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Entscheid

AK.2019.144

Entscheid Anklagekammer, 12.06.2019

12. Juni 2019Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

30.

Tagessätzen Geldstrafe. Die Strafprozessordnung geht den auch etwa im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung bei Geldstrafen bis zu 120 Tagessätzen im Regelfall von einem Bagatellfall aus (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Mehr als fraglich erscheint dann jedenfalls, ob es sich in Bezug auf das gegenwärtige Strafverfahren um ein schweres Vergehen handeln kann, falls man diesbezüglich noch von einer hinreichenden Vortat ausgehen würde. B.___ wurde durch den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen. Gemäss Angaben von B.___ waren es mindestens ein bis zwei Schläge mit voller Kraft, während der Beschwerdeführer angab, es habe sich um einen Schlag mit mittlerer Kraft gehandelt, weil B.___ ihn mit einem Messer angegriffen habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Beschwerdeführer B.___ verdächtigte, Bargeld sowie die Goldkette seine Mutter -- 4 of 5 -gestohlen zu haben. Insgesamt (selbst wenn man auf die Version von B.___ abstellen würde) liegt vorliegender Vorfall weder an der Grenze zur Tätlichkeit noch zur schweren Körperverletzung, sondern ist vom Schweregrad her als "normales" Vergehen zu qualifizieren. d) Zusammenfassend fehlt es an einer zweiten Vortat und selbst, wenn von einer zweiten Vortat auszugehen wäre, würde es dieser an der erforderlichen Schwere fehlen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits aufgrund des Vortatenerfordernissen und der Schwere der Delikte nicht erfüllt. Auf eine Prüfung der Rückfallgefahr kann somit verzichtet werden.

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