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Entscheid

B 2011/196

Urteil Verwaltungsgericht, 12.04.2012

12. April 2012Deutsch27 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…). Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf das Gesuch um Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 13. September 2010

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nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz.

nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz.

2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Sofern eine Ausländerin oder ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz hat, kann die Verweigerung seines Aufenthalts das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. Erforderlich ist aber, dass die familiäre Beziehung zu den nahen Verwandten in der Schweiz intakt ist und sie tatsächlich gelebt wird sowie dass die in der Schweiz lebenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 1.2). Letzteres bedingt das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Daher hat der Ehemann resp. Vater nach Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

2.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG darf der Familiennachzug resp. die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG besteht. Vorliegend steht der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG zur Diskussion, wonach der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn eine Person, für die der Ausländer zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit resp. Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist. Blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht (BGE 125 II 633 E. 3c; BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweis;2A.788/2006 vom 5. Februar 2007 E. 2.2.1; vgl. S. Hunziker, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 48 f. zu Art. 62). Dabei ist von aktuellen Verhältnissen auszugehen, aber die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (Botschaft zum AuG, BBl 2002, S. 3792 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGer 2A.788/2006 vom 5. Februar 2007 E. 2.2.2). Es muss also auf eine Zukunftsprognose abgestellt werden, geht es doch beim Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit vorab darum, eine zusätzliche und somit -- 7 of 18 -künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden (Hunziker, a.a.O., N 49 zu Art. 62). Weiter darf nicht nur auf das Einkommen der sich berechtigterweise in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind – dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend – die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 122 II 1 E. 3c mit Hinweis; BGer 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2007/79 vom 19. September 2007 E. 2.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

2.1.1. Für die Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel ist die Vorinstanz von den VOF-Richtlinien ausgegangen, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig ist (VerwGE B 2007/79 vom 19. September 2007 E. 2.3.1 f.; bestätigt in B 2010/282 vom 3. Mai 2011 E. 4.4, beide abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Anhand der VOF-Richtlinien errechnete die Vorinstanz den Bedarf der gesamten Familie auf Fr. 3'964.-- resp. inkl. Erwerbsunkosten Fr. 4'214.-- und ein anrechenbares Einkommen von Fr. 3'394.--. Damit besteht nach Ansicht der Vorinstanz selbst nach Abzug des Toleranzbetrags für Niedergelassene ein Fehlbetrag von Fr. 320.-- bzw. Fr. 570.--.

