411-833
Entscheid Departement des Innern vom 15. Mai 2026
15. Juni 2026Deutsch20 min
Source sg.ch
Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 411-833 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 15.06.2026 Entscheiddatum: 15.05.2026 Entscheid Departement des Innern vom 15. Mai 2026 Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG (sGS 151.2) und Art.
14 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1). Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für konkurrierende Ratsreferenden sowie Unzulässigkeit einer Gegenüberstellung der konkurrierenden Ratsreferenden. Die Auslegung von Art. 14 GO erweist sich aus historischer, teleologischer und systematischer Betrachtung als zulässig für die Zulassung mehrerer Ratsreferenden zum gleichen Beschluss. Sämtliche gültig zustande gekommenen Ratsreferenden über den Steuerfuss sind den Stimmberechtigten zu unterbreiten; die Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass als Ergebnis ein Steuerfuss bestimmt werden kann. Teilweise Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde. Den Entscheid DIGS411-833 vom 15. Mai 2026 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
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Departement des Innern DIGS411-833 Entscheid vom 15. Mai 2026 Beschwerdeführer A.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde Wil, vertreten durch den Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil Betreff Beschluss des Stadtparlamentes Wil vom 4. Dezember 2025 betreffend Steuerfuss 2026; Abstimmungsbeschwerde
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Sachverhalt
A. Das Stadtparlament Wil hielt am 4. Dezember 2025 die zehnte Sitzung des Jahres 2025 ab. Traktandiert war unter anderem die Beschlussfassung über den Steuerfuss für das Jahr 2026 (act. 8/1, S. 2). B. Der Stadtrat Wil begehrte mit Antrag 62, den Steuerfuss für das Jahr 2026 auf 121 Prozent festzusetzen. Die Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend: GPK) stellte einen Gegenantrag (Antrag 63), wonach ein Steuerfuss von 118 Prozent zu beschliessen sei. Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (SVP) stellte sodann einen weiteren Gegenantrag zu den Anträgen 62 und 63 (Antrag 64), mit dem Begehren, den Steuerfuss auf 115 Prozent festzusetzen. Im Rahmen der Abstimmung 61 wurde der Gegenantrag der GPK demjenigen der SVP gegenübergestellt, wobei der Gegenantrag der GPK mehr Stimmen erhielt. Anschliessend wurde dieser dem Antrag des Stadtrates gegenübergestellt; dabei obsiegte der Gegenantrag der GPK (Abstimmung 62) und wurde in der Folge genehmigt (Abstimmung 63) (act. 8/1, S. 13 f.). C. Die SVP ergriff sodann mit Antrag 65 das sogenannte «Ratsreferendum» gemäss Art. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung (SRS 1.1-1; abgekürzt: GO) und beantragte erneut, den Steuerfuss für das Jahr 2026 auf 115 Prozent festzusetzen sowie ein allfälliges Defizit über das Eigenkapital auszugleichen. Dieses Ratsreferendum (nachfolgend: Ratsreferendum SVP) kam im Rahmen der Abstimmung 64 mit 14 Stimmen zustande (act. 8/1, S. 14). D. Anschliessend verlangte B.___, Mitglied des Stadtparlamentes Wil, ein weiteres Ratsreferendum (nachfolgend: Ratsreferendum B.___), welches einen Steuerfuss von 121 Prozent zum Gegenstand hatte; dieses kam mit 21 Stimmen zustande (Abstimmung 65) (act. 8/1, S. 14). E. Im Rahmen der Abstimmung 66 wurden die beiden Ratsreferenden einander gegenübergestellt, wobei das Ratsreferendum B.___ (Steuerfuss 121 Prozent) mit 24 Stimmen obsiegte und anschliessend mit 16 Stimmen genehmigt wurde (Abstimmung 67) (act. 8/1, S. 14). F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob A.___, Wil, (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Departement des Innern Abstimmungsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1, S. 4): « I. Der Beschluss des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 betreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss 2026 sei aufzuheben.
