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Entscheid

B 2012/176

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.06.2015

30. Juni 2015Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Da der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle des ihm zugrunde liegenden Entscheides der Berufsfachschulkommission vom 6. September 2011 und jener an die Stelle der nicht datierten, der Beschwerdeführerin am 21. April 2011 zugegangenen Kündigung getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4 und BGer 1C_166/2013 vom 27.

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Juni 2013 E. 1.1), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung des Entscheides der Berufsfachschulkommission und der Kündigung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Da mit dem angefochtenen Entscheid die Recht- und Verhältnismässigkeit der ihr am 21. April 2011 zugegangenen Verfügung betreffend Auflösung ihres Dienstverhältnisses am Berufs- und Weiterbildungszentrum A. bestätigt wurde, ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit der Eingabe vom 23. August 2012 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Juni 2013 E. 1.1), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung des Entscheides der Berufsfachschulkommission und der Kündigung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Da mit dem angefochtenen Entscheid die Recht- und Verhältnismässigkeit der ihr am 21. April 2011 zugegangenen Verfügung betreffend Auflösung ihres Dienstverhältnisses am Berufs- und Weiterbildungszentrum A. bestätigt wurde, ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit der Eingabe vom 23. August 2012 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Dienstverhältnis, welches die Beschwerdeführerin per 1. August 2005 eingegangen war, wurde von der Berufsfachschulkommission des Berufs- und Weiterbildungszentrums A. (heute B.) am 26. April 2010 auf Ende des Schuljahres, das heisst per Ende Juli 2010 gekündigt. Mit dem Rekursentscheid vom 4. März 2011 hat die Vorinstanz diese Kündigung aufgehoben. In Ziffer 8 der Erwägungen wurden die Beschwerdeführerin und das Berufs- und Weiterbildungszentrum allerdings aufgefordert, "unter Berücksichtigung der aktuellen Anstellungsverhältnisse" der Beschwerdeführerin "darüber zu befinden, ob sie das Dienstverhältnis am BZ A. als Lehrerin mit dem addierten Beschäftigungsumfang beider Funktionen fortführen bzw. wieder aufleben lassen wollen oder nicht"; im letzteren Fall sollte der Rekursentscheid – das heisst die Feststellung, dass die Kündigung, soweit sie sachlich gerechtfertigt war, unverhältnismässig war – für allfällige Entschädigungsansprüche relevant werden. Der Rekursentscheid wurde unangefochten rechtskräftig. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin, die im Anschluss an das per 31. Juli 2010 aufgelöste Dienstverhältnis im August und September 2010 vergleichbare Anstellungen im Kanton Thurgau angetreten hatte, das Berufs- und Weiterbildungszentrum am 28. März 2011 um Kontaktaufnahme, um "die Angelegenheit einer definitiven Regelung zuzuführen", ohne allerdings gleichzeitig eine Weiterführung oder Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrerin anzubieten. Das Berufs- und Weiterbildungszentrum teilte ihr am 31. März 2011 mit, es gehe davon aus, -- 5 of 8 -dass "auch sie" das Dienstverhältnis nicht aufleben lassen wolle. Dass die Beschwerdeführerin dieser Auffassung widersprochen hätte, ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin war sodann bereits seit 4. Januar 2010 freigestellt. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der Organe des Berufs- und Weiterbildungszentrums ist damit ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass das Dienstverhältnis per 31. Juli 2010 enden und nicht weitergeführt werden sollte. Daran ändert auch nichts, dass sich das Berufs- und Weiterbildungszentrum am 31. März 2011 insoweit widersprüchlich äusserte, als es gleichzeitig – mit Blick auf die Aufhebung der Kündigung durch die Vorinstanz im Rekursentscheid vom 4. März 2011 - davon ausging, das Anstellungsverhältnis als Lehrerin bestehe über den 31. Juli 2010 hinaus fort. Das Dienstverhältnis setzt eine Einigung der Beteiligten über Art und Umfang der Beschäftigung und die Entlöhnung voraus. Eine solche Einigung liegt jedoch nicht vor. Ebensowenig vermag daran der Umstand etwas zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Kündigung vom 26. April 2010 zur Wehr gesetzt hatte. Im Rekursentscheid vom 4. März 2011 wird der Inhalt des Rekurses detailliert wiedergegeben. Daraus ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin – auch wenn sie die Aufhebung verlangte – die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unverhältnismässigkeit der Kündigung im Hinblick auf die Geltendmachung daraus abgeleiteter Entschädigungsansprüche im Vordergrund stand. Die Äusserungen und die Verhaltensweisen beider Beteiligter können vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass das Dienstverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2010 hinaus nicht fortgeführt werden sollte. In diesem Sinn liegt eine – konkludente – Aufhebungsvereinbarung vor. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass im April 2011 eine Kündigung des Dienstverhältnisses – in welchem Umfang auch immer - nicht mehr möglich war, da gar kein Dienstverhältnis mehr bestand.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung vom April 2011 keine Wirkung mehr entfalten konnte. Sie erweist sich dementsprechend als nichtig. Die Berufsfachschulkommission ist damit zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, hat es indessen unterlassen, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3). Die Vorinstanz hat dementsprechend den Rekurs im Ergebnis zu Recht abgewiesen, hätte aber ebenfalls die Nichtigkeit der Kündigung feststellen müssen. Die -- 6 of 8 -Beschwerde ist dementsprechend im Ergebnis teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, als damit die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht wird. Würde allerdings davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis nach der missbräuchlichen Kündigung vom 26. April 2010 weitergeführt wurde, erwiese sich die neuerliche der Beschwerdeführerin am 21. April 2011 zugegangene Kündigung ihrerseits als missbräuchlich. Solange über die Gültigkeit der Kündigung vom 26. April 2010 noch nicht entschieden war, musste die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das damals gültige Personalrecht damit rechnen, dass sie das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin werde fortführen müssen. Unter diesen Umständen war es nicht angebracht, dass sie die Pensen der Beschwerdeführerin nicht bloss mit befristeten Lehraufträgen, sondern mit Mitteln überbrückte, die sie anschliessend dazu zwangen, die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin mit der Begründung abzulehnen, es bestehe betrieblich kein Bedarf nach der Vergabe weiterer Lehraufträge.

4. Nachdem die Streitwertgrenze von CHF 30'000 überschritten ist (vgl. K 2012/1), ist auch das Beschwerdeverfahren nicht kostenfrei (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1161). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Beschwerdegegnerin – sie hat die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung zu vertreten – zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss von CHF 2'500 zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ermessensweise ausseramtlich mit CHF 3'000 zuzüglich pauschale Barauslagen von vier Prozent und Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 6, 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28bis Abs. 1 und 29 HonO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Rekursentscheid vom 3. Juli 2012 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das per 31. Juli 2010 rechtswidrig aufgelöste Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin nicht wieder auflebte und die ihr am 21. April 2011 zugegangene Kündigung nichtig ist.

3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekursund das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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