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Entscheid

B 2012/248

Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013

12. März 2013Deutsch21 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Für Ausländer gilt das Bundesgesetz über die Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die -- 4 of 13 -Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG).

2.1

Auf den italienischen Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten das FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird aber nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]). Mit Blick auf das FZA ist dabei zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen anders als das Landesrecht - entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3).

2.2

Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und -- 5 of 13 -damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1).

2.3

Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu stellen. Die genannten Widerrufsgründe gelten jedoch auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Wegweisung ist selbst bei ausländischen Personen der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit nicht generell ausgeschlossen. Solche Ausländer dürfen allerdings in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, etwa bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen) bzw. wenn die ausländische Person - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.3.3, BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.3).

2.4

Seit Eintritt ins Erwachsenenalter delinquierte der Beschwerdeführer konstant, wofür er zum Teil mehrmals pro Jahr bestraft werden musste, unter anderem mit mehrmonatigen Freiheitsstrafen. So erhielt er im Jahr 1986 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, im Jahr 1989 zwei von zwölf und acht Monaten, im Jahr 1990 eine von sieben Monaten, im Jahr 1994 wiederum zwei von vier und zwölf Monaten, im Jahr 1996 eine von sieben Monaten, im Jahr 2002 eine von zwei Monaten, im Jahr 2008 eine von 18 Monaten und im Jahr 2011 eine solche von elf Monaten. Allein mit der Gefängnisstrafe im Jahr 2008 von 18 Monaten hat er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Damit kann offenbleiben, ob er mit seinen zahlreichen übrigen Verurteilungen und seinen Schulden zudem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. diese gefährdet und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls erfüllt hat. Diese werden aber im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs.

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1.

AuG und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) zu berücksichtigen sein (BGer 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.1).

3.

Liegt ein Widerrufsgrund vor, müssen die Behörden darüber hinaus prüfen, ob die Wegweisung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, [SR 101, abgekürzt BV], BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.3). Dabei berücksichtigen sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration.

3.1

Der Beschwerdeführer ist seit über 25 Jahren drogensüchtig und in diesem Zusammenhang laufend straffällig geworden. Ausländerrechtlich fällt dabei besonders ins Gewicht, dass er nebst seinem permanenten Konsum von Heroin, Kokain und anderen illegalen Suchtmitteln in den letzten fünf Jahren zusätzlich zwei Mal wegen Drogenhandels verurteilt werden musste. Dabei ging das Strafgericht davon aus, dass er und seine Partnerin einen "regen Betäubungsmittelhandel" (Vorakten Migrationsamt act. 421) betrieben haben. In diesem Zusammenhang kam es auch zur Gewaltanwendung, indem er einem Kunden, der bei der Abwicklung eines der Drogengeschäfte seinen Fuss zwischen Tür und Rahmen stellte, mit einem Messer in dessen Schuh stach, bis dieser den Fuss verletzt wieder zurückziehen musste (Vorakten Migrationsamt act. 323). Damit hat der Beschwerdeführer Straftaten begangen, in deren Zusammenhang das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung - ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (BGer 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte haben immer wieder zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er sich künftig wohlverhalten werde. So sprach der Strafrichter am 24. Januar 2008 auch die 18-monatige Freiheitsstrafe bedingt aus. Das Gleiche gilt für die letzte Verurteilung vom 11. März 2011. Demgegenüber kamen das Migrationsamt und das Sicherheits- und Justizdepartement bei der Überprüfung der Niederlassungsbewilligung übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines jahrelangen Fehlverhaltens, das im wiederholten Drogenhandel gipfelte, entgegen seiner Beteuerungen eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. In dieser unterschiedlichen Prognosenbeurteilung besteht indes kein Widerspruch. Der Grund für die gegenteilige Einschätzung der -- 7 of 13 -verschiedenen Behörden liegt darin, dass nach den Bestimmungen des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Art. 42 Abs. 1, SR 311.0) der bedingte Strafvollzug keine günstige Prognose voraussetzt, sondern allein das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen lässt. Damit bildet im weiten Bereich prognostischer Unsicherheit der Strafaufschub die Regel. In fremdenpolizeilicher Hinsicht indessen kommt für die Legalprognose - mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht. Während sich also das Strafrecht auf die Resozialisierungschancen des Straftäters fokussiert, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Die Ausländerbehörden haben eine umfassende Interessenabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGer 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 120 1b 129 E. 5b). Ausländerrechtlich fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die einschlägigen Straftaten während der letzten Jahre nicht mehr nur als Konsument, sondern auch als Drogenhändler begangen hat und dabei nicht bloss als Gehilfe seiner Lebenspartnerin, sondern als Mittäter mitgewirkt hat (Vorakten Migrationsamt act. 411).