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Seite 3/12 II. Es sei festzustellen, dass der Ratsreferendumsantrag A (mit 14 Stimmen) rechtsgültig zustande gekommen ist. III. Der Stadtrat sei anzuweisen, ausschliesslich das rechtsgültige Ratsreferendum A als Grundlage für die Volksabstimmung zu verwenden. IV. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Neuabwicklung an das Stadtparlament Wil zurückzuweisen. V. Es sei festzustellen, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sind. VI. Eventualantrag gemäss Art. 66 und 74 GG Eventualiter, für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig erachtet, sei festzustellen, dass sämtliche im Parlament gültig zustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e GG i.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu behandeln sind und daher gemäss den Regeln für Variantenabstimmungen (inkl. Stichfrage) dem Volk gemeinsam zu unterbreiten sind. VII. Antrag auf aufschiebende Wirkung: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: Bis zum rechtskräftigen Entscheid dürfen keine Abstimmungsunterlagen für den Steuerfuss 2026 gedruckt, verschickt oder anderweitig vorbereitende Abstimmungshandlungen vorgenommen werden. » G. Der Beschwerdeführer legte am 6. Januar 2026 das Beschlussprotokoll der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 zu den Akten (act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 beschränkte sich das Stadtparlament Wil auf die Darlegung des Sachverhalts und stellte keine Rechtsbegehren (act. 8). I. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. März 2026 eine Stellungnahme ein (act. 10). J. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen
1.
1.1
Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde der inhaltlichen Prüfung unterzieht, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf diese eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG] i.V.m. Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]; vgl. ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSGERICHTS-PFLEGE DES BUNDES, 4. AUFL., 2025, RZ. 692 FF.). 1.2
1.2.1
Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungen, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG). Das zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 Bst. a GG) oder angemessene Massnahmen treffen; dabei wird Art. 159 GG sachgemäss angewendet (Art. 163 Abs. 3 Bst. b GG).
1.2.2
Der in der politischen Gemeinde Wil unbestrittenermassen stimmberechtigte Beschwerdeführer rügt sinngemäss zwei Beschlüsse der Sitzung des Stadtparlaments vom 4. Dezember 2025: Einerseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung 65, wonach das Ratsreferendum B.___ zustande gekommen ist, und andererseits den Beschluss im Rahmen von Abstimmung 66, wonach das Ratsreferendum SVP und das Ratsreferendum B.___ einander gegenübergestellt wurden, wobei Letzteres die Mehrheit der Stimmen erhielt und anstelle des Ratsreferendums SVP genehmigt wurde (act. 1; act. 8/1, S. 14). Diese beiden Beschlüsse stellen taugliche Anfechtungsobjekte gemäss Art. 163 Abs. 1 GG dar.
1.3
Ferner ist das Departement des Innern für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde zuständig (Art. 163 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Abstimmungsbeschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 163 Abs. 2 GG und Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP), -- 5 of 13 -Seite 5/12 weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist, wobei nachfolgend (Erw. 1.5) zu prüfen ist, ob bei sämtlichen Rechtsbegehren die Legitimation vorliegt.
1.4
Passivlegitimiert ist vorliegend – mangels einer spezialrechtlichen Grundlage zur Begründung der eigenen Rechtspersönlichkeit – nicht das Stadtparlament Wil, sondern die politische Gemeinde Wil, die durch den Stadtrat vertreten wird (BGE 123 II 371 Erw. 2d; BGE 127 II 32 Erw. 2d; vgl. ferner U.P. CAVELTI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS-RECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [NACHFOLGEND: PK VRP SG], N 17 FF. ZU ART. 8 VRP). 1.5
1.5.1
Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 Erw. 6.5 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 Erw. 1.1 m.H.; VerwGE B 2023/138 vom 11. Juni 2024 Erw. 1 m.H.).
