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Entscheid

B 2012/160

Urteil Verwaltungsgericht, 27.08.2013

27. August 2013Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2. Im Streit liegt einzig, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung von Fr. 4'500.-- in Abzug gebracht werden können. Die Beschwerdeführer machen geltend, dem Ehemann stünde in der Apotheke kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Zudem sei er dort mit seinen täglichen Aufgaben wie Abgabe der Medikamente, Rezeptkontrolle, Kundenberatung und Schulung des Personals ausgelastet. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung ins Recht gelegt, dass ihm die Arbeitgeberin keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stelle; ohne entsprechende Bestätigung sei die berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Raumkosten nicht gegeben. Entsprechend verweigerte sie den geltend gemachten Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Beurteilung gründet einerseits auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur gewährt werden kann, wenn ein Pflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt (BGer 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5.1 mit Hinweisen), und andererseits auf der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel, dass steuermindernde Tatsachen von den Pflichtigen nachzuweisen sind (BGer 2C_154/2009 vom 28. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erbringen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht den Nachweis nicht, dass dem Ehemann am Arbeitsplatz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für die Notwendigkeit der Erledigung der Arbeiten zu Hause sprechen sollten. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet.

2. Im Streit liegt einzig, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung von Fr. 4'500.-- in Abzug gebracht werden können. Die Beschwerdeführer machen geltend, dem Ehemann stünde in der Apotheke kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Zudem sei er dort mit seinen täglichen Aufgaben wie Abgabe der Medikamente, Rezeptkontrolle, Kundenberatung und Schulung des Personals ausgelastet. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung ins Recht gelegt, dass ihm die Arbeitgeberin keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stelle; ohne entsprechende Bestätigung sei die berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Raumkosten nicht gegeben. Entsprechend verweigerte sie den geltend gemachten Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Beurteilung gründet einerseits auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur gewährt werden kann, wenn ein Pflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt (BGer 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5.1 mit Hinweisen), und andererseits auf der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel, dass steuermindernde Tatsachen von den Pflichtigen nachzuweisen sind (BGer 2C_154/2009 vom 28. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erbringen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht den Nachweis nicht, dass dem Ehemann am Arbeitsplatz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für die Notwendigkeit der Erledigung der Arbeiten zu Hause sprechen sollten. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet.

3. (…) Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht beantragt, weshalb darüber auch nicht zu befinden ist.

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Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.--bezahlen die Beschwerdeführer. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Armin Linder Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Q. Treuhand AG) - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner - die Beschwerdebeteiligte am Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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