3.3

Das Gericht stimmt der Vorinstanz insofern zu, als sein Verschulden insbesondere wegen der letzten beiden Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2011 zu insgesamt 24 Monaten in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer wiegt. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, dass diese Delikte wiederum im Zusammenhang mit seiner Drogensucht gestanden hätten. Seine Sucht wurde aber wie bei all seinen vorherigen Strafen im Rahmen der Einsatzstrafe bereits gebührend berücksichtigt. Dazu kommt, dass er mit dem wiederholten Drogenhandel nicht nur sich selber geschadet hat, sondern auch die Gesundheit einer Vielzahl von anderen Personen erheblich gefährdete. Auch wenn sein während Jahrzehnten dauernder Drogenmissbrauch eine Erklärung für sein fortwährendes Strafverhalten ist, muss er sich gleichwohl entgegenhalten lassen, dass er eigenverantwortlich für sein Verhalten blieb. Am 18. Mai 2011 wurde einzig eine altrechtliche Beistandschaft errichtet (Vorakten Migrationsamt act. 435).

3.4

Für die ausländerrechtliche Prognose, ob der Beschwerdeführer sich künftig wohlverhalten werde, fällt massgeblich ins Gewicht, dass er im Jahr 2008 unter

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anderem wegen Drogenhandels verurteilt und noch während der Probezeit erneut des Drogenhandels überführt werden musste. Damit hat er nach seinem jahrelangen Drogenkonsum und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität eine neue Schwelle überschritten, sich zugleich als unbelehrbarer Straftäter erwiesen und dabei eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung gegenüber an den Tag gelegt. Die qualifizierten Drogendelikte hat er begangen, obwohl er seit Jahren am staatlichen Methadonprogramm teilnimmt, womit er legal genügend Ersatzstoffe hätte beziehen können. Auch sonst sind keine entschuldbaren Umstände erkennbar, weshalb er sich von einer Drittperson zur Teilnahme am Drogenhandel verleiten liess. Nachdem seine Partnerin zwischenzeitlich vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde, lebt er wiederum mit jener Person zusammen, die ihn zum getätigten Rauschgifthandel verleitete und erklärtermassen weder fähig noch willens ist, vom Konsum illegaler Drogen abzulassen (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 4.3. in: www.gerichte.sg.ch). Damit hat sich an seiner bisherigen Situation, in der er sich konstant fehlverhalten hat, nichts geändert. Demnach stellt der Beschwerdeführer weiterhin eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, selbst wenn er seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unter dem Druck des laufenden Wegweisungsverfahrens, nicht mehr delinquiert haben mag. Darüber hinaus weist er nicht nach, inwiefern er seine bisherigen langjährigen Lebensgewohnheiten durchbrochen habe. Im Hinblick auf seine letzte Verurteilung im Jahr 2011 wünschte er sich zwar noch, endlich von den Drogen wegzukommen und mit seiner Partnerin eine Familientherapie zu machen (Vorakten Migrationsamt act. 206). Den Tatbeweis dafür ist er in den letzten zwei Jahren aber schuldig geblieben. Somit ist es unglaubwürdig, dass er ernsthaft willens bzw. in der Lage ist, nach seiner über 25-jährigen Drogenkarriere nunmehr straffrei zu leben.

