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Entscheid

B 2012/238

Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013

8. November 2013Deutsch31 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerinnen R.I. und G.RA., beide Jona, nahmen mit Beschwerdebegründung vom 26. November 2012 Abstand vom Verfahren. Damit ist ihre Beschwerde zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben (Art.

64.

in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP). Bezüglich der verbleibenden Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass ihre Eingaben vom 31. Oktober und 26. November 2012 rechtzeitig erfolgt sind und die formellen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP) erfüllen. Auf die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer ist folglich einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer verlangen einen Augenschein und eine Expertise über die Visierung der Antenne.

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2.1

Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ein Sachverständigengutachten ist der Befund zu Tatsachen, erteilt durch Personen, die darüber besonders sachkundig sind. Von einem Amtsbericht spricht man bei einer Auskunft einer Behörde oder Amtsstelle über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über die diese auf Grund ihrer Tätigkeit besondere Sachkunde besitzt. Ob ein Augenschein durchzuführen oder ein Amtsbericht bzw. eine Expertise einzuholen ist, entscheidet die urteilende Instanz nach pflichtgemässem Ermessen. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist. Das Gleiche gilt für die Einholung eines Amtsberichts oder den Beizug eines Sachverständigen, wenn das Gericht über genügend eigene Sachkunde verfügt und die Einholung bzw. der Beizug nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Begutachtung kann insbesondere bei Fragen der Naturwissenschaften, der Technik oder der Medizin nötig werden. Bei Bausachen rechtfertigt sich die Expertisierung insbesondere bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Bauten, Anlagen oder Landschaften (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, Bern 2003, Rz. 966 und 974 ff.).

2.2

Die vorliegende Antennenanlage war in den gleichen Dimensionen bereits Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens, das in der Folge vom Baudepartement, dem Verwaltungs- und Bundesgericht überprüft wurde. Dabei führte das Verwaltungsgericht am 11. Mai 2009 eine Begehung vor Ort durch. An diesem Augenschein schritt es die Umgebung ab und protokollierte die Wahrnehmungen sowie die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten dazu. Das Bundesgericht kam bei der anschliessenden Überprüfung zum Schluss, dass dem Verwaltungsgericht bezüglich seiner Feststellungen keine Verfassungs- und Bundesrechtswidrigkeit vorzuwerfen seien (BGer 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.6). Somit ist es unnötig, betreffend die in räumlicher Hinsicht unverändert geplante Antennenanlage nochmals einen Augenschein durchzuführen.

2.3

Daran ändert auch nichts, dass das im ersten Verfahren zwar bereits berücksichtigte, aber noch nicht rechtskräftige Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS zwischenzeitlich in Kraft getreten ist, das kommunale Baureglement geändert, eine neue Natur- und Denkmalverordnung erlassen und darin neue Schutzgegenstände aufgenommen -- 8 of 20 -worden sind. Gemäss Amtsbericht des Amtes für Kultur vom 11. Juni 2012 und den Ausführungen dessen Vertreters am Rekursaugenschein vom 12. Juli 2012 hat sich trotz dieser Änderungen in Bezug auf die im Umfeld der geplanten Antenne liegenden und allenfalls betroffenen Schutzobjekte keine entscheidende neue Situation ergeben. Inwiefern dessen protokollierte Feststellungen vor Ort falsch sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, dazu im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Allein die Tatsache, dass die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführer nicht mit jener des Denkmalpflegers vor Ort übereinstimmen, lassen diese jedenfalls nicht als falsch erscheinen. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Beweiskraft der Ausführungen des Denkmalpflegers vor Ort deshalb, weil der schriftliche Bericht vom Amtsleiter verfasst wurde, während das Amt an der Besichtigung vor Ort aber durch dessen stellvertretenden Leiter vertreten war. Namentlich dafür, dass dieser Mitarbeiter an der Begehung einzig deshalb nicht vom Amtsbericht abgewichen sein soll, weil sich dieser nicht getraut hätte, vom schriftlichen Bericht seines Chefs abzuweichen, wie die Beschwerdeführer behaupten, gibt es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Der Leiter-StV hat die schriftlichen Ausführungen des Amtes vielmehr an Hand seiner eigenen sinnlichen Wahrnehmungen vor Ort überprüft und bestätigt.

