ABV 2025/3
Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2026
20. Mai 2026Deutsch13 min
Source sg.ch
Fall-Nr.: ABV 2025/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 18.06.2026 Entscheiddatum: 20.05.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2026 Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 293 Abs. 2 ZGB, Art. 285 ZGB. Ein Unterhaltsvertrag zwischen dem volljährigen Rekurrenten und dessen Mutter bezüglich Volljährigenunterhalt ist ohne behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung verbindlich und kann als Grundlage zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dienen. Die Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe erweist sich daher als gesetzeswidrig, soweit sie tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026, ABV 2025/3). Beim Verwaltungsgericht angefochten. "Entscheid als PDF»
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Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 20. Mai 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Livia Grob Geschäftsnr. ABV 2025/3 Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Messner, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen P o l i t i s c h e G e m e i n d e S t a d t S t. G a l l e n, Rathaus, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, vertreten durch Soziale Dienste der Stadt St.Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, Gegenstand Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen -- 2 of 9 --
Sachverhalt
A.
A.a B.___ reichte am 2. Juli 2025 bei der Beratungsstelle für Familien St. Gallen (BEFA) ein Gesuch um Alimentenbevorschussung für seine zwei Söhne ein (act. G 1.6). Das Gesuch für den volljährigen A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller; Jahrgang 20__) beruhte auf einem Unterhaltsvertrag vom 12./28. März 2025, in welchem sich die Mutter des Gesuchstellers verpflichtet hatte, ihm ab Februar 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 410.-- zu bezahlen (act. G 1.5). Das Gesuch für den minderjährigen C.___ (Jahrgang 20__) beruhte auf der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12./25. März 2025, in der die monatlichen Unterhaltsbeiträge für ihn auf Fr. 240.-- festgesetzt worden sind (act. G 1.4). Die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen (nachfolgend: Soziale Dienste) genehmigten in der Folge die Bevorschussung des Unterhalts für C.___ (act. G 1).
A.b Am 23. September 2025 unterzeichnete der Gesuchsteller bei den Sozialen Diensten sein Gesuch um Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen (act. G 3.1).
A.c Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 lehnten die Sozialen Dienste das Gesuch des Gesuchstellers ab. Der eingereichte Unterhaltsvertrag sei weder von einer Kindesschutzbehörde noch von einem Gericht genehmigt, sondern lediglich vom Gesuchsteller und dessen Mutter unterzeichnet worden. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge seien damit nicht erfüllt (act. G 1.2).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2025 lässt der Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrent) durch Rechtsanwalt MLaw C. Messner am 16. Oktober 2025 Rekurs erheben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Kindesunterhalt des Rekurrenten im Umfang von monatlich Fr. 410.- sei für die Zeit ab 1. April 2025 zu bevorschussen. Der Rekurrent sei bei Abschluss des Unterhaltsvertrages bereits volljährig gewesen, weshalb dieser Unterhaltsvertrag keine Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde benötige. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen seien erfüllt. Das in der Verfügung erwähnte Gesuch sei zusammen mit dem des Vaters am 2. Juli 2025 eingereicht worden und nicht – wie von den Sozialen Diensten behauptet – am 23. September 2025. Das Gesuch sei zwar erst dann vom Rekurrenten unterschrieben worden. Das Unterschriftsdatum gelte aber nicht als Eingangsdatum des Gesuchs. Dem Rekurrenten sei daher für die Zeit ab 1. April 2025 der im Unterhaltsvertrag festgelegte Betrag von Fr. 410.-- zu bevorschussen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Sozialen Dienste (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen. Zudem wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege -- 3 of 9 -und Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw C. Messner als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt (act. G 1).
B.b Mit Schreiben vom 11. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2025. Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge für das Kind seien erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht verbindlich. Ein freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil berechtige nicht zur Bevorschussung. Der Zweck der Genehmigung dieser Unterhaltsverträge bestehe insbesondere darin, die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin zu überprüfen. Der Rekurrent habe einen weder vom Gericht noch von der Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag eingereicht. Dieser erfülle somit die Anforderungen an den Unterhaltstitel für eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht. Ein solcher behördlich nicht genehmigter Unterhaltsvertrag stelle ausserdem keinen definitiven, sondern lediglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Zudem könnten volljährige Kinder, die keine Bevorschussung erhalten würden, in Fällen wie dem vorliegenden Inkassohilfe beantragen. Ausführungen zum Datum der Anmeldung würden sich erübrigen, da kein Anspruch auf Bevorschussung gegeben sei (act. G 3).
