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Entscheid

VVGE 1981/82 Nr. 2

VVGE 1981/82 Nr. 2

1. Juli 2016Deutsch1 min

VVGE 1981/82 Nr. 2, S. 4:

Verwaltungsverfahren.

Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895).

Der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung des Gemeinderates sei nichtig, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Festzuhalten ist, dass die Obwaldner Baugesetzgebung keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung kennt. Nach einhelliger Praxis besteht auch kein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder des Bundesrechts zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind. Die Nichtigkeit wird allgemein in der Praxis bei fehlender Rechtsmittelbelehrung verneint (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 40 B Vc, S. 243, und Nr. 86 B I, S. 541).