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Entscheid

B 2012/94

Urteil Verwaltungsgericht, 13.11.2012

13. November 2012Deutsch14 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Nach Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung; ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, womit die Bewilligung des Familiennachzuges im behördlichen Ermessen liegt. Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt gemäss Art. 44 lit. c AuG voraus, dass die nachgezogenen Familienangehörigen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zum Familiennachzug müssen mindestens finanzielle Mittel gemäss den SKOS-Richtlinien vorhanden sein, wobei es im kantonalen Ermessen liegt, zusätzliche Mittel vorauszusetzen (Version vom 30. September 2011, abgekürzt Weisungen BfM, Ziff. 6.4.2.3, abrufbar unter www.bfm.admin.ch). Die Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein hat in diesem Sinne ein eigenständiges Berechnungsmodell ausgearbeitet (abgekürzt VOF-Richtlinien, abrufbar unter www.vof.ch). Für die Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel ist die Vorinstanz von den VOF-Richtlinien ausgegangen, was nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig ist (statt vieler VerwGE B 2011/196 vom 12. April 2012 E. 2.1.1.; B 2010/282 vom 3. Mai 2011 E. 4.4.; beide mit Hinweisen und abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Unter Anwendung der VOF-Richtlinien hat das Migrationsamt für die Familie Y. einen notwendigen Bedarf von monatlich Fr. 3'698.80 berechnet (Akten Migrationsamt, Blatt 287). Es stellte fest, dass das Einkommen der Familie selbst unter Berücksichtigung eines möglichen künftigen Einkommens von Z. Y. aus einer in -- 6 of 11 -Aussicht gestellten Anstellung bei der Reinigungsfirma L. AG bei weitem nicht für die Deckung des Bedarfs der dreiköpfigen Familie reichen würde.

2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. August 2012 einen neuen Arbeitsvertrag zwischen der O. GmbH in N. und Z. Y. ein. Demnach kann Z. Y. sofort nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung für einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.--, inklusive 13. Monatsgehalt sowie Ferien- und Feiertagszulagen beim erwähnten Arbeitgeber als Gipser-Hilfsarbeiter beginnen. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind, wobei die Betreuung der Kinder in diesem Fall sichergestellt sein muss (M. Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 44 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3793; M. Caroni, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 44 zu Art. 13). Auch gemäss den VOF-Richtlinien ist das künftige Einkommen mit zu berücksichtigen, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgewiesen wird und das geltend gemachte Einkommen tatsächlich erzielt wird, wobei Letzteres nach erfolgter Einreise und Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu überprüfen ist (Weisungen BfM, Ziff. 3.2.4.5.). Bei dem auf den 22. August 2012 datierten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der sowohl vom künftigen Arbeitgeber wie auch von Z. Y. unterschrieben wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 17. August 2012 zwischenzeitlich während 11.5 Stunden pro Woche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann davon ausgegangen werden, dass die Betreuung des gemeinsamen Kindes gewährleistet ist, zumal es in der Reinigungsbranche nicht unüblich ist, auch ausserhalb der üblichen Geschäftsöffnungszeiten zu arbeiten und sich die Eheleute daher in der Betreuung der Tochter gegenseitig ablösen können. Folglich kann das zukünftige Einkommen von Z. Y. vorliegend berücksichtigt werden.

2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. August 2012 einen neuen Arbeitsvertrag zwischen der O. GmbH in N. und Z. Y. ein. Demnach kann Z. Y. sofort nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung für einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.--, inklusive 13. Monatsgehalt sowie Ferien- und Feiertagszulagen beim erwähnten Arbeitgeber als Gipser-Hilfsarbeiter beginnen. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind, wobei die Betreuung der Kinder in diesem Fall sichergestellt sein muss (M. Spescha, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 44 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3793; M. Caroni, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 44 zu Art. 13). Auch gemäss den VOF-Richtlinien ist das künftige Einkommen mit zu berücksichtigen, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgewiesen wird und das geltend gemachte Einkommen tatsächlich erzielt wird, wobei Letzteres nach erfolgter Einreise und Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu überprüfen ist (Weisungen BfM, Ziff. 3.2.4.5.). Bei dem auf den 22. August 2012 datierten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der sowohl vom künftigen Arbeitgeber wie auch von Z. Y. unterschrieben wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 17. August 2012 zwischenzeitlich während 11.5 Stunden pro Woche einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann davon ausgegangen werden, dass die Betreuung des gemeinsamen Kindes gewährleistet ist, zumal es in der Reinigungsbranche nicht unüblich ist, auch ausserhalb der üblichen Geschäftsöffnungszeiten zu arbeiten und sich die Eheleute daher in der Betreuung der Tochter gegenseitig ablösen können. Folglich kann das zukünftige Einkommen von Z. Y. vorliegend berücksichtigt werden.