2.4

Seit dem verwaltungsgerichtlichen Augenschein vor vier Jahren ist insbesondere die Villa Seetal, ein Herrschaftshaus mit angefügtem Ökonomiegebäude, als Schutzobjekt dazu gekommen. Gemäss kantonaler Denkmalpflege gilt für diesen Schutzgegenstand das Gleiche wie für die rund 70 m entfernt liegende Villa "zum tiefen Graben" an der Zürcher Strasse 131, da unter anderem beide Villen einen Hintergrund aufweisen, der dicht überbaut werden kann, wonach die Antennenanlage in keinem Bezug mehr zu deren Erscheinungsbild steht. Diese Fachmeinung überzeugt auch mit Blick auf die vorliegende Topographie und die bereits vorherrschende heterogene Siedlungsstruktur. Beide Villen liegen süd-/südwestlich des Antennenstandorts etwa auf gleicher Meereshöhe, wobei das Gelände zur geplanten Mobilfunkantenne stark ansteigt. Zudem zeigt sich, dass die Villa Seetal viel stärker von der östlichen Überbauung auf Parzelle Nr. 0002, die gemäss den Rekursaugenscheinfotos in den Akten bereits visiert ist, beeinträchtigt wird als vom geplanten Antennenmast beim Bahntrassee.

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2.5

Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Visiere der Mobilfunkantenne überprüft werden, weil sie befürchten, dass diese im Sommer 2012 unrechtmässig um einige Meter erhöht worden seien.

2.5.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt, das Hauptvisier habe am 18. Oktober 2012 durch die Sivag Bauprofile, Luzern, erneuert werden müssen, nachdem sie am 16. Oktober 2012 davon Kenntnis erhalten habe, dass dieses beschädigt worden sei.

2.5.2

Bauvisiere dürfen grundsätzlich erst entfernt werden, wenn das Baugesuch rechtskräftig erledigt ist. Insofern war die Bauherrin gehalten, das geknickte Visier zu erneuern. Bestünden nun effektiv Differenzen zwischen dem Plan und den Visieren, so ginge der Plan bezüglich der exakten Masse den Visieren vor (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 886). Nachdem die Beschwerdeführer vom Bauvorhaben, sei es auf Grund der Bauanzeige oder der Visiere, rechtzeitig Kenntnis erhalten und fristgerecht Einsprache dagegen erheben konnten, sind sie von einer allfälligen falschen nachträglichen Einmessung der Visiere grundsätzlich nicht beschwert. Dazu kommt, dass die Antenne von der Vorinstanz und insbesondere von den Sachverständigen unbestrittenermassen bei korrekter Höhe beurteilt und begutachtet wurde. Schliesslich argumentieren die Beschwerdeführer damit, dass die Antenne die umliegenden Schutzgegenstände auf Grund ihrer Höhe störe. Somit können sie aus einer allenfalls zu hohen Visierung grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ergäbe sich auf Grund des allenfalls zu hoch ausgefallenen Visiers nämlich, dass die Antenne nicht störe, würde dies umso mehr für die tatsächlich niedriger geplante gelten.

2.6

Aus dem Gesagten folgt, dass keine weiteren Sachverhaltsabklärungen mehr nötig sind, weshalb sowohl auf den beantragten Augenschein als auch auf die Einholung einer Expertise betreffend die Höhe der Visiere verzichtet werden kann.

3.

Nachdem nunmehr feststeht, dass auch am OMEN 10 die NIS-Verordnung eingehalten wird, bleibt materiell einzig noch zu klären, ob die Antennenanlage einzelne Schutzobjekte und landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiete unrechtmässig beeinträchtigt oder nicht.

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3.1

Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt nicht bloss ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451, abgekürzt NHG) dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind (BGer 1C_542/2012 vom 14. Mai 2013 E. 3.). Die ENHK erstellte ihr Gutachten gestützt auf Art. 17a NHG und Art. 25 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1) und kam dabei, nachdem sie am 14. August 2007 und 19. Oktober 2007 je einen Augenschein durchgeführt hatte, am 13. November 2007 zum Schluss, dass die geplante Anlage an einzelnen öffentlich zugänglichen Standorten zwar störend für die Aussicht auf den Schlosshügel und das Schloss Rapperswil wirke, dass die Beeinträchtigung des Ortsbilds aber unbedeutend sei. Die Auswirkungen auf die lokalen Schutzgebiete und -objekte gemäss dem damals geltenden Zonenplan sowie der damaligen Natur- und Heimatschutzverordnung der Gemeinde beurteilte sie insgesamt als ebenfalls nur geringfügig, weshalb sich die ENHK nicht gegen die Antennenanlage aussprach. Sie regte lediglich an, im Sinn der grösstmöglichen Schonung von Ortsbild und Schutzobjekten die Farbgebung der Anlage der Umgebung entsprechend einzutönen. Dieser Einschätzung schlossen sich nicht bloss die kantonale Denkmalpflege auch hinsichtlich der kommunal geschützten Objekte an, sondern auch sämtliche kantonale Rechtsmittelinstanzen, was schliesslich vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3).

