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Entscheid

B 2012/120

Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013

24. Januar 2013Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Fehlt es am Zusammenwohnen, geht der entsprechende Anspruch grundsätzlich unter. Eine Ausnahme besteht aufgrund von Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2010 getrennt von seiner Ehefrau. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ordnete der Familienrichter des Kreisgerichts St. Gallen Eheschutzmassnahmen an. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft. Entsprechend ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck, das eheliche Zusammenleben, untergegangen. Für den nachgezogenen Ausländer hat die Aufhebung der Familiengemeinschaft zur Folge, dass er die Schweiz wieder zu verlassen hat, sofern er nicht über einen eigenständigen Aufenthaltstitel verfügt.

2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Fehlt es am Zusammenwohnen, geht der entsprechende Anspruch grundsätzlich unter. Eine Ausnahme besteht aufgrund von Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2010 getrennt von seiner Ehefrau. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ordnete der Familienrichter des Kreisgerichts St. Gallen Eheschutzmassnahmen an. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft. Entsprechend ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck, das eheliche Zusammenleben, untergegangen. Für den nachgezogenen Ausländer hat die Aufhebung der Familiengemeinschaft zur Folge, dass er die Schweiz wieder zu verlassen hat, sofern er nicht über einen eigenständigen Aufenthaltstitel verfügt.

3. Ein solcher Aufenthaltstitel kann sich aus Art. 50 AuG ergeben. Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

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gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs.

1 lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

3.1. Die Aufzählung in Abs. 2 von Art. 50 AuG ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis der wichtigen persönlichen Gründe vielmehr bewusst eine offene Formulierung gewählt, die den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum einräumt (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnheer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 23 zu Art. 50 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund, der einen Verbleib in der Schweiz erforderlich macht, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und welche in der Schweiz gut integriert sind (BBl 2002 3795). Dabei ist dem Schutz des Familienlebens, der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101) garantiert wird, Rechnung zu tragen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen lässt sich daraus aber nur dann ein Anwesenheitsanspruch für den nicht sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil ableiten, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat; einzig unter diesen restriktiven Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik beziehungsweise am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen (BGer 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 Erwägung 3.2;2C_718/2010 vom 2. März 2011 Erwägung 3.2;2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 Erwägung 6.6).

3.2. In diesem Zusammenhang fällt hier vorab in Betracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner mittlerweile über 3½ Jahre alten Tochter nur gut ein Jahr im gleichen

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Haushalt gelebt hat. In dieser Zeit ist der Aufbau einer vertieften affektiven Beziehung nicht möglich. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer das ihm eingeräumte Besuchsrecht ausübt und ob er darüber hinaus weitere Kontakte zu seiner Tochter pflegt, ist nicht bekannt. Er macht in der Beschwerde keine diesbezüglichen Angaben. Im Eheschutzentscheid wurde ein (anfänglich begleitet wahrzunehmendes) Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat festgelegt. Selbst wenn es in diesem Umfang ausgeübt wird, geht die Beziehung nicht über das hinaus, was im Fall von getrennt lebenden Ehegatten üblich ist. Ein solches Besuchsrecht ist aber nicht geeignet darzutun, dass eine enge Beziehung zur Tochter besteht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhielt. Die Polizei musste am 1. März 2010 ein erstes Mal wegen häuslicher Gewalt intervenieren, worauf der Beschwerdeführer der Tätlichkeiten und Drohungen schuldig erklärt wurde. Selbst die mit Verfügung vom 3. August 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hielt ihn nicht von weiteren Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau ab. Er wurde deswegen mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 erneut verurteilt.

3.3. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik überwiegt, hier nicht erfüllt sind. Die allenfalls bestehenden Schwierigkeiten, den Kontakt zur Tochter vom Ausland her aufrechtzuerhalten, vermögen daran nichts zu ändern.

4. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2000.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu verrechnen. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.

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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.B.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes geltend g emacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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