2.2. Gemäss den VOF-Richtlinien ist dem berechneten notwendigen Bedarf der effektive Nettolohn gemäss Lohnabrechnung gegenüberzustellen. Eine

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Lohnabrechnung liegt vorliegend naturgemäss noch nicht vor, jedoch kann unter Berücksichtigung der üblichen Lohnabzüge davon ausgegangen werden, dass der Nettolohn für die Deckung des Grundbedarfs der Familie ausreichen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den als Hilfsarbeiter angestellten Gipsern gemäss der Verlängerung und Änderung vom 21. August 2012 des für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe vom April 2009 ab dem 1. Oktober 2012 ein Mindestlohn von Fr. 4'393.-- auszubezahlen ist (Art. 9 Ziff. 9.3 und Bestimmung IV, abrufbar unter www.seco.admin.ch). Weiter wird auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die L. AG einen Beitrag an den familiären Grundbedarf beisteuern können. Somit ist zu erwarten, dass die Familie Y. einen über den monatlichen Grundbedarf hinausgehenden Überschuss erwirtschaften wird.

2.3. Aufgrund der bisherigen Ausführungen wird ersichtlich, dass damit zu rechnen ist, dass es Z. Y. grundsätzlich möglich sein wird, nicht nur seinen eigenen notwendigen finanziellen Bedarf, sondern auch den seiner Familie selbständig zu erwirtschaften. Damit besteht keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, und Z. Y. erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen gemäss VOF-Richtlinien für einen Familiennachzug nach Art. 44 AuG. Andere Gründe, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen, wurden nicht geltend gemacht, und der Sachverhalt enthält auch keine Anhaltspunkte, die auf solche hinweisen. Angesichts der konkreten Umstände und aufgrund der neuen Tatsachen, die sich während des Beschwerdeverfahrens ergeben haben, ist somit unter rechtsgleicher und willkürfreier Ausübung des behördlichen Ermessens Z. Y. der Familiennachzug zu bewilligen. Abschliessend ist zu betonen, dass der Antritt der von der O. GmbH in Aussicht gestellten Anstellung als Hilfsarbeiter-Gipser von entscheidender Bedeutung für die Verringerung bzw. Beseitigung der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie Y. ist. Weiter ist im Sinne eines Tatbeweises zu fordern, dass Z. Y. nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung die Stelle bei der O. GmbH antritt. Zudem muss langfristig die Aussicht bestehen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beseitigt wird. Diesen Tatbeweis wird er durch einen langfristigen Arbeitsvertrag und Lohnauszüge zu belegen haben. Die Aufenthaltsbewilligung von Z. Y. ist deshalb auf ein Jahr zu befristen. Zudem ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung von Z. Y. allenfalls mit der -- 8 of 11 -Bedingung zu verbinden ist, dass er die deutsche Sprache erlernt und sich in die Gesellschaft integriert (vgl. Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 AuG). Sollte sich herausstellen, dass Z. Y. nicht in der Lage ist, die erforderlichen Einkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, rechtzeitig - spätestens beim Entscheid über eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 62 lit. e und allenfalls lit. d AuG) - die erforderlichen ausländerrechtlichen Massnahmen in die Wege zu leiten. Vor dem Hintergrund, dass Z. Y. lediglich auf blosses Zusehen hin eine Aufenthaltsbewilligung erhält, müssen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewusst sein, dass sie nicht ohne Weiteres damit rechnen können, ihre Ehe auf Dauer in der Schweiz leben zu können.

2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Angesichts dieses Ergebnisses ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 44 lit. c AuG und zur Berechnung des Grundbedarfs der Familie nicht einzugehen.

3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 17. April 2012 wird aufgehoben. 2./ Das Migrationsamt wird angewiesen, Z. Y. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und nach einem Jahr im Sinne der Erwägungen über deren Verlängerung bzw. Nichtverlängerung zu entscheiden.

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3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--sowie des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Der Staat entschädigt die Beschwerdeführerin ausseramtlich für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'600.-- zuzügl. MwSt. Diese Entschädigung ist mit der allenfalls bereits ausgerichteten Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu verrechnen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. A. B.) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Migration am: Rechtsmittelbelehrung:

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Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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