1.5.2
Der Beschwerdeführer verlangt unter Ziff. II seiner Rechtsbegehren die Feststellung, dass der Ratsreferendumsantrag A bzw. das Ratsreferendum SVP (mit 14 Stimmen) rechtsgültig zustande gekommen sei. Im Ergebnis verlangt er damit die Gutheissung seines Leistungsbegehrens unter Ziff. III, wonach der Stadtrat anzuweisen sei, ausschliesslich das rechtsgültige Ratsreferendum A bzw. das Ratsreferendum SVP als Grundlage für eine Volksabstimmung zu verwenden. Auf das Feststellungsbegehren in Ziff. II der Rechtsbegehren ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
1.5.3
Ferner stellt der Beschwerdeführer unter Ziff. V seiner Rechtsbegehren den Antrag auf Feststellung, dass konkurrierende oder alternative Ratsreferenden mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig seien. Auch auf dieses Begehren ist mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da dieses Anliegen ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren verfolgt werden kann bzw. vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III geltend gemacht wird.
1.5.4
Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren unter Ziff. VI zu Ziff. V, dass für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz mehrere parallel mögliche fakultative Referenden über den Steuerfuss als zulässig erachtet, festzustellen sei, dass sämtliche im Stadtparlament Wil gültig zustande gekommenen Ratsreferenden gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e GG i.V.m. Art. 74 GG als funktionale Surrogate fakultativer Volksreferenden zu behandeln und daher nach den Regeln für Variantenabstimmungen – einschliesslich Stichfrage – dem Volk gemeinsam zu unterbreiten seien. Auch -- 6 of 13 -Seite 6/12 auf diesen Antrag ist mangels eines eigenständigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten, da es mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren verfolgt werden kann bzw. der Beschwerdeführer den Antrag sinngemäss bereits unter Ziff. I geltend macht.
1.5.5
Nach Art. 165 GG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP kommt der Abstimmungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Auf den diesbezüglichen Antrag in Ziff. VII wird demgemäss nicht eingetreten.
1.5.6
Zusammengefasst ist auf Ziff. II, Ziff. V, Ziff. VI und Ziff. VII nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gäbe in Art. 14 GO keine Rechtsgrundlage dafür, dass mehrere, miteinander konkurrierende Ratsreferenden erlaubt wären. Art. 14 GO erlaube nur ein Ratsreferendum. Die Zulassung des Ratsreferendums B.___ sei deshalb rechtswidrig gewesen. Das Präsidium des Stadtparlamentes habe die Bestimmungen zur Behandlung mehrerer Abänderungsanträge nach Art. 92 bis 94 des Geschäftsreglements des Stadtparlamentes Wil (SRS 1.5-1; abgekürzt GR) fälschlicherweise auf die beiden Ratsreferenden angewendet. Hierdurch sei das rechtsgültig zustande gekommene Ratsreferendum SVP entwertet worden und habe sowohl im Stadtparlament Wil als auch im Hinblick auf eine allfällige Volksabstimmung zu einer Beeinträchtigung der unverfälschten Willensbildung gemäss Art. 34 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) geführt (act. 1).
2.2
Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil führt demgegenüber zusammengefasst aus, anlässlich der Sitzung vom 4. Dezember 2025 seien zwei Anträge auf Ratsreferenden mit zwei unterschiedlichen Steuerfüssen gestellt worden, nachdem das Stadtparlament in der Schlussabstimmung bereits einem Steuerfuss von 118 Prozent zugestimmt hätte. Die Präsidentin des Stadtparlaments habe sodann dem Plenum den Vorgehensvorschlag unterbreitet, beide Ratsreferenden einander gegenüberzustellen und über das obsiegende Ratsreferendum nochmals abzustimmen, um festzustellen, ob das dafür notwendige Quorum von 14 Stimmen erreicht werde. Dieser Vorgehensvorschlag sei von niemandem aus dem Plenum bestritten bzw. es sei kein Ordnungsantrag dagegengestellt worden (act. 8).
3.
3.1
Es ist zunächst zu prüfen, ob zwei Ratsreferenden bezüglich des dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlusses zum Steuerfuss des Jahres 2026 (Abstimmung 63) möglich sind bzw. ob das Ratsreferendum B.___ gültig zustande kam.
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3.2
Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 142 V 402 Erw. 4.1). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 Erw. 1.1.1; BGE 142 III 695 Erw. 4.1.2; BGE 141 II 57 Erw. 3.2). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 Erw. 1.1.1; BGE 142 III 695 Erw. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 Erw. 5.2.1). 3.3
3.3.1
Gemäss Art. 14 Abs. 2 GO können mindestens 14 Mitglieder des Stadtparlamentes verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sei. Ein solcher Beschluss ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen. Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann (Art. 14 Abs. 4 GO).
