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Entscheid

B 2011/201

Urteil Verwaltungsgericht, 14.02.2012

14. Februar 2012Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Aufgrund von Abs. 3 der gleichen Bestimmung ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird damit ins Ermessen der Behörde gestellt. Anders verhält es sich nur dann, wenn ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht. Gemäss Art. 96 AuG sind bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Verlangt ist somit eine umfassende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vor, führt dies nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Denn auch eine Verweigerung der Verlängerung muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Ein Widerrufsgrund ist aber immerhin Ausdruck dafür, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht (zum Ganzen: T. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnheer [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N 33 zu Art. 33; T. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, N 8 zu Art. 33).

3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen (zumindest) einen Widerrufsgrund gesetzt. Er wurde vom Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 2. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG darstellt (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.2). Wie bereits erwähnt, besteht an der Wegweisung von solchermassen straffälligen Ausländern ein gewichtiges öffentliches Interesse. Zudem überwiegt dieses Interesse gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich nur schon deshalb als verhältnismässig, weil bereits die am 9. Oktober 2006 erteilte Verlängerung unter die Bedingung gestellt worden war, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig klaglos verhält. Dies hielt ihn nicht davon ab, im Jahr 2007 weiter und noch schwerer zu delinquieren. Von daher ist -- 4 of 6 -nur verständlich, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nun nicht mehr verlängert hat. Daran ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung noch zweimal (ohne Bedingungen) verlängert wurde. Das Migrationsamt erhielt offensichtlich erst nach Einreichung des Verlängerungsgesuchs am 1. Oktober 2010 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer wiederum straffällig wurde. Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht weiter, wenn er gegen die Wegweisung anführt, die Familie werde dadurch auseinandergerissen. Zum Einen hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Zum Anderen steht es seiner Ehefrau frei, ihm ins Heimatland zu folgen. Dies ist ihr durchaus zumutbar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sind mit den Verhältnissen im Heimatland bestens vertraut. Beide haben einen Grossteil ihrer Jugend dort verbracht und verfügen über Angehörige im Heimatland. Auch die beiden sieben- und vierjährigen Kinder sind in einem noch anpassungsfähigen Alter, sodass eine Rückkehr auch unter diesem Gesichtspunkt sich als verhältnismässig erweist. Zudem trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit 2007 eine Kehrtwende vollzogen hat. So musste er seither mehrfach betrieben werden (Akten Migrationsamt, Blatt 408 ff.). Auch verfügt er erst seit dem 1. Oktober 2010 wieder über eine feste Arbeitsstelle (a.a.O., Blatt 426 f.).

3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen (zumindest) einen Widerrufsgrund gesetzt. Er wurde vom Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 2. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG darstellt (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.2). Wie bereits erwähnt, besteht an der Wegweisung von solchermassen straffälligen Ausländern ein gewichtiges öffentliches Interesse. Zudem überwiegt dieses Interesse gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich nur schon deshalb als verhältnismässig, weil bereits die am 9. Oktober 2006 erteilte Verlängerung unter die Bedingung gestellt worden war, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig klaglos verhält. Dies hielt ihn nicht davon ab, im Jahr 2007 weiter und noch schwerer zu delinquieren. Von daher ist -- 4 of 6 -nur verständlich, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nun nicht mehr verlängert hat. Daran ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung noch zweimal (ohne Bedingungen) verlängert wurde. Das Migrationsamt erhielt offensichtlich erst nach Einreichung des Verlängerungsgesuchs am 1. Oktober 2010 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer wiederum straffällig wurde. Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht weiter, wenn er gegen die Wegweisung anführt, die Familie werde dadurch auseinandergerissen. Zum Einen hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Zum Anderen steht es seiner Ehefrau frei, ihm ins Heimatland zu folgen. Dies ist ihr durchaus zumutbar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sind mit den Verhältnissen im Heimatland bestens vertraut. Beide haben einen Grossteil ihrer Jugend dort verbracht und verfügen über Angehörige im Heimatland. Auch die beiden sieben- und vierjährigen Kinder sind in einem noch anpassungsfähigen Alter, sodass eine Rückkehr auch unter diesem Gesichtspunkt sich als verhältnismässig erweist. Zudem trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit 2007 eine Kehrtwende vollzogen hat. So musste er seither mehrfach betrieben werden (Akten Migrationsamt, Blatt 408 ff.). Auch verfügt er erst seit dem 1. Oktober 2010 wieder über eine feste Arbeitsstelle (a.a.O., Blatt 426 f.).

4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. B. B.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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