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Entscheid

B 2012/151

Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013

12. März 2013Deutsch19 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2002 erteilt wurde.

2.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind. Gemäss Art. 62 Ingress und lit. b AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese -- 5 of 13 -Voraussetzung erfüllt, wenn gegenüber dem Ausländer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.1). Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle (vgl. BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 19. März 2008 wegen Geiselnahme, Raub, Diebstahl, Erpressung, Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Erpressung, Tätlichkeit und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon elf Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Voraussetzungen von Art. 62 Ingress und lit. b AuG damit erfüllt sind (vgl. act. 5, Beschwerdeergänzung Ziff. 5). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit grundsätzlich als rechtmässig.

2.2

Sowohl Art. 63 Abs. 1 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmungen formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

2.2.1

Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Indessen schloss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern selbst bei einem Betroffenen, der in der -- 6 of 13 -Schweiz geboren und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte (Ausländer der "zweiten Generation") bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c; 130 II 176 E. 4.4.2). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

2.2.2

Das Verschulden des Beschwerdeführers bei den von ihm im Frühjahr 2007 begangenen Straftaten wurde vom Strafgericht im Urteil vom 19. März 2008 als schwer beurteilt. Auch wenn es bei den Vermögensdelikten um kleine Beträge gegangen sei, welche der Beschwerdeführer für den täglichen Bedarf eingesetzt habe, und die Geiselnahme mit 25 Minuten relativ kurz gedauert habe, zeigten die Angriffe auf die körperliche Integrität und die Freiheit der Opfer doch eine rücksichtslose Vorgehensweise. Der Beschwerdeführer habe zum Nachteil jüngerer und schwächerer Jugendlicher mit dem Ziel, Geld zu beschaffen, gehandelt. Die versuchten Erpressungen führten nur zu einer leichten Strafmilderung, da das Ausbleiben des Erfolgs äusseren Umständen und nicht einem Gesinnungswandel des -- 7 of 13 -Beschwerdeführers zuzuschreiben gewesen sei. Die sich strafmindernd auswirkenden Geständnisse seien nur "häppchenweise" auf Vorhalt hin erfolgt. Aufgrund der Bagatellisierung der begangenen Straftaten – der Beschwerdeführer habe an der Verhandlung ausgeführt, er glaube nicht, dass die erpressten Jugendlichen Angst gehabt hätten – ergäben sich ernsthafte Zweifel an seiner Einsicht in das begangene Unrecht. Schwer wiege, dass er nach der Untersuchungshaft weiter delinquiert habe (versuchte Erpressung, Ladendiebstahl, Drogenkonsum). Die zahlreichen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen betrafen hauptsächlich weniger gravierende Delikte. Insbesondere waren seit der Verurteilung im Jahr 2008 keine Gewaltdelikte mehr zu verzeichnen. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschlugen ausschliesslich den eigenen Konsum des Beschwerdeführers. Dies trifft auch auf den neuerlichen Vorfall vom 3. November 2012 zu. Die Vermögensdelikte bewegten sich in der Regel im Bereich des geringfügigen Wertes. Insoweit können sie durchaus in einen Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit gebracht werden. Die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz begründete der Beschwerdeführer regelmässig mit Geldknappheit, die – wie aus den Lebensumständen des Beschwerdeführers zu schliessen ist – im Zusammenhang mit den fehlenden regelmässigen Erwerbseinkünften und dem Finanzierungsbedarf für seine Drogenabhängigkeit stand. Diese Delikte sind insbesondere angesichts ihrer Häufigkeit und Regelmässigkeit trotz vorangegangener Androhung des Entzugs des Anwesenheitsrechts in der Schweiz und bis in die jüngste Vergangenheit nicht zu bagatellisieren, ausländerrechtlich indessen im Licht der folgenden Ausführungen zu gewichten. Der Beschwerdeführer hat bisher erfolglos versucht, seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden. Er hielt sich im Jahr 2010 zu diesem Zweck während dreier Monate in Mazedonien auf. Mit dem Wunsch, einen vollständigen Opiatentzug durchzuführen, verbrachte er von Februar bis November 2011 196 Tage in der Entzugs- und Therapiestation für Drogenabhängige der Psychiatrischen Klinik Wil. Gemäss dem Bericht der Oberärztin vom 6. August 2012 (vgl. act. 9/6) dekompensierte der Beschwerdeführer unter dem Entzug und entwickelte eine ernsthafte suizidale Krise, weil er von den Erinnerungen an den in der Kindheit und Jugend erlebten sexuellen Missbrauch durch einen pädophilen Täter überflutet wurde. Gemäss diesem Bericht zeigte er sich in der Folge sehr belastet und berichtete über -- 8 of 13 -eine ausgeprägte posttraumatische Symptomatik (Intrusionen, d.h. Wiedererinnern und –erleben von psychotraumatischen Ereignissen, psychovegetative Übererregung und Vermeidungsverhalten). Beim Versuch, über das traumatisierende Erlebnis zu sprechen, zeigte er heftige körperliche Reaktionen (motorische Unruhe, Stottern, Herzklopfen, Schwitzen). Nach Beurteilung der Klinik erschien eine kombinierte Behandlung der beiden Störungen indiziert. Durch die Reduktion der posttraumatischen Symptomatik habe der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werden sollen, auf den Heroinkonsum im Sinn einer dysfunktionalen Bewältigungsstrategie zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe auf die Behandlung gut angesprochen, aber immer wieder auch schwere Krisen erlebt. Im Sommer 2011 habe er auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer sehr heftigen suizidalen Krise reagiert und sich im Umgang mit der für ihn äusserst beunruhigenden und bedrohlichen Situation völlig überfordert gezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass Traumatherapie bei realer äusserer Bedrohung – in diesem Fall die für den Beschwerdeführer real bedrohliche Situation der möglichen Wegweisung – nicht sinnvoll durchführbar sei, sei die stationäre Therapie vorerst sistiert worden. Der über mehrere Jahre andauernde sexuelle Missbrauch habe die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers ganz massiv beeinträchtigt. Um ein neues, nicht von der Erfahrung des sexuellen Missbrauchs geprägtes Selbstkonzept zu entwickeln und wenn möglich wesentliche Entwicklungs- und Reifungsschritte nachzuholen, bedürfe es einer längeren Psychotherapie, für die es auch in der Schweiz erst wenige Therapieplätze gebe. Dass ihm in Mazedonien eine adäquate Therapie angeboten werden könne, müsse hochgradig bezweifelt werden; die Aussichten dürften dort daher ungünstig zu beurteilen sein. In der Begründung des Widerrufs hat das Migrationsamt ausgeführt, diese Umstände seien – soweit tatsächlich vorhanden – bei der Strafzumessung zu würdigen. Im Zeitpunkt des Urteils des Kreisgerichts vom 19. März 2008 war bekannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, als Kind und Jugendlicher sexuelle Gewalt erfahren zu haben, zutreffen dürften. Während der Behandlung, welche der Beschwerdeführer zur Überwindung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit im Februar 2011 in der psychiatrischen Klinik in Wil aufnahm, trat unter dem Entzug eine ausgeprägte posttraumatische Symptomatik auf, welche die Richtigkeit seiner Schilderungen bestätigte. Als am 19. März 2008 das Strafurteil erging, bestanden noch -- 9 of 13 -keine Anhaltspunkte zur konkreten Bedeutung dieser Erlebnisse für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers, so dass diesem Umstand bei der Strafzumessung, insbesondere bei der Würdigung des Verschuldens, nicht erkennbar Rechnung getragen wurde. Im Klinikbericht vom 6. August 2012, der im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde und zu dem sich die Vorinstanz nicht äusserte, wird der Zusammenhang der Gewalterfahrung mit dem Betäubungsmittelkonsum und den Delikten, mit denen der Beschwerdeführer Geld zur Finanzierung der Sucht beschaffte, glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers bei den diversen Straftaten ist entsprechend den Ausführungen im Bericht der psychiatrischen Klinik Wil vom 6. August 2012 zu berücksichtigen, dass Menschen, die in ihrer Kindheit interpersoneller und insbesondere sexueller Gewalt ausgesetzt waren, als Erwachsene oft grosse Schwierigkeiten haben, Emotionen zu tolerieren und zu regulieren und dem Suchtmittelkonsum – insbesondere dem Konsum von betäubenden und angstlösenden Substanzen wie z.B. Heroin – in diesem Zusammenhang der Stellenwert eines – meistens in der Abhängigkeit endenden – Selbstbehandlungsversuchs zukommt. Da der Beschwerdeführer als Jugendlicher die mit dem Missbrauch in Zusammenhang stehenden Emotionen (insbesondere Scham und Ekel) nicht aushielt und sich auch nicht getraute, mit seinem Umfeld über seine Erfahrungen zu sprechen, begann er mit dem Konsum psychotroper Substanzen. Insofern ist von einem Zusammenhang zwischen der Tatsache des sexuellen Missbrauchs und der Entwicklung einer Suchtmittelabhängigkeit und der Beschaffungskriminalität auszugehen. Diese Umstände lassen das Verschulden des Beschwerdeführers zumindest in einem milderen Licht erscheinen. Die fachkundige therapeutische Behandlung der posttraumatischen Symptomatik und der damit zusammenhängenden Betäubungsmittelabhängigkeit ist zudem geeignet, das Rückfallrisiko zu senken. Bei der Gewichtung des Verschuldens des Beschwerdeführers und für die Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Zusammenhänge seiner Straftaten mit der sexuellen Gewalt, welche er im Alter zwischen neun und elf Jahren erfuhr, zu berücksichtigen. In ausländerrechtlicher Hinsicht wird das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zudem durch die Verantwortung -- 10 of 13 -relativiert, welche die hiesige Gesellschaft gegenüber Opfern von Straftaten, die hier begangen wurden, zu übernehmen hat.