3.2

Diese abschliessende Beurteilung durch das Bundesgericht stellt die neu zusammengesetzte Baubehörde der zwischenzeitlich durch eine Gemeindefusion neu entstandenen Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona mit Blick auf die zwischenzeitlich ebenfalls geänderte kommunale Gesetzesgrundlage wieder in Frage bzw. sie kam bei der erneuten Beurteilung zum Schluss, dass die Antenne nunmehr zahlreiche Schutzgegenstände in unzulässiger Weise störe.

3.2.1

Art. 21 Abs. 1 des Baureglements vom 9. März 2011 (abgekürzt BauR) der Gemeinde Rapperswil-Jona regelt neu, dass Mobilfunkanlagen innerhalb und im unmittelbaren Sichtfeld auf das landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet sowie in bestimmten Grünzonen untersagt seien. Abs. 2 dieser Bestimmung lässt Ausnahmen zu, sofern das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Art. 6 Abs. 1 der Natur- und Denkmalschutzverordnung (abgekürzt NDV) vom 16. Juli 2010 wiederholt, dass -- 11 of 20 -innerhalb und im unmittelbaren Sichtfeld auf Schutzgebiete und -objekte die Erstellung von Mobilfunkanlagen untersagt sei.

3.2.2

Der Immissionsschutz ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Zusätzliche umweltschutzrechtliche kantonale oder kommunale Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung sind ausgeschlossen (BGE 133 II 664 E. 5.2). Planerische Massnahmen bleiben möglich, sofern sie nicht gegen das Fernmelde- und Umweltschutzrecht des Bundes verstossen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang etwa positive Planungsmassnahmen, mit denen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen werden, sofern es sich um Standorte handelt, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Zulässig ist auch eine Negativplanung, wonach Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich verboten sind. Die Unterstellung von Mobilfunkantennen unter solche einschränkende Bau- und Planungsvorschriften muss aber explizit geschehen, und zwar unter angemessener Rücksichtnahme auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung. Die Planung, Errichtung und Ausgestaltung solcher Antennen ist mit zahlreichen technischen Fragestellungen verbunden. Baupolizeilich kann auch vorgeschrieben werden, dass die Erstellung von Mobilfunkantennen eine Standortevaluation voraussetzt, wobei die Baubewilligungsbehörde den Baustandort im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen hat (BGE 138 II 173 E. 6.3 mit Hinweis).

3.2.3

Für die von einer Negativplanung erfassten Gebiete muss ein besonderes ortsplanerisches Interesse bestehen, um sie frei von Mobilfunkanlagen zu halten. Es geht darum, den Charakter eines Quartiers zu wahren. Rechnung getragen werden kann damit auch den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Es ist ein legitimes Interesse, etwa ein besonders schönes, kaum mit störenden Infrastrukturanlagen belastetes Quartier von Mobilfunkanlagen frei zu halten. Eine Negativplanung kommt in erster Linie für solche Quartiere bzw. Zonen in Frage. Auf der anderen Seite muss es möglich bleiben, das gesamte Siedlungsgebiet mit Funkdiensten zu versorgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das UMTS-Netz eher kleinräumige Zellen im Siedlungsgebiet mit jeweils einer Basisstation erfordert. Mithin sind die bundesrechtlichen Schranken relativ hoch, zumal die Planung auch zukünftigen funktechnischen Entwicklungen Rechnung tragen muss, weshalb bei einer starren Negativplanung flächenmässig keine allzu grossen Einschränkungen möglich sind.

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Dabei ist zu beachten, dass die Funkplanung von einem Zeithorizont von drei bis fünf Jahren ausgeht, während der Nutzungsplan 15 Jahre Bestand haben soll (B. Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 116).