B.c Am 14. November 2025 gewährt die vorsitzende Richterin dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 5).
B.d Mit Replik vom 15. Dezember 2025 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten geltend, der Praxis der Vorinstanz fehle die rechtliche Grundlage und sie habe keinen Vorrang gegenüber kantonalem oder Bundesrecht, zumal sie dem Bundesrecht widerspreche. Der Wille des Gesetzgebers sei es, eine einvernehmliche Regelung des Kindesunterhalts zu erleichtern und dadurch die Gerichte zu entlasten. Die Praxis der Vorinstanz zwinge die Parteien dazu, auf eine Einigung zu verzichten und stattdessen unter Kostenlast einer Partei ein Gerichtsverfahren anzustrengen. Andernfalls würde das unterhaltsberechtigte Kind das Risiko eines Ausfalls der Unterhaltszahlungen tragen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Weiter seien die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin nicht nachvollziehbar. Sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern als auch der Bedarf des Kindes seien bekannt. Die Vorinstanz sei verpflichtet, den Unterhaltsvertrag zu überprüfen. Erkenne sie einen Rechtsmissbrauch, insbesondere übersetzte Unterhaltsbeiträge, die ausschliesslich mit Blick auf die Bevorschussung vereinbart worden seien, könne sie die Bevorschussung verweigern. Die Unterscheidung der Vorinstanz zwischen provisorischem und definitivem Rechtsöffnungstitel sei vorliegend unerheblich (act. G 6).
B.e Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Januar 2026 auf eine Duplik (act. G 8).
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Erwägungen
1.
Vorab ist zu prüfen, ob der behördlich bzw. gerichtlich nicht genehmigte Unterhaltsvertrag vom 12./28. März 2025 zwischen dem Rekurrenten und dessen Mutter die Anspruchsvoraussetzungen für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51; GIVU) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 ZGB oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind. Unterhaltsverträge werden für das Kind gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Das Gericht ist gemäss Art. 287 Abs. 3 ZGB für die Genehmigung zuständig, wenn der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen worden ist.
2.2
Mit Erlass des Sozialhilfegesetzes per 1. Januar 1999 nahm der kantonale Gesetzgeber auch eine Änderung von Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU vor. In der zuvor seit 1. Januar 1991 gültigen Fassung hatte Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU noch wie folgt gelautet: «Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einer von der Behörde genehmigten Vereinbarung festgesetzt sind.». In der Botschaft vom 5. August 1997 hielt die Regierung zur Gesetzesänderung fest, sie erfolge im Sinne einer Anpassung an das Bundesrecht. Dieses sehe die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung nur vor, wenn das Kind unmündig sei. Die (bisher) geltende kantonale Regelung verlange demgegenüber in jedem Fall eine genehmigte Unterhaltsvereinbarung. Durch Verweisung auf Art. 287 ZGB könne Übereinstimmung mit dem Bundesrecht herbeigeführt werden (vgl. Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 37/1997, S. 1803). Tatsächlich besteht bei Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt, welche vom Volljährigen selbst nach Eintritt der Volljährigkeit getroffen werden, keine Genehmigungspflicht des Unterhaltsvertrags. Wo solche Vereinbarungen für Bevorschussungsstellen von Bedeutung sind, sind sie aber durch diese zu prüfen (vgl. C HRISTIANA F OUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Art. 1-456 ZGB], 7. Auflage, 2022, Art. 287 N 4 und 12 je mit weiteren -- 5 of 9 -Hinweisen; R ETO P FEIFFER/MARGOT MICHEL, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., 2026, Art. 287 N 6 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass der Unterhaltsvertrag weder behördlich noch gerichtlich genehmigt sei, und verwies auf Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU i.V.m. Art. 287 ZGB (act. G 1.2). In ihrer Vernehmlassung beruft sie sich insbesondere auf Ziffer
3.3.3
der Praxishilfe-Alimente der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-Praxishilfe [Stand 29. April 2024]). Der Anspruch auf Bevorschussung sei nur gegeben, wenn die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer gerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgelegt worden sei. Gemäss Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe berechtige ein freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag zwischen einem volljährigen Kind und dem Vater (wohl gemeint: unterhaltspflichtigen Elternteil) nicht zur Bevorschussung (act. G 3). Der Rekurrent seinerseits beruft sich auf Ziffer 3.3.3 des Alimentenhandbuchs der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS-Alimentenhandbuch [Stand Dezember 2020]), wonach ein nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossener schriftlicher Unterhaltsvertrag mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil für die Bevorschussung genüge (act. G 1 Ziffer 4).
