AbR 1982/83 Nr. 49
AbR 1982/83 Nr. 49
26. November 2015Deutsch1 min
AbR 1982/83 Nr. 49, S. 125:
Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 8. April 1982
Regeste
Art. 26 Abs. 1 IVG.
Grundsatz der freien Arztwahl.
Der Versicherte opponiert nicht eigentlich der ihm auferlegten medizinischen Therapie, wonach er unter Kontrolle eines Arztes das Rauchen und Trinken vollständig aufzugeben hat. Hingegen verlangt er, dass ihm freie Arztwahl gewährt werde. Die IV-Kommission hatte für die Behandlung den Gemeindearzt vorgeschrieben. Gemäss Art. 26 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch patentierten Ärzten frei. Namentlich ist sie - im Gegensatz zu Art. 15 KUVG - nicht auf die Ärzte am Aufenthaltsort des Versicherten und in dessen Umgebung beschränkt. Es kann deshalb dem Versicherten nicht gegen seinen Willen vorgeschrieben werden, dass er die Alkohol- und Nikotinentwöhnungstherapie beim Gemeindearzt durchführen. Es muss ihm überlassen sein, selber hiefür einen Arzt zu bezeichnen.