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Entscheid

B 2012/19

Urteil Verwaltungsgericht, 29.08.2012

29. August 2012Deutsch24 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

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2.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz über ihre eigenen Ausführungen hinaus auf die Vernehmlassung der Mittelschule am Brühl verwiesen hat.

2.1

Nach Art. 53 VRP in Verbindung mit Art. 64 VRP erhalten die Vorinstanz und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn der Rekurs bzw. die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ausnahmsweise können auch Vorvorinstanzen angehört werden. Ist diese ein kantonales Amt und entschied als Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde, ist die erstverfügende Behörde nicht zur Stellungnahme einzuladen und nicht berechtigt, sich im Verfahren zu äussern. In diesem Fall vertritt die verwaltungsinterne Rekursinstanz den Standpunkt der Verwaltung. Kontroversen innerhalb der Verwaltung sind nicht im Beschwerdeverfahren auszutragen. Die Vorvorinstanz wird dann separat zur Vernehmlassung eingeladen, wenn sie befugt wäre, selbstständig Beschwerde zu führen, etwa politische Gemeinden in Bereichen, in denen ihnen selbstständige Verfügungskompetenz zukommt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 942).

2.2. Für die Stellungnahme wird anders als für den Rekurs bzw. die Beschwerde (Art. 64 VRP in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP) nicht ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, sie ist aber üblich. Die Vorinstanz hat sämtliche Akten einzureichen, die ihr zum Entscheid zur Verfügung gestanden haben (Art. 52 VRP). Sie sind zu nummerieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 943 f.).

2.2. Für die Stellungnahme wird anders als für den Rekurs bzw. die Beschwerde (Art. 64 VRP in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP) nicht ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, sie ist aber üblich. Die Vorinstanz hat sämtliche Akten einzureichen, die ihr zum Entscheid zur Verfügung gestanden haben (Art. 52 VRP). Sie sind zu nummerieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 943 f.).

2.3. Das Verwaltungsgericht lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, dass anstelle einer Rechtsmittelbegründung pauschal auf vorinstanzliche Eingaben verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, weil aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in erst- oder vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.

921 mit Hinweisen).

2.4. Sowohl im nichtstreitigen als auch im streitigen Verwaltungsverfahrens gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären (Art. 12 Abs. 1 VRP). An der Verteilung der materiellen Beweislast bzw. an der Regelung der Folgen der -- 5 of 16 -Beweislosigkeit ändert der Untersuchungsgrundsatz aber nichts. Das Untersuchungsprinzip findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Sofern zur Wahrung der öffentlichen Interessen keine besonderen Erhebungen nötig sind, werden demnach bereits auf der untersten Ebene des Verwaltungsverfahrens nur die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abgenommen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Im streitigen Verwaltungsverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz zusätzlich relativiert, indem die Behörden den Sachverhalt nicht weiter abklären, sondern sich damit begnügen können, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen zu überprüfen. Weitere Sachverhaltsermittlungen sind zwar möglich, aber nicht erforderlich. Dazu kommt, dass die Behörden nicht an die Beweisofferten der Parteien gebunden sind (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.).

2.5. Die Vorinstanz hat vorliegend eine Vernehmlassung eingereicht, obwohl sie lediglich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Vorakten nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen. Soweit sie mit der beiliegenden Stellungnahme der Mittelschule ihre eigenen Ausführungen stützt, ist die interne Stellungnahme somit unproblematisch. Darüber hinaus ist das mit eingereichte Dokument nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Daran ändert auch ein allgemeiner Verweis auf die interne Stellungnahme nichts, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Im Hinblick auf die Untersuchungsmaxime kann das Schreiben der Vorvorinstanz aber gleichwohl von Bedeutung sein. Soweit die Beweislage klar ist und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt bleibt, dürfen für den Entscheid auch Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt werden, die nicht ausschliesslich in der Vernehmlassung gemäss Art. 53 VRP selbst, sondern im Zusammenhang mit dieser Eingang ins Verfahren gefunden haben. Der Beschwerdeführer hat die Stellungnahme der Vorvorinstanz eingesehen und dazu seinerseits Stellung genommen, womit das rechtliche Gehör ohne weiteres gewahrt ist. Folglich ist es dem Gericht überlassen, ob und wieweit es die im Recht liegenden Ausführungen der Mittelschule für seinen Entscheid berücksichtigen will, ohne dass damit eine Umgehung der Verfahrensvorschriften von Art. 53 VRP vorliegt, wie der Beschwerdeführer behauptet. Soweit die Vorinstanz die Vorbringen der Schule in ihrer Vernehmlassung nicht aufgenommen hat, ist allerdings davon auszugehen, dass diese als nicht erheblich erachtet werden. Das Gericht sucht daher von sich aus nach keinen zusätzlichen, im -- 6 of 16 -angefochtenen Entscheid bzw. in der Vernehmlassung nicht geltend gemachten Verfehlungen des Beschwerdeführers.

