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Entscheid

B 2011/268

Urteil Verwaltungsgericht, 23.08.2012

23. August 2012Deutsch16 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Die Verwaltungsrekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 Abweisung der Beschwerde. Die Ortsgemeinde B. liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. Februar 2012 vernehmen. Dabei stellte sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen, die Konkursverwaltung im Nachlass von K. S. sowie die Aufsichtsbehörde BGBB liessen sich nicht vernehmen. Am 27. Februar 2012 wurden die Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie der Ortsgemeinde B. an den Rechtsvertreter von N. F. weitergeleitet. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zu den von der Vorinstanz allfälligerweise vorgebrachten neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten eine Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich innert zweifach erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Mai 2012 ergänzend vernehmen. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

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Darüber wird in Erwägung gezogen:

1.

(…).

2. Am 17. März 2009 stellte das Grundbuchamt B.-K.-S. dem Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen den zwischen K. S. und N. F. geschlossenen Kaufvertrag vom 17. März 2009 zu. Im Auftrag von N. F. wurde um Erteilung einer Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) ersucht. Das Landwirtschaftsamt wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. März 2011 ab. Dagegen liess N. F. mit Eingabe vom 23. März 2011 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission erheben. Das entsprechende Verfahren wurde im November 2011 sistiert. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 beantragte N. F. sodann beim Kreisgericht See-Gaster gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 17. März 2009, es sei – zwecks Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung - das Grundbuchamt B.-K.-S. anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 220) zulasten des selbständigen und dauernden Rechts Nr. DXXXXX vorzumerken. Dem gab der Einzelrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Dezember 2010 statt. Mit Entscheid vom 3. März 2011 wurde das Verfahren sodann zufolge Anerkennung abgeschrieben. Daraufhin erhob N. F. am 1. April 2011 beim Kreisgericht See-Gaster Klage auf Zusprechung des Eigentums am Baurecht Nr. DXXXXX sowie auf Übertragung der grundbuchlichen Vormerkung am Pachtverhältnis. Mit Bezug auf diese Klage leitete die Ortsgemeinde B. am 16. Juni 2011 eine Hauptinterventionsklage ein. Die beiden Zivilverfahren wurden in der Folge mit Entscheiden vom 21. und vom 26. September 2011 sistiert mit der Begründung, die Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB stelle eine zwingende Voraussetzung für den Eigentumserwerb dar, weshalb zunächst die rechtskräftige Erledigung der beiden derzeit bei der Verwaltungsrekurskommission anhängigen Verfahren abzuwarten sei.

2. Am 17. März 2009 stellte das Grundbuchamt B.-K.-S. dem Landwirtschaftsamt des Kantons St. Gallen den zwischen K. S. und N. F. geschlossenen Kaufvertrag vom 17. März 2009 zu. Im Auftrag von N. F. wurde um Erteilung einer Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) ersucht. Das Landwirtschaftsamt wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. März 2011 ab. Dagegen liess N. F. mit Eingabe vom 23. März 2011 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission erheben. Das entsprechende Verfahren wurde im November 2011 sistiert. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 beantragte N. F. sodann beim Kreisgericht See-Gaster gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 17. März 2009, es sei – zwecks Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung - das Grundbuchamt B.-K.-S. anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 220) zulasten des selbständigen und dauernden Rechts Nr. DXXXXX vorzumerken. Dem gab der Einzelrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Dezember 2010 statt. Mit Entscheid vom 3. März 2011 wurde das Verfahren sodann zufolge Anerkennung abgeschrieben. Daraufhin erhob N. F. am 1. April 2011 beim Kreisgericht See-Gaster Klage auf Zusprechung des Eigentums am Baurecht Nr. DXXXXX sowie auf Übertragung der grundbuchlichen Vormerkung am Pachtverhältnis. Mit Bezug auf diese Klage leitete die Ortsgemeinde B. am 16. Juni 2011 eine Hauptinterventionsklage ein. Die beiden Zivilverfahren wurden in der Folge mit Entscheiden vom 21. und vom 26. September 2011 sistiert mit der Begründung, die Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB stelle eine zwingende Voraussetzung für den Eigentumserwerb dar, weshalb zunächst die rechtskräftige Erledigung der beiden derzeit bei der Verwaltungsrekurskommission anhängigen Verfahren abzuwarten sei.

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3. Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine erteilte oder verweigerte Erwerbsbewilligung wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB näher geregelt. Diese Vorschrift ist das Ergebnis von Differenzen im Parlament: Während der Nationalrat die Legitimation nicht speziell regeln, sondern auf die allgemeine Regel von Art. 103 OG abstellen wollte, trat der Ständerat für eine restriktivere Formulierung ein, namentlich um die Legitimation des Nachbarn auszuschalten (vgl. dazu B. Stalder, in: Kommentar BGBB, N 15 zu Art. 83, und Ch. Bandli, in: Kommentar zum BGBB, N 3 zu Art. 88, je mit Hinweisen). Die schliesslich akzeptierte Lösung stellt einen Kompromiss dar. Sie sieht vor, dass gegen die Verweigerung der Bewilligung die Vertragsparteien Beschwerde führen können; gegen die Erteilung der Bewilligung sind demgegenüber die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter, sowie Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigte beschwerdelegitimiert.