2.1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet grundsätzlich die Berechnung des Bedarfs der gesamten Familie gemäss den VOF-Richtlinien als richtig. Sie bringt aber vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die zukünftigen Erwerbsaussichten des Ehemanns der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen. Der Ehemann habe während des laufenden Verfahrens vor der Vorinstanz verschiedene Arbeitsverträge eingereicht. Ihm sei aber von den Behörden die Erteilung einer provisorischen Arbeitsbewilligung verweigert worden. Es ist – wie bereits dargelegt – grundsätzlich zutreffend, dass nicht einzig auf das Einkommen des hier rechtmässig anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden darf, sondern auch die finanziellen Möglichkeiten des nachzuziehenden Ehegatten zu -- 8 of 18 -berücksichtigen sind. Wie aber die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es mehr als ungewiss, ob der Ehemann auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seine angebliche Arbeitsstelle wahrnehmen könnte. Der Arbeitsvertrag mit der Stiftung T. wurde am 18.08.2010 unterzeichnet. Zwar ist im Arbeitsvertrag der Passus enthalten, dass sich der effektive Zeitpunkt des Stellenantritts nach dem Datum der Arbeitsbewilligung richte (Akten Migrationsamt über Ehemann, act. 74 ff.). Aber nach über eineinhalb Jahren seit Abschluss des Arbeitsvertrages ist es mehr als fraglich, ob der Ehemann diese Stelle überhaupt noch antreten könnte, zumal dafür keine besonderen beruflichen Qualifikationen erforderlich sind. Dies gesteht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ein, wonach die wenigsten Arbeitgeber mit ihrem Personal disponieren könnten, wenn sie nicht einmal wüssten, ob und wann ein Stellenantritt möglich sei. Eine Bestätigung, dass die Stiftung T. nach wie vor bereit wäre, den Ehemann nach Erhalt der Arbeitsbewilligung sofort einzustellen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Aber unabhängig davon fällt in Betracht, dass der Ehemann für diese Arbeit gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag Fr. 5.-- bis Fr. 10.-pro Stunde verdienen würde. Der Arbeitsvertrag hält hingegen nicht fest, welches Arbeitspensum vorgesehen wäre. Fest steht aber, dass eine solche Arbeitsstelle unabhängig vom Arbeitspensum für eine dreiköpfige Familie nicht als existenzsichernd betrachtet werden kann. Damit kann der Ehemann die Verschärfung der Sozialhilfeabhängigkeit durch seine Anwesenheit in der Schweiz nicht auffangen. Dies gesteht auch die Beschwerdeführerin insofern ein, als sie ausführt, dass diese Arbeitsstelle nur den Grundbedarf des Ehemannes abdecken würde. Selbst wenn man den Job bei der Stiftung T. berücksichtigen würde, bliebe das Fürsorgerisiko bestehen. Beim zweiten eingereichten Arbeitsvertrag handelt es sich um die Möglichkeit, als temporärer Erntehelfer für Fr. 12.50 pro Stunde bis zum 1. Dezember 2010 zu arbeiten (Akten Migrationsamt über Ehemann, act. 90 ff.). Die saisonale Arbeit für bis zu 3 Monate kann wegen der kurzen Dauer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.1) nicht zur Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit herangezogen werden. Hinzu kommt, dass gemäss den Akten am 28. September 2010 die Bewilligung für diesen temporären Job mit Befristung bis zum 28. Dezember 2010 erteilt wurde (Akten Migrationsamt über Ehemann, act. 93). Ob der Ehemann aber diese Stelle angenommen hat, wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch durch Einreichung von Lohnauszügen dargelegt.

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2.1.3. Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, dass die Vorinstanz nicht begründe, warum ein erhöhter Ergänzungsbedarf anzunehmen sei. Des Weiteren entspreche es nicht den tatsächlichen Verhältnissen, die Krankenkassenprämien voll anzurechnen, da die Beschwerdeführerin staatliche Prämienverbilligung beziehen könne. Zudem sei der von der Vorinstanz ermittelte monatliche Fehlbetrag des anrechenbaren Einkommens gegenüber dem VOF-Bedarf von Fr. 320.-- bzw. 570.-nicht derart hoch, dass gestützt darauf einer jungen Familie das Zusammenleben verweigert werden könne, ohne ihr vorgängig überhaupt die Möglichkeit zu bieten, aus eigener Kraft finanziell unabhängig zu werden. Auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zur genauen Berechnung des Fehlbetrags gemäss VOF-Richtlinien ist nicht weiter einzugehen. Aus den Akten ergibt sich nämlich zweifelsohne, dass die Familie der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wie auch momentan von der Sozialhilfe abhängig ist. Gemäss Schreiben des Sozialamtes der Stadt S. vom 14. September 2011 werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heute vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt, und zwar mit monatlich Fr. 1'971.40 (inkl. Krankenkassenprämien) resp. Fr. 1'026.15 (inkl. Krankenkassenprämien). Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits vom 1. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008, vom 9. September 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 vom Sozialamt unterstützt. Ferner übernahm das Sozialamt die Krankenkassenprämien für das Jahr 2010 (Akten Migrationsamt über Beschwerdeführerin, act. 354). Der Ehemann wurde bereits von Juni bis August 2009 vom Sozialamt der Stadt S. unterstützt (Akten Migrationsamt über die Beschwerdeführerin, act. 416). Aufgrund dieser bereits längeren Unterstützung der Familie durch das Sozialamt ist von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung zeigt ein düsteres Bild. Die Beschwerdeführerin konnte sich bisher auf dem Arbeitsmarkt nie dauerhaft integrieren und zudem ist die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit infolge langer Arbeitslosigkeit und Mutterschaft unsicher. Wie bereits ausgeführt besteht auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine ungewisse Zukunft. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Sozialhilfebedarfs durch die Anwesenheit des Ehemannes in der Schweiz kann selbst bei der eher als unwahrscheinlich erscheinenden Annahme der Arbeitsstelle bei der Stiftung T. mit keiner Verbesserung der finanziellen Situation gerechnet werden. Angesichts dieser Umstände kann -- 10 of 18 -unabhängig von der Berechnung des Fehlbetrags gemäss VOF-Richtlinien eine erhebliche und fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden.