3. Art. 47 Abs. 1 MSG regelt die Disziplinarordnung der staatlichen Mittelschulen. Demnach gelten die Vernachlässigung von Schülerpflichten (lit. a), die Verletzung der Schulordnung (lit. b) und das Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist (lit. c), als Disziplinarfehler. Für derartige Regelverstösse können als schwerste Disziplinarmassnahmen der Ausschluss aus der Schule (durch den Erziehungsrat; lit. b) und die befristete Androhung des Schulausschlusses (durch die Rektoratskommission; lit. a) verfügt werden (Art. 47 Abs. 2 MSG). Die Disziplinarordnung wird durch Art. 30 ff. der Mittelschulverordnung (sGS 215.11, abgekürzt MSV) näher ausgeführt. Nach Art. 33 MSV richtet sich die Disziplinarsanktion nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen.

3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei vor Erlass des Ultimatums keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zudem sei dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Das Ultimatum bringt zum Ausdruck, dass bei erneuten Pflichtverletzungen die schwerste Disziplinarmassnahme, der Ausschluss aus der Schule, angeordnet werden kann. Bei groben und schwerwiegenden Verstössen während der Dauer des Ultimatums darf sogar vor dessen Ablauf ein Schulausschluss verfügt werden. Grundsätzlich ist aber das Verhalten des Schülers während der gesamten Zeitdauer, in der ihm der Ausschluss angedroht ist, zu berücksichtigen (VerwGE B 2007/172 vom 5. November 2007 E. 3.2., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

3.3. Das Ultimatum ergeht als Verfügung bzw. als individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 854).

3.3.1. Als Verfügung hat das Ultimatum über den Inhalt gemäss Art. 24 VRP zu verfügen. Es enthält insbesondere eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 24 Abs. 1 lit. d

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VRP). Fehlt diese, ändert sich am Verfügungscharakter zwar grundsätzlich nichts (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 884). Auch wird das Ultimatum deswegen nicht nichtig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 976). Das Fehlen der Belehrung stellt aber eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Folglich darf den Parteien daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, jedenfalls dann nicht, wenn sich diese in guten Treuen darauf verlassen durften (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1645 mit Hinweisen).

3.3.2. Vorliegend ist strittig, ob das verfügte und dem Beschwerdeführer zugestellte Ultimatum eine Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen hat. Diese befindet sich samt Verteiler auf der letzten Seite 3/3. Die Kantonsschule hat die Verfügung mit 1/1, 2/2 und 3/3 nummeriert, statt wie üblich - und wie es auch sinnvoll wäre - mit 1/3, 2/3 und 3/3. Damit bleibt die Schule den Nachweis schuldig, dass sie dem Beschwerdeführer die entscheidende Seite 3 tatsächlich zugestellt hat. Allerdings ist der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich bewandert, da er bereits zum zweiten Mal ein Ultimatum erhalten hat. Er bestreitet denn auch nicht, dass die erste Androhung des Schulausschlusses vom 14. Juni 2010, die dem Gerichtsverfahren B 2011/4 zu Grunde gelegen hat, ordnungsgemäss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Diese befindet sich zusammen mit dem Verteiler, der Unterschrift und dem Hauptteil des Rechtsspruches auf der gleichen Seite. Folglich hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass bei Erlass eines Ultimatums die Möglichkeit besteht, sich dagegen auf dem Rechtsweg zu wehren. Sein gegenteiliger Einwand erfolgt unter diesen Umständen wider besseres Wissen und ist somit treuwidrig. Nachdem er innert angemessener Frist, die bei fehlender Rechtsmittelbelehrung und ohne juristische Vorbildung unter Umständen auch etwas länger als während der gesetzlichen 14 Tage als noch eingehalten gegolten hätte, kein Rechtsmittel gegen das Ultimatum erhoben hat, ist die Androhung des Schulausschlusses selbst ohne Rechtsmittelbelehrung schon längst in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund ist es nicht entscheidend, dass die Vorinstanz nicht nachweisen kann, ob sie dem Beschwerdeführer die Seite drei des Ultimatums wie behauptet auch tatsächlich zugestellt hat.