anderem wegen Drogenhandels verurteilt und noch während der Probezeit erneut des Drogenhandels überführt werden musste. Damit hat er nach seinem jahrelangen Drogenkonsum und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität eine neue Schwelle überschritten, sich zugleich als unbelehrbarer Straftäter erwiesen und dabei eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung gegenüber an den Tag gelegt. Die qualifizierten Drogendelikte hat er begangen, obwohl er seit Jahren am staatlichen Methadonprogramm teilnimmt, womit er legal genügend Ersatzstoffe hätte beziehen können. Auch sonst sind keine entschuldbaren Umstände erkennbar, weshalb er sich von einer Drittperson zur Teilnahme am Drogenhandel verleiten liess. Nachdem seine Partnerin zwischenzeitlich vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde, lebt er wiederum mit jener Person zusammen, die ihn zum getätigten Rauschgifthandel verleitete und erklärtermassen weder fähig noch willens ist, vom Konsum illegaler Drogen abzulassen (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 4.3. in: www.gerichte.sg.ch). Damit hat sich an seiner bisherigen Situation, in der er sich konstant fehlverhalten hat, nichts geändert. Demnach stellt der Beschwerdeführer weiterhin eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, selbst wenn er seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unter dem Druck des laufenden Wegweisungsverfahrens, nicht mehr delinquiert haben mag. Darüber hinaus weist er nicht nach, inwiefern er seine bisherigen langjährigen Lebensgewohnheiten durchbrochen habe. Im Hinblick auf seine letzte Verurteilung im Jahr 2011 wünschte er sich zwar noch, endlich von den Drogen wegzukommen und mit seiner Partnerin eine Familientherapie zu machen (Vorakten Migrationsamt act. 206). Den Tatbeweis dafür ist er in den letzten zwei Jahren aber schuldig geblieben. Somit ist es unglaubwürdig, dass er ernsthaft willens bzw. in der Lage ist, nach seiner über 25-jährigen Drogenkarriere nunmehr straffrei zu leben.

3.5. An der mangelnden Prognose, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht mehr einschlägig delinquieren werde, vermag auch der Bericht seiner Betreuerin im Methadonsubstitutionsprogramm vom 5. Oktober 2011 (Vorakten Migrationsamt act. 477) nichts zu ändern. Die Sozialarbeiterin bestätigt zwar, dass er bis auf ein paar Ausrutscher ein sehr anständiger Patient gewesen sei. Im gleichen Zug musste sie aber einräumen, dass sämtliche Entzugstherapien ausnahmslos gescheitert seien. Das ebenfalls angeführte enge Verhältnis zu seiner Tochter muss insofern relativiert werden, -- 9 of 13 -als seine Betreuerin offensichtlich fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Kindes keine grösseren Delikte mehr begangen habe. Tatsächlich hatte seine Rolle als Vater aber keinerlei Auswirkungen auf sein Wohlverhalten. Davon abgesehen, dass er nicht in der Lage war, seine Tochter selber gross zu ziehen, weshalb sie fremdplatziert werden musste, hielt ihn seine Verantwortung als Vater nicht davon ab, weiterhin regelmässig straffällig zu werden. Seit der Geburt seines Kindes im Jahr 1992 kamen so 17 Verurteilungen zusammen, wofür er von Geldstrafen und zahlreichen Bussen abgesehen allein seit dessen Geburt Gefängnisstrafen von insgesamt vier Jahren verwirkte. Damit war seine Beziehung zur Tochter offensichtlich weder Halt noch Antrieb, seine Drogensucht zu überwinden und sich fortan rechtskonform zu verhalten. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Beziehung zu seiner langjährigen Lebenspartnerin. Diese verleitete und involvierte ihn im Gegenteil dazu, erheblich straffällig zu werden. Dabei war er wie bereits gesagt nicht ihr willenloses Werkzeug, sondern wirkte insbesondere beim Drogenhandel im vollen Bewusstsein mit, dass er damit seine Bewährung "versauen" werde (Vorakten Migrationsamt act. 411).

