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Entscheid

B 2012/188

Urteil Verwaltungsgericht, 13.11.2012

13. November 2012Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.

Es sei wiedererwägungsweise zu prüfen, dem Beschwerdeführer und seiner Mutter den Aufenthalt zu bewilligen.

3.

Es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und dem Beschwerdeführer und seiner Mutter V. Z. zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

4. Sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der V. Z. den Kostenvorschuss zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2012 Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

4. Sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der V. Z. den Kostenvorschuss zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2012 Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

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Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Der Beschwerdeführer macht zum Einen geltend, es seien relevante Gründe für eine Wiederwägung, also für ein Rückkommen auf den formell rechtskräftigen Widerrufsentscheid, gegeben. Zum Anderen lässt er ausführen, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 und der Rekursentscheid vom 15. August 2011 seien teilnichtig, soweit sie ihn betreffen würden.

2.1. Nach Art. 27 VRP besteht kein Anspruch darauf, dass sich die ersuchte Behörde mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst. Vorbehalten sind jene Fälle, die das Bundesgericht aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet hat. Ein solcher Anspruch auf materielle Prüfung und Beurteilung ist dann gegeben, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon unmöglich geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, E. 3a; 136 II 177, E. 2.1). Solche geänderten Umstände oder Tatsachen und Beweismittel macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Die fehlende Wahrung der Kindsinteressen im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, aus der er einen Rückkommensanspruch ableiten will, hätte er dannzumal mit den ordentlichen Rechtsmitteln vorbringen müssen. Etwaige Unterlassungen oder Versäumnisse seiner (gesetzlichen und vertraglichen) Vertretung im entsprechenden Verfahren muss sich der Beschwerdeführer, der damals elf Jahre alt war, anrechnen lassen; andernfalls würde die Rechtssicherheit komplett aus den Angeln gehoben.

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2.2. Die - behauptete - komplette Missachtung der Kindsrechte und -interessen im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bildet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keinen Nichtigkeitsgrund. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht die jeweilige Verfügung oder den betreffenden Entscheid lediglich anfechtbar. Anders verhält es sich (nur) dann, wenn Parteirechte mangels Beteiligung am Verfahren gar nicht gewahrt werden konnten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 6. Auflage, Nr. 970; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 104 zu Art. 29). Eine solch schwere wiegende Gehörsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer stellt in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Aufenthalts. Dieses Begehren erweist sich mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos. Aufschiebende Wirkung kommt dem blossen Rechtsbehelf der Wiedererwägung ohnehin nicht zu.

4. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren an und für sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung von Verfahrensgebühren wird jedoch – ausnahmsweise, trotz Aussichtslosigkeit - verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Ein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt, weshalb darüber auch nicht zu befinden ist. Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zudem nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2./ Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin A. B.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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