3.3.2
Zunächst ist in grammatikalischer Hinsicht festzuhalten, dass die Möglichkeit von mehreren Begehren auf Änderung des Steuerfusses nicht ausgeschlossen ist. So wird unter Art. 14 Abs. 4 GO (im Plural) festgehalten: «Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben […]». Zwar wird unter Art. 14 Abs. 2 GO sodann in allgemeinerweise Weise (und im Singular) ausgeführt, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum unterstellt werden könne und der Beschluss hierzu unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen sei. Obwohl der «Beschluss» unter Art. 14 Abs. 2 GO im Singular steht, widerspricht dies der wörtlichen Auslegung von Art. 14 Abs. 4 GO nicht, wonach «Begehren auf eine Änderung des Steuerfusses» möglich sind.
3.3.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die grammatikalische Auslegung die Möglichkeit von zwei Ratsreferenden zumindest nicht ausschliesst. Jedoch ist der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 GO und Art. 14 Abs. 4 GO nicht restlos klar und verschiedene Interpretationen bleiben möglich. Deshalb muss
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Seite 8/12 im Folgenden nach der wahren Tragweite der Bestimmung mithilfe der weiteren Auslegungselemente – zunächst mithilfe des historischen Elements – gesucht werden (vgl. hierzu Erw. 3.2). 3.4
3.4.1
Unter einem Ratsreferendum wird die Berechtigung einer Minderheit des Parlaments verstanden, eine referendumspflichtige Vorlage der Volksabstimmung zu unterstellen (S. MÖCKLI, DIE REFORM DER DIREKTEN DE-MOKRATIE IM RAHMEN DER GESAMTREVISION DER VERFASSUNG DES KANTONS ST. GALLEN, 1997, S. 13, FN. 23), weshalb es als Oppositionsinstrument zu verstehen ist (S. SCHMID, ALTE UNBEKANNTE: DAS BEHÖRDENREFERENDUM UND DAS AUSSERORDENTLICHE REFERENDUM IM KANTONALEN STAATSRECHT, in: ZBl 114/2013, S. 135).
3.4.2
Der Kanton St.Gallen führte in seiner Verfassung von 1890 die Bestimmung ein, dass ein Drittel der Mitglieder des Grossen Rates über alle Gesetze sowie über nicht dringliche und nicht ausschliesslich in die Kompetenz des Grossen Rates fallenden allgemeinverbindlichen Beschlüsse die Volksabstimmung begehren könne (S. SCHMID, A.A.O., S. 137). Auf diese Weise gewährt die Verfassung einer Minderheit im Grossen Rat eine wirkungsvolle Handhabe, um die aufwändige, oftmals unabwägbare Unterschriftensammlung zu umgehen und in strittigen Fällen unmittelbar ans Volk zu gelangen. In dieser Form verkörpert das Referendum eine Waffe in den Händen der parlamentarischen Opposition (M. RÖHL, DIE POLITISCHE RECHTE IM KAN-TON ST.GALLEN, 1995, S. 296). In der heutigen Fassung der Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) wird unter der Überschrift «fakultatives Referendum» in Art. 49 Abs. 1 KV festgehalten, dass ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates im Verfahren des fakultativen Referendums eine Abstimmung über alle Gesetze, zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüsse über neue Ausgaben verlangen können. Nach Art. 52 KV bestimmen Gesetz und Gemeindeordnung die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
3.4.3
Aus historischer Sicht lässt sich somit festhalten, dass das Ratsreferendum ein Instrument darstellt, wonach eine Parlamentsminderheit – ohne Unterschriftensammlung – einen von der Parlamentsmehrheit verabschiedeter Beschluss der Volksabstimmung unterstellen kann. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass nur ein Ratsreferendum möglich sein sollte. Dadurch, dass eine «Ratsminderheit» – d.h. ein Drittel der Kantonsräte und Kantonsrätinnen des Kantonsrates des Kantons St.Gallen (vgl. Art. 49 Abs. 1 KV) bzw.
