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Entscheid

B 2012/53

Urteil Verwaltungsgericht, 15.10.2012

15. Oktober 2012Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:

1.1

(…).

1.2. Aufgrund der Begründungspflicht (Art. 64 Abs.1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP) und des Rügeprinzips hat die Beschwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig sein soll oder aus welchen Gründen die Beweiswürdigung ihrer Meinung nach fehl geht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 633). Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme vom 23. September 2011 an die Vorinstanz verweist und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid pauschal bestreitet, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

1.2. Aufgrund der Begründungspflicht (Art. 64 Abs.1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP) und des Rügeprinzips hat die Beschwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig sein soll oder aus welchen Gründen die Beweiswürdigung ihrer Meinung nach fehl geht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 633). Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme vom 23. September 2011 an die Vorinstanz verweist und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid pauschal bestreitet, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.

1.3. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.

2. Strittig ist einzig, wo X. Y. in der Zeit vom 3. Januar 2011 bis 21. Mai 2011 seinen Unterstützungswohnsitz hatte bzw. welche Gemeinde Kosten im Betrag von Fr. 5'679.50 für Fremdbetreuung zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Kind habe im strittigen Zeitraum einen von der Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz in Z. gehabt, während die Beschwerdegegnerin annimmt, X. Y. sei dauernd fremdplatziert gewesen und habe deshalb in Q. einen selbständigen Unterstützungswohnsitz begründet.

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2.1. Das unmündige Kind teilt nach Art. 7 Abs. 1 ZUG den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Sorge es steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt das Kind nach Art. 7 Abs. 2 ZUG den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt. Einen selbständigen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und

2 hat das Kind nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG dann, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Diese Bestimmung gilt nur für das unmündige Kind, das unter elterlicher Sorge steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Erfasst werden freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge. Erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann in der Regel von Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthalts massgebend. Vorübergehend nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt ein Kind zum Beispiel im Rahmen von Ferien-, Spital- oder Kuraufenthalten, IV-Abklärungen, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Ebenfalls nur vorübergehend nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt ein Kind auch im sogenannten "Wocheninternat", wenn es die Wochenenden regelmässig bei den Eltern oder einem Elternteil verbringt. Anders verhält es sich, wenn sich die Eltern oder ein Elternteil nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw. die elterliche Sorge "faktisch" nicht wahrnehmen. Anknüpfungspunkt für den Unterstützungswohnsitz bei dauernder Fremdplatzierung ist der letzte von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete Wohnsitz, d.h. der Ort, an dem das Kind unmittelbar vor der Fremdplazierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt hat (W. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 125, 127 und 132).

2.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für die Unterstützung von X. Y. zuständig ist, für den Fall, dass von einer dauernden Fremdplatzierung des Kindes auszugehen ist. X. Y. lebt seit dem 17. Oktober 2010 die Woche über in der Sonderschule Heim K. in L. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus der Tatsache allein, dass es sich bei dieser Institution um ein "Wocheninternat" handelt bzw. dass X. Y. dort während der Woche auf unbestimmte Zeit und somit dauernd untergebracht ist, nicht geschlossen werden, es liege eine "dauernde Fremdplatzierung" im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vor bzw. das Kind lebe dauernd -- 5 of 9 -nicht bei der sorgeberechtigten Mutter. Die Frage, ob X. Y. zwischenzeitlich einen selbständigen Unterstützungswohnsitz hatte, hängt davon ab, ob und wenn ja inwieweit die sorgeberechtigte Mutter nach ihrem Eintritt ins Frauenhaus in St. Gallen bis zu ihrer Rückkehr zum Ehemann nach C. tatsächlich in der Lage war, sich persönlich um die Betreuung des Kindes während den Wochenenden und den Ferien zu kümmern.