3.4. Vor Erlass einer Verfügung ist den Betroffenen regelmässig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1680). Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Verfügung ist es, dass der Betroffene nicht unverhofft von einer hoheitlichen Anordnung getroffen wird, ohne dass er sich vorgängig dazu bzw. zu dem dieser Massnahme zu Grunde -- 8 of 16 -liegenden Sachverhalt hätte äussern und allenfalls bei der noch nötigen Sachverhaltsermittlung mitwirken können (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 78, mit Hinweis).

3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er das Schreiben vom 16. September 2011 betreffend das in Aussicht gestellte Ultimatum erhalten habe. Der Schulleiter hat dem Schüler mit Schreiben vom 16. September 2011 Gelegenheit gegeben, sich zur voraussichtlichen Verlängerung des Ultimatums vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz reicht dazu eine Kopie des entsprechenden Schreibens ein, woraus hervor geht, dass der Brief eingeschrieben zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert und stellt dem entsprechenden Vorhalt lapidar entgegen, dass er sich nicht erinnern könne, ob er dieses Schreiben je erhalten habe, weshalb er dessen Erhalt vorsorglich mit Nichtwissen bestreite. Trotz dieses Einwands verzichtete die Vorinstanz darauf, den bei sorgfältiger Verfahrensführung ohne weiteres möglichen Zustellungsnachweis zu erbringen. Damit bleibt unbewiesen, ob die Schule dem Beschwerdeführer betreffend das zweite Ultimatum das rechtliche Gehör gewährt hat oder nicht.

3.4.2. Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführer allerdings aus dem Umstand, dass der Zustellnachweis zu Lasten der Vorinstanz offenbleiben muss, gleichwohl nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es im vorliegenden - speziellen - Fall gar nicht nötig gewesen wäre, den Schüler ein weiteres Mal zum Ultimatum anzuhören. Konkret hat das Verwaltungsgericht den Schulausschluss von X. Y. nämlich bereits abschliessend beurteilt, wobei es schon vor einem Jahr zum Schluss gekommen war, dass der Ausschluss des Schülers auf Grund seines krassen Fehlverhaltens von der Sache her ohne weiteres gerechtfertigt sei. Es erachtete die Massnahme lediglich deshalb als unverhältnismässig, weil es auf Grund des durch die Verfahrensbeteiligten, namentlich die Vorinstanz, unvollständig dargestellten Sachverhalts fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass die Ausbildung mit den Schlussprüfungen beendet werde und sich ein Ausschluss unmittelbar davor als unzumutbar erweise. Aus diesem Grund regte es an, das Ultimatum umgehend zu verlängern, falls der Beschwerdeführer das letzte Ausbildungsjahr wiederholen müsste (VerwGE B 2011/47 vom 6. Juli 2011 E. 3.3., abrufbar in: www.gerichte.sg.ch). Das Gleiche gilt nun selbstredend für den vorliegenden Fall, in dem der Schüler die Schlussprüfungen zwischenzeitlich bestanden hat und somit das anschliessende Praktikum antreten konnte, das gemäss -- 9 of 16 -dem Berufsmaturitätsprüfungsreglement der Wirtschaftsmittelschule mit Schwerpunkt Informatik vom 10. Juni 2003 Teil des schulischen Lehrganges ist und mit der Prüfung der praktischen Arbeiten abgeschlossen wird, wovon im vorangegangenen Verfahren allerdings - wie gesagt - keine Rede war.

3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass das Ultimatum zwar mangelhaft eröffnet wurde, der Beschwerdeführer auf Grund seines konkreten Vorwissens daraus aber gleichwohl nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sodann liegt auch keine vorgängige Gehörsverletzung vor. Das gerichtlich angeregte und am 29. September 2011 erlassene Ultimatum ist für den erneut angefochtenen Schulausschluss wirksam, ohne dass geprüft werden müsste, ob die neuen Verfehlungen seit dem Schulausschluss vom 23. Februar 2011 bis zum Ultimatum vom 29. September 2011 tatsächlich zutreffen, welche die Schule dem Beschwerdeführer zusätzlich vorwirft.

