OGVE 2018/19 Nr. 10
OGVE 2018/19 Nr. 10
19. Dezember 2022Deutsch1 min
OGVE 2018/19 Nr. 10 Art. 147 Abs. 1 StPO Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nur für Einvernahmen im gleichen Verfahren. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können aber nur zulasten des Beschuldigten v
Source ow.ch