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Entscheid

B 2012/264

Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013

12. März 2013Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

2.

Es sei die Stadt St. Gallen anzuweisen, über das Nothilfebegehren vom 24. Juli 2010 zu befinden.

3.

Es seien dem Beschwerdeführer ausseramtliche Kosten für das Rekursverfahren zuzusprechen.

4.

Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.

Es sei vorsorglich festzustellen, dass die Stadt St. Gallen für die Nothilfe zuständig sei.

6.

Unter Kostenfolge und unter Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung zu Lasten des Staates." Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialamt der Stadt St. Gallen schloss mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

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Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. Darüber wird in Erwägung gezogen:

Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten des Rechtsverzögerungsverfahrens. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Akten für den vorliegenden Entscheid überhaupt erheblich sein sollten. Auf den Beizug der entsprechenden Akten kann deshalb verzichtet werden.

3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerber, welcher die ihm gesetzte Frist zur Ausreise ungenutzt verstreichen liess. Er hält sich damit illegal in der Schweiz auf mit der Folge, dass er aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs ausgeschlossen werden kann und Anspruch auf Nothilfe hat. Der Ausschluss von der asylrechtlichen Sozialhilfe ist hier unbestritten, nachdem der Beschwerdeführer nur um Nothilfe ersucht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es seien ihm Nothilfeleistungen durch die Stadt St. Gallen, wo sein Aufenthaltsort sei, auszurichten.

3.1. Vorliegend ist der Kanton St. Gallen unbestrittenermassen Zuweisungskanton beziehungsweise als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet worden gemäss Art. 80 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.31, abgekürzt AsylG). Entsprechend ist er zur Ausrichtung von Nothilfe an den Beschwerdeführer verpflichtet. Art. 80 AsylG stellt eine lex specialis im Verhältnis zur Regelung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung von bedürftigen Personen (SR 851.1, abgekürzt ZUG) dar; er geht damit vor.

3.2. Innerkantonal ist die Nothilfe an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Dies ergibt sich aus Art. 82 Abs. 4 AsylG. Die entsprechende Bestimmung räumt dem zuständigen Kanton ein (weitgehend) freies Ermessen in der Bezeichnung der Orte ein, welche Nothilfe zu erbringen haben. Aufgrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 AsylG steht es dem zuständigen Kanton zudem offen, die Ausrichtung -- 4 of 6 -der Nothilfeleistungen an die Gemeinden zu delegieren. Im Kanton St. Gallen wird diese Aufgabe denn auch von den Gemeinden übernommen. Von daher muss es diesen aber auch möglich sein, sich auf einen Zuteilungsmechanismus zu einigen. Dies haben sie getan, indem sie offenkundig die Vorschriften über die Zuweisung von Asylsuchenden gemäss Asylverordnung (sGS 381.12) sachgemäss auch auf ausreisepflichtige Personen anwenden. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer der Gemeinde B. zugewiesen. Diese hat dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Nothilfeleistungen anerboten beziehungsweise in den Monaten Juli und August 2010 auch erbracht.

3.3. Woraus der Beschwerdeführer nun entgegen der geschildeten Rechtslage trotzdem ableiten will, dass ihm Nothilfeleistungen durch seine – zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angebliche - Aufenthaltsgemeinde St. Gallen zustünden, ist nicht ersichtlich. Sein Aufenthaltsort bestimmt sich nach dem Zuteilungsentscheid. Eine rechtliche Grundlage für einen Bezug von Nothilfeleistungen an einem selbstgewählten Aufenthaltsort besteht nicht. Auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung (SR 101) kann sich der Beschwerdeführer als Ausländer nicht berufen. Art. 3 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1), dessen Abs. 2 auf das vorliegend nicht anwendbare ZUG verweist, ist zudem nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass er den Kontakt mit seiner Tochter auch von B. aus pflegen konnte. Entsprechend helfen ihm Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 9 Kinderrechtskonvention (SR 0.107) in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ohnehin wies er nicht nach, dass er mit seiner (bei Gesuchseinreichung noch) in St. Gallen lebenden Tochter, die er erst zweieinhalb Jahre nach der Geburt und vor Schranken anerkannt hat, überhaupt (regelmässigen) Kontakt hatte.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sozialamt der Stadt St. Gallen zu Recht auf das vom Beschwerdeführer gestellte Nothilfegesuch nicht eingetreten ist. Er ist für den Bezug von Nothilfeleistungen rechtmässig der Gemeinde B. zugeteilt. Von daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Begehren um vorsorgliche Feststellung der Zuständigkeit der Stadt St. Gallen als gegenstandslos.

4. (…).

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Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden.

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