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Entscheid

B 2012/207

Urteil Verwaltungsgericht, 22.05.2013

22. Mai 2013Deutsch13 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt (dazu E. 3) und auf seine Darstellungen nicht eingegangen worden sei (dazu E. 4). Er macht sodann geltend, niemanden gefährdet zu haben (dazu E. 5), und sieht sich nicht als Wiederholungstäter, weil er — im Verfahren von 2008 — nicht habe beweisen können, dass er den Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen habe (dazu E. 6).

3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, insbesondere durch Beizug von Urkunden (Art. 12 Abs. 1 VRP). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2.Aufl. 2003, Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde — wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 2a) — nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1). Als Beweis liegt die Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei St. Gallen vom 25. April 2011 im Recht (act. 8-8/5). Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass die gemessene Geschwindigkeit gemäss seinem "Tacho" höchstens bei 105 km/h oder maximal 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen sei (act. 8-8/7). Im Strafverfahren erhob der Beschwerdeführer denn auch — wie bereits erläutert — Einsprache gegen den -- 4 of 8 -Strafbefehl, welcher aufgrund der Geschwindigkeitsmessung bzw. Geschwindigkeitsübertretung erlassen wurde. Durch den Rückzug der Einsprache wurde der Strafbefehl vom 10. Mai 2011 rechtskräftig. Der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz stützten ihr Urteil auf die Erhebungen im Strafverfahren und somit auf die im Recht liegende Geschwindigkeitsmessung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Somit wurde der Sachverhalt weder falsch noch aktenwidrig festgestellt.

3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, insbesondere durch Beizug von Urkunden (Art. 12 Abs. 1 VRP). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2.Aufl. 2003, Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde — wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 2a) — nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1). Als Beweis liegt die Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei St. Gallen vom 25. April 2011 im Recht (act. 8-8/5). Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass die gemessene Geschwindigkeit gemäss seinem "Tacho" höchstens bei 105 km/h oder maximal 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen sei (act. 8-8/7). Im Strafverfahren erhob der Beschwerdeführer denn auch — wie bereits erläutert — Einsprache gegen den -- 4 of 8 -Strafbefehl, welcher aufgrund der Geschwindigkeitsmessung bzw. Geschwindigkeitsübertretung erlassen wurde. Durch den Rückzug der Einsprache wurde der Strafbefehl vom 10. Mai 2011 rechtskräftig. Der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz stützten ihr Urteil auf die Erhebungen im Strafverfahren und somit auf die im Recht liegende Geschwindigkeitsmessung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Somit wurde der Sachverhalt weder falsch noch aktenwidrig festgestellt.

4. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 30. August 2012 auf die Frage der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein (angefochtener Entscheid E. 2). Indem sie auf die wegen einer schweren Widerhandlung vom 13. Januar bis 12. April 2008 vollzogene Administrativmassnahme hinwies und die bei einem Rückfall innerhalb von fünf Jahren anwendbare Mindestentzugsdauer anwandte, brachte sie zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung als Wiederholungstäter im Sinne des Gesetzes zu behandeln sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten existenziellen Bedeutung des Führerausweises für den Beschwerdeführer und der vierjährigen Unbescholtenheit als Motorfahrzeuglenker bei hoher jährlicher Kilometerleistung verwies sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer, welche ungeachtet besonderer Umstände nicht unterschritten werden dürfe (angefochtener Entscheid E. 4b). Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides und damit eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, wonach Rekursentscheide zu begründen sind, durch die Vorinstanz rügt, erweist sie sich somit als unbegründet.

5. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung genaue Limiten festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach begeht ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung, wer ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 -- 5 of 8 -km/h und mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.1; Ph. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 16c SVG). Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten und damit objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG begangen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe niemanden gefährdet. Gemäss dem Radarbild und seiner eigenen Sachdarstellung hat er andere Verkehrsteilnehmer überholt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringt die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr ohne Weiteres eine erhöhte abstrakte Gefährdung mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Bei einer derartigen Geschwindigkeit besteht insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen nicht mehr sachgerecht reagieren kann und es deshalb zu einem Unfall kommt, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten. Ebenso kann bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen. Das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen ist dabei auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse wesentlich höher als auf richtungsgetrennten Autobahnen (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5 mit Hinweisen). Deshalb qualifizierte die Vorinstanz die vorliegende Geschwindigkeitsübertretung zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes.

6. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, war dem Beschwerdeführer der Führerausweis für drei Monate vom 13. Januar bis 12. April 2008 - mithin drei Jahre vor der am 25. April 2011 begangenen erneuten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften - wegen einer schweren Widerhandlung entzogen. Das Verfahren bezüglich des Führerausweisentzuges von 2008 ist rechtskräftig erledigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im damaligen Verfahren nicht beweisen können, dass er den Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen habe, ist deshalb unbehelflich. Abgesehen davon stellt bereits die Verweigerung einer -- 6 of 8 -Blutprobe für sich allein betrachtet eine schwere Widerhandlung dar (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG). Somit hat die Vorinstanz zu Recht Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG angewendet. Dieser Umstand hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Führerausweisentzugsdauer von einer Mindestdauer von zwölf Monaten ausgegangen werden muss. Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nun nicht mehr unterschritten werden. Ziel der Revision war "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in: Bundesblatt 1999 S. 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen neu nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Deshalb besteht – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat – kein Raum, um dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von weniger als zwölf Monaten zu entziehen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

7. Zusammenfassend zogen weder die Administrativbehörde noch die Vorinstanz unrichtige Schlüsse aus den vorhandenen Beweismaterialien. Ebenfalls sind sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Insbesondere berücksichtigten sie bei der Zumessung, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind somit unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. (…) Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

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1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.—bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. iur. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner - das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1001 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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