2.2.3

Den durch diese gesellschaftliche Verpflichtung relativierten öffentlichen Interessen an der Fernhaltung straffällig gewordener Ausländer sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer kam als knapp vierjähriges Kleinkind mit seiner Familie in die Schweiz und hat seither hier gelebt. Mithin wurde er im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert (vgl. BGer 2C_381/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2.4, wonach bei Kleinkindern gemeinhin noch keine Kontakte über das Elternhaus hinaus bestehen). Zwar hat er nach dem Besuch der obligatorischen Schulen keine weiterführende Ausbildung absolviert. Indessen hat er nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Beschwerde (vgl. act. 5 S. 8) seit 1. Januar 2012 eine Anstellung als Montagemitarbeiter und erscheint damit - nach verschiedenen kurzen Gelegenheitsjobs - beruflich erstmals einigermassen stabil integriert. Beziehungen zwischen Erwachsenen, also auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, geniessen nicht ohne weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht. Hingegen trifft es zu, dass das Zusammenleben volljähriger Kinder, die noch keine eigene Familie gegründet haben, mit ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen als Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK gilt (vgl. J. Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 52 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Bericht der psychiatrischen Klinik vom 6. August 2012 weist auf die besondere Bedeutung hin, welche dem familiären Umfeld, insbesondere den Eltern, bei denen der Beschwerdeführer zurzeit lebt, und seiner Verlobten, für die weitere Behandlung der posttraumatischen Störungen und der damit zusammenhängenden Betäubungsmittelproblematik zukommt. Auch wenn sich der mittlerweile 24-jährige Beschwerdeführer bis zum Alter von knapp vier Jahren und später zu Ferienzwecken und im Jahr 2010 während dreier Monate für einen allerdings nicht nachhaltig erfolgreichen Drogenentzug in Mazedonien aufgehalten hat, wäre eine Rückkehr in sein Heimatland mit überdurchschnittlichen -- 11 of 13 -Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere wäre – wie im Bericht vom 6. August 2012 dargestellt wird – die adäquate Weiterführung der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung in Frage gestellt.

2.2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die gesellschaftliche Verantwortung gegenüber Opfern von Straftaten relativiert wird. Es vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere an der Weiterführung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung und der für diesen Prozess bedeutsamen familiären Beziehungen nicht aufzuwiegen. Vom Beschwerdeführer wird jedoch erwartet, dass er die therapeutischen Möglichkeiten nutzt und die Folgen des selber erlittenen Unrechts nicht weiter in eigenes strafbares Verhalten münden.

3.

Dementsprechend erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2012 aufzuheben.

4. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'800.- und für das Rekursverfahren mit Fr. 1'600.- je zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der seinem Rechtsvertreter zugesprochenen Leistung von Fr. 1'280.- beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren noch Fr. 320.- zuzüglich Mehrwertsteuer. V. R. W.

4. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'800.- und für das Rekursverfahren mit Fr. 1'600.- je zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der seinem Rechtsvertreter zugesprochenen Leistung von Fr. 1'280.- beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren noch Fr. 320.- zuzüglich Mehrwertsteuer. V. R. W.

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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Fürsprecher lic.iur. A.B.) - die Vorinstanz - Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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