschliesslich auf Informationen Dritter beschränke. Es sei kein Besichtigungstermin der Wohnung oder ein persönliches Treffen mit ihr als Mutter vereinbart worden, was eine objektive Bewertung der Wohnsituation des Sohnes unmöglich mache. Bei einem Treffen am 29. September 2025 habe der Beistand keine Bereitschaft gezeigt, Argumente zu hören oder vorgelegte Beweise zu prüfen, was auf eine voreingenommene Vorgehensweise hinweise.

4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Einsetzung des Berufsbeistands im Rahmen eines laufenden Kindesschutzverfahrens erfolgt ist. Dieses wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung eingeleitet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens holte die Vorinstanz Informationen von Dritten ein, hörte aber auch den Betroffenen und die Beschwerdeführerin als Kindesmutter an mehreren persönlichen Gesprächen (wie zusätzlich telefonisch) an bzw. gewährte diesen das rechtliche Gehör. Der Betroffene ist mit der Einsetzung eines Beistandes ausdrücklich einverstanden. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine Einwände gegen die Person und nennt keine Gründe, welche grundsätzlich gegen die Einsetzung des Berufsbeistands C.__ als Beistand des Betroffenen sprechen würden. Schliesslich darf bei Mitgliedern einer Berufsbeistandschaft die persönliche und fachliche Eignung (sowie Unabhängigkeit) ohnehin vermutet werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen. Das ist hier nicht der Fall. Nur schon deshalb besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid

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aufzuheben und von der Einsetzung des Berufsbeistands als Beistand des Betroffenen abzusehen.

Nicht Thema des angefochtenen Entscheids und deshalb grundsätzlich auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Amtsführung des Beistandes seit seiner Einsetzung im September 2025. Ohnehin bleiben die geäusserten Vorwürfe fehlender Unparteilichkeit und Professionalität aber unbelegt. Es bleibt auch unklar, weshalb die Kindesmutter ihren fehlenden Einbezug und das Fehlen einer Kontaktaufnahme durch den Beistand kritisiert. So beanstandet sie nämlich gleichzeitig ein Treffen mit dem Beistand am 29. September 2025. Eine persönliche Anhörung hat also offenbar stattgefunden. Mit anderen Worten kommt der Beistand seinen Pflichten in der erst kurzen Zeit seit seiner Einsetzung – soweit aus den Akten bzw. Eingabe der Beschwerdeführerin ersichtlich – bis dato nach.

So oder anders sind die Rügen hinsichtlich der Einsetzung des Beistandes von vornherein als aussichtslos zu betrachten und ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

5.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihrer nachträglich unterzeichneten Beschwerde einen formungültig in italienischer Sprache Brief beilegte (vgl. vorne Bst. D). Von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 75 VRG) ist ausnahmsweise abzusehen. Dies würde einen formalistischen Leerlauf darstellen, zumal sich der Inhalt des Schreibens im Wesentlichen auf die vorsorglichen Anordnungen (Fremdplatzierung, Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht) bezieht, für welche die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war (vgl. vorne E. 1.3). Darüber hinaus beschränkt sich die Kindesmutter darin darauf, ihre Lebensgeschichte zu schildern und diverse Personen, u.a. den Beistand, mit zahlreichen, nicht verfahrensbezogenen Vorwürfen einzudecken, die aber ohne jeglichen Beleg und diesbezügliche Anhaltspunkte nicht einmal ansatzweise glaubhaft erscheinen. Unter diesen Voraussetzungen ist von der Übersetzung des Schriftstücks abzusehen.

6.

Die Beschwerde vom 3. Oktober 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

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7.

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 115 VRG). Der Gebührenrahmen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (Art. 17 PKoG [NG 261.2]). Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat eine Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die Entscheidgebühr des Verwaltungsgerichts wird vorliegend gestützt auf Art. 2 PKoG auf Fr. 600.– festgesetzt. In vorliegendem Verfahren unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, womit sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist bezahlt.

Die übrigen Parteien waren nicht in das Beschwerdeverfahren involviert. Ihnen ist damit kein zu entschädigender Aufwand entstanden.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 3. Oktober 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.– und werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auflegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 17. November 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.