VVGE 2011/13 Nr. 26
VVGE 2011/13 Nr. 26
1. Juli 2016Deutsch1 min
VVGE 2011/13 Nr. 26 a. Art. 1, 7 und 8 EntG Den Gemeinden wird das Enteignungsrecht auf Gesuch hin vom Regierungsrat erteilt, wenn hiefür ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, die Enteignung verhältnismässig und zumutbar ist.
Source ow.ch