VVGE 1989/90 Nr. 11
VVGE 1989/90 Nr. 11
1. Juli 2016Deutsch1 min
VVGE 1989/90 Nr. 11, S. 26: Art. 2 Abs. 1 BMG. Sind im Rahmen von "Umbauarbeiten" sämtliche Bestandteile des alten Gebäudes abgerissen und entfernt worden, so kann nicht mehr von einem Umbau gesprochen werden. Entscheid des Regierungsrates
Source ow.ch