AbR 2006/07 Nr. 10
AbR 2006/07 Nr. 10
26. November 2015Deutsch2 min
AbR 2006/07 Nr. 10, S. 82:
Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007
Regeste
Art. 262 Abs. 1 und Art. 267 ZPO
Im Appellationsverfahren ist (abgesehen von Scheidungs- und Trennungsverfahren) eine Klageänderung ausgeschlossen.
1. Aus der Begründung der Anschlussappellation des Klägers ergibt sich, dass dieser einerseits verlangt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und andererseits, dass ihm die Beklagte auf der zugesprochenen Forderung einen Verzugszins zu 5 % seit 6. Juli 2005 zu bezahlen habe. Beide Begehren sind neu, d.h. der Kläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren weder in seiner Klage noch bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung entsprechende Anträge gestellt. ...
b) In Bezug auf die verlangten Verzugszinsen ist festzuhalten, dass eine Klageänderung im Appellationsverfahren (abgesehen von Scheidungs- und Trennungsverfahren) in dem Sinne, dass vor zweiter Instanz mehr oder etwas anderes verlangt wird als in den erstinstanzlichen Begehren, gemäss obwaldnerischer Zivilprozessordnung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. AbR 2004/05 Nr. 5, E. 1b). Die Appellation hat gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO die Überprüfung des angefochtenen Urteils oder Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Daraus folgt, dass Ansprüche, die mangels eines entsprechenden Antrags nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils waren, auch nicht Gegenstand der Appellation sein können. Bei einer solchen Klageänderung im Rechtsmittelverfahren wäre überdies auch die funktionelle Zuständigkeit der Instanzen nicht mehr gewahrt (Art. 133 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Recht, Zürich 1992, 80). In diesem Punkt kann daher auf die Anschlussappellation nicht eingetreten werden.