4. Der ultimativ angedrohte Schulausschluss enthält nicht bloss einen schweren Tadel für das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern zugleich die rechtliche Wirkung, dass während der festgelegten Frist schon geringfügige neue Disziplinarfehler den Schulausschluss nach sich ziehen können (BGE 134 I 153 E. 3.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit dem angefochtenen Schulausschluss vorgeworfen, die Abgabefrist für die Meldung der betreuenden Lehrperson für die Maturitätsarbeit verpasst und ein Urlaubsgesuch zu spät und an falscher Stelle eingereicht zu haben sowie an einem Workshop unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Verfehlungen.

4.1. Die Abgabefrist für die Meldung der betreuenden Lehrperson endete gemäss angefochtenem Entscheid der Vorinstanz am 9. November 2011. Der Beschwerdeführer weist jedoch nach, dass ihm Prof. Bernhard Waxenberger, den er am 11. November 2011 als Betreuungsperson angefragt hatte, die Frist - wie dieser wortwörtlich ausführte - "illegalerweise" bis am 14. November 2011 verlängert hatte. Am 14. November 2011 bestätigte der Lehrer dem Schüler mit Kopie an den Prorektor sodann, dass der Antrag fristgerecht eingetroffen sei und er die Betreuung der Arbeit übernehme. Dem fügte der betreuende Lehrer an, dass bei den weiteren Terminen allerdings keine Verspätungen mehr toleriert würden. Die Vorinstanz nimmt dazu keine Stellung. Damit steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Benachrichtigung rechtzeitig gemacht bzw. dass die Schule seine verspätete Meldung -- 10 of 16 -akzeptiert hat. Andernfalls hätte die Schulleitung unverzüglich klar stellen müssen, dass sie die Ansicht ihres Lehrer nicht teile, ansonsten sie sich widersprüchlich verhält.

4.2. Als zweiten Vorfall macht die Vorinstanz ein verspätetes Urlaubsgesuch geltend. Dabei wirft sie dem Beschwerdeführer vor, für sein Fehlen beim Workshop vom 10. November 2011 das Gesuch nicht fünf Tage im Voraus eingereicht zu haben, wie das gemäss Absenzenreglement vom 1. August 2010 vorgesehen ist.

4.2.1. Der Beschwerdeführer entgegnet dem, dass es sich dabei um keine vorhersehbare Absenz gehandelt habe. Vielmehr sei er in seinem Praktikum unerwartet unabkömmlich gewesen. Am Workshop der Wirtschaftsmittelschule vom 11. November 2011 habe er deshalb nicht teilnehmen können, weil ihn sein Praktikumsbetreuer für die Vorbereitungen des Mitarbeiteranlasses vom 12. November 2011 zurückbehalten habe, worüber dieser als Zeuge zu befragen sei.

4.2.2. Der Betrieb, in welchem der Schüler sein Praktikum absolviert hat, hatte gemäss Praktikumsvertrag zu respektieren, dass der Schüler seine Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllen kann, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Demnach war der Praktikumsgeber gehalten, rechtzeitig für genügend Kapazitäten zu sorgen, damit der Praktikant an den obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilnehmen konnte. Der Praktikumsverantwortliche kann zwar Schulabsenzen während des Praktikums im Absenzenheft schriftlich bestätigen. Dies gilt aber nur für Abwesenheiten bei Krankheit oder Unfall, also für Fälle, wo der Schüler nicht bloss in der Schule, sondern auch am Praktikumsort fehlt. Der Fall, dass der Praktikant aus betrieblichen Gründen von der Schule fernbleiben muss, wird vom Absenzenreglement nicht geregelt, und zwar deshalb, weil betrieblich begründete Ausfälle in der Schule wegen der grundsätzlichen Vorrangstellung des Schulunterrichts gegenüber dem Praktikum generell ausgeschlossen sind. Mit Blick auf das bisherige renitente Fehlverhalten des Beschwerdeführers durfte die Schule zudem davon ausgehen, dass die erneute Verfehlung vom Beschwerdeführer und nicht vom Praktikumsbetrieb zu verantworten sei, bzw. dass nicht der Praktikumsverantwortliche den Schüler vertragswidrig am Schulbesuch gehindert hatte. Die Schule war somit auch nicht gehalten, ihrerseits beim Praktikumsleiter nachzufragen bzw. den Schüler dazu aufzufordern, den Nachweis nachzuliefern, dass er vertragswidrig von der Schule ferngehalten worden sei. Mit Blick auf die beschränkte Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren sind -- 11 of 16 -entsprechende Abklärungen auch nicht erst im Gerichtsverfahren nachzuholen. Auf die Befragung des Praktikumsbetreuers kann deshalb verzichtet werden. Auf Grund der langen einschlägigen Vorgeschichte und der schriftlichen Abmachung vom 10. August 2009 zwischen der Schule und dem Beschwerdeführer wäre es allein am Beschwerdeführer gelegen, den Nachweis von sich aus zu erbringen, dass er die Pflichtverletzung seines Praktikumsverantwortlichen nicht bloss vorgeschoben hatte, um sein erneutes Fehlen in der Schule zu rechtfertigen. Bezeichnenderweise schickte er der Schule erst am Vorabend des Workshops eine kurze E-Mail, statt rechtzeitig dort anzurufen und sich damit allfälligen Rückfragen zu stellen, wozu sich der Schüler unterschriftlich verpflichtet hatte. Damit liegt unabhängig von einer allfälligen Verletzung des Absenzenreglements eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vor.