2.2.1. Unbestritten ist, dass die familiären Rahmenbedingungen im Hause B. bereits vor dem Eintritt von X. Y. in die Sonderschule Heim K. in L. am 17. Oktober 2010 schwierig waren und dass sie es wahrscheinlich auch heute noch sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich aber auf den Standpunkt, von einer dauernden Fremdplatzierung des Kindes sei nicht auszugehen, weil immer die Absicht bestanden habe, dass X. Y. die Wochenenden und Ferien zu Hause verbringe, was auch regelmässig der Fall sei. Die Tatsache, dass X. Y. ab Dezember 2010 aus organisatorischen Gründen an den Wochenenden vorübergehend von einer Gastfamilie habe betreut werden müssen, sei eine Notlösung gewesen. Massgebend sei der Sachverhalt während der Zeitspanne zwischen dem Heimeintritt des Kindes und dem Wegzug der Mutter nach Z. Am 3. Januar 2011 habe A. B. in Z. eine Wohnung bezogen, weshalb das Kind ab diesem Zeitpunkt dort einen direkt von der Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz gehabt habe. Aus diesem Grund komme der Tatsache, dass X. Y. ab Dezember 2010 von einer Gastfamilie in Q. betreut worden sei, keine rechtliche Bedeutung zu. Sodann treffe es nicht zu, dass A. B. ihren Sohn vernachlässigt habe. Unbestritten sei zwar, dass die Gastfamilie X. Y. in den Monaten Januar bis Mai 2011 ausgiebiger betreut habe, obschon der Wochenend-Betreuungsplan des Beistands für die Mutter mehr Betreuungszeiten vorgesehen habe. Während der Sportferien habe A. B. aber alle Hebel in Bewegung gesetzt, um X. Y. zu sehen und selbst zu betreuen, was allerdings zufolge organisatorischer Probleme gescheitert sei. Weil die Mutter von X. zum Ehemann nach Q. zurückgekehrt und deshalb nicht mehr auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sei, habe die Fremdbetreuung des Kindes während den Wochenenden aufgehoben werden können.

2.2.2. Fest steht, dass X. Y., der sich die Woche über in der Sonderschule Heim K. in L. aufhält, die Wochenenden in der Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 zufolge familiärer und organisatorischer Probleme nicht bei seiner Mutter verbringen konnte. Das Kind wurde während dieser Zeit nicht nur die Woche über, sondern auch an den -- 6 of 9 -Wochenenden grossmehrheitlich fremdbetreut. Unbestritten geblieben ist sodann, dass X. Y. auch die Sportwoche und die Frühlingsferien bei der Gastfamilie verbracht hat, die, soweit ersichtlich, einen unbefristeten Betreuungsauftrag hatte. Somit war das Kind dauernd in der Obhut Dritter bzw. es lebte von seiner sorgeberechtigten Mutter auch dann getrennt, wenn es sich nicht in der Sonderschule Heim K. in L. aufhielt. Aufgrund der Tatsache, dass A. B. am 8. Dezember 2010 mit den Kindern ins Frauenhaus geflohen war und am 3. Januar 2011 in Z. eine Wohnung bezogen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, war sie unbestrittenermassen nicht in der Lage, ihren Sohn an den Wochenenden und in den Ferien persönlich zu betreuen. Sie hat ihre Lebensgestaltung im Dezember 2010 in einer Weise geändert, die eine Betreuung von X. Y. während der Wochenenden und den Ferien dauernd nicht mehr zuliess, weshalb von einer dauernden Fremdplatzierung im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auszugehen ist. Dementsprechend führt die Beschwerdeführerin selber aus, organisatorische Probleme von A. B. hätten dazu geführt, dass die Betreuung des Kindes durch eine Gastfamilie erforderlich geblieben sei. Unerheblich ist allerdings, ob es organisatorische oder andere Gründe sind, die im konkreten Fall dazu führen, dass es den Eltern oder einem Elternteil nicht mehr möglich ist, sich persönlich um die Betreuung ihrer bzw. seiner Kinder zu kümmern und ob dieser Zustand bedauert wird oder nicht. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass A. B. am 21. Mai 2011 zu ihrem Ehemann nach C. zurückgekehrt ist und dass das Kind die Wochenenden und die Ferien seither wieder bei der Mutter, dem Stiefvater und den Halbgeschwistern verbringt. Aufgrund der konkreten Umstände war nicht damit zu rechnen, die Unterbringung von X. Y. bei einer Gastfamilie während Wochenenden und Ferien sei vorübergehender Natur, weil die Mutter des Kindes in Kürze zu ihrem Ehemann nach C. zurückkehren und das Familienleben wiederaufnehmen werde. Weil X. Y. in Q. einen eigenen nicht von der sorgeberechtigen Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz erworben hat, ist es im Übrigen unerheblich, ob bezüglich A. B. zwischenzeitlich ein Wechsel des Unterstützungswohnsitzes erfolgt ist.

3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht

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zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung:

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Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden.

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