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Entscheid

AK.2013.328

Entscheid Anklagekammer, 22.01.2014

22. Januar 2014Deutsch5 min

Source sg.ch

Erwägungen

3.

Selbst wenn auf die Beschwerde [...] einzutreten wäre, so wären sie aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen: a) Nach Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden Akten (bei einem hängigen Strafverfahren) einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). b) Der Untersuchungsbeauftragte wird von der FINMA eingesetzt, um einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (vgl. Art. 36 FinmaG). Die Tätigkeit des Untersuchungsbeauftragten ist als "hoheitliches Handeln im weiteren Sinn" zu bezeichnen (vgl. Terlinden, a.a.O., S. 107). Er ist Hilfsperson bzw. "Vollzugsgehilfe" mit behördlichem bzw. öffentlich-rechtlichem Auftrag, übt in diesem Rahmen öffentliche Funktionen bzw. staatliche Aufgaben aus, ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Terlinden, a.a.O. S. 108 ff., S. 261) und damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Die Akten werden für die Bearbeitung des hängigen Verwaltungsverfahrens bei der FINMA benötigt. Überwiegende entgegenstehende Interessen liegen keine vor, insbesondere sind keine -- 3 of 4 -entsprechenden Interessen des Beschwerdeführers gegeben. Das vorgetragene Argument der angeblich mangelnden Verteidigungs- oder Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren ist – wie dargelegt – nicht zutreffend (vgl. oben, E. II.2.c); anderweitige überwiegende Interessen des Beschwerdeführers sind – entgegen seiner Ansicht – unter dem Aspekt, dass er als Organ der Gesellschaften ohnehin aufgrund der Verfügung der FINMA zur Herausgabe verpflichtet ist, zu verneinen. Und selbst wenn der Untersuchungsbeauftragte als Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu qualifizieren wäre, so könnte er sich auf überwiegende schützenswerte Interessen (Auftrag gemäss Art. 36 FinmaG; Abklärung von unterstellungspflichtigen und damit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, Schutz von Gläubigern und Anlegern etc.) berufen; allenfalls entgegenstehende öffentliche oder private Interessen würden – wie erwähnt – nicht überwiegen. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsbeauftragte selbst mit Organfunktionen betraut wurde (vgl. Verfügung der FINMA) und damit von Gesetzes wegen (vgl. Art. 36 Abs. 3 FinmaG) Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaften nehmen kann.

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