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Entscheid

AK.2016.396

Entscheid Anklagekammer, 21.12.2016

21. Dezember 2016Deutsch4 min

Source sg.ch

Erwägungen

3.

Eine Wahlverteidigung liegt nur dann vor, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein privatrechtliches Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR zu Stande gekommen ist. Ein solches setzt den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zwischen den Parteien voraus (Art. 1 Abs. 1 OR). Aus den mehrfachen und beständigen Äusserungen von Rechtsanwalt B.___, wonach er im Strafverfahren nicht zum Wahlverteidiger bestellt worden sei, ist zu schliessen, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein solches privatrechtliches Auftragsverhältnis und damit keine Wahlverteidigung besteht.

4.

Da eine Verteidigung vorliegend unbestrittenermassen notwendig ist, der Beschwerdeführer aber keine solche bestellt hat, ist seine amtliche Verteidigung anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat hierfür (entgegen der Ansicht der Vorinstanz einzig) von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und um die Ernennung von Rechtsanwalt B.___ ersucht. Die Anklagekammer setzt deshalb – im Sinne eines reformatorischen Entscheids (Art. 397 Abs. 2 StPO) – jenen antragsgemäss und rückwirkend ab 21. September 2016 als amtlichen Verteidiger ein.

5.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass am Ende des Strafverfahrens über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden sein wird und der Beschwerdeführer – sollte er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden – dem Kanton jene zurückzahlen muss (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO, BGE 139 IV 113 E. 5.1). Lebt der Beschwerdeführer tatsächlich in guten finanziellen Verhältnissen, wie die Vorinstanz vorbringt, bleibt das finanzielle Risiko des Staates daher selbst bei Anordnung der amtlichen Verteidigung gering.

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