3.2.4. Die gesetzliche Grundlage für den Erlass solcher einschränkender ortsplanerischer Bestimmungen ist mit Art. 93 Abs. 4 BauG gegeben. Demnach können Gemeinden für bestimmte Teile ihres Gebiets strengere Vorschriften, über das blosse Verunstaltungsverbot nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG hinaus, erlassen. Das Baudepartement hat Art. 21 Abs. 1 lit. a BauR am 28. Februar 2011 auf seine Zulässigkeit hin überprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich das im neuen Zonenplan der Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona ausgeschiedene landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet, in dem Mobilfunkantennen untersagt sind, auf klar definierte Bereiche beschränke. Dabei handle es sich um relativ kleinflächige Gebiete, die sich allesamt entweder am Hang an bester Aussichtlage oder unmittelbar am Zürichseeufer befänden. Allein die Kleinräumigkeit dieser erhöhten Ästhetikvorschriften unterstellten Siedlungsbereiche und deren räumliche Trennung und Verteilung über das gesamte Siedlungsgebiet mache deutlich, dass die vorgenommene Art der Negativplanung nicht die mit der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen könne. Die betroffenen Bereiche seien im Vergleich zum gesamten Siedlungsgebiet von Rapperswil-Jona flächenmässig derart untergeordnet, dass die Mobilfunkversorgung des gesamten Gemeindegebiets ohne weiteres auf den verbleibenden und nicht von der Negativplanung betroffenen Flächen des Baugebiets sichergestellt werden könne. Obwohl im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet die Erstellung von Mobilfunkanlagen nach den einschlägigen kommunalen Bestimmungen künftig nicht gestattet sei, trage die Negativplanung den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern ausreichend Rechnung (Baudepartement, Juristische Mitteilungen 2011/I Nr. 3 S. 10 f., abrufbar unter: www.jumi.sg.ch).

3.2.4. Die gesetzliche Grundlage für den Erlass solcher einschränkender ortsplanerischer Bestimmungen ist mit Art. 93 Abs. 4 BauG gegeben. Demnach können Gemeinden für bestimmte Teile ihres Gebiets strengere Vorschriften, über das blosse Verunstaltungsverbot nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG hinaus, erlassen. Das Baudepartement hat Art. 21 Abs. 1 lit. a BauR am 28. Februar 2011 auf seine Zulässigkeit hin überprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich das im neuen Zonenplan der Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona ausgeschiedene landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet, in dem Mobilfunkantennen untersagt sind, auf klar definierte Bereiche beschränke. Dabei handle es sich um relativ kleinflächige Gebiete, die sich allesamt entweder am Hang an bester Aussichtlage oder unmittelbar am Zürichseeufer befänden. Allein die Kleinräumigkeit dieser erhöhten Ästhetikvorschriften unterstellten Siedlungsbereiche und deren räumliche Trennung und Verteilung über das gesamte Siedlungsgebiet mache deutlich, dass die vorgenommene Art der Negativplanung nicht die mit der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen könne. Die betroffenen Bereiche seien im Vergleich zum gesamten Siedlungsgebiet von Rapperswil-Jona flächenmässig derart untergeordnet, dass die Mobilfunkversorgung des gesamten Gemeindegebiets ohne weiteres auf den verbleibenden und nicht von der Negativplanung betroffenen Flächen des Baugebiets sichergestellt werden könne. Obwohl im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet die Erstellung von Mobilfunkanlagen nach den einschlägigen kommunalen Bestimmungen künftig nicht gestattet sei, trage die Negativplanung den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern ausreichend Rechnung (Baudepartement, Juristische Mitteilungen 2011/I Nr. 3 S. 10 f., abrufbar unter: www.jumi.sg.ch).

