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Entscheid

AK.2014.227

Entscheid Anklagekammer, 17.09.2014

17. September 2014Deutsch5 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.

A., Art. 141 N 10a; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Art. 141 N 18). Im blossen Umstand, dass das Sachgericht von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, liegt gemäss Bundesgericht kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (BGer 1B_584/2011 E. 3.2; BGer 1B_414/2012 E. 1.2; BGer 1B_2/2013 E. 1.2).

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c) Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederholung von Einvernahmen bzw. Entfernung von Einvernahmeprotokollen beziehen sich auf das Beweisfundament der späteren gerichtlichen Beurteilung. Es steht ihm frei, diese Anträge im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung geltend zu machen, dort Einwendungen gegen die erhobenen Beweise zu erheben (Art. 339 Abs.1 lit. d StPO; vgl. auch BSK StPO - Hauri, Art. 339 N 16) und gegebenenfalls die Wiederholung der Einvernahme zu beantragen (Art. 343 StPO). Es fehlt ihm damit aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seiner diesbezüglichen Anträge im Beschwerdeverfahren.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde (in mehrfacher Hinsicht) nicht einzutreten ist, soweit sie nicht infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist.

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