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Entscheid

Widerhandlung SVG (SA 21 3)

Widerhandlung SVG (SA 21 3)

16. August 2021Deutsch7 min

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch SA 21 3 Abschreibungsverfügung vom 28. Juni 2021 Strafabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann. Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger/Beschuldigter, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzst...

Source nw.ch

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 21 3

Abschreibungsverfügung vom 28. Juni 2021 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann.

Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger/Beschuldigter,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,

Berufungsbeklagte/Anklägerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung etc.

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 9. Oktober 2020 (SE 19 37).

2I6

Sachverhalt:

A.

Mit Anklageschrift vom 25. November 2019 warf die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: «Berufungskläger») vor, sich der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (vorsätzliche Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG [SR 741.01]) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB [SR 311.0]) schuldig gemacht zu haben.

B.

Mit Urteil SE 19 37 vom 9. Oktober 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung):

«1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 102 Abs. 1 SVG bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 380.00 sowie einer Busse von Fr. 760.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 1‘029.50 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 1‘200.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2‘229.50 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die vom Beschuldigten verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche dieser gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 2‘989.50 (Busse Fr. 760.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2‘229.50) zu bezahlen.

5. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: […]»

3I6

Am 14. Oktober 2020 versandte das Kantonsgericht Nidwalden das Entscheiddispositiv. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 meldete der Berufungskläger Berufung an. Am 29. Januar 2021 versandte das Kantonsgericht die begründete Fassung.

C.

Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 beantragte der Berufungskläger sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einen Freispruch.

Mit Schreiben vom 5. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Nidwalden weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung noch erklärte sie Anschlussberufung.

D.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2021 wurden die Parteien angeschrieben, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien.

Die Parteien erklärten mit Schreiben vom 9. März 2021 (Staatsanwaltschaft) bzw. durch konkludentes Verhalten (Berufungskläger) ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren.

E.

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 7. April 2021) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um seine Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 schriftlich zu begründen. Binnen Frist ging weder eine schriftliche Berufungsbegründung ein noch liess sich der Berufungskläger anderweitig vernehmen.

F.

Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 6. Mai 2021) wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Die Verfügung wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO versehen, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, sofern innert dieser Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingeht. Binnen Frist ging weder eine schriftliche Berufungsbegründung ein noch liess sich der Berufungskläger anderweitig vernehmen.

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Erwägungen:

1.

Über die unentgeltliche Rechtspflege, die Verfahrensabschreibung, Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Vereinbarungen und die Erstattung von Vernehmlassungen kann präsidial entschieden werden (Art. 71 Abs. 2 GerG [NG 261.1]). Dies geschieht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2.

Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Die Nichteinreichung bewirkt somit den Verlust des Rechtsmittels; vorausgesetzt ist jedoch, dass dies unentschuldigt geschieht (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N 1 und 3 zu Art. 407 StPO).

Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 7. April 2021) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung eingeräumt, mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 6. Mai 2021) eine Nachfrist von 14 Tagen. Im letztgenannten Schreiben wurde der Berufungskläger auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO hingewiesen. Weder binnen Frist noch binnen Nachfrist liess sich der Berufungskläger vernehmen. Die Nichteinreichung der Berufungsbegründung erfolgte unentschuldigt. Die Berufung gegen das Urteil SE 19 37 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 9. Oktober 2020 gilt somit im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen, womit sie infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung gilt als zurückgezogen, womit der Berufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig wird.

Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall

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ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG).

ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG).

Infolge des geringen Aufwandes wird ermessensweise auf die Auferlegung von Entscheidgebühren abgesehen.

4.

Der Berufungskläger ist nicht zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 e contrario StPO). Die Staatsanwaltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und sie macht für das Berufungsverfahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen.

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Demnach verfügt die Verfahrensleitung:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 9. Oktober 2020 (SE 19 37) rechtskräftig (Art. 437 Abs. 2 StPO).

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Zustellung an: - A.__, Stansstad (GU) - Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) - Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) - Gerichtskasse (Dispositiv)

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist: - Koordinationsstelle VOSTRA, c/o Staatsanwaltschaft Nidwalden (mit Empfangsbescheinigung) - Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (mit Empfangsbescheinigung)

Stans, 28. Juni 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Versand: ___________________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).