2.1.4 Als unbehelflich erweist sich sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Sozialhilfeabhängigkeit beruhe darauf, dass sie aufgrund ihrer Mutterschaft nicht mehr arbeiten könne und der Ehemann nicht arbeiten dürfe. Die Beschwerdeführerin war bereits vor der Mutterschaft eine längere Zeit arbeitslos, und es ist ihr eigener Entscheid, angesichts der Mutterschaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen, obwohl auch Lebensmodelle mit Kind und Erwerbstätigkeit zugleich denkbar sind. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann über keine Arbeitsbewilligung verfügt und daher das Kind betreuen könnte. Hinsichtlich des Ehemanns wurde bereits ausgeführt, dass selbst die Ausstellung einer Arbeitsbewilligung kaum zur Verbesserung der finanziellen Situation beigetragen hätte.

2.1.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG gegeben ist.

2.2. Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Einzelfall als verhältnismässig erweist. Bei der entsprechenden Ermessenausübung durch die zuständige Behörde sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zusätzlich kann sich der Ehemann – wie bereits unter Erw. 2 ausgeführt – auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens berufen. Indes ist der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Art. 8 Ziff. 2 EMRK bestimmt, dass ein Eingriff in das Familienleben zulässig ist, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt also wie Art. 96 Abs. 1 AuG eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2; 116 Ib 353 E. 3).

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2.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeitsprüfung nur vordergründig durchgeführt habe und sich mit den privaten Interessen am Verbleib des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht auseinandergesetzt habe. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend – wie die Vorinstanz auch zu Recht annahm - darin, dass die Familie ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann und von staatlicher Unterstützung unabhängig ist (VerwGE B 2007/5 vom 11. April 2007 E. 2.4, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Diesem öffentlichen Interesse, die Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden, sind die privaten Interessen am Verbleib des Ehemannes in der Schweiz gegenüberzustellen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbringen lässt.

2.2.2. In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Ehemann erst im Januar 2009 im Alter von rund 34 Jahren in die Schweiz einreiste und vorher im Sudan lebte. Der Ehemann hat gemäss Akten des Migrationsamtes über die Beschwerdeführerin einen dreimonatigen Deutschkurs absolviert (act. 351 ff. und 473 f.). Dabei wird auch festgehalten, dass er sich einigermassen erklären kann und er auf der Stufe A1 "Schreiben, Lesen und Sprechen üben" weitermachen solle. Es kann also entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht davon gesprochen werden, dass der Ehemann gut Deutsch spricht; zumindest ist dies in den Akten nirgendwo belegt. Zudem verfügt er über keine Ausbildung in einer qualifizierten Berufstätigkeit und ist nicht in den hiesigen Arbeitsprozess eingegliedert. Aufgrund der Akten ist also eine mangelnde Integration des Ehemannes erstellt. Aus diesem Grund besteht auch kein überwiegendes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder zurechtfinden würde. Allfällige mit der Rückreise in sein Heimatland verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen (BGer 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8).

2.2.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es aus kinderpsychologischer Perspektive für die gesunde Entwicklung des Kindes erforderlich sei, dass der Vater in der Schweiz bleibe. Die Pflege der familiären Kontakte durch Schriftverkehr, Telefonate und Besuche entspreche kaum den Erwartungen irgendeines Menschen an ein Familienleben der Eltern mit Kindern.

