VVGE 2011/13 Nr. 20
VVGE 2011/13 Nr. 20
1. Juli 2016Deutsch1 min
VVGE 2011/13 Nr. 20 Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Familiennamens; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die Intere
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