3.2
Vorweg gilt festzuhalten, dass weder das KOS-Alimentenhandbuch noch die KOS-Praxishilfe für das Gericht verbindlich sind. Als Empfehlungen der KOS dienen sie in erster Linie einer gleichen bzw. gleichmässigen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Alimentenbevorschussung durch die zuständigen Behörden. Es stellt sich im Weiteren die Frage, welche Bedeutung der Regelung im letzten Satz von Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe: «Ein zwischen dem Vater und dem volljährigen Kind freiwillig abgeschlossener Unterhaltsvertrag berechtigt nicht zur Bevorschussung.» zukommt. Unklar ist dabei insbesondere die Bedeutung des Wortes «freiwillig». Sollte damit ein Unterhaltsvertrag trotz nicht bestehender Unterhaltspflicht gemeint sein, wäre wohl tatsächlich kein Anspruch auf Bevorschussung gegeben. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die KOS-Praxishilfe stelle eine überarbeitete Version des KOS-Alimentenhandbuchs dar, steht dies im Widerspruch zum Vorwort der KOS-Praxishilfe. Dort wird festgehalten, die Praxishilfe solle Alimentenfachpersonen ein schnell zu konsultierendes Nachschlagewerk bieten. Dieses baue auf dem Alimentenhandbuch auf und verwende dasselbe Inhaltsverzeichnis. So finde man sich auch im (viel umfassenderen) Alimentenhandbuch schnell zurecht und könne sich bei Bedarf zu allen in dieser Praxishilfe erwähnten Themen noch tiefer einlesen. Im vorliegenden Fall wird in der Ziffer 3.3.3 der KOS-Praxishilfe betreffend die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen bei Volljährigen weder eine Praxisänderung zum Alimentenhandbuch erwähnt noch eine solche in irgend einer Weise begründet. Zudem wäre eine solche Praxisänderung auch gesetzeswidrig, wollte doch der kantonale Gesetzgeber mit der per 1. Januar 1999 erfolgten -- 6 of 9 -Gesetzesänderung eine Anpassung von Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU an das Bundesrecht umsetzen, wonach bei Volljährigen keine behördliche Genehmigung des Unterhaltsvertrags erforderlich ist (vgl. vorstehende E. 2.2). Soweit die KOS-Praxishilfe tatsächlich eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhaltsvertrags zwischen volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil ausschliessen will, erweist sie sich daher als gesetzeswidrig.
3.3
Da der Rekurrent im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags bereits volljährig war und der Unterhaltsvertrag den Volljährigenunterhalt regelt, bedarf dieser keiner behördlichen Genehmigung. Somit erfüllt der Unterhaltsvertrag vom 12./28. März 2025 zwischen dem Rekurrenten und dessen Mutter die Anspruchsvoraussetzung in Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU.
4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere weil bei Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist – sowohl quantitativ als auch zeitlich zu prüfen haben (vgl. C H. F OUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 293 N 5 mit weiteren Hinweisen). Auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Gesuch um Bevorschussung als eingereicht gilt, wird die Vorinstanz prüfen müssen. Aus den dem Gericht eingereichten vorinstanzlichen Akten erscheint jedenfalls die Gesuchstellung durch den Vater im Einverständnis des Rekurrenten erfolgt zu sein. So hat der Rekurrent bereits ein Schreiben an die BEFA vom 17. Juli 2025 mitunterzeichnet (vgl. act. G 3.2).
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Rekurrenten auf Bevorschussung des mütterlichen Unterhaltsbeitrags aufgrund des Unterhaltsvertrags vom 12./28. März 2025 prüfe und erneut darüber verfüge.
5.2
Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Vorinstanz mit ihren Begehren vollständig. Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel – wie auch vorliegend – finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht von überwiegend finanziellen Interessen im Sinn der genannten Bestimmung auszugehen. Es sind -- 7 of 9 -demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Urteil des Versicherungsgericht St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1 E. 4).
5.3
Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 bis VRP).
5.4
Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ausseramtliche Entschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht in seiner Honorarnote ausgehend von 12.25 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 2'754.40 geltend. Insgesamt eine Stunde des geltend gemachten Aufwands bezieht sich auf einen Zeitraum vor Erlass der Verfügung am 1. Oktober 2025 und betrifft damit nicht das Rekursverfahren (act. G 10). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand scheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
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Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Rekurrenten auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge aufgrund des Unterhaltsvertrags vom 12./28. März 2025 prüfe.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Rekurrenten mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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