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Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es für die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien über die Achtung des Familienlebens nicht unabdingbar ist, dass der Vater im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien ist Genüge getan, wenn der Vater und Ehemann im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her seine Familie besuchen kann. In diesem Sinne erachteten es das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht als zulässig, dass ein Vater aus dem Ausland her den Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden Kind mittels Besuchen, schriftlicher und telefonischer Kontakte oder anlässlich von Ferienaufenthalten ausübt (BGer 2A.371/2004 vom 12. Juli 2004 E. 2.2. ff.;2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3 mit Hinweisen; sowie VerwGE B 2004/42 vom 18. Mai 2004 E. 3b; B 2011/23 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.5, beide abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Ein weitergehender Anspruch des Vaters kann dann bestehen, wenn zwischen ihm und seinem Sohn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Vaters zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGer 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3; VerwGE B 2011/23 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.5 mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Auch unter Berücksichtigung dieser Praxis ergibt sich kein Überwiegen des privaten Interesses am Verbleib des Ehemanns in der Schweiz. Der Ehemann konnte bisher in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung zu seinem Sohn aufbauen, da er nicht für dessen Unterhalt aufkommen konnte, und dies selbst dann nicht, wenn er die Arbeitsstelle bei der Stiftung T. hätte ausüben können, da dies höchstens seinen eigenen Grundbedarf gedeckt hätte. Zudem hat sich der Ehemann nicht tadellos verhalten, da er sich seit Anfang Januar 2009 illegal in der Schweiz aufhält.

2.2.4. Schliesslich ist noch der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie nur durch die Arbeitskraft des Ehemannes beseitigt werden könne und eine Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann auch vorläufig befristet sowie mit Auflagen versehen werden könne, um allfälligen Unsicherheiten Rechnung zu tragen.

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Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, dass sich die vorbehaltslose Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Lichte von Art. 8 EMRK als unverhältnismässig erweisen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehefrau, die bereits im Kindesalter in die Schweiz gekommen war und in den Flüchtlingsstatus ihrer Mutter einbezogen wurde, eine Führung des Ehelebens im Ausland nur schwerlich zugemutet werden kann. Vorausgesetzt ist nach dem Bundesgericht zudem, dass sich die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau und des Kindes durch den Nachzug des Ehemannes nicht verschärft und dass beim Ehemann der erforderliche Arbeitswille nicht von Vornherein fehlt. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Aufenthaltsdauer für ein Jahr zu erteilen, auch wenn der Ehemann kein Deutsch spricht, illegal in die Schweiz reiste und über keine Berufsbildung verfügt (BGer 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.3 und 3.3). In der Beschwerdeschrift lässt die Beschwerdeführerin zahlreiche Gesichtspunkte (Arbeits- und Erwerbsverhältnisse, Ausbildungsmöglichkeiten für den Sohn, religiöse und gesellschaftliche Ansichten im Sudan) vorbringen, warum es ihr und ihrem Kind nicht zumutbar ist, in den Sudan auszuwandern. Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweis; VerwGE B 2011/118 vom 11. August 2011 E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall bestehen durchaus Gesichtspunkte, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, in den Sudan auszureisen. Sie lebte bereits von August bis September 1998 im Sudan (Akten Migrationsamt über Beschwerdeführerin, act. 8). Zudem lernte sie ihren Ehemann in Saudi-Arabien und im Sudan kennen. Auch nach ihrer Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin von Juli bis September 2008 im Sudan (Akten Migrationsamt über Beschwerdeführerin, act. 200; Akten Migrationsamt über Ehemann, act. 33). Die Beschwerdeführerin ist daher mit den Gebräuchen und Sitten im Sudan vertraut. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht bereits seit Kindesalter in der Schweiz, und von den fast 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz hielt sie sich während fünf Jahren illegal hier auf. Letztlich kann die Frage nach der Zumutbarkeit der Ausreise in den Sudan indessen offen bleiben, da sich eine Verweigerung des Familiennachzugs selbst dann als verhältnismässig erweisen könnte, wenn der Beschwerdeführerin eine Ausreise in den -- 14 of 18 -Sudan nicht zumutbar wäre. Zwar sind die familiären Nachteile, die die Beschwerdeführerin und ihrem Kind bei einer Verweigerung des Familiennachzugs zu gewärtigen hätten, erheblich. Aber wie das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bereits mehrmals entschieden haben, führt eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Nichterteilung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen; VerwGE B 2011/118 vom 11. August 2011 E. 2.3.3). Zudem fällt in Betracht, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt der illegalen Einreise des Ehegatten in Anbetracht der Ablehnung des ersten Familiennachzugsgesuchs im Jahr 2008 wegen fehlender finanzieller Mittel und der Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit eigenen Familiennachzugsgesuchen nach ihrer ersten Heirat bewusst sein mussten, dass es nicht ohne weiteres möglich sein würde, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können. Aufgrund der Erfahrungen der Beschwerdeführerin in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren muss dem Ehepaar auch bewusst gewesen sein, dass der Ehemann ohne Arbeitsbewilligung finanziell nicht für die Familie in der Schweiz sorgen kann. Unter diesen Gesichtspunkten könnte sich die Ablehnung des Familiennachzugs als verhältnismässig erweisen. Aufgrund der Bemühungen des Ehemanns um eine Arbeitsstelle erscheint hingegen die sofortige Abweisung des Familiennachzugsgesuchs im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unverhältnismässig. Es ist im Sinne eines Tatbeweises zu fordern, dass der Ehemann innerhalb eines Jahres nachweist, dass er eine Arbeitsstelle finden konnte, mit der nicht nur seinen eigenen Grundbedarf decken kann, sondern die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie als Gesamtes verringern kann und langfristig Aussicht besteht, die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu beseitigen. Diesen Tatbeweis wird der Ehemann durch langfristige Arbeitsverträge und Lohnauszüge zu belegen haben. Zudem wird der Ehemann den Nachweis erbringen müssen, dass er die deutsche Sprache beherrscht und sich in die Gesellschaft integriert.