3.6. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Verfahren wiederum geltend, dass er fortan drogen- und straffrei leben wolle. Diese Absicht hegt er nun aber bereits seit vielen Jahren erfolglos. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern es ihm nach dieser langen Zeit auf einmal gelingen sollte, nunmehr straffrei zu leben, zumal er an seiner Lebenssituation nichts geändert hat. Er lebt im Gegenteil wiederum mit seiner ebenfalls drogensüchtigen und mehrfach vorbestraften Partnerin zusammen, die ihn augenscheinlich ungünstig beeinflusst und ihrerseits nicht vom Drogenkonsum ablassen will. Damit muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt.

3.7. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart treffen wird. Er ist hier geboren, hat in der Schweiz die Schulen besucht und eine Berufsausbildung gemacht. Damit gehört er zur Kategorie der Ausländer der "zweiten Generation". Der Beschwerdeführer ist aber bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig und auch sonst kaum integriert. Seine Tochter ist mittlerweile volljährig und selbstständig. Für ihren Unterhalt und ihre Erziehung hat er kaum etwas beigetragen. Den bisherigen Kontakt mit ihr kann -- 10 of 13 -er aufrechterhalten, auch wenn er sich fortan im benachbarten Italien aufhält. Gegenseitige Besuche werden in Italien oder in der Schweiz möglich bleiben. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (VerwGE B 2012/75 vom 15. Oktober 2012 E. 3.4.4., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Nebst dem, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf Grund verschiedener Besuche und Urlaube vertraut ist, wird auch seine langjährige Lebenspartnerin nach Italien ausreisen müssen, die dort noch ihre Familie hat (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien, einem langjährigen EU-Mitgliedland, sind mit den hiesigen vergleichbar. Auch Methadon- und Buprenorphinbehandlungen sind in Italien möglich (www.indroonline.de/italien.htm). Der Beschwerdeführer ist nicht gänzlich unbeholfen. Trotz seines Drogenproblems ist er durchaus in der Lage, seine Eltern, die nach Spanien ausgewandert sind, regelmässig zu besuchen (Vorakten Migrationsamt act. 327 und 477).

3.8. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren mit der Mutter seiner Tochter, einer ebenfalls in der Schweiz niedergelassenen Italienerin zusammen. Auf Grund dieser stabilen faktischen Familiengemeinschaft kann er sich grundsätzlich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Da ihre Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich ebenfalls widerrufen wurde, wird auch sie das Land verlassen und nach Italien ausreisen müssen, weshalb der Konventionsschutz zum Vornherein nicht zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin werden mit Hilfe ihrer vor Ort lebenden Eltern bzw. der staatlichen Stellen des Sozialstaats in Italien zusammen eine neue Existenz aufbauen können bzw. müssen, auch wenn seine ursprüngliche Kernfamilie, seine Eltern und Geschwister, nicht (mehr) in Italien leben. Ihre gemeinsame erwachsene Tochter hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ist weder finanziell noch sonst von ihren Eltern abhängig. Damit fällt auch die Eltern-Tochter-Beziehung nicht unter den Schutzbereich der EMRK (BGer 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

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3.9. Auf Grund des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz, womit sich der vorinstanzliche Entscheid auch als verhältnismässig und damit rechtmässig erweist.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowohl im Sinn des nationalen Rechts als auch nach dem FZA zu Recht bestätigt hat. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird ihm das Migrationsamt eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird eingeladen, eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- übernimmt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer -- 12 of 13 -Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. A.B.) - die Vorinstanz - das Migrationsamt am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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