14.
von 40 Mitglieder des Stadtparlamentes Wil (vgl. Art. 14 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 GO) – das fakultative Referendum begehren kann, ist es auch arithmetisch möglich, dass sich mehrere «Ratsminderheiten» auf dieses parlamentarische Instrument berufen können. Im Sinne eines Zwischenfazits
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Seite 9/12 lässt sich aus der historischen Auslegung herleiten, dass mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss grundsätzlich möglich sind.
3.5
Weiter ist nach Zweck, Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu fragen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Sinn und Zweck des in Art. 14 GO statuierten fakultativen Referendums ist es, eine referendumspflichtige Vorlage der Volksabstimmung zu unterstellen. Grundsätzlich genügt hierfür ein einziges ergriffenes Ratsreferendum. Diese Tatsache – und falls Art. 14 Abs. 2 GO erfüllt ist – schliesst jedoch ein zweites Ratsreferendum einer anderen «Ratsminderheit» nicht aus, auch wenn dies zum gleichen Ergebnis führt, nämlich zur Unterstellung einer referendumspflichtigen Vorlage unter die Volksabstimmung. Als Zwischenfazit ergibt deshalb auch die teleologische Auslegung, dass zwei Ratsreferenden zum gleichen Beschluss dem Sinn und Zweck des Instruments grundsätzlich nicht entgegenstehen. 3.6
3.6.1
In systematischer Hinsicht befinden sich Art. 14 Abs. 2 GO und Art. 14 Abs. 4 GO im zweiten Abschnitt der Gemeindeordnung unter dem Titel «Bürgerschaft» (Art. 3 ff. GO), namentlich unter «Verfahren bei Initiative und fakultativem Referendum» (Art. 11 ff. GO). Hervorzuheben ist, dass das Ratsreferendum im Abschnitt «Bürgerschaft» und nicht im Abschnitt «Stadtparlament» (Art. 17 ff. GO) geregelt ist. Es ist zusammen mit dem von der Bürgerschaft ausgehenden fakultativen Referendum in Art. 14 GO («Fakultatives Referendum: Begehren») verankert. Art. 14 Abs. 3 GO verdeutlicht, dass sowohl beim Ratsreferendum als auch beim fakultativen Referendum ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen ist. Dies erscheint sachgerecht, da es nicht einleuchtet, diese Pflicht ausschliesslich der Bürgerschaft und nicht auch den Mitgliedern des Stadtparlamentes aufzuerlegen.
3.6.2
Sowohl das von der Bürgerschaft angestossene fakultative Referendum (Art. 14 Abs. 1 GO) als auch die Initiative (Art. 11 ff. GO) kennen keine zahlenmässige Beschränkung; sie kommen jeweils zustande, wenn 500 Stimmberechtigte (fakultatives Referendum) bzw. 750 Stimmberechtigte (Initiative) dies verlangen. Aufgrund der Pflicht zur Angabe eines konkreten Steuerfusses weist das Ratsreferendum zudem initiativähnlichen Charakter auf, was gegen eine zahlenmässige Beschränkung spricht. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil das Parlament die Bürgerschaft vertritt (Art. 21 Abs. 1 GG) und so eine Gleichwertigkeit der politischen Rechte gewährleistet wird.
3.6.3
Somit ergibt auch die systematische Auslegung, dass mehrere Ratsreferenden zu einem Beschluss (über den Steuerfuss) grundsätzlich möglich sind.
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3.7
Insgesamt bestätigen die historische, teleologische und systematische Auslegung von Art. 14 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 GO die grammatikalische Interpretation, wonach mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss zulässig sind. Im Sinn eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass in der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 sowohl das Ratsreferendum SVP (Abstimmung 64) als auch das Ratsreferendum B.___ (Abstimmung 65) gültig nebeneinander zustande gekommen sind.
4.