2.3. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ein grosses Interesse daran besteht, Nachzugsgesuche von Familienangehörigen zu erheblich und dauerhaft sozialhilfeabhängigen Personen abzuweisen, wenn dadurch die Last für die öffentliche Sozialhilfe noch grösser wird. Dennoch kann das Prinzip der Verhältnismässigkeit -- 15 of 18 -bedingen, dass zur Erbringung des Tatbeweises hinsichtlich Verringerung der Sozialhilfeabhängigkeit durch den nachgezogenen Familienangehörigen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung von einem Jahr erteilt wird. Vorausgesetzt ist aber, dass sich die nachgezogene Person bereits vorher um Arbeit bemühte und kurzfristig die Aussicht auf erhebliche Verringerung der Sozialhilfeabhängigkeit sowie langfristig auf Beendigung der Unterstützung durch die Sozialhilfe besteht. Aufgrund dieses Ergebnisses ist auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 44 des Asylgesetzes (SR 142.31) sowie zum Eventual- und Subeventualantrag nicht einzugehen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind auch die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt. Daher wurde im Beschwerdeverfahren auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Im Rekursverfahren vor der Vorinstanz wurde ebenfalls kein Kostenvorschuss erhoben. Deshalb sind keine Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98bis VRP). Ihre Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weswegen die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 und

19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzügl. MwSt ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Die Entschädigungspflicht geht zu Lasten des Staates. Im Rekursverfahren vor der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin durch die HEKS/ Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell vertreten. Für die Vertretung durch eine nicht zur berufsmässigen Vertretung befugte Person kann -- 16 of 18 -höchstens eine Umtriebsentschädigung geltend gemacht werden (VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Das Rekursverfahren vor der Vorinstanz bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht solche Schwierigkeiten, dass eine Vertretung angezeigt war. Eine ausseramtliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- ist angemessen. Die Entschädigungspflicht geht ebenfalls zu Lasten des Staates. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 2. September 2011 wird aufgehoben. 2./ Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und nach einem Jahr im Sinne der Erwägungen über deren Verlängerung resp. Nichtverlängerung zu entscheiden. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--sowie des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Der Staat entschädigt die Beschwerdeführerin ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zuzügl. MwSt und für das Rekursverfahren mit Fr. 200.-- im Sinne einer Umtriebsentschädigung. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwältin lic. iur. S. B.) - an die Vorinstanz - Bundesamt für Migration am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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