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Entscheid

B 2012/262

Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013

12. März 2013Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt ZPO) kann eine Frist einer säumigen Partei wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung ist das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

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1.1

Zuständig zur Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs ist jene Instanz, bei welcher die Frist versäumt wurde (B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 27 zu Art. 148; N. Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 149). Da vorliegend um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird, hat das Verwaltungsgericht darüber zu befinden.

1.2

Die Frist von zehn Tagen beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Hinderungsgrund weggefallen ist; Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist überdies, dass die Partei überhaupt Kenntnis von der Säumnis hat (B. Merz, a.a.O., N 22 zu Art. 148; N. Gozzi, a.a.O., N 41 zu Art. 148). Die Nichtbeachtung der Frist hat gemäss Art. 30bis VRP Verwirkungsfolge; sie führt mit anderen Worten zum Nichteintreten auf den Rechtsbehelf. Der Nachweis der Fristeinhaltung liegt im Übrigen an der säumigen Partei. Sie ist gehalten, im Wiederherstellungsgesuch den Grund für die Säumnis sowie dessen Eintritt und Wegfall im Einzelnen darzulegen und die notwendigen Beweismittel beizulegen (vgl. M. Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, N 21 zu Art. 133 DBG). Den entsprechenden Nachweis erbringt der Gesuchsteller nicht. In seinem Gesuch führt er lediglich aus, er leide an einem schweren Burnout. In einem beigelegten Arztzeugnis (Beilage 6 zur Beschwerde) wird ihm zwar eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 bescheinigt. Er äussert sich jedoch mit keinem Wort dazu, wann er von der Säumnis Kenntnis nahm und es seine gesundheitliche Situation wieder zuliess, einen Vertreter zu bestellen. Somit ist die Einhaltung der Wiederherstellungsfrist nicht nachgewiesen und auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.

1.3

Selbst wenn von der Einhaltung der Frist ausgegangen würde, wäre das Gesuch abzuweisen. Zwar kann eine plötzliche und schwere Erkrankung eine Fristwiederherstellung rechtfertigen (vgl. N. Cozzi, a.a.O., N 20 zu Art. 148). Vorliegend fehlt es jedoch am Nachweis, dass der entsprechende Hinderungsgrund - auch Ende Oktober 2012 noch - bestand. Das im Recht liegende Arztzeugnis enthält keinen ärztlichen Befund. Daraus geht lediglich hervor, dass eine 100-prozentige -- 3 of 5 -Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2012 besteht. Ob sie – wie der Gesuchsteller behauptet - auf ein schweres Burnout zurückgeht, kann dem Zeugnis nicht entnommen werden. Selbst wenn aber der Gesuchsteller an einem Burnout litt beziehungsweise leidet und deswegen seit dem 1. Juli 2012 krankgeschrieben ist, erscheint nicht glaubhaft, dass er vier Monate später (objektiv und subjektiv) immer noch nicht in der Lage war, einen Dritten mit der in Frage stehenden Prozesshandlung zu betrauen. Auf jeden Fall ist dies nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

2. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. November 2012 wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung von Fr. 1'000.-- bezahlt der Gesuchsteller. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: - den Gesuchsteller (durch Rechtsanwalt A.B.) - den Gesuchsgegner am: Rechtsmittelbelehrung:

2. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. November 2012 wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten für das Verfahren betreffend Fristwiederherstellung von Fr. 1'000.-- bezahlt der Gesuchsteller. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: - den Gesuchsteller (durch Rechtsanwalt A.B.) - den Gesuchsgegner am: Rechtsmittelbelehrung:

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Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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