3.2.5. Der geplante Antennenstandort befindet sich mitten im Siedlungsraum ausserhalb der ausgeschiedenen Schutzgebiete auf einem Grundstück, das mit Geleisen und Fahrleitungen überbaut ist. Die Antenne soll im Einschnitt des Bahntrassees platziert werden und wird somit nur verhältnismässig niedrig in Erscheinung treten. Daran ändert auch nichts, dass der Antennenmast die -- 13 of 20 -Fahrleitungen erheblich und selbst den Horizont aus gewissen Blickwinkeln überragt, so dass sich von einzelnen Standorten aus gesehen namentlich eine Beeinträchtigung der Sicht auf das ISOS-geschützte Schloss Rapperswil ergibt (BGer 1C_484/2009 vom 21. Mai 2009 E. 3.6). Aus dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz und den an dieser Begehung aufgenommenen Fotos sowie auf Grund der Feststellungen anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2009 ergibt sich, dass das Gebiet rund um die Bahnstation Kempraten bzw. den Standort der geplanten Mobilfunkantenne insgesamt von sehr heterogenen Überbauungen mit unterschiedlicher Qualität geprägt ist. Nördlich davon stehen eine Kirche aus den 70er Jahren und ein Restaurant, das weitgehend durch Laubbäume verdeckt wird. Nordwestlich befindet sich eine neue Überbauung, deren Häuser an der Bahnlinie Pultdächer aufweisen. Westlich befinden sich ein älteres Wohnhaus, das wiederum zum Teil durch Laubbäume verdeckt wird, sowie zahlreiche Mehrfamilienhäuser in Sichtbeton und mit Flachdächern. Das südlich angrenzende Gebiet fällt relativ steil ab und ist noch weitgehend unbebaut. Im Osten befindet sich ein älteres Einfamilienhaus samt grösserem Parkplatz. Daran schliesst ein altes Rebhäuschen sowie das ehemalige Siechenhaus an. Dieses wird durch eine Mauer und Laubbäume verdeckt, so dass nur der obere Teil davon sichtbar wird. In deren Umgebung finden sich weitere neuere Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie ein älteres Fabrikgebäude. Ins Auge sticht sodann ein neuzeitliches terrassenförmiges grosses Mehrfamilienhaus.

3.2.6. In diesem uneinheitlichen neuzeitlichen Umfeld werden allein dadurch, dass man von zahlreichen Standorten aus nebst der geplanten Antenne auch verschiedene, nicht unmittelbar angrenzende landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiete sehen kann, Art. 21 Abs. 1 lit. a BauR und Art. 6 Abs. 1 NDV nicht verletzt. Der Schutz dieser Gebiete greift bloss innerhalb und im unmittelbaren Bereich bzw. - wie die Vorinstanz ausführt - nur im direkt angrenzenden bzw. vorgelagerten Sichtfeld. Dies ergibt sich zum Einen aus der systematischen Auslegung der NDV bzw. aus dem Zusammenhang von Art. 6 und Art. 5 NDV, wonach bloss die unmittelbare Umgebung eines Schutzgegenstands vom Umgebungsschutz erfasst werden kann. Zum Anderen würde eine extensivere Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. a BauR und Art. 6 Abs. 1 NDV im Widerspruch zum Bundesrecht stehen, weil in Kempraten dann selbst ausserhalb bzw. zwischen den geschützten Gebieten keine Mobilfunkantennen mehr errichtet werden dürften, zumal diese wegen ihrer technisch notwendigen Höhe wohl zwangsläufig -- 14 of 20 -immer im Sichtfeld auf eines der zahlreichen Schutzgebiete zu stehen kommen. Das Gleiche gilt für die Einzelschutzobjekte in der näheren Umgebung. Damit bleibt es selbst bei Anwendung der neuen kommunalen Bestimmungen betreffend Mobilfunkantennen bei der Bestätigung der verwaltungsgerichtlichen Feststellung durch das Bundesgericht, dass die vorliegende Antenne die umliegenden Schutzgegenstände nicht übermässig beeinträchtigt. Dies gilt gleichermassen für die neu unter Schutz gestellte Villa Seetal.

3.2.7. Die Bau- und Umweltkommission begründete den Bauabschlag weiter damit, dass die Antenne bloss in einem Abstand von 50 m zur Kirche St. Franziskus zu stehen kommen soll. Das Kirchenzentrum ist gemäss Schutzverordnung nicht als Kulturobjekt geschützt. Davon abgesehen ist das Franziskuszentrum aus den 70er Jahren wie die meisten vom II. Vatikanischen Konzil geprägten Kirchgemeindezentren mehr Zweckbau als repräsentatives oder landschaftsbestimmendes Gebäude (vgl. Fotos auf www.krj.ch). Damit käme einem allfälligen Umgebungsschutz von Vornherein keine entscheidende Bedeutung zu, womit die Tatsache, dass die Antenne den bloss angedeuteten Kirchturm ohne Turmuhr überragen wird, selbst dann keine Rolle spielen würde, wenn das Kirchenzentrum auf Grund seiner Bedeutung oder seiner architektonischen Eigenart unter Schutz stünde.

