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Entscheid

B 2011/226

Urteil Verwaltungsgericht, 14.02.2012

14. Februar 2012Deutsch9 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Fehlt es am Zusammenwohnen, geht der entsprechende Anspruch grundsätzlich unter. Eine Ausnahme besteht aufgrund von Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer seit Ende 2007 getrennt von seiner Ehefrau. Mit Urteil vom 18. März 2011 wurde die Ehe geschieden. An einer bestehenden Familiengemeinschaft fehlt es damit. Entsprechend ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck, das eheliche Zusammenleben, untergegangen. Dies hat zur Folge, -- 3 of 7 -dass der nachgezogene Ausländer die Schweiz wieder zu verlassen hat, sofern er nicht über einen eigenständigen Aufenthaltstitel verfügt.

3.

Ein solcher Aufenthaltstitel kann sich aus Art. 50 AuG ergeben. Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs.

1.

lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

3.1

Die Aufzählung in Abs. 2 von Art. 50 AuG ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis der wichtigen persönlichen Gründe vielmehr bewusst eine offene Formulierung gewählt, die den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum einräumt (M. Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, N 23 zu Art. 50 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund, der einen Verbleib in der Schweiz erforderlich macht, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und welche in der Schweiz gut integriert sind (BBl 2002 3795). Dabei ist dem Schutz des Familienlebens, der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101) garantiert wird, Rechnung zu tragen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen lässt sich daraus aber nur dann ein Anwesenheitsanspruch für den nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil ableiten, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat; nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik beziehungsweise am Schutz der öffentlichen Sicherheit und -- 4 of 7 -Ordnung überwiegen (BGer 2C_787 vom 16. Juni 2011, E. 3.2;2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2;2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.6).

3.2

Der Beschwerdeführer macht eine enge Bindung zu seinen beiden Kindern geltend. Er beruft sich damit auf die Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Das gute Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern wird seitens der Kindsmutter bestätigt. So führte sie in einer Stellungnahme im Rekursverfahren aus, die Kinder würden ihren Vater vergöttern, und es würde diese stark treffen, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste; er sei die einzige männliche Bezugsperson in ihrem Leben und wichtig für ihre Entwicklung (Rekursakten, act. 2a). Nach der Trennung durfte der Beschwerdeführer die Kinder zunächst nur jeden Samstag während total 4 Stunden besuchen (vgl. Eheschutzverfügung vom 18. März 2008, Akten Migrationsamt, Blatt 115 f.). Später erhöhte der Eheschutzrichter das Besuchsrecht auf 8 Stunden pro Woche (a.a.O., Blatt 125 f.). Im Scheidungsurteil vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer dann offenbar ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Gemäss der Kindsmutter soll er aber die Kinder auch ausserhalb der Besuchszeiten treffen (vgl. Rekursakten, act. 27). Ob dies genügt, um von einer besonderen Intensität der affektiven Beziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, kann offen bleiben. Zumindest erscheint jedoch glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um seine Kinder bemüht und über ein enges Verhältnis zu ihnen verfügt. Anfänglich war der Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 350.-pro Monat und Kind verpflichtet. Für die Ehefrau schuldete er keinen Unterhalt. Da die Lohnerwartungen jedoch zu hoch waren, wurden die Unterhaltsbeiträge vom Eheschutzrichter mit Verfügung vom 4. Juli 2008 auf Fr. 250.-- pro Monat und Kind reduziert (vgl. Akten Migrationsamt, Blatt 118 f.). Selbst dieser bescheidenen Unterhaltsverpflichtung kam der Beschwerdeführer aber nicht (regelmässig) nach. So leistete er von Mai 2008 bis Mai 2010 keine Unterhaltszahlungen, weshalb Bevorschussungen durch die Stadt A. erfolgen mussten (Rekursakten, act. 34; Akten Migrationsamt, Blatt 208). Ab Juni 2010 kam er dann während 5 Monaten seiner Unterhaltsverpflichtung nach (Rekursakten, act. 11). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er nicht massgeblich für seine beiden Kinder aufkommt. Von einer auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonderen Beziehung kann damit keine Rede sein.

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Hinzu kommt, dass er sich seit der Trennung nicht tadellos verhielt. Nebst dem, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nur unzureichend nachkommt, musste die Kantonspolizei Thurgau am 7. Dezember 2007 wegen häuslicher Gewalt ausrücken (Akten Migrationsamt, Blatt 98 ff.). Mit Strafverfügung vom 16. Juli 2008 wurde er überdies wegen einer Tätlichkeit verurteilt (a.a.O., Blatt 104). Mit Bussenverfügung vom 28. November 2008 wurde er schliesslich wegen geringfügiger Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer zu einer Busse von Fr. 350.-verurteilt (a.a.O., Blatt 135 f.). Auch wenn diese Verfehlungen nicht sonderlich schwer wiegen, kann trotzdem nicht von einem klaglosen Verhalten gesprochen werden.

4.

Zusammenfassend ist deshalb der Schluss der Vorinstanz, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als recht- und verhältnismässig, nicht zu beanstanden. Die Wegweisung, insbesondere die damit verbundene Trennung von seinen Kindern, trifft den Beschwerdeführer zwar fraglos hart. Soweit jedoch ein Ausländer keine anderen wesentlichen Umstände zu Gunsten eines weiteren Verbleibs in der Schweiz anzuführen vermag, muss er sich nicht nur tadellos verhalten, sondern auch die Beziehung zu den anwesenheitsberechtigten Kindern über das übliche Besuchsrecht hinaus kontinuierlich, spontan und reibungslos gepflegt haben (vgl. BGer 2C_568/2011 vom 16. November 2011 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

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V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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