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Entscheid

AK.2013.79

Entscheid Anklagekammer, 23.09.2013

23. September 2013Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

4.

Da lediglich Ziff. 2 der Einstellungsverfügung angefochten wurde, ist eine Aufhebung der ganzen Einstellungsverfügung zur Erhebung der Anklage beim Kreisgericht – wie von der Staatsanwaltschaft Altstätten beantragt – nicht möglich. Eine "Anschlussbeschwerde" ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Überdies erschiene eine solches Vorgehen auch nicht angebracht, da es der Staatsanwaltschaft frei gestanden wäre, die Sachlage nach Erhebung der Einsprache direkt beim Gericht zur Anklage zu bringen. Stattdessen hat sie jedoch eine Einstellungsverfügung erlassen. Der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft Altstätten erscheint daher unzulässig.

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