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Entscheid

AK.2016.207

Entscheid Anklagekammer, 20.07.2016

20. Juli 2016Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.

A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Verfassung vereinbar, dass die Entschädigung eines Praktikanten geringer ausfällt als jene eines patentierten Rechtsanwalts (BGer.5D_175/2008 E. 4 [Stundenansatz von Fr. 120.– oder 2/3 des Stundenansatzes für patentierte Anwälte]).

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Damit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (BGer.5D_175/2008 E. 5.5; BGer.1P.161/2006 E. 3.5.3; BGer.1B_94/2010 E. 6.3). Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten vor diesem Hintergrund ebenfalls zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat. Dies war vorliegend mit der Teilnahme an (nur) einer polizeilichen Einvernahme bei Honorierung im unteren Bereich der Pauschale nicht der Fall.

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