3.1. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Absicht des Parlaments darin bestand, die Beschwerdebefugnis im Zusammenhang mit Erwerbsbewilligungen zu beschränken, also im Vergleich zu der allgemeinen Legitimationsregel enger zu fassen. Den in Art. 83 Abs. 3 BGBB genannten Personen kommt aufgrund anderer Bestimmungen im BGBB ein schutzwürdiges Interesse an der Bewilligungserteilung oder -verweigerung zu, wobei jedoch mit Bezug auf die Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten in Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, diese hätten über ihren Anspruch hinaus, das Grundstück an sich ziehen zu können, im Einzelfall noch ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (B. Stalder, in: Kommentar BGBB, N 15 zu Art. 83; AGVE 2006, Nr. 66).

3.2. Das materielle Rechtsschutzinteresse allein genügt aber nicht, um die Legitimation zu bejahen. Auch bei den in Art. 83 Abs. 3 BGBB genannten Personen ist zusätzlich eine formelle Beschwer in dem Sinn erforderlich, dass sie mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen sind. Dieses Erfordernis beschlägt nicht das Bewilligungsverfahren, sondern das spätere Rechtsmittelverfahren, bei dem es um die Überprüfung der erlassenen Verfügung geht. Wer sich am Beschwerdeverfahren nicht von Anfang an beteiligt, ist in der Folge vom Verfahren (vor der nächst höheren Instanz) grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Verhinderung an der Teilnahme am Beschwerdeverfahren unverschuldet ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, St. Gallen -- 8 of 11 -2003, Rz. 404; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 29 zu Art. 65).

3.3. Vorliegend eröffnete das Landwirtschaftsamt die Bewilligung vom 7. Mai 2009 auch dem Beschwerdeführer. Er verzichtete jedoch darauf, dagegen Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission einzulegen. Ein Rechtsmittel wurde einzig von K. S. ergriffen. An diesem Verfahren beteiligte sich der Beschwerdeführer nicht. So liess er die vom Abteilungspräsidenten am 24. Juni 2009 angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung ungenutzt verstreichen. Im Rahmen der Replik vom 3. Mai 2012 bestreitet er nun zwar erstmals den Erhalt dieses Schreibens. Nach Aufhebung der Sistierung am 4. Mai 2011 erhielt er indes nochmals Gelegenheit zur Akteneinsicht und zu einer Stellungnahme. Auch davon machte er innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch. Erst nach einer weiteren Eingabe durch die Ortsgemeinde B. vom 30. Mai 2011 liess er am 17. Juni 2011 über seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Demgemäss kann er für sich auch nicht Anspruch nehmen, mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen zu sein, womit es an der formellen Beschwer und somit an der Beschwerdebefugnis fehlt.

4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann erwähnt, dass fraglich erscheint, ob die Vorinstanz überhaupt zu Recht die Beschwerdebefugnis von K. S. - unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 3 BGBB - bejaht hat. Nach dieser Bestimmung steht gegen die Erteilung einer Bewilligung neben der kantonalen Aufsichtsbehörde sowie den Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten auch dem Pächter die Beschwerdebefugnis zu. Der Pächter ist durch den Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nämlich jeweils in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen (B. Stalder, a.a.O., N 16 zu Art. 83). Dies kann jedoch nur für jene Pächter gelten, die das veräusserte Land weiterhin bewirtschaften wollen. Soweit jedoch – wie hier – ein Pächter als Veräusserer eines Baurechts auftritt und daneben auch noch eine Pacht auf den Erwerber übertragen will, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Feststellung, dass dem Erwerb durch den Eigentümer am baurechtsbelasteten Grundstück keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein soll. Daran änderte auch nichts, wenn die Verfügung des Landwirtschaftamtes vom 7. Mai 2009 feststellenden Charakter (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 1) hätte und sich demzufolge die Legitimation zur -- 9 of 11 -Anfechtung nach Art. 84 BGBB richtete. Die Beschwerdebefugnis gegen eine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 84 BGBB kann nicht weiter gefasst sein als diejenige nach Art. 83 Abs. 3 BGBB (in diesem Sinn auch B. Stalder, a.a.O., N 13 zu Art. 84). Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, nachdem der Beschwerdeführer ohnehin nicht legitimiert ist.

5. (…). Die Ortsgemeinde B. hat ein Begehren um Ersatz von ausseramtlichen Kosten gestellt. Praxisgemäss wird einer Gemeinde (ausnahmsweise) dann eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, wenn die Gemeinde wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 828 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts werden jedoch einer Gemeinde nicht die Anwaltskosten entschädigt, sondern es wird bloss eine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 830 mit Hinweisen). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Der Beschwerdeführer hat die Ortsgemeinde B. mit einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W.

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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. R. B.) - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner - die Konkursverwaltung im Nachlass K. S. - die Ortsgemeinde B. (durch Rechtsanwalt Dr. B. G.) - die Aufsichtsbehörde BGBB am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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