4.2.3. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, der raue Wind der Privatwirtschaft sei offenbar in der warmen Schulstube der Kantonsschule noch nicht angekommen bzw. zu spüren, völlig deplatziert ist. Dem mittlerweile erwachsenen Absolventen der Berufsmittelschule war ohne weiteres klar, dass er sein Praktikum ausschliesslich im Rahmen seiner Schulausbildung absolvierte. Für den mehrfach abgemahnten, schon einmal (nicht rechtskräftig) von der Schule ausgeschlossenen und erneut im Ultimatum stehenden jungen Erwachsenen musste es daher völlig klar sein, dass er seine Pflichten gegenüber der Schule ausnahmslos einzuhalten hatte und dass diese denjenigen gegenüber des Praktikumsbetriebs in jedem Fall vorgehen würden. Davon abgesehen war es im vorliegenden speziellen Fall - auf Grund seiner schriftlichen Verpflichtung der Schule gegenüber - auch grundsätzlich ausgeschlossen, dass er ohne vorgängige mündliche Entschuldigung vom Schulbetrieb fernbleibe, und zwar selbst im Krankheitsfall.

4.3. Der dritte geltend gemachte Vorfall datiert vom 25. November 2011, wobei der Beschwerdeführer wiederum an einem Workshop der Kantonsschule am Brühl fehlte. Auch in diesem Zusammenhang lastet ihm die Schule die nachträgliche Krankmeldung bzw. das Fehlen an einer obligatorischen Schulveranstaltung zu Recht als unentschuldigte Absenz an. Wie bereits gesagt hat sich der Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen krassen Fehlverhaltens am 17. August 2009 schriftlich dazu verpflichtet, sich im Krankheitsfall vorgängig bei der Schule telefonisch abzumelden und ein Arztzeugnis einzureichen, das nicht nachträglich ausgestellt wurde. Dass er am -- 12 of 16 -25. November 2011 nicht in der Lage gewesen wäre, sich trotz Krankheit zum Arzt zu begeben und sich die Krankheit gleichentags bestätigen zu lassen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem nachträglich ausgestellten Arztzeugnis vom 28. November 2011 wird ihm einzig und ohne Angabe einer Begründung eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für den 25. November 2011 bescheinigt, was - im vorliegenden speziellen Fall - eine unentschuldigte Absenz bedeutet. Damit liegt eine weitere Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vor.

4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen und der angestrebte Zweck der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten damit auferlegt werden (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 mit Hinweisen).

4.4.1. Hier stehen zwei unentschuldigte Abwesenheiten an einem Workshop der Kantonsschule am Brühl zur Debatte. Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer mit dem erwähnten Urteil vom 6. Juli 2011 unmissverständlich klar gemacht und die Schule mit dem rechtskräftig verlängerten Ultimatum erneut bekräftigt haben, dass die geringste Verfehlung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben werde, erweist sich der ausgesprochene Schulausschluss sowohl als geeignet als auch konsequent und erforderlich.

4.4.2. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert darüber hinaus, dass der angestrebte Zweck der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten damit auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 mit Hinweisen).