3.3. Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf das Grundsatzpapier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 23. Juli 2002 in der revidierten Fassung vom 12. März 2008.

3.3.1. In diesem Papier werden Kriterien für die Erstellung von Mobilfunkantennen an Baudenkmälern aufgestellt. Demnach darf ein Baudenkmal durch die Installation einer Mobilfunkantenne nicht in seiner materiellen Substanz angetastet werden. Alsdann sollen Antennen an und in der Umgebung vermieden werden, wenn das Denkmal dadurch in seiner Erlebbarkeit und gesellschaftlichen Wirkung beeinträchtigt würde. Schliesslich dürfen Antennenanlagen an Baudenkmälern nur errichtet werden, wenn sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlichen Räumen aus nicht wahrgenommen werden können. In der massgeblichen Umgebung von Baudenkmälern schliesslich sollen Antennen nur errichtet werden, wenn sie die relevanten Blickrichtungen vom Denkmal aus und die relevanten Blickrichtungen vom öffentlichen Raum auf das -- 15 of 20 -Denkmal nicht stören. Diese Postulate sind gemäss Grundsatzpapier von der kantonalen bzw. kommunalen Denkmalpflegefachstelle zu beurteilen.

3.3.2. Diesen Anliegen der EKD wurde im vorliegenden Fall mit der Beurteilung durch den kantonalen Denkmalpfleger Rechnung getragen. An dessen Schlussfolgerung, dass insbesondere der neu dazu gekommene Schutzgegenstand durch die Antenne nicht unzulässig beeinträchtigt werde, ändert auch der Umstand nichts, dass er weniger als 100 m entfernt steht. Davon abgesehen, dass es sich dabei - ohne dass für den Schutzgegenstand ein spezieller Umgebungsschutz ausgeschieden worden wäre um eine nicht unbeachtliche Entfernung handelt, sind in diesem Zusammenhang auch die weiteren Faktoren, die für die Wahrnehmung des Schutzgegenstands entscheidend sind, zu berücksichtigen, namentlich der Charakter der angrenzenden Umgebung samt den dort befindlichen Bauten und Anlagen oder die Topographie des umliegenden Geländes. Massgebend ist vorliegend vor allem, dass die Antenne und der weiter unten liegende Schutzgegenstand nicht auf der gleichen Ebene liegen und dass es sich zudem bloss um einen eingeschränkten Bereich handelt, in dem die Antenne den Blick auf das Schutzobjekt unmittelbar stört. Weiter liegt das Gebiet in einem grossräumigen Siedlungsgebiet, das bereits heute neuzeitlich und heterogen überbaut ist, weshalb die Antennenanlage grundsätzlich nicht mehr als etwas völlig Artfremdes ins Auge sticht.

3.3.3. Aus dem Grundsatzpapier kann zudem nicht abgeleitet werden, dass die Sicht von einem nahen Schutzobjekt aus "schön" bleiben muss. Massgebend ist einzig, ob das Schutzobjekt in der Aussenansicht beeinträchtigt wird oder nicht. Schutzobjekt ist das Objekt selbst. Die Sicht vom Schutzgegenstand auf die Umgebung kann hingegen nicht als geschütztes Objekt gelten, auch wenn seine Umgebung nicht bedeutungslos ist. Diese kann Schutz beanspruchen, wenn in der Aussensicht eine Beeinträchtigung der Umgebung auch eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstands zur Folge hätte (VerwGE B 2008/219 vom 22. September 2009 E. 6.2.5., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

3.3.4. Konkret liegt der Antennenstandort klar ausserhalb jener Umgrenzung, der die Umgebung der Villa Seetal markiert. Auch nicht entscheidend ist, ob die Sicht aus dem Schutzgegenstand nördlich durch die Antenne beeinträchtigt würde. Dies beträfe allein die Innensicht, während dies bei der Aussensicht auf die geschützte Villa auf Grund der Topographie und des beschriebenen heterogenen Siedlungsraums nicht der Fall ist.

