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Entscheid

AK.2011.36/2

Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011

16. März 2011Deutsch4 min

Source sg.ch

Erwägungen

3.

StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der Strafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Die Staatsanwaltschaft – und nicht die Beschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art.

308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar -- 1 of 2 -zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle Verfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen Auszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine umfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder alle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren Verfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik. Die Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung entscheidet. Sie urteilt "nur" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die bereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Für den Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.

308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar -- 1 of 2 -zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle Verfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen Auszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine umfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder alle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren Verfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik. Die Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung entscheidet. Sie urteilt "nur" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die bereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Für den Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.

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