4.4.3. Der Beschwerdeführer hat über praktisch die gesamte Schulzeit hinweg unbeeindruckt von jeglichen Disziplinierungsmassnahmen - immer wieder seine Schülerpflichten vernachlässigt bzw. die Schulordnung verletzt. Das Gericht hob den am 6. Juli 2011 an sich gerechtfertigten Schulausschluss nur deshalb auf, weil es fälschlicherweise davon ausgegangen war, die Schule sei mit den Schlussprüfungen beendet, weshalb es den Ausschluss erst kurz vor diesen Prüfungen, die wegen des unterlassenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gleichwohl -- 13 of 16 -abgelegt werden konnten, als nicht mehr zumutbar erachtete. Das Gericht hielt es dabei insbesondere als stossend, dass die Schule den Beschwerdeführer nicht viel früher von der Schule verwiesen hatte, obwohl sie dazu schon längst Grund und Möglichkeit gehabt hätte.

4.4.4. Die Ausgangslage ist nun aber nicht mehr die selbe wie vor einem Jahr, auch wenn der Beschwerdeführer wiederum - und dieses Mal definitiv - kurz vor dem Abschluss der Berufsmittelschule steht und wegen der erneuten Unterlassung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zwischenzeitlich auch die zweite Teilprüfung ablegen bzw. die Maturaarbeit vortragen konnte. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass in der Zwischenzeit das Fehlverhalten auch vom Verwaltungsgericht beurteilt werden musste und dem Beschwerdeführer mit dem entsprechenden Gerichtsentscheid der Ernst seiner Lage unmissverständlich klar gemacht worden ist. Dieser fuhr jedoch davon ungerührt im bekannten Stil fort, seine Schülerpflichten zu verletzen. Dabei verliess er sich offensichtlich darauf, im letzten Schuljahr völlige Narrenfreiheit zu geniessen, nachdem das Gericht den Ausschluss beim ersten Mal im Hinblick auf das baldige Ende der Schulzeit in zeitlicher Hinsicht als unzumutbar beurteilt hatte. Diese verfehlte Einstellung verdient nun keinen Rechtsschutz mehr. Der Ausschluss aus der Schule im mittlerweile letztmöglichen Zeitpunkt ist zwar hart, dem unverschämten und völlig unverständlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist er aber angemessen, zumal sich dieser in selten unverfrorener Art über jede nur erdenkliche Disziplinarmassnahme, nunmehr über zwei Ultimaten und eine gerichtliche Beurteilung seines Verhaltens hinweggesetzt hat.

4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass der ausgesprochene Schulausschluss von X. Y. nicht bloss von der Sache her begründet, sondern auch zumutbar ist, nachdem ihm das Gericht bereits vor einem Jahr unmissverständlich die Grenzen seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat.

4.6. Die Vorinstanz verzichtet in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Rückfrage praxisgemäss auf die Möglichkeit nach Art. 51 Abs.1 VRP bzw. darauf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wenn nicht gerade Drohungen gegen Lehrpersonen oder Mitschüler zur Diskussion stehen. Konkret hat sich aber gezeigt, dass der grundsätzliche Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Fällen wie vorliegend nicht zielführend ist. Das öffentliche Interesse am Entzug hätte -- 14 of 16 -vorliegend darin bestanden, dass der Schulbetrieb durch das inakzeptable Verhalten des Schülers nicht länger gestört worden wäre. Die Massnahme gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP wäre auch deshalb überlegenswert, weil der Entzug separat angefochten werden kann. Entsprechende Beschwerden werden dabei vordringlich innert kurzer Zeit beurteilt, wobei der Rechtsstreit bereits summarisch beurteilt wird. Damit wäre zwar in Kauf zu nehmen, dass der Schüler allenfalls für eine gewisse Zeit zu Unrecht von der Schule ausgeschlossen wäre und den verpassten Unterrichtsstoff sodann nachholen müsste. Dies wäre aber gerade dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, da dieser seinerseits unzählige Male unentschuldigt von der Schule abwesend geblieben ist. Die allenfalls vorübergehende Benachteiligung des Beschwerdeführers hätte deshalb ohne weiteres in Kauf genommen werden können.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden vom Beschwerdeführer bezahlt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet. 3./ Parteikosten sind keine zu entschädigen. V. R. W.

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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.) - die Vorinstanz - die Kantonsschule am Brühl, Notkerstrasse 20, 9000 St. Gallen am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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