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Entscheid

B 2011/194

Urteil Verwaltungsgericht, 03.07.2012

3. Juli 2012Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.

An der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei festzuhalten.

3.

Infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners respektive infolge zu gewährender unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates." Mit Verfügung vom 22. September 2011 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2012 ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners respektive infolge zu gewährender unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates." Mit Verfügung vom 22. September 2011 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2012 ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

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Mit Eingabe vom 3. April 2012 liess K. I. diverse Beweisanträge stellen. Das Sicherheits- und Justizdepartement teilte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, es verzichte auf eine Stellungnahme zur zusätzlichen Eingabe. Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Aufgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, jedoch nur infolge von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Die Vorinstanz sieht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gegeben. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.

2.1. Beim Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (statt vieler: BGE 135 II 377,

379 ff).

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2.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 21. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Demgemäss ist der Grenzwert von einem Jahr überschritten und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei willkürlich, einfach nur auf das Strafmass zu achten, so betrifft dieser Einwand nicht die Gesetzmässigkeit der Wegweisung, sondern deren Verhältnismässigkeit. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und die Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahme dürfen nicht vermengt werden (vgl. BGE 135 II 377, 380).

3. Es steht sodann ausser Frage, dass eine Wegweisung von solchermassen straffälligen Ausländern dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient. Ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Massnahme ist somit gegeben.

4. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt überdies voraus, dass er sich bei sorgfältiger Abwägung der Interessen als verhältnismässig erweist. Dies ist der Fall, wenn dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung höheres Gewicht beizumessen ist als dem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

4.1. Art. 63 AuG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Sie gewährt damit der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG bei der Ermessensbetätigung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Wegweisung aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGer 2A.540/2001 vom 5. März 2002, E. 2b).

4.2. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens; dieses schlägt sich in der Höhe der Freiheitsstrafe nieder. Nach dem bereits Gesagten wurde gegenüber dem

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Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen. Unter anderem wurde er wegen Gewaltdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei solchen Delikten wird eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 125 II 521, 527). Das Kreisgericht Rheintal stufte im Entscheid vom 21. April 2010 das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. In ausländerrechtlicher Hinsicht fällt sodann ins Gewicht, dass ihn die mit Strafbescheiden vom 24. April 2007, 30. September 2008 und 27. Januar 2009 erfolgten Verurteilungen und angesetzten Probezeiten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten. Er zog offensichtlich keinerlei Lehren daraus, sondern delinquierte (mehrfach) weiter und schwerer. Er hat sich somit nicht bewährt. Seine zahlreichen Straftaten zeigen auf, dass ihm die Einfügung in die hiesige Rechtsordnung nicht gelang. Zu Recht stufte daher die Vorinstanz sein Verschulden auch in ausländerrechtlicher Hinsicht als schwer ein und ging von einem gewichtigen öffentlichen Interesse aus, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten. Daran vermag auch die gutachterlich festgestellte schizoaffektive Störung sowie die Abhängigkeit von Cannabinoiden nichts zu ändern. Beim Entscheid über die Ausweisung steht das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Selbst eine günstige Prognose über künftiges Wohlverhalten beziehungsweise über die Chancen einer Resozialisierung schliesst eine Ausweisung nicht aus; so muss namentlich bei Gewaltdelikten auch ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008, E. 3.1). Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. In Anbetracht dessen, dass dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zukommt, kann denn auch von der beantragten Einholung eines aktuellen Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Pöschwies sowie eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens und der Edition der Unterlagen beim Hausarzt abgesehen werden. Die Beweisabnahme kann aber auch deshalb unterbleiben, weil weder behauptet noch substantiiert dargelegt wird, dass zwischenzeitlich eine Besserung beim Beschwerdeführer eingetreten sei. Zumindest dies wäre erforderlich gewesen, nachdem der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Kantons Zürich noch im Schreiben vom 5. Juli 2011 festhielt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht krankheitseinsichtig; aufgrund der festgestellten schizoaffektiven Störung könne eine Erfolg versprechende Milieutherapie und deliktorientierte Behandlung nicht durchgeführt werden (vgl. Beilage 11b zur Beschwerdevernehmlassung). Erwähnt sei -- 7 of 10 -schliesslich auch, dass es nicht gegen Landesrecht verstösst, möglichst früh beziehungsweise vor dem Ende des Straf- oder Massnahmevollzugs über eine Ausweisung zu entscheiden (BGE 137 II 233, 234 ff.).

4.3. Die Vorinstanz hat sodann die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers sorgfältig und eingehend geprüft. Dass sie im Rahmen der Abwägung zum Schluss kam, das Interesse an der Wegweisung überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde in Mazedonien geboren, wo er einen Teil seiner Kindheit verbrachte. Dort besuchte er den Kindergarten und wurde eingeschult. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Dies zeigt sich auch daran, dass er im Jahr 2005 in Mazedonien eine Landsfrau heiratete und sich dort wieder scheiden liess. Die Trennung von seinen Angehörigen in der Schweiz wird den Beschwerdeführer zwar hart treffen, doch kann er den entsprechenden Kontakt mittels Briefen, via Internet oder Telefon und im Rahmen von Besuchsaufenthalten von der Heimat aus pflegen. Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses fällt die Beziehung zu den Angehörigen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), womit er daraus keine Ansprüche ableiten kann (BGE 125 II 521, 529). Allein deshalb, dass der Beschwerdeführer perfekt Schweizerdeutsch spricht, kann zudem nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Beruflich und gesellschaftlich kann er jedenfalls nur als beschränkt integriert gelten. Selbst wenn er in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste, ist ihm eine Rückkehr dorthin trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz durchaus zuzumuten.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl gesetz- als auch verhältnismässig ist. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet.

6. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht

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zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. S. N.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung:

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Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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