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Entscheid

AK.2017.212

Entscheid Anklagekammer, 23.08.2017

23. August 2017Deutsch5 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor-übergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Damit ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (BSK StPO – Omlin, Art. 314 N 6 m.w.H). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 314 Abs. 4 StPO eine Sistierung direkt (und demzufolge ohne Erlass einer Ankündigung) mitgeteilt werden, ansonsten Abs. 4 der Bestimmung nicht erforderlich wäre. Nur „im Übrigen“ richtet sich das Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 5 StPO dann nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Denselben Wortlaut verwendet sodann auch Art. 310 Abs. 2 StPO (Nichtanhandnahme). Beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen ist aber nach Rechtsprechung und Lehre in aller Regel keine Parteimitteilung nötig bzw. bedarf es keiner Vorankündigung und den Parteien muss das rechtliche Gehör in keiner Weise gewährt werden. Dem Gehörsanspruch ist mit der bestehenden Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 310 N 11; BSK StPO – Omlin, Art. 310 N 19 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 310 N 7). Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann, hat sie sich für die im Gesetz vorgesehenen Erledigungsarten (Art. 299 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 StPO ist notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder/und Erlass einer Einstellung abschliessen möchte (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 318 N 1 f.). Ist eine Parteimitteilung bei beabsichtigtem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung i.d.R. nicht nötig, ist insgesamt nicht einzusehen, weshalb dies bei Sistierungen – gerade auch mit Blick auf Art. 318 StPO – anders sein soll. Vielmehr wird mit einer Sistierung keine materielle Erledigung in einer pendenten Strafuntersuchung vorgenommen, sie erlangt auch keine materielle Rechtskraft und ist bei Wegfall des Sistierungsgrundes umgehend aufzuheben. Im Unterschied zur Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme oder Einstellung ist die Sistierung von Amtes wegen aufzuheben, wenn der Grund der Sistierung nicht mehr besteht. Eine Wiederaufnahme der Untersuchung kann u.U. selbst dann angezeigt sein, wenn der -- 2 of 3 -Sistierungsgrund (noch) nicht weggefallen ist (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 315 N 1 f. m.w.H.). Im Gegensatz zu einer Einstellung oder Nichtanhandnahme handelt es sich bei einer Sistierung sodann nicht um einen tiefgreifenden Eingriff bzw. bringt diese weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien mit sich. Schliesslich ist auch der nicht zu unterschätzende, im weit überwiegenden Teil der Fälle jedoch nutzlose Mehraufwand zu beachten, welcher durch eine vorgängige Parteimitteilung (im Jahr 2016 wurden im Kanton St. Gallen über 8‘800 Sistierungen erlassen [vgl. act. 7]) entstehen würde.

2.2

Eine vermittelnde Position wäre allenfalls, das rechtliche Gehör bei eigentlichen Beweisabnahmen bzw. dann zu gewähren, wenn die vorläufigen Ermittlungen einen das übliche Mass übersteigenden Umfang angenommen haben (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1377; Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 314 N 20a). Ein solches Mass wurde jedoch vorliegend mit den wenigen (möglichen und) erfolgten polizeilichen Ermittlungsversuchen nicht erreicht. Insgesamt liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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