4.1
Schliesslich ist zu erörtern, ob es zulässig war, die beiden Ratsreferenden in der Abstimmung 66 einander gegenüberzustellen und zu beschliessen, ausschliesslich das obsiegende Ratsreferendum B.___ – zusammen mit dem vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent (resultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Das Präsidium des Stadtparlamentes Wil ging sinngemäss davon aus, es sei unzulässig, zwei Ratsreferenden neben dem vom Stadtparlament beschlossenen Steuerfuss gleichzeitig den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Deshalb seien – in analoger Anwendung von Art. 92 bis 94 GR – die beiden Ratsreferenden «ausgemehrt» worden (act. 8; act. 8/3).
4.2
Wie sich aus der Auslegung der massgeblichen Bestimmungen ergibt (vgl. Erw. 3.7), können mehrere Ratsreferenden zum gleichen Beschluss nebeneinander bestehen. Folglich sind beide Ratsreferenden den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Eine echte Regelungslücke, welche Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung wäre, liegt nicht vor (BGE 141 III 43 Erw. 2.5.1; BGE 141 V 481 Erw. 3.1). Auf die Frage zur analogen Anwendung von Art. 92 bis 94 GR ist daher nicht weiter einzugehen.
5.
Zusammenfassend ist die Abstimmungsbeschwerde hinsichtlich Ziff. I der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Die Abstimmung 66 der Sitzung des Stadtparlaments Wil vom 4. Dezember 2025 ist aufzuheben. Den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wil sind sowohl das Ratsreferendum SVP (beantragter Steuerfuss von 115 Prozent) als auch das Ratsreferendum B.___ (beantragter Steuerfuss von 121 Prozent) – in Abweichung von vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von
118.
Prozent (resultierend aus dem Gegenantrag der GPK) – zu unterbreiten. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsfragen so formuliert werden, dass als Resultat der Abstimmung ein Steuerfuss bestimmt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers unter Ziff. III seiner Rechtsbegehren, wonach der Stadtrat Wil anzuweisen sei, ausschliesslich das Ratsreferendum SVP als Grundlage für eine Volksabstimmung zu verwenden, ist entsprechend abzuweisen.
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6.
6.1
In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligter die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP SG, 2020, N 5 ZU ART. 95 VRP).
6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. I auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss des Jahres 2026. Mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III unterliegt er, und auf die Rechtsbegehren unter Ziff. II, V, VI und VII ist nicht eingetreten worden. Demnach unterliegt er grundsätzlich überwiegend. Auch die politische Gemeinde Wil unterliegt teilweise. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die politische Gemeinde Wil grundsätzlich kostenpflichtig.
6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. I auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Behandlung der Ratsreferendumsanträge zum Steuerfuss des Jahres 2026. Mit seinem Rechtsbegehren unter Ziff. III unterliegt er, und auf die Rechtsbegehren unter Ziff. II, V, VI und VII ist nicht eingetreten worden. Demnach unterliegt er grundsätzlich überwiegend. Auch die politische Gemeinde Wil unterliegt teilweise. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die politische Gemeinde Wil grundsätzlich kostenpflichtig.
6.3 Vorliegend haben sich Fragen gestellt, die in einer Abstimmungsbeschwerde in dieser Weise noch nie zu beurteilen waren. Aufgrund dieser speziellen Ausgangslage rechtfertigt es sich daher, ausnahmsweise auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Dem Beschwerdeführer wird daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zurückerstattet.
6.4 Mangels entsprechender Anträge sowohl des Beschwerdeführers (act. 1) als auch des Stadtparlaments Wil (act. 8) ist von der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abzusehen.
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1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, Wil, vom 8. Dezember 2025 wird insofern gutgeheissen, als Abstimmung 66 der Sitzung des Stadtparlamentes Wil vom 4. Dezember 2025 aufgehoben wird. Der Stadtrat Wil wird angewiesen, den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Wil sowohl das Ratsreferendum SVP (beantragter Steuerfuss von 115 Prozent) als auch das Ratsreferendum B.___ (beantragter Steuerfuss von 121 Prozent) – in Abweichung von vom Parlament beschlossenen Steuerfuss von 118 Prozent – zu unterbreiten. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsfragen so formuliert werden, dass als Resultat der Abstimmung ein Steuerfuss bestimmt wird.
2. Im Übrigen wird die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. A.___ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
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