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3.3.5. Mithin erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, das Grundsatzpapier der EKD sei zu Unrecht nicht beachtet worden, als unbegründet. Die Beschwerdeführer bringen weder vor, noch ist sonst ersichtlich, inwiefern die Schutzgegenstände verletzt werden, indem die Vorinstanz die von der Baubehörde ohne weitere Begründung angenommenen "Respektabstände" nicht gleichsam übernommen hat. Den im genannten Papier verankerten Richtsätzen wurde durch die fachmännische Begutachtung der kantonalen Denkmalpflege Rechnung getragen.

3.4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise berücksichtigt, dass eine allfällige spätere Überbauung die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verringern werde. Ob und wie die heute noch freien Grundstücke überbaut werden, stehe derzeit noch gar nicht mit Sicherheit fest.

3.4.1. Die Frage, ob bei einer geplanten Baute oder Anlage eine allfällige spätere Nutzung in der benachbarten Umgebung berücksichtigt werden soll, hat das Bundesgericht in Bezug auf Mobilfunkantennen insofern bejaht, als die nichtionisierende Strahlung auf die Umgebung so zu berechnen ist, dass deren Grenzwerte auch bei einem unbebauten, aber bebaubaren Grundstück eingehalten werden können, falls diese im maximal zulässigen Ausmass überbaut würde (BGer 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E. 2.1). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits feststeht, ob und wie die Nachbargrundstücke in absehbarer Zeit überbaut werden sollen.

3.4.2. Ähnlich argumentiert das Bundesgericht auch bezüglich der räumlichen Auswirkung der geplanten Antennenanlage. So hat es im vorliegenden Fall erwogen, dass die heute noch unbebaute Nachbarparzelle allenfalls mit Tunnelbauten und Infrastrukturanlagen überbaut werde. In einem solchen, mit ausgeprägt technischen Bauten geprägten Umweld werde die geplante Antenne nicht störend ins Gewicht fallen. Werde die Umfahrungsstrasse dagegen nicht realisiert werden, so werde die heute noch unbebaute Parzelle frei für eine zonenkonforme Überbauung mit Wohnhäusern. Eine solche künftige Überbauung werde die heute noch störende Wirkung ebenfalls vernachlässigbar machen (BGer 1C_484/2009 vom 21. Mai 2009 E. 3.6). Mithin ist es nicht sachwidrig, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der Auswirkung der geplanten Antenne auf die Umgebung die künftige bauliche Entwicklung mitberücksichtigt, selbst wenn diese noch nicht mit Sicherheit feststeht.

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Dass die heute noch freie Nachbarparzelle grundsätzlich überbaut werden soll, steht auf Grund ihrer Zonierung bereits heute fest.

3.4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer daraus, dass vorliegend eine allfällige künftige Überbauung des Nachbargrundstücks in die Erwägung der Vorinstanz eingeflossen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Dies gilt umso weniger, als die Antenne bereits heute die umliegenden Schutzobjekte nicht in unzulässiger Weise stört.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Antennenanlage keine grundsätzliche Verunstaltung im Sinn von Art. 93 BauG darstellt, auch wenn sie unbestrittenermassen kein Gewinn fürs Landschaftsbild ist. Wie praktisch jede andere Infrastrukturanlage auch beeinträchtigt sie das Landschaftsbild zwar in einem gewissen Umfang, sie stört aber weder den zusätzlich aufgenommenen Schutzgegenstand Villa Seetal samt Kutscherhaus in relevantem Ausmass, noch lässt sich am vorgesehenen Standort sonst eine unzulässige Unvereinbarkeit mit dem Schutz der übrigen Schutzgebiete oder -objekte finden. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie dem Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege gefolgt ist und keine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 lit. a BauR und Art. 6 Abs. 1 NDV festgestellt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Im vorliegenden Fall ist eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Weil die zu entschädigende Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Die Mehrwertsteuer muss bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung daher -- 18 of 20 -nicht zusätzlich berücksichtigt werden (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 194). Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ a) Die Beschwerde von R.I. und G.R., beide Jona, wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben. b) Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- bezahlen die verbleibenden Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Die verbleibenden Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheids an: - die Beschwerdeführer (durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. U. Hofstetter, Rechtsanwalt, 6002 Luzern) - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin (durch ihren Rechtsvertreter Dr. H. Bühlmann, Rechtsanwalt, 9004 St. Gallen) - die Beschwerdebeteiligte -- 19 of 20 -am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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